Urteil
2 S 241/08
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Übersteigen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, ist der Ersatz grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, es sei denn, der Geschädigte weist nach, dass fachgerechte Reparaturen in dem vom Sachverständigen zugrunde gelegten Umfang tatsächlich erfolgt und wertmäßig den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen.
• Die Entscheidung des BGH vom 29.04.2008 (VI ZR 220/07) berechtigt nicht allgemein dazu, nachgewiesene (teil-)Reparaturen in beliebigem Umfang fiktiv bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzurechnen, wenn die sachverständig ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
• Zur Geltendmachung übersteigender Reparaturkosten obliegt dem Geschädigten die Darlegung und der Nachweis des wertmäßigen Umfangs der erfolgten Reparatur; eine bloße Bestätigung der Reparatur ohne nähere Angaben ist nicht ausreichend.
• Fehlt es am substantiierten Vortrag über den wertmäßigen Umfang der Reparatur und an Anhaltspunkten für eine Schätzung nach § 287 ZPO, ist die Leistung über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus zu versagen.
Entscheidungsgründe
Begrenzung des Schadensersatzes bei übersteigenden fiktiven Reparaturkosten • Übersteigen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, ist der Ersatz grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, es sei denn, der Geschädigte weist nach, dass fachgerechte Reparaturen in dem vom Sachverständigen zugrunde gelegten Umfang tatsächlich erfolgt und wertmäßig den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen. • Die Entscheidung des BGH vom 29.04.2008 (VI ZR 220/07) berechtigt nicht allgemein dazu, nachgewiesene (teil-)Reparaturen in beliebigem Umfang fiktiv bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzurechnen, wenn die sachverständig ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. • Zur Geltendmachung übersteigender Reparaturkosten obliegt dem Geschädigten die Darlegung und der Nachweis des wertmäßigen Umfangs der erfolgten Reparatur; eine bloße Bestätigung der Reparatur ohne nähere Angaben ist nicht ausreichend. • Fehlt es am substantiierten Vortrag über den wertmäßigen Umfang der Reparatur und an Anhaltspunkten für eine Schätzung nach § 287 ZPO, ist die Leistung über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus zu versagen. Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall am 9.11.2007 einen Totalschaden am Mercedes und ließ ein Gutachten der DEKRA erstellen, das einen Wiederbeschaffungswert von 5.300 € und Netto-Reparaturkosten von 5.305,23 € (Brutto 6.313,22 €) auswies. Die Beklagte, Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, zahlte dem Kläger 2.600 € als Wiederbeschaffungsaufwand. Der Kläger behauptete, sein Fahrzeug sei instandgesetzt worden, legte eine Bescheinigung vor und forderte weitere 2.700 € bis zum Wiederbeschaffungswert. Die DEKRA stellte jedoch fest, dass sich der Zustand verändert habe und eine exakte Aussage zum Instandsetzungsumfang nur nach erneuter Begutachtung möglich sei. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zunächst zur Zahlung der Differenz, gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob dem Kläger über den bereits regulierten Wiederbeschaffungsaufwand hinaus Zahlungen wegen fiktiver oder tatsächlicher Reparaturkosten zustehen. • Rechtliche Maßstäbe: Anwendbare Normen sind §§ 115 Abs.1 VVG, 7 Abs.1, 17 StVG sowie §§ 249 ff. BGB; prozessuale Erwägung § 287 ZPO zur Schadensschätzung. • Abgrenzung zu BGH-Entscheidung VI ZR 220/07: Diese erlaubt die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts bei fortgesetzter Nutzung und verkehrssicherer (Teil-)Reparatur, wenn der sachverständig ermittelte Reparaturbetrag den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. • Andere Konstellation hier: Die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert, sodass grundsätzlich eine andere Prüfung gilt; übersteigende Reparaturen sind regelmäßig unverhältnismäßig und nur ausnahmsweise zu ersetzen. • Begründung der Beschränkung: Übersteigende Reparaturkosten können nur ersetzt werden, wenn sie konkret angefallen sind oder der Geschädigte nachweist, dass fachgerechte Reparaturen in dem vom Sachverständigen zugrunde gelegten Umfang tatsächlich durchgeführt wurden. • Fehlender Nachweis: Der Kläger hat weder den wertmäßigen Umfang der durchgeführten Reparatur substantiiert dargelegt noch Umstände vorgetragen, die eine Schätzung nach § 287 ZPO ermöglichen; die vorgelegte DEKRA-Bescheinigung gibt keinen Aufschluss über Umfang oder Wert der Reparatur. • Prozessfolgen: Mangels substantiiertem Vortrag war keine Beweisaufnahme erforderlich; die Kammer folgt der restriktiven Auslegung der BGH-Entscheidung und weist die Klage ab. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erhält keinerlei weitere Zahlung über den bereits gezahlten Wiederbeschaffungsaufwand, weil er den wertmäßigen Umfang der behaupteten Reparatur nicht substantiiert nachgewiesen hat. Soweit die sachverständig ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist Ersatz nur bei konkretem Nachweis fachgerechter und entsprechend umfangreicher Reparaturen möglich; dieser Nachweis fehlt hier. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.