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Beschluss

3 T 304/08

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach §§ 30a, 30c ZVG ist innerhalb der Zweiwochenfrist nach Hinweis zu stellen; ein bereits rückwirkend bestandskräftig abgewiesener Antrag verbraucht das Recht auf erstmalige Einstellung. • Eine nachträgliche vorübergehende Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 ZVG durch Bewilligung des Gläubigers begründet kein neues Recht des Schuldners, erneut einen Antrag nach § 30a ZVG zu stellen, wenn zuvor die Frist/Antragsmöglichkeit verbraucht wurde. • Für die Gewährung einer einstweiligen Einstellung nach §§ 30a, 30c ZVG ist glaubhaft darzulegen, dass die Versteigerung innerhalb von höchstens sechs Monaten vermieden werden kann und die Sanierungsfähigkeit des Schuldners vorliegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und materielle Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Einstellung nach §§ 30a, 30c ZVG • Ein Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach §§ 30a, 30c ZVG ist innerhalb der Zweiwochenfrist nach Hinweis zu stellen; ein bereits rückwirkend bestandskräftig abgewiesener Antrag verbraucht das Recht auf erstmalige Einstellung. • Eine nachträgliche vorübergehende Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 ZVG durch Bewilligung des Gläubigers begründet kein neues Recht des Schuldners, erneut einen Antrag nach § 30a ZVG zu stellen, wenn zuvor die Frist/Antragsmöglichkeit verbraucht wurde. • Für die Gewährung einer einstweiligen Einstellung nach §§ 30a, 30c ZVG ist glaubhaft darzulegen, dass die Versteigerung innerhalb von höchstens sechs Monaten vermieden werden kann und die Sanierungsfähigkeit des Schuldners vorliegt. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Miteigentümer eines Grundstücks zu je 1/2; die Beteiligte zu 3) betreibt aufgrund einer eingetragenen Grundschuld und eines vollstreckbaren Notartitels die Zwangsversteigerung. Die Schuldner beantragten bereits am 9. Mai 2007 einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG, der Antrag wurde am 22. August 2007 abgewiesen. Das Verfahren wurde später auf Antrag der Gläubigerin kurzzeitig gemäß § 30 ZVG eingestellt und dann fortgesetzt. Am 19. Juni 2008 stellten die Schuldner erneut einen Antrag nach § 30a ZVG mit Angaben zu Veräußerungsaussichten, Kindeswohl und verbesserter Einkommenslage; das Amtsgericht lehnte ab. Gegen diese Entscheidung legten die Schuldner sofortige Beschwerde ein; das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kammer stellte fest, der erneute Antrag sei prozessual unzulässig und in der Sache unbegründet, weil die erforderliche Aussicht auf Vermeidung der Versteigerung und Sanierungsfähigkeit nicht dargelegt sei. • Zulässigkeit der Beschwerde: Das Rechtsmittel war statthaft und formgerecht eingelegt, jedoch ohne Erfolg. • Unzulässigkeit des erneuten § 30a-Antrags: Nach § 30b ZVG muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Hinweis gestellt werden; die Schuldner hatten diese Möglichkeit bereits genutzt und durch die bestandskräftige Zurückweisung vom 22.08.2007 verbraucht. • Keine Wiederbelebung durch § 30 ZVG: Die einmal verbrauchte Antragsmöglichkeit kann nicht dadurch erneuert werden, dass das Verfahren auf Bewilligung des Gläubigers nach § 30 ZVG einstweilen eingestellt war; Wortlaut und herrschende Ansicht zu § 30c Abs.1 ZVG sprechen gegen ein erneutes Antragsrecht. • Materielle Anforderungen an § 30a/30c ZVG: Eine einstweilige Einstellung setzt eine begründete Aussicht voraus, dass innerhalb von höchstens sechs Monaten die Versteigerung vermieden wird, sowie die Sanierungsfähigkeit des Schuldners; diese Voraussetzungen müssen schlüssig dargelegt werden. • Fehlender Vortrag zur Vermeidbarkeit: Die Schuldner konnten nicht plausibel machen, wie die Gesamtverbindlichkeit von rund 250.000 Euro innerhalb von sechs Monaten beglichen oder nachhaltig reduziert werden soll; Zahlungen von je 1.500 Euro sind hierfür unzureichend. • Unbehelflichkeit anderer Gesichtspunkte: Die Hinweisaufstellung zum Lebensmittelpunkt der Kinder führt nicht zur Anwendung der §§ 180 Abs.3 ZVG oder § 765a ZPO; die dortigen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. • Kosten- und Rechtsmittelrecht: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht gegeben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wurde zurückgewiesen; zudem wurde ihr Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens als unzulässig verworfen. Das Gericht legt zugrunde, dass die Antragsmöglichkeit nach § 30b ZVG bereits durch die frühere, bestandskräftige Ablehnung verbraucht war und eine vorübergehende Einstellung durch Bewilligung der Gläubigerin nach § 30 ZVG kein neues Antragsrecht nach § 30a ZVG begründet. Ferner fehlte ein schlüssiger Vortrag zur Sanierungsfähigkeit und zur konkreten Vermeidung der Versteigerung innerhalb der vorgesehenen sechs Monate, sodass die materiellen Voraussetzungen des § 30a/30c ZVG nicht erfüllt waren. Die Beschwerdeführer haben somit keinen Anspruch auf einstweilige Einstellung; die Kosten sind ihnen auferlegt.