Urteil
8 O 36/07
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2008:0502.8O36.07.00
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Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 12.252,92 € nebst 5 % Zinsen seit dem 30.12.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser zu 40 % und der Beklagte zu 2) zu 60 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 12.252,92 € nebst 5 % Zinsen seit dem 30.12.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser zu 40 % und der Beklagte zu 2) zu 60 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von Anwaltshonorar. Die Staatsanwaltschaft B leitete gegen den bereits vorbestraften Kläger im Jahr 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen besonders schweren Brandstiftung (§ 306 b StGB), des Besitzes von Kriegswaffen, des gemeinschaftlich versuchten Betrugs in einem besonders schweren Fall, des Besitzes von verbotenen Schusswaffen, erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition sowie des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen. Der Kläger, der Frührentner ist und Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, ist Eigentümer mehrer Geschäfts- und Mehrfamilienhäuser, aus denen er Mieteinnahmen bezieht. Ihm wurde u.a. vorgeworfen, eines seiner Mehrfamilienhäuser in Brand gesetzt zu haben. Der Kläger wurde im Laufe der Ermittlungen am 10.02.2005 vorläufig festgenommen und befand sich ab dem 11.02.2005 in der JVA B in Untersuchungshaft. Der Kläger wurde ursprünglich von Rechtsanwalt Q aus E vertreten. Am 02.05.2005 beauftragte er die Beklagte zu 1) mit seiner Verteidigung. Zugleich unterschrieb er einen Honorarschein, in dem er sich verpflichtete, "für die Vertretung im laufenden Rechtszuge – neben den gesetzlichen Gebühren – ohne Rücksicht auf den Umfang des Verfahrens ein Honorar von EUR 5.000" zu zahlen. Diese Vereinbarung wurde in der Folgezeit durch eine (undatierte) Vereinbarung ersetzt, mit der der Kläger den Beklagten zu 2) als Verteidiger bestellte und in der sich der Kläger verpflichtete, "für die Vertretung im laufenden Rechtszuge – neben den gesetzlichen Gebühren – ohne Rücksicht auf den Umfang des Verfahrens ein Honorar von EUR 25.000 für Hauptverhandlung bis max. 5. Tag einschließlich" zu zahlen und für jeden weiteren Verhandlungstag ab dem 6. Tag jeweils EUR 2.500. Auslagen, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder, Umsatzsteuer und dergleichen sollten daneben gesondert zu zahlen sein. In der zweiten Vereinbarung wurde eine Ratenzahlung von monatlich 2.500 € ab Juli 2005 festgehalten. Unter dem 06.05.2005 erhob die Staatsanwaltschaft B Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts B . Der Beklagte zu 2) beantragte für den Kläger, das Hauptverfahren bezüglich des Anklagevorwurfs der besonders schweren Brandstiftung nicht zu eröffnen. Am 10.08.2005 fand ein Haftprüfungstermin vor der 4. großen Strafkammer statt, der Kläger wurde mit Beschluss vom gleichen Tag von der Untersuchungshaft gegen Stellung einer Kaution von 100.000,- € verschont. Am 24.08.2005 wurde ein Haftbefehl gegen den Kläger verkündet. Am 28.09.2005 wurde der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Beklagte zu 2) war in die Einzelheiten der Kautionsgestellung (u.a. durch Bürgschaft einer Sparkasse) involviert. Der Beklagte zu 2) bzw. Rechtsanwalt Fest nahmen an beiden Terminen teil. Im ersten Hauptverhandlungstermin vom 12.01.2006 wurde zwischen den Verfahrenbeteiligten Einvernehmen erzielt. In einem weiteren Hauptverhandlungstermin vom 16.01.2006 wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Beklagte zu 2) wurde auf Bitten des Klägers im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Kaution tätig. Unter dem 17.01.2006 rechnete der Beklagte zu 2) seinen Vergütungsanspruch ab, wobei er neben dem vereinbarten Pauschalbetrag sämtliche gesetzlichen Gebühren – jeweils Höchstsatz – , nämlich eine Grundgebühr mit Zuschlag (Nr. 4101 VV RVG), eine Terminsgebühr mit Zuschlag für die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin und Haftbefehlverkündungstermin (Nr. 4103 VV RVG), eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag für das Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift (Nr. 4105 VV RVG), eine Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren (Nr. 4112 VV RVG), zwei Terminsgebühren für die beiden Hauptverhandlungstermine (Nr. 4114 VV RVG) sowie Auslagen für Kopien, Post- und Telekommunikation, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld geltend machte. Auf den Rechnungsbetrag von 35.315,21 € hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits 15.000,- € gezahlt. Es wurde eine weitere Ratenzahlung von 1.250 € monatlich vereinbart. Der Kläger zahlte bis Oktober 2006 insgesamt 26.250,- € auf das Konto der Beklagten zu 1) und stellte dann seine Ratenzahlungen ein. Der Kläger trat am 04.04.2006 seine Haft im offenen Vollzug in der JVA F an. