6 T 86/08
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
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Die Klagefrist gemäß § 41 LJG NW wird nur durch die Einleitung des Mahnverfahrens oder die Erhebung der Klage gewahrt
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23. September 2008 – 117 H 8/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ist nicht gegeben, da dem Antragsteller ein Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegner nicht (mehr) zusteht. Der Anspruch aus §§ 29 ff. BJG ist nämlich nach § 35 BJG i.V.m. § 41 LJG NW ausgeschlossen, da die Klagefrist von 2 Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, nicht eingehalten worden ist. Die Klagefrist des § 41 LJG stellt eine materielle Ausschlussfrist dar, nach deren Ablauf Schadensersatzansprüche nach §§ 29 ff. BJG nicht mehr geltend gemacht werden können.
Der Antragsteller hat die Frist auch nicht dadurch gewahrt, dass er innerhalb der zweiwöchigen Notfrist die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beantragt hat. Nach dem Wortlaut des § 41 LJG NW wird die Frist nur durch die Erhebung einer Klage gewahrt. Die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens ist dem nicht gleichzustellen. Bei Klage- bzw. Ausschlussfristen steht die Rechtssicherheit und –klarheit im Vordergrund. Zweck der Regelung des § 41 LJG NW ist, dabei insbesondere, dass sich der Anspruchsteller frühzeitig auf ein gegen ihn gerichtetes – bereits der Höhe nach konkret bestimmtes - Schadensersatzbegehren einstellen kann. Demnach können nur diejenigen Prozesshandlungen ausreichend sein, mit denen der Schadensersatzanspruch selbst unmittelbar geltend gemacht wird, also neben der Klageerhebung ggf. die Einleitung eines Mahnverfahrens. Demgegenüber dient die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens lediglich der Prüfung und Vorbereitung etwaiger Ansprüche, ein bestimmter Anspruch wird im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens hingegen nicht erhoben (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1669 zu vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen sowie OLGR Koblenz 2007, 276; KG Berlin JR 1948, 257; LG Hannover VersR 2001, 1099 zu § 12 Abs. 3 VVG a.F.).
Die Frist ist auch nicht durch die Beantragung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt worden. Zwar ist die entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltender Vorschriften nicht schlechthin ausgeschlossen, vielmehr ist stets zu prüfen, ob nicht der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck eine Heranziehung einzelner Regelungen des Verjährungsrechts gebietet (vgl. BGH NJW 1993, 1585). Vor diesem Hintergrund kann es insbesondre geboten sein, den Einwand unzulässiger Rechtsausübung zuzulassen, da der Anspruchsgegner bei eigenem treuwidrigen Verhalten schon nicht schutzwürdig ist (vgl. BGH NJW 1983, 516). Nicht mit dem Zweck der Vorschrift des § 41 LJG NW vereinbar, ist jedoch die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ist für den Schadensersatzpflichtigen gerade nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erkennbar, in welcher Höhe er sich Schadensersatzbegehren ausgesetzt sieht. Gewissheit über die Höhe etwaiger Ansprüche erhält er dann nämlich erst wesentlich später mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens.
Schließlich vermag die Kammer auch der Auffassung des Antragstellers, ihm sei eine zutreffende Schadensfeststellung nur möglich, sofern durch die Beantragung eines selbständigen Beweisverfahrens die Frist des § 41 LJG NW gewahrt werden könne, nicht zu folgen. Der Antragsteller hätte zum Einen innerhalb der Klagefrist ein Privatgutachten zur Schadenshöhe einholen können. Zum Anderen besteht – entgegen der Ansicht des Antragstellers – stets die Möglichkeit nach § 485 Abs. 1 ZPO neben dem Hauptsacheverfahren auch die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu beantragen, soweit andernfalls die Beweisführung erheblich erschwert würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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