Urteil
8 O 36/07
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Anwaltshonorarpauschale kann nach § 4 Abs. 4 RVG bei unangemessener Höhe auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden.
• Zahlungen des Mandanten auf das Geschäftskonto der Sozietät gelten als Leistung an den persönlich beauftragten Anwalt, wenn die Vereinbarung mit diesem getroffen wurde.
• Überzahlte Honorarteile sind nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB herauszugeben; Verzugszinsen können nach §§ 280, 286, 288 BGB geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung überhöhter Anwaltsvergütung nach § 4 Abs. 4 RVG und Rückerstattung überzahlter Beträge • Eine vertraglich vereinbarte Anwaltshonorarpauschale kann nach § 4 Abs. 4 RVG bei unangemessener Höhe auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden. • Zahlungen des Mandanten auf das Geschäftskonto der Sozietät gelten als Leistung an den persönlich beauftragten Anwalt, wenn die Vereinbarung mit diesem getroffen wurde. • Überzahlte Honorarteile sind nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB herauszugeben; Verzugszinsen können nach §§ 280, 286, 288 BGB geltend gemacht werden. Der Kläger beauftragte im Mai 2005 den Beklagten zu 2 als Strafverteidiger und vereinbarte ein Pauschalhonorar von netto 25.000 € zuzüglich gesetzlicher Gebühren und Auslagen; die Zahlungen erfolgten auf das Konto der Sozietät (Beklagte zu 1). Der Beklagte zu 2 rechnete später insgesamt 35.315,21 € ab; der Kläger zahlte bis Oktober 2006 insgesamt 26.250 € und stellte dann Zahlungen ein. Der Kläger, der wegen schwerer Straftatvorwürfe beschuldigt und zeitweise in Untersuchungshaft war, forderte im Dezember 2006 die Rückzahlung von 12.252,92 € als überzahlten Honorarteil. Die Parteien stritten über Wirksamkeit und Angemessenheit der Honorarvereinbarung sowie über Rückzahlungsansprüche; das Gericht ließ ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einholen. • Keine Leistung an die Beklagte zu 1: Die vom Kläger geleisteten Zahlungen sind objektiv an den persönlich beauftragten Beklagten zu 2 geleistet worden; das Konto der Sozietät war lediglich Geschäftskonto. • Wirksamkeit der Honorarvereinbarung: Die Vereinbarung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig und erfüllt die Schriftform des § 4 Abs. 1 RVG; der Kläger kann Leistungen trotz möglicher Formzweifel nicht allein hieraus zurückfordern. • Unangemessenheit des vereinbarten Honorars: Die pauschale Nettovergütung von 25.000 € zzgl. Gebühren führte zu einer Rechnung, die die gesetzlichen Höchstsätze mehr als verfünffachte; damit besteht die Vermutung der Unangemessenheit nach § 4 Abs. 4 RVG. • Abwägung der Umstände: Unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Umfang, Ergebnis, Bedeutung für den Mandanten, Vermögensverhältnissen und der Stellung des Rechtsanwalts ergeben sich keine außergewöhnlichen Umstände, die das mehr als fünffache Honorar rechtfertigen würden. • Herabsetzung nach Gutachten: Auf Grundlage des Gutachtens der Rechtsanwaltskammer setzte das Gericht das angemessene Gesamthonorar auf 13.997,08 € herab; der überzahlte Betrag von 12.252,92 € ist daher ohne Rechtsgrund geleistet. • Rückforderungs- und Zinsanspruch: Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2 ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu; Zinsen seit 30.12.2006 sind nach §§ 280, 286, 288 BGB zu gewähren. • Widerklage unbegründet: Ein Anspruch des Beklagten zu 2 auf Zahlung der restlichen Forderung scheitert, da ihm nur das herabgesetzte Honorar zusteht und eine Einrede aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht. Die Klage ist in Höhe von 12.252,92 € nebst 5 % Zinsen seit dem 30.12.2006 gegen den Beklagten zu 2 begründet; im Übrigen abgewiesen. Die Honorarvereinbarung war zwar grundsätzlich wirksam, jedoch nach § 4 Abs. 4 RVG wegen unangemessener Höhe durch Herabsetzung auf 13.997,08 € zu korrigieren. Mangels Rechtsgrund hat der Kläger den überzahlten Betrag von 12.252,92 € zu Recht zurückgefordert. Die Widerklage des Beklagten zu 2 auf Zahlung der restlichen Forderung ist unbegründet, weil ihm nur das herabgesetzte Honorar zusteht und außercurricularen Einreden die Geltendmachung entgegenstehen. Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten wurden teilweise verteilt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.