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Urteil

12 O 324/10

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2011:0125.12O324.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der H zu gewähren und dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug-um-Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Kosten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.), die durch die Anrufung des Amtsgerichts Düren entstandenen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten. Die Beklagte zu 1.) trägt die andere Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichten Kosten des Klägers. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist der Beklagten zu 1.), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, dessen Zweck der Betrieb des H ist, mit Beitrittserklärung vom 23.05.2001 über die Beklagte zu 2.) als Treugeber mit einem Gesellschaftsanteil von 50.000,- DM beigetreten. Durch diesen Beitritt ist der Kläger darüber hinaus Vertragspartner der Beklagten zu 2.) im Hinblick auf den als Anlage K9, Bl. 47 ff. GA, vorgelegten Treuhandvertrag geworden. Die Beklagte zu 2.) hält als Treuhandkommanditistin den Kapitalanteil des Klägers an der Beklagten zu 1.) und nimmt gemäß § 2 des Treuhandvertrages die Rechte des Klägers sowie der weiteren Treugeber gegenüber der Beklagten zu 1.) wahr. 3 Gemäß § 10 Nr. 1 des Treuhandvertrages, Bl. 49 GA, führt die Beklagte zu 2.) über alle Treugeber ein Register mit den persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten. § 10 Nr. 2 enthält folgende Bestimmung: 4 "Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Treuhänder Angaben über die übrigen Treugeber macht. Andere Personen als den persönlich haftenden Gesellschafter und dem Geschäftsbesorger darf der Treuhänder keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung im Register erteilen, es sei denn, dass die Offenlegung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, dem das Beteiligungsvorhaben finanzierenden Kreditinstitut oder einer anderen Bank im Zusammenhang mit der Eigenkapitalfinanzierung erfolgt. Diese Einschränkung gilt nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, wenn diese als Berater der Beteiligungsgesellschaft oder des Treugebers tätig werden." 5 Im Gesellschaftsvertrag, Anlage K11, Bl. 58 ff., heißt es unter § 6 Nr. 2 (Bl. 60 GA): 6 "Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander werden die Treugeber, für die der Treuhandkommanditist seine Gesellschaftsbeteiligung treuhänderisch hält, wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (…) sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere auch die Rechte gemäß § 164 HGB (…) und § 166 HGB (…)." 7 Ein Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft ist gemäß § 22 des Gesellschaftsvertrages mit einer Frist von 6 Monaten zum Geschäftsjahresende, erstmals jedoch zum 31.12.2029 möglich. 8 Mit Anwaltsschreiben vom 20.07.2009 teilte der Kläger den Beklagten durch seine Prozessbevollmächtigten mit, dass er von seinem Recht auf Einsicht in das Treugeber-/Gesellschafterregister Gebrauch machen wolle und Auskunft begehre. Die Beklagten wiesen diesbezügliche Ansprüche zurück. 9 Der Kläger behauptet, nachdem sich der Fonds entgegen seinen Erwartungen äußerst negativ entwickelt habe, beabsichtige er, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Nach § 12 Ziff. 2 des für die Beklagte zu 1.) maßgeblichen Gesellschaftsvertrages setzt dies einen Antrag von Gesellschaftern oder Treugebern, die mindestens 30% des Gesellschaftskapitals vertreten, voraus. Er strebe letztlich die Veräußerung des Hotels an, wofür gemäß § 14 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages eine Mehrheit von 75% der Gesellschafter erforderlich ist. Er sei auf die Herausgabe der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und Treugeber angewiesen, da er andernfalls von seinen Mitbestimmungsrechten keinen Gebrauch machen könne. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm Name und Anschrift der Mitgesellschafter/Treugeber der H Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen herauszugeben. 