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Urteil

8 O 467/10

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2011:0722.8O467.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt zu erklären, dass das Eigentum an dem Grundstück Gemarkung F, Flur xx, Flurstück xxx, Grundbuch des Amtsgerichts X von F Blatt xxxx, Gebäude- und Freifläche, groß 1.752 qm, G, auf die Klägerin als Alleineigentümerin übergehen soll und diese als Alleineigentümerin des Grundstücks Gemarkung F, Flur xx, Flurstück xxx, Grundbuch des Amtsgerichts X von F Blatt xxxx, Gebäude- und Freifläche, groß 1.752 qm, G im Grundbuch eingetragen wird. 2.Die weitergehende Klage wird abgewiesen 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin, die im Verlaufe des Rechtsstreits am 17.03.2011 verstorben ist, ist die Mutter des Beklagten gewesen. Beerbt worden ist die Klägerin durch eine Erbengemeinschaft, der Beklagte ist von ihr von der Erbfolge ausgeschlossen worden. 3 Die Klägerin macht einen Anspruch auf Rückübertragung des an den Beklagten aufgrund Schenkungsvertrages vom 12.01.2004 übereigneten Hausgrundstücks G in X geltend. 4 Die 1916 geborene Klägerin lebte bis August 2009 allein in dem Haus in der G. Dieses hatte sie im Jahr 2004 unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts an den Beklagten im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. Ihrem Sohn hatte sie zudem Anfang 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht erteilt. 5 Am 25.08.2009 wurde die Klägerin, die bis zu diesem Zeitpunkt eine umfassende pflegerische Betreuung abgelehnt hatte, nach einem Sturz verletzt in ihrer Wohnung aufgefunden und in ein Krankenhaus verbracht. Der Beklagte wurde hierüber telefonisch unterrichtet. Am 01.09.2009 veranlasste der Beklagte vor Ort für den Zeitraum nach der stationären Entlassung die Verlegung der Klägerin in eine Pflegeinrichtung für demenzerkrankte Menschen und schloss einen unbefristeten Heimvertrag ab. Am 02.09.2009 kündigte er einen bestehenden Hausnotrufvertrag. Darüber hinaus kündigte er den Vertrag über einen Telefonanschluss für die Wohnung der Klägerin und kündigte u.a. am 02.09.2009 gegenüber den Stadtwerken eine Kürzung der Abschlagszahlungen an. 6 Die Klägerin wurde letztlich vom 25.08.2009 bis zum 15.09.2009 in der Klinik stationär behandelt. Da mangels fehlender familiärer Unterstützung laut Entlassungsbericht eine weitere Versorgung im häuslichen Umfeld nicht möglich erschien, sollte eine Entlassung in die Kurzzeitpflege erfolgen. Die Klägerin wurde jedoch in der Pflegeeinrichtung aufgrund des vom Beklagten abgeschlossenen unbefristeten Heimvertrages aufgenommen. Bereits in der Klinik aber auch während ihres Aufenthaltes im Pflegeheim äußerte sie selbst mehrfach den Wunsch, in ihre Wohnung zurückzukehren. 7 Mit Schreiben vom 25.09.2009 widerrief die Klägerin gegenüber ihrem Sohn die Vorsorge- und Betreuungsvollmacht. Zeitgleich kündigte sie mit Schreiben an die Heimleitung den von ihrem Sohn abgeschlossenen Langzeitpflegevertrag und beantragte, das Pflegeverhältnis in ein Kurzzeitverhältnis übergehen zu lassen, bis die häusliche Pflege organisiert sei. Beide Schreiben wurden auf Bitten der Klägerin von Nachbarn verfasst, die die Klägerin im Pflegeheim besucht hatten. 