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2006 forderte er den Beklagten zu 2) unter Fristsetzung zum 30.12.2006 auf, einen Betrag i.H.v. 12.252,92 € an ihn zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom 28.12.2006 widerrief der Beklagte zu 2) die zwischen den Parteien getroffene Ratenzahlungsvereinbarung und übersandte eine korrigierte Kostenrechnung (Bl. 65 d.A.) in der er zusätzlich seine Tätigkeit im Kautionshinterlegungsverfahren mit 2.850,- € netto abrechnete und den Kläger aufforderte, die ausstehenden Rechnungsbeträge von insgesamt 9.065,21 € bis zum 18.01.2007 zu zahlen. Der Kläger behauptet, seine Häuser seien in Höhe ihres jeweiligen Wertes sämtlich mit entsprechenden Verbindlichkeiten belastet. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 12.252,92 € nebst 5 % Zinsen seit dem 30.12.2006 an den Kläger zurückzuzahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2) beantragt widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten zu 2) 9.065,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2007 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage des Beklagten zu 2) abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, sie sei nicht passiv legitimiert. Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, die Höhe der vereinbarten Vergütung sei wegen der gesamten Umstände gerechtfertigt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen sowie das Gutachten der Rechtsanwaltskammer (Bl. 116 ff. d. A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Rückzahlung von 12.252,92 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 RVG, weil es insoweit bereits an einer Leistung des Klägers an die Beklagte zu 1) fehlt. Zwar hat der Kläger die auf die Honorarvereinbarung erbrachten Zahlungen auf das Konto der Beklagten zu 1) überwiesen. Gleichwohl stellte dies bei der maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise eine Leistung an den Beklagten zu 2) dar, denn der Kläger hatte diesen persönlich mit seiner Vertretung beauftragt. Entsprechendes ergibt sich aus der allein zwischen den Kläger und dem Beklagten zu 2) getroffenen zweiten Vereinbarung, die die erste Vereinbarung ersetzte und – wie sich aus der darin vereinbarten Ratenzahlung ergibt – noch vor Zahlung der ersten Rate abgeschlossen wurde. Dass die Zahlungen auf das Konto der Beklagten zu 1) erfolgten, ändert an der Leistung an den Beklagten zu 2) nichts, da dieses das Geschäftskonto aller Rechtsanwälte der Beklagten zu 1) war und auf dem Briefkopf der Sozietät abgedruckt ist. Auch die Rechnung wurde allein von dem Beklagten zu 2) gestellt. II. Gegen den Beklagten zu 2) hat der Kläger einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 RVG in Höhe von 12.252,92 €. 1. Die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) getroffene Honorarvereinbarung war wirksam. a) Sie ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Denn eine übermäßig hohe Vergütung ist nur sittenwidrig, wenn weitere Umstände hinzukommen. Zwar ist bei Anwaltsverträgen in der Regel davon auszugehen, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.01.2005 – IX ZR 273/02 – zitiert nach juris Rn. 8). Hier wären jedoch jedenfalls Umstände gegeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, denn der Beklagte zu 2) hat nicht eine Unterlegenheit oder Notlage des Klägers bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits anwaltlich vertreten und ein besonderer Zeitdruck – etwa wegen laufender Fristen – bestand nicht. Zudem war der Kläger mehrfach vorbestraft, hatte also Erfahrung mit dem strafrechtlichen Verfahren und den Kosten eines solchen Verfahrens. Weiterhin besaß er unstreitig mehrere Immobilien, was den Schluss darauf zulässt, dass er geschäftlich nicht völlig unerfahren war. b) Die Honorarvereinbarung wurde auch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG schriftlich abgegeben. Soweit Zweifel bestehen könnten, ob die Form des § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG eingehalten wurde, weil die Vereinbarung nicht mit Vergütungsvereinbarung, sondern mit "Honorarschein" überschrieben ist (vgl. dazu Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Auflage 2005, § 4 Rn. 7), kann der Kläger aufgrund seiner freiwilligen und vorbehaltlosen Leistung nach Satz 3 das Geleistete jedenfalls nicht unter Berufung auf die Formvorschriften der Sätze 1 und 2 zurückfordern. 