12 Hilfsweise, 13 die Beklagten zu verurteilen, ihm Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste mit den Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der H zu gewähren. die Beklagten zu verurteilen, ihm die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen. 14 Die Beklagten beantragen, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie werfen dem Kläger missbräuchliches Verhalten vor. Es gehe in Wirklichkeit darum, dass seine Prozessbevollmächtigten die Anschriften der Beteiligten dazu nutzen wollten, vermeintliche Prospekthaftungsansprüche von Fondsanlegern gegen die Beklagten geltend zu machen. So sei im Fall des "G" im Anschluss an das von dem Kläger vorgelegte Urteils des Landgerichts Aachen vom 01.03.1007, Bl. 74 ff. GA, die Liste nicht, wie auch im dortigen Verfahren anspruchsbegründend behauptet, genutzt worden, um Mitgliedschaftsrechte des damaligen Klägers wahrnehmen zu können, sondern die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die auch den damaligen Kläger vertreten haben, hätten - insoweit unstreitig - 140 Verfahren eingeleitet, um vermeintliche Ansprüche der Anleger geltend zu machen (vgl. Liste Anlage B3, Bl. 151 ff. GA). Die Beklagten verweisen zudem auf ein Schreiben der "Forum Anlegerhilfe e.V.", in welchem Fondsanlegern Informationen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erteilt werden und in diesem Zusammenhang die Prozessbevollmächtigten des Klägers genannt werden (vgl. Anlage B1, Bl. 228 ff. GA). Die Beklagten sind außerdem er Ansicht, der Beklagten zu 2.) sei es schon nach § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrages, darüber hinaus auch gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 57 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz verwehrt, die Daten der Treugeber herauszugeben. 17 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die zulässige Klage hat gegen die Beklagte zu 1.) mit den Hilfsanträgen auch in der Sache Erfolg, gegen die Beklagte zu 1.) im Übrigen und gegen die Beklagte zu 2.) insgesamt ist die Klage hingegen unbegründet. 20 1. 21 Der Kläger hat zunächst gegen die Beklagte zu 1.) einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Liste mit den Namen und Anschriften der Mitgesellschafter der Beklagten zu 1.) gemäß §§ 162 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 713 BGB. 22 Wenn auch der Kläger nicht selbst Kommanditist der Beklagten zu 1.) ist, sondern an dieser nur mittelbar über die Beklagte zu 2.) beteiligt ist, ist er aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche wie ein Kommanditist zu stellen (vgl. hierzu allgemein BGH NJW 1987, 26677 ff.) § 6 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden, wobei dies insbesondere in Bezug auf die Rechte gemäß § 166 HGB (Kontrollrechte) gelten soll. Es ist unbestritten, dass der von dem Kläger vorgelegte Vertrag in der Fassung vom 13.07.2002 (Bl. 58 ff. GA) in dieser Form auch für den Kläger maßgeblich ist, der im Jahre 2001 beigetreten ist. 23 Zwar stehen dem Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 2 HGB die Rechte gemäß § 118 HGB nicht zu; nach ganz herrschender Meinung sind die Informationsrechte des Kommanditisten in § 166 HGB jedoch auch nicht abschließend geregelt. Vielmehr sind diesem Auskunftsrechte insoweit zuzusprechen, als er sie zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte benötigt (OLG Stuttgart, NZG 2002, 1105; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2010, § 166 Rn. 11 m.w.N.). So ist auch grundsätzlich ein Recht auf Mitteilung der Namen und Adressen der Mitgesellschafter zu bejahen (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 177a Rn. 72). 