Urteil
11 O 417/08
LG AACHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine postalische Zusendung, die nach Inhalt und Gestaltung beim durchschnittlichen Empfänger den Eindruck erweckt, er habe bereits einen Geldpreis gewonnen, kann eine Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB darstellen.
• Kleine, versteckte oder kleingedruckte Einschränkungen in den Teilnahmebedingungen können eine solche Gewinnzusage nicht wirksam relativieren, wenn sie dem objektiven Empfängerhorizont nicht auffallen (§§ 305 ff. BGB sinngemäß zu berücksichtigen).
• Formularmäßige Bestätigungen, dass allgemeine Bedingungen gelesen/anerkannt wurden, sind nach § 309 Nr. 12 lit. b) BGB unwirksam und können eine Inanspruchnahme nicht abwehren.
Entscheidungsgründe
Postalische Gewinnmitteilung als wirksame Gewinnzusage nach § 661a BGB • Eine postalische Zusendung, die nach Inhalt und Gestaltung beim durchschnittlichen Empfänger den Eindruck erweckt, er habe bereits einen Geldpreis gewonnen, kann eine Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB darstellen. • Kleine, versteckte oder kleingedruckte Einschränkungen in den Teilnahmebedingungen können eine solche Gewinnzusage nicht wirksam relativieren, wenn sie dem objektiven Empfängerhorizont nicht auffallen (§§ 305 ff. BGB sinngemäß zu berücksichtigen). • Formularmäßige Bestätigungen, dass allgemeine Bedingungen gelesen/anerkannt wurden, sind nach § 309 Nr. 12 lit. b) BGB unwirksam und können eine Inanspruchnahme nicht abwehren. Der Kläger erhielt im Dezember 2007 von der Beklagten ein Anschreiben, eine Auszahlungs-Urkunde und eine amtlich wirkende Gewinn-Mitteilung, wonach auf seine Losnummer ein Bargeldgewinn über 13.340,00 € entfallen sei. Die Unterlagen forderten zum Gewinnabruf auf, enthielten Wahlmöglichkeiten zur Auszahlung und Bestellzeilen für Katalogartikel. Auf der Rückseite waren kleingedruckte Bargeld-Teilnahmebedingungen abgedruckt, die eine verbindliche Gewinnermittlung erst bei Einladung zur Gewinnübergabe vorsehen sollten. Der Kläger klebte die Los‑Marke auf, unterzeichnete die Auszahlungs-Urkunde, bestellte Waren und forderte wiederholt die Übersendung des Gewinns an. Die Beklagte zahlte nicht; der Kläger klagte auf Auszahlung nach § 661a BGB. Die Beklagte berief sich darauf, es handele sich nur um eine Gewinnanwärterschaft und verwies auf die Teilnahmebedingungen und die Unterschrift des Klägers. • Die dem Kläger übersandten Unterlagen sind nach ihrem Inhalt und ihrer äußeren Gestaltung geeignet, beim durchschnittlichen Empfänger den Eindruck zu erwecken, er habe bereits einen konkreten Geldpreis gewonnen; maßgeblich ist der objektive Eindruck, nicht das subjektive Verständnis des Empfängers (Leitsatz BGH). • Begründend hierfür sind die persönliche Anrede, die konkrete Nennung der Losnummer und des Betrags, die Verwendung des Begriffs ‚Gewinnabruf‘ sowie die Auswahlmöglichkeit zur Auszahlung per Scheck oder Überweisung; das Erfordernis, lediglich eine persönliche Los‑Marke anzubringen, beeinträchtigt den Eindruck nicht. • Die beigelegten Bestellzeilen für Katalogware und die kleingedruckten Teilnahmebedingungen auf der Rückseite heben den Eindruck einer bereits erfolgten Zuschreibung nicht auf, weil es an einem deutlichen, für den durchschnittlichen Empfänger erkennbaren Hinweis fehlt, dass der Gewinn an eine Gegenleistung gekoppelt sei. • Vorgetragene Einschränkungen in kleingedruckten Bedingungen sind überraschend und für den flüchtigen Leser nicht hinreichend erkennbar; daher können sie die Wirksamkeit der Gewinnzusage nicht relativieren (Bezugnahme auf die wertenden Erwägungen zu §§ 305 ff. BGB). • Die formularmäßige Bestätigung des Beklagtenkunden, die Bedingungen gelesen zu haben, ist nach § 309 Nr. 12 lit. b) BGB unwirksam; eine solche vorformulierte Tatsachenbestätigung kann die Zahlungspflicht nicht ausschließen. • Aus § 661a BGB ergibt sich der Zahlungsanspruch des Klägers; Zinsen folgen aus §§ 288, 291 BGB, Kostenregelung aus § 91 ZPO und vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 13.340,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2009 und trägt ihr die Kosten des Rechtsstreits. Begründet wurde dies damit, dass die zugesandten Unterlagen eine zulässige Gewinnzusage nach § 661a BGB darstellten und weder kleingedruckte Teilnahmebedingungen noch eine formularmäßige Bestätigung der Kenntnisnahme die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung des Gewinns verhinderten. Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.