Urteil
41 O 138/05
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klage ist unzulässig, wenn der Streit Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung ist (§ 1032 ZPO).
• Auch sog. Beschlussmängelstreitigkeiten können nach Reform des Schiedsverfahrens schiedsfähig sein, wenn sie vermögensrechtliche Natur haben (§ 1030 ZPO).
• Die Schiedseinrede ist auch dann rechtzeitig erhoben, wenn sie zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird.
• Ein Streit über die Gesellschafterstellung fällt unter eine umfassende Schiedsabrede, wenn die Parteien dies in der Schiedsvereinbarung zum Ausdruck gebracht haben.
Entscheidungsgründe
Schiedspflicht bei Gesellschafterstreitigkeiten und Beschlussmängeln • Eine Klage ist unzulässig, wenn der Streit Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung ist (§ 1032 ZPO). • Auch sog. Beschlussmängelstreitigkeiten können nach Reform des Schiedsverfahrens schiedsfähig sein, wenn sie vermögensrechtliche Natur haben (§ 1030 ZPO). • Die Schiedseinrede ist auch dann rechtzeitig erhoben, wenn sie zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird. • Ein Streit über die Gesellschafterstellung fällt unter eine umfassende Schiedsabrede, wenn die Parteien dies in der Schiedsvereinbarung zum Ausdruck gebracht haben. Die Klägerin ist Gesellschafterin einer GmbH und wendet sich gegen mehrere Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2005, insbesondere zur angeblichen Abberufung und Kündigung des geschäftsführenden Gesellschafters D sowie zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn. Streitpunkt ist außerdem, ob der Beklagte zu 2) wirksam Gesellschafter geworden ist durch Teilabtretung eines Geschäftsanteils von D. Die Satzung enthält eine Schiedsvereinbarung (§ 17) und es besteht ein gesonderter Schiedsvertrag (Urkunde B1). Die Klägerin hatte zwar eine "Zustimmungs- und Verpflichtungserklärung" unterschrieben und später widerrufen; der Beklagte zu 2) trat jedoch weiterhin als Gesellschafter auf und nahm an der Versammlung teil. Die Beklagten rügen Unzulässigkeit der Klage wegen Schiedsvereinbarung und behaupten, der Beklagte zu 2) sei Gesellschafter und die behaupteten wichtigen Gründe zur Abberufung lägen nicht vor. Das Gericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten. • Rechtliche Grundlage der Unzulässigkeit: § 1032 ZPO zwingt das Gericht, Klagen, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sind, als unzulässig abzuweisen. • Schiedsfähigkeit der Streitgegenstände (§ 1030 ZPO): Die Kammer qualifiziert sowohl die Feststellungsklage zur Frage der Gesellschafterstellung als auch die Beschlussmängelklagen (Nichtigkeits- und Feststellungsklagen) als vermögensrechtlich und damit schiedsfähig. Die Neufassung des Schiedsverfahrensrechts beseitigt frühere Bedenken, weil auf die objektive Vergleichsfähigkeit nicht mehr abzustellen ist. • Gesellschafterstellung und Streitumfang: Die Schiedsvereinbarung erfasst Streitigkeiten über das Gesellschaftsverhältnis und das Verhältnis der Gesellschafter untereinander; damit zählt auch der Streit, ob der Beklagte zu 2) Gesellschafter ist, zur Schiedspflicht. • Wirkung der Schiedsvereinbarung und Beitritt: Durch Abschluss der Urkunde B1 sind die Parteien bzw. betroffene Personen der Schiedsabrede wirksam beigetreten, sodass das Schiedsverfahren greift. • Beilegung inter omnes: Entgegen der Ansicht, ein Schiedsgericht könne nicht die inter omnes-Wirkung einer Nichtigkeitsentscheidung erzielen, kann die Wirkung durch Beiladung aller betroffenen Personen im Schiedsverfahren hergestellt werden; hier ist der Kreis der Gesellschafter eng. • Rechtzeitigkeit der Schiedseinrede (§ 1032 Abs.1,2 ZPO): Die Einrede wurde zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgebracht, was nach ständiger Rechtsprechung ausreichend ist. • Folgerung: Mangels Zuständigkeit staatlicher Gerichte sind die Klageanträge unzulässig und abzuweisen. Die Klage wurde vollständig abgewiesen, da die streitigen Ansprüche Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung sind und damit die staatlichen Gerichte unzuständig sind (§§ 1030, 1032 ZPO). Dies betrifft sowohl die Streitigkeit um die Frage der Gesellschafterstellung des Beklagten zu 2) als auch die Beschlussmängel- und Feststellungsanträge zur Abberufung, Kündigung und Haftungsdurchsetzung gegen den Geschäftsführer D. Die Schiedsfähigkeit der beantragten Ansprüche wird damit bejaht, weil sie vermögensrechtliche Natur haben oder auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen. Die Schiedseinrede war rechtzeitig erhoben, sodass die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen war; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.