24 Durch die Gleichstellung der Treugeber mit unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gerade im Hinblick auf die Ausübung der Kontrollrechte folgt nach Auffassung der Kammer demnach auch der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die Liste der Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter/Treugeber (vgl. auch LG Aachen vom 01.03.2007 – 2 S 277/06; LG Aachen vom 27.03.2008 – 1 O 443/07; LG Aachen vom 11.06.2010 – 8 O 466/09). Auch die mittelbare Unternehmensbeteiligung des Klägers an der Beklagten zu 1.) ist im vorliegenden Fall mitgliedschaftlich ausgestaltet, so dass dem Kläger auch dieselben Informationsrechte wie einem Kommanditisten gegenüber der Kommanditgesellschaft ansonsten eröffnet sein müssen. Die Beteiligung an der Publikumsgesellschaft ist schließlich vor allem aus Zwecken der Vereinfachung des Mitgliederwechsels und der Öffnung für einen großen Anlegerkreis in der treuhänderischen Form ausgestaltet. Der Kläger ist auch insoweit auf das geltend gemachte Informationsrecht angewiesen, als er seine mitgliedschaftlichen Interessen aufgrund der weiteren Regelungen des Gesellschaftsvertrages, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Mehrheiten, nur sinnvoll verwirklichen kann, wenn ihm im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung die Kontaktaufnahme zu den weiteren Mitgesellschaftern/Treugebern möglich ist: Nach § 12 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages erfordert die Herbeiführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung die Stimmen von Anteilsinhabern, die mindestens 30% des Gesellschaftskapitals vertreten, die Veräußerung des Immobilienbesitzes erfordert gemäß § 24 Ziff. 4 des Vertrages eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Es erscheint der Kammer insoweit nachvollziehbar, dass der Kläger vor dem Hintergrund, dass die Mehrzahl der Treuhandkommanditisten in den Gesellschafterversammlungen durch die Beklagte zu 2.) vertreten wird, zur Durchsetzung seiner Interessen darauf angewiesen ist, sich mit den weiteren Gesellschaftern rechtzeitig abzustimmen, um so dass erforderliche Quorum herbeiführen zu können. Jedenfalls wenn wie vorliegend aufgrund der negativen Entwicklung des Fonds ein berechtigtes Interesse des Klägers besteht, mit den weiteren Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten, tritt deren eventuelles Interesse, anonym zu bleiben, zurück. 25 Der Kläger kann jedoch nur die mit den Hilfsanträgen geltend gemachte Einsichtnahme in die Listen der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber sowie die Möglichkeit der Anfertigung von Kopien Zug-um-Zug gegen Erstattung der erforderlichen Aufwendungen verlangen, da bereits hierdurch dem von ihm geltend gemachten Informationsinteresse Genüge getan wird. Die Beklagte zu 1.) kann die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Herausgabe der Namen und Anschriften gemäß § 242 BGB wegen mangelnder Erforderlichkeit verweigern, so dass die Klage insoweit abzuweisen war (vgl. auch LG Stuttgart vom 06.02.2009 – 12 O 337/08). 26 § 10 Ziff. 1 des Treuhandvertrages begründet im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1.) schon deshalb keinen Ausschluss der Rechte des Klägers, weil dieser nur Wirkung für das Verhältnis des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2.) entfaltet. 27 Auch kann Kläger nicht darauf verwiesen werden, selbst an den Gesellschafterversammlung teilzunehmen, um dort mit anderen Gesellschaftern in Kontakt zu treten. Angesichts der erforderlichen 3/4 – Mehrheit für die Veräußerung der Immobilie ist das von dem Kläger geltend gemachte Interesse an einer Mehrheitsbildung im Voraus anzuerkennen. Gerade auch im Hinblick darauf, dass bei den Gesellschafterversammlungen üblicherweise nur ein Bruchteil der Anteilsinhaber tatsächlich anwesend sind, stellt sich die Möglichkeit einer "ad hoc" - Ansprache der Gesellschafter bei der Versammlung für den Kläger als nicht in gleicher Weise effektiv dar, wie die beabsichtigte Vorabansprache (vgl. auch LG Aachen vom 11.06.2010 – 8 O 466/09). 28 In gleicher Weise muss der Kläger sich nicht darauf verweisen lassen, mit dem Verwaltungsbeirat einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, weil ihm auch insoweit die Möglichkeit genommen würde, Einfluss darauf zu nehmen, ob dieser im Einzelfall tatsächlich seinen Vorschlägen und Anregungen folgt (so auch LG Aachen vom 01.03.2007 – 2 S 277/06) 29 Schließlich ist es dem Kläger auch nicht im Hinblick auf die von den Beklagten erhobenen Vorwürfe wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwehrt, Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.) geltend zu machen. Zwar würde es nach Auffassung der Kammer