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Beschluss

6 T 16/08

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2008:0505.6T16.08.00
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Leitsätze

Der Schuldner hat ohne Einschränkungen jede Arbeitsaufnahme anzuzeigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 08. November 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 25. Oktober 2007 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schuldner hat ohne Einschränkungen jede Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 08. November 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 25. Oktober 2007 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen. I. Am 28. Mai 2002 hat der Schuldner bei dem Amtsgericht Aachen die Erröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie eine Restschuldbefreiung beantragt.. Mit Beschluss vom 04. Dezember 2002 hat das Amtsgericht Aachen das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Rechtsanwalt K P zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 28. November 2005 hat das Gericht dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt und das Ende der Laufzeit der Abtretung auf den 04. Dezember 2008 festgesetzt. Rechtsanwalt P ist als Treuhänder eingesetzt worden. Der Beschluss ist dem Schuldner zusammen mit dem Merkblatt "Restschuldbefreiung" zugestellt worden. Mit weiterem Beschluss vom 06. März 2006 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Am 01. Mai 2006 nahm der Schuldner ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma O auf, ohne den Treuhänder oder das Insolvenzgericht hierüber zu informieren. Eine Benachrichtigung des Treuhänders erfolgte vielmehr erst auf dessen Anfrage am 04. Oktober 2006. Vor diesem Hintergrund haben die Versagungsantragsteller beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung zu versagen. Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 antragsgemäß entschieden. Hiergegen hat der Schuldner am 08. November 2007 sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, eingelegt. Der Schuldner ist der Ansicht, es sei für ihn unzumutbar gewesen, den Insolvenzverwalter über die Aufnahme der neuen Beschäftigung zu informieren, da die Kanzlei, der der Insolvenzverwalter angehört habe, in einer arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeit den Gegner des Schuldners vertreten habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Insolvenzverwalter Auskünfte zu erteilen, die in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren zu seinem Nachteil hätten verwendet werden können. Zudem behauptet der Schuldner, dass er davon ausgegangen sei, dass eine Meldung des neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich gewesen sei, da sein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze gelegen habe. Vor diesem Hintergrund ist der Schuldner der Ansicht, dass ihn an der Obliegenheitsverletzung kein Verschulden treffe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 296 Abs. 3 S. 1, 6 InsO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird - versagt und der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dem Schuldner war die Restschuldbefreiung gemäß §§ 295 Abs. 1 Nr. 3, 296 Abs. 1 InsO zu versagen. Der Schuldner hat gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen. Der Schuldner selbst hat eingeräumt, dem Insolvenzverwalter verspätet mitgeteilt zu haben, dass er ein Anstellungsverhältnis bei der Firma O eingegangen war. Die Auskunftspflicht des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO bezieht sich auf alle das Verfahren betreffenden Umstände. Sie erschöpft sich nicht in reinen Antwortpflichten auf Nachfragen des Gerichts, der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters/Treuhänders. Bei Umständen, die für den Schuldner erkennbar gar nicht Gegen-stand von Nachfragen sein können, weil sie den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht bekannt sein können, sind diese Auskunftspflichten aktive Pflichten in der Weise, dass der Schuldner solche Umstände auch von sich aus ohne besondere Nachfragen zu offenbaren hat. Entgegen diesen Grundsätzen hat der Schuldner die Aufnahme einer Beschäftigung im Mai 2006 verschwiegen und dem Treuhänder erst auf Anfrage diesbezügliche Auskünfte erteilt. Hinzu kommt auch, dass der Schuldner diese Auskünfte trotz Verlangens des Treuhänders nur unvollständig erteilt hat. Er hat diesem lediglich eine Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2006 vorgelegt. Weitere Einkommensnachweise hat der Schuldner dem Treuhänder nicht ausgehändigt, so dass eine detaillierte Überprüfung der Einkommensverhältnisse durch den Treuhänder nicht ermöglicht wurde. Dies ergibt sich aus dem Tätigkeitsbericht des Treuhänder vom 11. April 2007. Der Schuldner hat die Auskunftspflicht auch zumindest fahrlässig verletzt, weil ihm aufgrund der ihm ausgehändigten Mitteilung über die Restschuldbefreiung klar war, dass er seine jeweiligen Einkommensverhältnisse zu offenbaren hatte. Dies wird auch von Seiten des Schuldners selbst nicht in Abrede gestellt. Er beruft sich vielmehr darauf, dass ihm die Auskunftserteilung im vorliegenden Fall nicht zumutbar war. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen, da der Schuldner bereits mit Schreiben an das Amtsgericht Aachen vom 27. März 2006 mitgeteilt hatte, dass er einen Interessenkonflikt bei dem Treuhänder befürchte. Von Seiten der Kanzlei des Treuhänders wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der Treuhänder weder in das arbeitsgerichtliche Verfahren des Schuldners involviert war, noch hatte er überhaupt Kenntnis von diesem Verfahren. Vor diesem Hintergrund musste die Besorgnis des Schuldners ausgeräumt sein, so dass es ihm zumutbar war, dem Treuhänder die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Soweit der Schuldner unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Dezember 2007 darauf verweist, dass er subjektiv nicht die Absicht hatte, durch das Unterlassen der Auskunftserteilung Leistungen zu vermeiden oder zu erhalten, so verkennt er, dass es sich hierbei um eine Voraussetzung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO handelt. Vorliegend richten sich die zu beobachtenden Obliegenheiten nach § 295 InsO, nach dem eine entsprechende Absicht nicht erforderlich ist. Schließlich ist auch von einer Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger auszugehen. Die in § 295 InsO genannten Obliegenheitsverletzungen indizieren eine Beeinträchtigung der Befriedungsmöglichkeit der Gläubiger. Von einem Schuldner, der diese wichtigen Obliegenheiten nicht hinreichend ernst nimmt, ist in aller Regel anzunehmen, dass seine Bemühungen während der Wohlverhaltensphase nicht auf eine optimale Gläubigerbefriedigung gerichtet sind (vgl. AG Gera InVo 2006, 142; AG Kempten ZVI 2006, 220; AG München ZVI 2003, 366). Es besteht darüber hinaus auch kein Erfahrungssatz, nach dem ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze keine Aussicht auf Befriedigung der Gläubiger bietet (vgl. Uhlenbruck-Vallender, InsO, § 296, Rn. 18). Es ist nämlich denkbar, dass der Schuldner durch überobligatorische Arbeit einen Mehrverdienst erwirtschaftet oder aus sonstigen Gründen eine Gehaltserhöhung erhält. Der Schuldner hat jedoch vorliegend dem Treuhänder dadurch, dass er das Arbeitsverhältnis zunächst nicht und später auch nur unter Vorlage einer Gehaltsbescheinigung für den Monat Juni 2006 angezeigt hat, jegliche Überprüfungsmöglichkeit verwehrt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO. Beschwerdewert: 30.500,13 €. Dr. X S Q