2. Das nach der Vereinbarung geschuldete Honorar ist jedoch nach Auffassung der Kammer im Anschluss an das Ergebnis des Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gemäß § 4 Abs. 4 RVG auf eine angemessene Höhe von 13.997,08 €, die seitens des Klägers zugestanden worden ist, herabzusetzen. a) Die nach der Vereinbarung geschuldete Vergütung ist unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch im Sinne des § 4 Abs. 4 RVG. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Vergütung sind die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das vom Auftraggeber erstrebte Ziel, das Ergebnis der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf das angestrebte Ziel, die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27.01.2005 – IX ZR 273/02 – zitiert nach juris Rn. 16). Die Kammer hat das gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 RVG vor einer Herabsetzung erforderliche Gutachten der Rechtsanwaltskammer eingeholt. Das Gericht ist an das Gutachten, das der freien richterlichen Würdigung unterliegt, zwar nicht gebunden (BGH, aaO m.w.N.), schließt sich jedoch den überzeugenden Ausführungen der Kammer im wesentlichen an. b) Vereinbart waren ein Pauschalhonorar von 25.000 € netto zzgl. der gesetzlichen Gebühren sowie Auslagen und Mehrwertsteuer. Entsprechend stellte der Beklagte zu 2) unter dem 28.12.2006 insgesamt 35.315,21 € in Rechnung. Die gesetzlichen Höchstgebühren würden sich - s. Endabrechnung - wie folgt darstellen: Grundgebühr mit Zuschlag Nr. 4101 VV RVG 375,00 € Terminsgebühr mit Zuschlag Nr. 4103 VV RVG (Haftprüfungstermin und Haftbefehlsverkündungstermin, einmalige Gebühr für bis zu drei Termine) 312,50 € Verfahrensgebühr mit Zuschlag Nr. 4105 VV RVG 312,50 € Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren Nr. 4112 VV RVG 270,00 € Terminsgebühren Nr. 4114 VV RVG (zwei Hauptverhandlungstage) 940,00 € 2.210,00 € (brutto 2.563,60 €) c) Die nach der Vereinbarung geschuldete Vergütung übersteigt die gesetzlichen Höchstbeträge (brutto) damit um mehr als das Dreizehnfache. aa) Allein wegen des mehrfachen Überschreitens der gesetzlichen Gebühren lässt sich das nach der Vereinbarung geschuldete Honorar nicht als unangemessen hoch qualifizieren. Vereinbart ein Rechtsanwalt bei einer Strafverteidigung jedoch eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzliche Höchstgebühren liegt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch ist und das Mäßigungsverbot des § 4 Abs. 4 RVG verletzt (BGH, Urteil vom 27.01.2005 – IX ZR 273/02 – zitiert nach juris Rn. 28). bb) Diese Vermutung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, die Vergütung bei Abwägung aller für § 4 Abs. 4 RVG maßgeblichen Umstände nicht als unangemessen hoch anzusehen (BGH, aaO). Soweit diese "generelle" Vergütungshöchstgrenze in der Rechtssprechung und Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen ist (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2006 – 28 U 31/05 – zitiert nach juris Rn. 39 ff. m.w.N.), betrifft dies in erster Linie die Vereinbarung von Stundenhonoraren, weil insoweit argumentiert wird, dass ein aufwandsbezogenes Zeithonorar nur bei einem unangemessenen Stundensatz oder einer zu langen Bearbeitungszeit zu hoch sein könne. Vorliegend wurde jedoch ein Pauschalhonorar zzgl. gesetzlicher Gebühren vereinbart, so dass die dem BGH-Urteil entgegengesetzte Kritik keinen Einfluss auf die vorliegende Entscheidung hat. cc) Eine umfassende Würdigung der maßgeblichen Umstände führt vorliegend nicht zu einer Entkräftung der Vermutung der Unangemessenheit. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er zwar unstreitig Eigentümer mehrerer Mietshäuser ist und damit neben seiner Rente über andere Einkommensquellen verfügt. Soweit streitig ist, inwieweit die Häuser mit Verbindlichkeiten belastet sind, ist dies unerheblich. Denn aus der Tatsache der Vereinbarung von monatlichen Ratenzahlungen, die bereits vor der ersten Teilzahlung zwischen den Parteien getroffen worden und nach Rechnungsstellung hinsichtlich der Ratenhöhe halbiert worden ist, ergibt sich, dass der Kläger jedenfalls nicht zur Aufbringung des gesamten Honorars im Stande war. Vielmehr war schon zu Beginn des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien klar, dass der Gesamtbetrag