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Urteil

42 O 87/06

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen den Parteien entstand durch Unterzeichnung eines Maklervertrags ein wirksames Vertragsverhältnis, das auch nach Kündigung als einfacher Maklervertrag fortbestand. • Ein Vertreter ohne nachgewiesene Vollmacht kann durch Genehmigung oder Anscheinsvollmacht der vertretenen Gesellschaft zugerechnet werden. • Makler hat Anspruch auf Provision nach § 652 Abs.1 BGB, wenn seine Tätigkeit mitursächlich für den Vertragsschluss war; Nachweis- und Vermittlungsleistungen können kumulativ zu einer Provisionspflicht führen. • Eine nachträgliche Mündliche Modifikation des Maklerauftrags kann Bestand haben; bei Unklarheiten ist ergänzend Auslegung heranzuziehen; übliche Provision kann mangels Vereinbarung angenommen werden.
Entscheidungsgründe
Maklerprovision trotz Kündigung: Fortbestehen einfacher Maklervertrag und Mitursächlichkeit der Vermittlungsleistung • Zwischen den Parteien entstand durch Unterzeichnung eines Maklervertrags ein wirksames Vertragsverhältnis, das auch nach Kündigung als einfacher Maklervertrag fortbestand. • Ein Vertreter ohne nachgewiesene Vollmacht kann durch Genehmigung oder Anscheinsvollmacht der vertretenen Gesellschaft zugerechnet werden. • Makler hat Anspruch auf Provision nach § 652 Abs.1 BGB, wenn seine Tätigkeit mitursächlich für den Vertragsschluss war; Nachweis- und Vermittlungsleistungen können kumulativ zu einer Provisionspflicht führen. • Eine nachträgliche Mündliche Modifikation des Maklerauftrags kann Bestand haben; bei Unklarheiten ist ergänzend Auslegung heranzuziehen; übliche Provision kann mangels Vereinbarung angenommen werden. Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 20.10.2004 einen schriftlichen Alleinvermittlungsauftrag über den Verkauf mehrerer Eigentumswohnungen, darunter eine Wohnung zu 633.150 €; Provisionsvereinbarung 3,48 % inkl. MwSt. Die Beklagte kündigte den Alleinauftrag zum 20.04.2005. Die Klägerin behauptet, durch Inserat, Kontakte, Telefonate und einen Besichtigungstermin im Mai 2005 maßgeblich an der Anbahnung des Kaufs durch den Käufer Prof. H mitgewirkt zu haben. Am 01.06.2005 schloss die Beklagte mit Prof. H den notariellen Kaufvertrag. Die Klägerin stellte Rechnung über 22.033,62 € Provision; die Beklagte verweigerte Zahlung mit dem Einwand, ihr seien die Kontakte bereits vor Vertragsschluss bekannt gewesen und der Vertreter der Beklagten sei nicht bevollmächtigt gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben und partei- und zeugenschaftlich den Ablauf geprüft. • Wirksamer Maklervertrag: Die unterzeichnete Auftragserteilung vom 20.10.2004 begründet einen Maklervertrag; die Klägerin wurde durch Prokura vertreten. • Vollmachtsfragen: Entgegenstehende Zweifel an der Vollmacht des Beklagtenvertreters sind unbeachtlich, weil die Beklagte das Handeln durch ihr späteres Schreiben genehmigt hat oder jedenfalls Anscheinsvollmacht anzurechnen ist (§ 177 BGB, Anscheinsvollmacht-Lehre). • Fortbestand trotz Kündigung: Die Kündigung des Alleinauftrags führte nicht zur Beseitigung eines einfachen Maklervertrags; nach der mündlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten sollte die Klägerin weiterhin vermitteln dürfen, sodass bei Erfolg Provision geschuldet ist. • Leistungserbringung und Mitursächlichkeit: Die Klägerin erbrachte sowohl Nachweis- als auch Vermittlungsleistungen; insbesondere führte die Zeitungsanzeige und die daraus resultierende Besichtigung im Mai 2005 in zeitlich engem Zusammenhang zum Kaufabschluss, wodurch ihre Tätigkeit als wesentliche Mitursache für den Vertragsschluss anzusehen ist (§ 652 Abs.1 BGB). • Provisionshöhe und Auslegung: Mangels eindeutiger neuer Vereinbarung zur Provisionshöhe ist die ursprünglich vereinbarte Provision von 3,48 % fortzulegen; ergänzend kann nach § 653 BGB bzw. Verkehrssitte ausgelegt werden. • Zinsen: Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 286 BGB wegen Zahlungsverzugs. • Nebennummernanspruch abgewiesen: Die Kosten des Mahnschreibens sind mangels Verzug zum Zeitpunkt der Mahnung nicht als Verzugsersatz nach §§ 280, 286 BGB ersatzfähig. Die Klage ist in Höhe von 22.033,62 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2005 gegen die Beklagte begründet. Das Gericht stellt fest, dass trotz fristgerechter Kündigung des Alleinauftrags ein einfacher Maklervertrag fortbestand und die Klägerin durch ihre Vermittlungs- und Nachweisleistungen wesentlich zum Zustandekommen des Kaufvertrags beitrug, weshalb der Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs.1 BGB besteht. Die darüber hinaus geltend gemachte Erstattung der Anwaltsgebühr kann die Klägerin nicht durchsetzen, da die Beklagte zum Zeitpunkt des Mahnschreibens noch nicht in Verzug war. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.