8 Der Mitarbeiter des Betreuungsdienstes der Stadt X, der die Klägerin mehrfach aufsuchte, stellte bei ihr erhebliche Einschränkungen der Alltagskompetenz fest. 9 Auf Anordnung des Amtsgerichts X, Betreuungsgericht, wurde sodann ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen I eingeholt zu der Frage, ob die Voraussetzungen für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vorliegen. Nach dessen Ausführungen im Gutachten vom 06.12.2009 bedurfte die Klägerin aufgrund ihrer eingeschränkten Fähigkeiten der Unterstützung u.a. für Vermögensangelegenheiten und die Organisation häuslicher Pflege und Versorgung, die Notwendigkeit der Betreuung werde - so der Gutachter - bis zum Tode fortbestehen. 10 Vor der Entscheidung des AG X über die Einrichtung einer Betreuung wies der Beklagte mit Schreiben vom 16.10.2009 an das Pflegezentrum darauf hin, dass er bis zur gerichtlichen Entscheidung über die allein gültige Vollmacht verfüge. Eine Kündigung des Heimplatzes dürfe von anderen angeblich Bevollmächtigten nicht erklärt werden. Zugleich erklärte er, dass weder Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten, um seiner Mutter Gelegenheit zu geben, sich in Ruhe im Heim einzugewöhnen. Besuche eines Nachbarn wurden daraufhin ebenso wie ein Besuch des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch die Heimleitung unterbunden. Des Weiteren untersagte der Beklagte dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese tätig zu werden mit der Begründung, dass diese nicht mehr in der Lage sei, den eigenen Willen korrekt zu bekunden. 11 Mit Schreiben vom 23.10.2009 ließ der Beklagte des Weiteren gegenüber der Nichte der Klägerin mitteilen, dass er allein Bevollmächtigter sei und der Versuch, die Klägerin gegen seinen Willen aus dem Pflegezentrum zu entfernen, strafbar sei. 12 Nachdem der Gutachter I leichte kognitive Defizite und körperliche Erkrankungen bei der Klägerin festgestellt hatte, bestellte das AG X mit Beschluss vom 07.12.2009 ihren jetzigen Generalbevollmächtigten zum vorläufigen Betreuer. Die Klägerin verließ sodann das Heim. Unter dem 12.02.2010 erteilte die Klägerin ihrem Betreuer eine notarielle Vollmacht, die über den Tod hinaus wirken sollte. Am selben Tage erfolgte eine Anhörung der Klägerin durch eine Pflegefachkraft, die Grundlage des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI, Anlage B 12, gewesen ist.. 13 Mit Beschluss vom 29.03.2010 lehnte das Gericht die Fortführung der Betreuung mit der Begründung ab, dass die Klägerin am 12.02.2010 eine wirksame notarielle Vollmacht zugunsten von Herrn L erteilt habe. Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte Beschwerde ein, in der er u.a. ausführte, dass die Klägerin seit ihrem Sturz geschäftsunfähig sei. Das AG X holte im Folgenden ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen I unter dem 17.05.2010 ein zur Klärung der Frage, ob die Klägerin am 12.02.2010 vollmachtsfähig gewesen ist. 14 Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 29.03.2010 wurde letztlich als unzulässig verworfen. 15 Mit Scheiben vom 04.04.2010 bezeichnete er die Klägerin gegenüber ihrer Nichte als dement, verwirrt und körperlich krank. 16 Die Klägerin erklärte unter dem 28.06.2010 den Widerruf der Schenkung des Hausgrundstückes wegen groben Undanks mit der Begründung, dass der Beklagte die ihm erteilte Vollmacht missbraucht habe, indem er entgegen dem Wunsch der Klägerin einen Pflegevertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen habe. Zudem habe er im Betreuungsverfahren und auch außerhalb des Verfahrens vortragen lassen, dass die Klägerin schon seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage sei, ihre eigene Willenserklärung zu bilden. 17 Seit dem 22.10.2010 befand sich die Klägerin bis zu ihrem Tod schließlich im Senioren- und Pflegeheim aufgrund eines unbefristeten Pflegevertrages. 