einen unzulässigen Missbrauch der Informationsrechte des Klägers darstellen, wenn dieser dem Verein Forum Anlegerhilfe e.V. oder seinen Prozessbevollmächtigten die Auswertung der aufgrund der Einsichtnahme der Gesellschafterliste erhaltenen Daten gestatten würde, erst recht wenn dies geschehen würde, ohne dass der Kläger die hier behaupteten Interessen ernsthaft verfolgt hätte. Allein aufgrund der von den Beklagten vorgetragenen Entwicklungen und Tätigkeiten der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Anschluss an das Urteil des Landgerichts Aachen vom 01.03.2007 und dem vorgelegten Schreiben der Forum Anlegerhilfe e.V. konnte die Kammer jedoch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger seine mitgliedschaftsrechtlichen Ansprüche nur vorschiebt, um seinen Prozessbevollmächtigten den Erhalt der Namen und Anschriften zum Zwecke der Akquise im Hinblick auf die Durchsetzung potentieller Schadensersatzansprüche anderer Anleger zu ermöglichen. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund der negativen Entwicklung des Fonds tätig werden will und hierfür auf die Daten der Mitgesellschafter angewiesen ist. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf zudem Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2010 nach telefonischer Rücksprache mit ihrer Kanzlei ausdrücklich versichert, dass eine Akquisitionstätigkeit im Hinblick auf die dem Kläger zur Kenntnis gelangenden Namen und Adressen nicht geplant sei. 30 2. 31 Gegen die Beklagte zu 2.) stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zwar kann der Treugeber gemäß den §§ 675 Abs. 1, 666 BGB grundsätzlich Auskunft über den Stand des Geschäfts verlangen. Der Treuhandvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB, auf den die Regeln des Auftragsrechts Anwendung finden, wonach wiederum der Beauftragte gemäß § 666 BGB über den Stand des Geschäfts auskunftspflichtig ist. Gemäß § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrages ist der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch – sollte die begehrte Auskunft über die Mittreugeber überhaupt von § 666 BGB erfasst sein - allerdings ausgeschlossen. Ob diese Klausel wirksam ist, kann indes dahinstehen, weil der Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2.) bereits daran scheitert, dass sich dieser die benötigten Informationen von der Beklagten zu 1.) besorgen kann. Der Anspruch gemäß § 666 BGB besteht gemäß § 242 BGB nur im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen und insbesondere dann nicht, wenn sich der Berechtigte die benötigte Information nicht selbst beschaffen kann (LG Stuttgart, a.a.O.; LG Berlin, a.a.O.). Der Kläger benötigt die Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber nach eigenen Angaben allein für die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber der Beklagten zu 1.). Da ihm dieser gegenüber wie erläutert auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, ist eine Erforderlichkeit in Bezug auf eine Auskunftserteilung durch die Beklagte zu 2.) nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als zwischen den Treugebern im Hinblick auf den Treuhandvertrag keine Rechtsbeziehungen bestehen, über die gesondert Auskunft verlangt oder erteilt werden könnte. Solche bestehen nur zwischen dem einzelnen Treugeber und dem Treuhänder. Rechtsbeziehungen unter den Treugebern resultieren nur aus ihrer Gesellschafterstellung in Bezug auf die Beteiligung an der Beklagten zu 1.), so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist, den Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs allein an die Beklagte zu 1.) zu verweisen. 32 3. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35 Streitwert: 12.000,00 €. 36 Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes schließt sich die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichts Düren in dem Beschluss vom 17.06.2010, Bl. 239 f. GA, an. 37 Der Streitwert des Hilfsantrages entspricht dem Wert des Hauptantrages, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. 38 Prof. Dr. N Dr. C Richterin Dr. B ist an einem anderen Gericht tätig und daher an der Unterschrifts- leistung gehindert. Prof. Dr. N