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Urteil

11 O 25/07

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zu 1. keinen Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 832 Abs.1 BGB). • Der Beklagte zu 2. haftet dem Grunde nach für den durch ihn mitverursachten Brand aus §§ 823 Abs.1, 828 Abs.3, 830 BGB; die Klage gegen ihn war nicht verjährt. • Die Aufsicht über einen Besuchskind kann kraft Gesetzes oder durch konkludente Übernahme auf den aufsichtführenden Elternteil übergehen; eine besondere Hinweispflicht besteht nur bei konkreter Kenntnis früherer Zündvorfälle. • Die Verjährung war durch Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung gemäß § 203 BGB zumindest gehemmt; daher war die Klage gegen den Beklagten zu 2. rechtzeitig. • Teilurteil nach § 301 ZPO ist geboten, wenn der Anspruch gegen eine Partei (hier Beklagte zu 1) unbegründet ist, während gegenüber einer anderen Partei (Beklagter zu 2) noch die Schadenhöhe aufzuklären ist.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Stiefmutter; Beklagter (10) haftet dem Grunde nach für Hallenbrand • Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zu 1. keinen Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 832 Abs.1 BGB). • Der Beklagte zu 2. haftet dem Grunde nach für den durch ihn mitverursachten Brand aus §§ 823 Abs.1, 828 Abs.3, 830 BGB; die Klage gegen ihn war nicht verjährt. • Die Aufsicht über einen Besuchskind kann kraft Gesetzes oder durch konkludente Übernahme auf den aufsichtführenden Elternteil übergehen; eine besondere Hinweispflicht besteht nur bei konkreter Kenntnis früherer Zündvorfälle. • Die Verjährung war durch Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung gemäß § 203 BGB zumindest gehemmt; daher war die Klage gegen den Beklagten zu 2. rechtzeitig. • Teilurteil nach § 301 ZPO ist geboten, wenn der Anspruch gegen eine Partei (hier Beklagte zu 1) unbegründet ist, während gegenüber einer anderen Partei (Beklagter zu 2) noch die Schadenhöhe aufzuklären ist. Am 05.04.2003 brannte eine Lager- und Pferdehalle auf dem Anwesen der Klägerin vollständig ab. Unbeaufsichtigt spielten an dem Tag der damals knapp 10-jährige Beklagte zu 2. und der etwa 7 1/2-jährige Sohn der Klägerin auf dem Grundstück; die Jungen räumten kurz nach dem Brand gegenüber der Polizei ein, gemeinsam mit einem Feuerzeug gespielt und das Feuer verursacht zu haben. Die Klägerin machte daraufhin Schäden in hoher Höhe gegenüber ihrer Sachversicherung und der Haftpflichtversicherung der Beklagten geltend; es kam zu Teilzahlungen und späteren Verhandlungen. Die Klägerin verklagte schließlich die Beklagten (Mutter des Jungen und den Jungen) auf Ersatz der entstandenen Schäden; gegenüber der Beklagten zu 1. war bereits ein Versäumnisurteil ergangen. Die Beklagten rügten Verjährung und bestritten Haftung bzw. Tatbeteiligung des Beklagten zu 2. Das Landgericht führte Beweis und entschied in einem Teilurteil. • Kein Anspruch gegen Beklagte zu 1.: Das Gericht geht davon aus, dass die Aufsicht über den Beklagten zu 2. an diesem Wochenende entweder kraft Gesetzes (§§ 1687a, 1687b BGB) oder konkludent vertraglich auf den Vater und die Klägerin übergegangen war; die Beklagte zu 1. war 50 km entfernt und hatte keine Anhaltspunkte, die eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht erkennen lassen. Eine besondere Aufklärungspflicht hätte vorausgesetzt, dass der Beklagte zu 1. konkrete Kenntnis von früheren Zündvorfällen gehabt hätte, was nicht substantiiert vorgetragen wurde; daher scheitert ein Anspruch aus § 832 Abs.1 BGB. • Haftung des Beklagten zu 2. dem Grunde nach: Ausweislich Geständnisses der Jungen gegenüber der Polizei und der Zeugenaussage ist das Gericht überzeugt, dass Beklagter zu 2. gemeinsam mit dem Sohn der Klägerin den Brand verursacht hat; damit besteht eine Schadensersatzgrundlage nach §§ 823 Abs.1, 828 Abs.3, 830 BGB. Eine fehlende Einsichtsfähigkeit nach § 828 Abs.3 BGB ist nicht dargelegt. • Kein Mitverschulden der Klägerin: Eine ihr anzulastende Mithaftung wegen eigener Aufsichtspflichtverletzung kann nicht festgestellt werden; die Dauer einer unbeaufsichtigten Spielzeit von etwa einer Stunde war altersbezogen nicht ungewöhnlich und genügte nicht, um ein Mitverschulden der Klägerin anzunehmen. • Verjährung: Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann 2003 endete 31.12.2006; außergerichtliche Verhandlungen und Teilzahlungen der Haftpflichtversicherung begründeten jedoch eine Hemmung gemäß § 203 BGB (ggf. Anerkenntnis nach § 212 Abs.1 Nr.1 BGB), sodass die Klage gegen Beklagten zu 2. rechtzeitig erhoben wurde. • Prozessuales: Da die Klage gegen Beklagte zu 1. unbegründet ist, bestand über sie die Endreife; gegenüber Beklagtem zu 2. bedurfte die genaue Schadenshöhe weiterer Aufklärung, so dass ein Teilurteil (§ 301 ZPO) und ein Grundurteil (§ 304 Abs.1 ZPO) ergingen. Das Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1. wird aufrechterhalten: Die Klägerin hat gegenüber der Mutter des Jungen keinen Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Aufsichtspflicht. Gegen den Beklagten zu 2. wird die Klage dem Grunde nach für begründet erklärt: Das Gericht ist überzeugt, dass er gemeinsam mit dem Sohn der Klägerin den Brand verursacht hat und damit nach §§ 823 Abs.1, 828 Abs.3, 830 BGB haftet. Die Klage gegen den Beklagten zu 2. war nicht verjährt, weil Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung die Verjährung hemmeten; die genaue Höhe des Schadens bedarf weiterer Aufklärung. Kostenentscheidungen und die Festsetzung der konkreten Schadenssumme bleiben dem Schlussurteil vorbehalten; Teilurteil und Vollstreckbarkeitsregelungen wurden erlassen.