18 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie zum Widerruf der Schenkung berechtigt sei. 19 Der Beklage, der seit Jahren den persönlichen Kontakt zu ihr meide, habe für ihn erkennbar gegen ihren Willen gehandelt, als er den Heimvertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf Dauer abgeschlossen und Maßnahmen ergriffen habe, die ihr die Rückkehr in ihre Wohnung erschwert hätten. Besonders verwerflich sei, dass er die Heimleitung angewiesen habe, Besuche zu unterbinden, ein Verlassen der Räumlichkeiten außer in seiner Gegenwart untersagt habe und sie gegenüber Dritten als dement bezeichnet habe. Auch der Umstand, dass der Beklagte mit der Beschwerdebegründung die Feststellung begehrt habe, dass sie geschäftsunfähig sei, sei als grober Undank zu werten. 20 Die Klägerin beantragt, 21 1. den Beklagten zu verurteilen zu erklären, dass das Eigentum an dem Grundstück Gemarkung F, Flur xx, Flurstück xxx, Grundbuch des Amtsgerichts X von F Blatt xxxx, Gebäude- und Freifläche, groß 1.752 qm, G, auf die Klägerin als Alleineigentümerin übergehen soll und diese als Alleineigentümerin des Grundstücks Gemarkung F, Flur xx, Flurstück xxx, Grundbuch des Amtsgerichts X von F Blatt xxxx, Gebäude- und Freifläche, groß 1.752 qm, G im Grundbuch eingetragen wird, 22 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.656,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2010 zu zahlen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er behauptet, dass er davon ausgegangen sei, einen Vertrag zur Kurzzeitpflege abgeschlossen zu haben. Er habe die Klägerin am 01.09.2009 besucht, die aber zu diesem Zeitpunkt nicht ansprechbar gewesen sei. Die Klägerin sei nach ihrem Sturz geschäftsunfähig gewesen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage ist in ganz überwiegendem Umfang begründet. 29 I. 30 Die Klage ist zulässig. 31 Der Rechtsstreit ist durch den Tod der Klägerin nicht unterbrochen worden, da zum Todeszeitpunkt eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat, § 246 ZPO. Da die Erben nicht namentlich benannt worden sind, ist der Prozess auf den Namen der Klägerin zu führen, wenn auch die Rechtsnachfolger Prozesspartei geworden sind (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28.Auflage, § 246, Rdn. 2 b). Dem steht die dem Generalbevollmächtigten erteilte transmortale Vollmacht nicht entgegen, da diese die Befugnis begründet, innerhalb der dem Bevollmächtigteneingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung der Erben zu verfügen bis zum Vollmachtswiderruf durch die Erben. 32 II. 33 Die Klage ist mit Ausnahme der geltend gemachten Forderung auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begründet. 34 1. 35 Der verstorbenen Klägerin stand gegen den Beklagten ein Anspruch gemäß §§ 530, 531, 812 BGB auf Rückübertragung des im Tenor näher bezeichneten Hausgrundstückes zu. 36 Die Klägerin ist zum Widerruf der Schenkung berechtigt gewesen mit der Folge, dass der Beklagte verpflichtet ist, die zur Rückübertragung erforderlichen Erklärungen abzugeben. 37 Das Hausgrundstück G ist dem Beklagten unstreitig im Wege der Schenkung von der Klägerin übereignet worden. Die Schenkung ist von der Klägerin wirksam wegen einer schweren Verfehlung des Beklagten im Sinne des § 530 BGB widerrufen worden. 38 Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs.1 BGB setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lässt, voraus. