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Urteil

7 S 81/09

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2010:0812.7S81.09.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zu gelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zu gelassen. G r ü n d e I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht der Klägerin einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.493,61 € aus dem Vertrag vom 08.11.2002 in Verbindung mit den Änderungsvereinbarungen vom 01.03.2006 und 01.10.2007 zugesprochen. Der Vertrag vom 08.11.2002 ist wirksam. Zwar hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob die in dem Vertrag vorgesehene Ausgestaltung des ärztlichen Notdienstes mit dem ärztlichen Berufsrecht und insbesondere mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu vereinbaren ist. Die in Betracht kommenden Verstöße führen jedoch nicht zu einer Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Frage, ob der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ist nach Sinn und Zweck der einzelnen Verbotsvorschrift zu entscheiden (BGH v. 05.05.1992, X ZR 134/90, Rn. 29, zitiert nach juris). Für die Entscheidung ist wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob das Verbot nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten. Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, ist regelmäßig der gegenteilige Schluss berechtigt. In den Fällen, in denen das betreffende Verbot allein den einen Teil trifft, kommt die in § 134 BGB vorgesehene Nichtigkeitsfolge nur in Betracht, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (BGH v. 14.12.1999, X ZR 34/98, Rn. 18, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bedenken hat die Kammer vor allem gegen die von den Parteien praktizierte Form der Erfassung und Verarbeitung der Patientendaten. Die Patientendaten werden von Arzthelferinnen erfasst, die nicht Mitarbeiterinnen des Poolarztes oder des niedergelassenen Arztes, sondern der Klägerin sind. Zur Abrechnung werden sie an den niedergelassenen Arzt weitergegeben, der die Patienten selbst nicht behandelt hat. Die Daten werden auf dem Computer der Notfallpraxis gespeichert. Damit hat die Klägerin durch ihre Mitarbeiterinnen Zugriff auf die Patientendaten. Darauf, ob die Klägerin von ihrer Zugriffsmöglichkeit Gebrauch macht, kommt es entgegen der Rechtsauffassung in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht an. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der praktischen Umsetzung des Vertrages führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, insbesondere nicht der darin geregelten quotalen Aufteilung des Honorars zwischen den Parteien. Bedenken gegen das Modell der Klägerin bestehen auch im Hinblick auf § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V, §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 30 Nr. 2, 31 HeilBerG NRW, § 26 Abs. 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14.11.1998 in der Fassung vom 17.03.2007, § 4 Nr. 7 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in der Fassung vom 28.02.2004, § 1 Abs. 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein in der Fassung vom 01.01.2002. Nach diesen Vorschriften sind niedergelassene Ärzte zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 NotfalldienstO hat der eingeteilte Arzt den Notfalldienst „grundsätzlich“ persönlich zu leisten. § 1 Abs. 2 S. 2 NotfalldienstO sieht vor, dass sich der eingeteilte Arzt eines Vertreters bedienen kann, ohne hierfür bestimmte Voraussetzungen zu normieren. Der Grundsatz der persönlichen Ableistung des Notfalldienstes durch den eingeteilten Arzt wird durch das Modell der Klägerin unterlaufen. Nach dem Modell ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass der eingeteilte Arzt selbst den Notdienst wahrnimmt, die Regel - und wohl auch der Zweck des Modells - ist aber die Vertretung durch einen Poolarzt. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 NotfalldienstO führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages vom 08.11.2002. Denn der Zweck der Norm, die sich nur an die Beklagte als Ärztin, nicht aber an die Klägerin richtet, erfordert eine solche Nichtigkeit nicht. Zweck der Norm ist es, im Interesse der Zuverlässigkeit und Qualität des Notdienstes die persönliche Verantwortung eines bestimmten, nämlich des eingeteilten Arztes für die Durchführung des Notdienstes sicherzustellen. Dies erfordert nicht, dass ein Vertrag, der eine generelle Vertretung durch Poolärzte vorsieht, nichtig ist. Denn gemäß § 1 Abs. 4 NotfalldienstO können Verstöße der niedergelassenen Ärzte gegen § 1 Abs. 2 NotfalldienstO berufsrechtlich und/oder disziplinarisch geahndet werden. Diese Mittel sind geeignet und ausreichend, den Arzt zur grundsätzlich persönlichen Wahrnehmung des Notdienstes anzuhalten und damit dem Zweck der Norm Nachdruck zu verleihen. Bedenken begegnet das Modell auch im Hinblick auf § 1 Abs. 3 NotfalldienstO. Danach hat sich der eingeteilte Arzt persönlich zu vergewissern, dass die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertretung in der Person seines Vertreters erfüllt sind. Ein Kontakt zwischen eingeteiltem Arzt und Vertreter findet nach dem Modell der Klägerin aber regelmäßig nicht statt. Der Zweck des § 1 Abs. 3 NotfalldienstO, der sich mit dem des Absatzes 2 deckt, erfordert jedoch angesichts der auch hier gemäß § 1 Abs. 4 NotfalldienstO bestehenden Sanktionsmöglichkeiten nicht die Nichtigkeit des Vertrages vom 08.11.2002. Die Kammer hat zudem Zweifel, ob die Organisation des ärztlichen Notdienstes in Heinsberg mit § 6 Abs. 1 NotfalldienstO vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift werden die Notfalldienstpläne durch die Kreisstellen der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung gemeinsam aufgestellt. Zwar treffen auch vorliegend die Kreisstellen die Einteilung, welcher niedergelassene Arzt wann Notdienst zu leisten hat. Diesen Plänen kommt jedoch aufgrund des Modells der Klägerin keine praktische Relevanz zu, da die eingeteilten Ärzte den Notdienst nicht tatsächlich verrichten, sondern sich von den Poolärzten vertreten lassen, deren Einteilung wiederum durch die Klägerin erfolgt. Wer an welchem Tag tatsächlich den Notdienst verrichtet, entscheidet damit letztlich die Klägerin. Auch dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages vom 08.11.2002. Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 1 NotfalldienstO richtet sich an die Kreisstellen der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung, nicht aber an die Klägerin und die Beklagte. Ob das den Pool-Ärzten gewährte Honorar angemessen ist, erscheint der Kammer zweifelhaft. Die Frage bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung, da die Unangemessenheit des Honorars jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, sondern allenfalls zur Nichtigkeit der zwischen der Klägerin und den Pool-Ärzten geschlossenen Verträgen führen würde. § 29 Abs. 3 BerufsO betrifft nur das Verhältnis zwischen dem liquidationsberechtigten Arzt und dem von ihm herangezogenen Kollegen. In diesem Verhältnis wird vorliegend eine Vergütung aber gerade nicht gewährt. Denn die Poolärzte sind freie Mitarbeiter der Klägerin, stehen zu dieser in Vertragsbeziehung und erhalten von ihr die Vergütung - wenn die Klägerin auch von einem Treuhandkonto zahlt, das durch die niedergelassenen Ärzte gefüllt wird. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten beinhaltet das Modell der Klägerin auch keinen Kontrahierungszwang. Denn der niedergelassene Arzt, der den Notdienst selbst verrichten möchte, muss dies zwar nach § 8 Abs. 2 NotfalldienstO in der Notfallpraxis tun. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass er einen Vertrag mit der Klägerin abschließt. Denn wie diese unwidersprochen vorträgt, steht es dem Arzt frei, die Notfallpraxis zu benutzen und selbst für eine Arzthelferin zu sorgen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 534 Abs. 2 ZPO). Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.493,61 € Dr. G S Dr. T3