Urteil
6 S 55/07
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Geschädigte kann fiktive Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen, auch wenn er nicht tatsächlich reparieren lässt.
• Eine Verweisung auf günstigere Ersatzwerkstätten ist nur wirksam, wenn diese tatsächlich und mühelos zugänglich sowie gleichwertig sind; allgemein sind nur markengebundene Vertragswerkstätten als gleichwertig anzusehen.
• Die Auslagenpauschale nach fiktiver Abrechnung beträgt 25,00 €.
• Zinsen stehen dem Kläger ab Verzug nach §§ 286, 288 BGB zu.
Entscheidungsgründe
Ersatz fiktiver Reparaturkosten: Anspruch auf markengebundene Fachwerkstatt • Der Geschädigte kann fiktive Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen, auch wenn er nicht tatsächlich reparieren lässt. • Eine Verweisung auf günstigere Ersatzwerkstätten ist nur wirksam, wenn diese tatsächlich und mühelos zugänglich sowie gleichwertig sind; allgemein sind nur markengebundene Vertragswerkstätten als gleichwertig anzusehen. • Die Auslagenpauschale nach fiktiver Abrechnung beträgt 25,00 €. • Zinsen stehen dem Kläger ab Verzug nach §§ 286, 288 BGB zu. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall vom 12.06.2006 restliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Streitgegenstand war die Erstattung fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 1.272,40 € sowie eine Auslagenpauschale. Der Kläger legte ein Gutachten mit Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt vor. Die Beklagte verwies auf drei spezialisierte, DEKRA-zertifizierte Karosserie- und Lackierbetriebe im Raum Aachen als günstigere Alternativen. Das Amtsgericht hatte zuvor überwiegend abgewiesen; mit der Berufung verlangte der Kläger Zahlung der restlichen Reparaturkosten nebst Zinsen. Die Kammer prüfte, ob eine Verweisung auf die genannten Betriebe eine gleichwertige, mühelos zugängliche Alternative darstellt und welche Auslagenpauschale zu gewähren ist. • Anspruchsgrundlagen und Rechtsfolge: Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche aus §§ 249, 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu; Ersatz fiktiver Reparaturkosten ist grundsätzlich gewährt. • Rechtsprechung und Gleichwertigkeitsmaßstab: Nach BGH-Rechtsprechung (Porsche-Urteil) sind Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattungsfähig, sofern keine mühelos zugängliche gleichwertige und günstigere Möglichkeit besteht. • Begriff der Gleichwertigkeit: Die Kammer hält markengebundene Vertragswerkstätten generell für als gleichwertig anzusehen; freie, DEKRA-zertifizierte Betriebe sind nicht ohne Weiteres gleichwertig, sodass eine Verweisung auf solche Betriebe hier nicht greift. • Anwendung auf den Fall: Die Beklagte konnte den Kläger nicht wirksam auf gleichwertige, günstigere Werkstätten verweisen; deshalb sind die im Gutachten angesetzten Stundensätze zugrunde zu legen und der Betrag von 1.272,40 € zu ersetzen. • Auslagenpauschale: Für die fiktive Abrechnung steht dem Kläger lediglich eine Pauschale von 25,00 € zu, sodass die Klage insoweit um 1,00 € abzuweisen war. • Zinsen: Verzugszinsen sind nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 04.07.2006 zu zahlen. • Revisionszulassung und Kosten: Die Revision wurde gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen; die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen gemäß § 92 Abs. 2 ZPO. Die Berufung des Klägers hatte in der Hauptsache Erfolg: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.277,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2006 zu zahlen. Es werden 1.272,40 € restliche Reparaturkosten sowie 5,00 € bereits erstinstanzlich festgestellte restliche Kostenpauschale zugesprochen; die Auslagenpauschale bei fiktiver Abrechnung wurde auf 25,00 € begrenzt, weshalb die Klage insoweit um 1,00 € abgewiesen war. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.