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles festzustellen und umfassend zu würdigen (st.Rspr vgl. BGH Urteil vom 27.09.1991, V ZR 55/90 - zitiert nach juris). Eine schwere Verfehlung kann durch Tun oder Unterlassen und zwar durch einmaliges oder mehrfaches Verhalten zum Ausdruck kommen, es kann sich auch aus einer Mehrheit von Handlungen ergeben. In subjektiver Hinsicht muss dem Beschenkten in sittlich moralischer Hinsicht und nicht im Rechtssinne ein Vorwurf gemacht werden können (vgl. vgl. jurisPK-BGB/Sefrin, § 530, Rdn 7,8 mit weiteren Hinweisen). 39 Der Beklagte hat zunächst in objektiver Hinsicht die ihm seitens der Klägerin erteilte Vollmacht im Innenverhältnis mißbraucht, da er unter Ausnutzung der Vollmacht Maßnahmen getroffen hat, die dem Willen der Klägerin widersprachen, nämlich der Abschluss eines unbefristeten Heimvertrages, die Kündigung des Telefonanschlusses im Haus der Klägerin, die Mitteilung an die Heimleitung, dass Besuche durch Dritte unterbunden werden sollten, und dem Verbot gegenüber dem späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin, für diese tätig zu werden. Auch die unterlassene Unterstützung der Klägerin bei deren zum Ausdruck gebrachten Wunsch, in ihre Wohnung zurückkehren, stand im direkten Widerspruch zum Willen der Klägerin, der von ihr mehrfach bekundet worden ist. 40 Allerdings können die Vorwürfe, der Beklagte habe den Abschluss eines unbefristeten Heimvertrages und die Kündigung von Telefonanschluss und Notrufvertrag sowie die Kürzung der Abschlagszahlungen veranlasst, allein betrachtet, nicht den Vorwurf einer schweren Verfehlung rechtfertigen und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte erkannt hat, dass er einen unbefristeten Heimvertrag oder einen Vertrag über eine stationäre Kurzzeitpflege unterschrieben hat. Zum einen ist der Heimvertrag für Bewohner kündbar gewesen, zum anderen sind durch die die Wohnung betreffenden Maßnahmen des Beklagten wie die Kündigung des Telefonanschlusses auch keine endgültigen, nicht rückgängig zu machenden Zustände geschaffen worden. Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei der Klägerin ausweislich des Entlassungsberichts kognitiv zunächst erhebliche Defizite bestanden und Handlungsbedarf für die Zeit nach der Entlassung bestand, da die Klägerin offensichtlich pflegebedürftig war. Eine Rückkehr in ihre Wohnung und die alten Verhältnisse war auch aus ärztlicher Sicht - wie sich aus dem Entlassungsbericht ergibt - nicht vertretbar. Dass der Beklagte, für den die erteilte General- und Betreuungsvollmacht auch eine zumindest sittliche Verpflichtung darstellte, in einem solchen Fall für die Klägerin tätig zu werden, in der Annahme, seine Mutter werde im Pflegeheim bleiben müssen, zunächst Maßnahmen ergriff, die über eine Kurzzeitpflege und die damit verbundenen Regelungen hinausging, kann daher nicht als schwere Verfehlung gewertet werden. 41 Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung der Klägerin, mit der diese die dem Beklagten erteilte Vollmacht entzogen hat und auch für diesen ersichtlich wurde, dass die Klägerin weiterhin nicht mit einer Heimunterbringung einverstanden war, sind die danach getroffenen Maßnahmen des Beklagten aber als Verfehlungen zu werten, die einen den Widerruf rechtfertigendes Maß der Schwere erreicht haben. Der Beklagte hat nicht nur versucht, Kontakte der Klägerin zu Nachbarn oder anderen Verwandten zu unterbinden, indem er die Heimleitung aufgefordert hat, Besuche nicht zuzulassen, sondern hat auch versucht, eine anwaltliche Vertretung der Klägerin zu untersagen. Dass das Besuchsverbot aufgrund ärztlicher Beratung oder aufgrund fundierter Beratung durch die Heimleitung erfolgt sein soll, ist vom Beklagten nicht konkret dargelegt worden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die behaupteten "Wahnvorstellungen" über die Vorstellung, nach Haus zurückkehren zu können, hinausgegangen sind. Diese Maßnahmen liefen angesichts des Umstandes, dass die Klägerin Unterstützung von den Nachbarn und Verwandten in Bezug auf ihren Wunsch, das Pflegeheim zu verlassen, erfahren hatte, und von einem Rechtsanwalt die Vertretung ihrer Interessen erwartete, den Interessen der Klägerin eindeutig entgegen. 