in mehr als zehn Raten getilgt werden würde. Es ist insofern im Verhältnis zur Höhe der nach der Vereinbarung geschuldeten Vergütung weder von einem besonders über- noch von einem besonders unterdurchschnittlichen Honorar auszugehen. Die Schwierigkeit und der Umfang des Mandats sind als nicht überdurchschnittlich einzustufen, denn der Beklagte zu 2) trägt zwar umfassend zu den von ihm erbrachten Tätigkeiten vor, jedoch schildert er jede Tätigkeit detailliert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Hinblick auf die Hafttermine entfalteten Tätigkeiten bereits vom Gesetzgeber mit einer besonderen Vergütung bedacht worden sind, zudem fällt jeweils ein Zuschlag an, solange der Mandant inhaftiert ist. Ein Aktenumfang von etwa 1.500 Blatt ist zwar nicht unerheblich, gleichwohl noch überschaubar, zumal von der Mandatierung im Mai 2005 bis zur Hauptverhandlung im Januar 2006 genügend Zeit bestand und die Akte nicht von Beginn an diesen Umfang aufwies . Ein nicht unerheblicher Teil der Akte beinhaltet zudem den Vortrag des Beklagten zu 2) selbst. Der Aufwand des Beklagten zu 2) lässt sich auch nicht in eine Gesamtstundenzahl fassen, die einen überdurchschnittlichen Aufwand des Beklagten zu 2) widerspiegeln würde. Auch hinsichtlich der Schwierigkeit der Angelegenheit ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten zu 2) nicht, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht extrem schwierig gewesen ist. Einzig wird in tatsächlicher Hinsicht ein Brandsachverständigengutachten angeführt, das vom Beklagten zu 2) geprüft wurde. Hinsichtlich des Ziels der Mandatierung und dem Erfolg des Beklagten zu 2) ist letzterem zuzugestehen, dass er eine Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft erreichen konnte, es ist aber auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass diese nur gegen eine nicht unerhebliche Kaution von 100.000 € erfolgte. Auch wurde eine relativ geringe Freiheitsstrafe verhangen, die der Kläger im offenen Vollzug verbüßen kann, was ebenfalls als Erfolg zu werten ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte zu 2) Fachanwalt für Strafrecht ist und eine gerichtsbekannte Reputation genießt. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist im Hinblick auf sein Alter und etwaige wirtschaftliche Verluste wegen der fehlenden Verwaltungsmöglichkeit für die Mietshäuser nicht unwesentlich. Gleichwohl ergibt eine Gesamtwürdigung der Umstände, dass keine ungewöhnlichen, geradezu extrem einzelfallbezogenen Umstände vorlagen, die eine das Fünffache der gesetzlichen Gebühren rechtfertigende Ausnahme zulassen. Vielmehr stellt sich der Sachverhalt insgesamt als im Rahmen der durchschnittlichen Fälle liegend dar, weshalb die Umstände lediglich ein gegenüber den gesetzlichen Gebühren maßvoll erhöhtes Honorar rechtfertigen. dd) Die Kammer erachtet daher im Anschluss an das Gutachten der Rechtsanwaltskammer das vom Kläger zugestandene Gesamthonorar von 13.997,08 € als angemessen. Denn dieses liegt (sogar) geringfügig über dem Fünffachen der gesetzlichen Gebühren, wie sich aus der folgenden Berechnung (vgl. dazu auch OLG Frankfurt – Urteil vom 22.12.2005 – 16 U 63/05 – zitiert nach juris Rn. 50) ergibt: Gesetzliche Höchstgebühren x 5 Kopierkosten Nr. 7000 1.a) VV RVG 11.050,00 € 236,95 € Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 180,00 € Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 340,00 € 11.826,95 € Zzgl. MwSt gemäß Nr. 7008 VV RVG (16 %) 13.719,26 € Soweit der Kläger mehr als das zugestandene Honorar an den Beklagten zu 2) gezahlt hat, hat er deshalb ohne Rechtsgrund geleistet, weshalb ihm ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 12.252,92 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zusteht. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Widerklage des Beklagten zu 2) ist unbegründet. Dahinstehen kann, ob die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG unwirksam und eine weitergehende Zahlung aus diesem Grund nicht gerechtfertigt ist. Denn jedenfalls hätte der Kläger auch insoweit einen Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 RVG, weil dem Beklagten zu 2) insgesamt lediglich das vom Kläger zugestandene Honorar zusteht. Einem etwaigen Anspruch des Beklagten zu 2) steht daher zumindest die Einrede des § 242 BGB entgegen, weil eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr bestehen würde (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: 21.318,13 € (12.252,92 € für die Klage und 9.065,21 € für die Widerklage) Q1 C Dr. A