42 Dass der Beklagte den Wünschen und Interessen der Klägerin bewusst entgegen gehandelt hat, ist ihm in sittlich moralischer Hinsicht vorzuwerfen. 43 Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte ohne konkrete Anhaltspunkte und damit grundlos in diesem Zeitraum davon ausgegangen ist, dass die Klägerin nicht mehr geschäftsfähig sei. Aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 07.09.2009 ergibt sich, dass die Klägerin nach Einschätzung der begutachtenden Pflegekraft zeitlich und situativ desorientiert war und inhaltliche Denkstörungen vorlagen. In dem im Betreuungsverfahren am 05.10.2009 erstellten Bericht wird ausgeführt, dass erhebliche Einschränkungen der Alltagskompetenz vorlagen, deren Umfang durch ein fachärztliches Gutachten konkretisiert werden sollten. Nach Einschätzung des Berichtsverfassers zeigten die Einschränkungen ein Bild, wie er es bei diagnostizierbarer beginnender Demenz und Krankheitsbildern mit eingeschränkter Kritikfähigkeit kennengelernt hat. Dem Beklagten ist jedoch vorzuwerfen, dass er in diesem Zeitraum trotz fehlender fachärztlicher Stellungnahme eine sich aufdrängende Erkenntnisquelle - nämlich ein Gespräch mit der Klägerin - nicht genutzt hat. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte am 01.09.2009 seine Mutter besucht hat, da diese zu diesem Zeitpunkt nicht ansprechbar war und somit ein solches Gespräch nicht geführt werden konnte. Auf die Bitte seiner Mutter, sie in Ruhe zu lassen, kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da diese erst sehr viel später schriftlich geäußert worden ist. 44 Hinzu kommt, dass der Beklagte die Klägerin noch im Schreiben vom 04.04.2010 an deren Nichte als dement bezeichnet hat, obwohl das Betreuungsgericht zwischenzeitlich die Fortführung der Betreuung mit der Begründung angelehnt hatte, dass die Klägerin wirksam einen Dritten bevollmächtigt habe. Wenngleich dem Beklagten zuzugestehen ist, dass aus laienhafter Sicht die Feststellungen der Pflegefachkraft anlässlich der Anhörung am 12.02.2010 Zweifel an einer Geschäftsfähigkeit begründen können, ist ein berechtigtes Interesse des Beklagten, die Klägerin gegenüber Dritten als dement zu bezeichnen, nicht ersichtlich. Die Zweifel mögen das von ihm eingelegte Rechtsmittel als nicht vorwerfbar erscheinen lassen. m Im Hinblick darauf, dass es der Klägerin ersichtlich darum ging, Bedenken an ihrer Geschäftsfähigkeit auszuräumen, stellt aber die Bezeichnung der Klägerin als dement gegenüber Dritten, wenn auch im Familienkreis, eine weitere Verfehlung dar. 45 Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist das Verhalten über den gesamten Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung als schwere Verfehlung zu werten, durch die der Beklagten groben Undank gegenüber der Schenkerin im Sinne des § 530 BGB zum Ausdruck gebracht hat. 46 Der Beklagte schuldet wegen des wirksamen Widerrufs die Herausgabe des Geschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung und ist damit zur Abgabe der geforderten Erklärung verpflichtet. 47 2. 48 Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht begründet. Der Schenkungswiderruf ist bereits durch anwaltliches Schreiben erklärt worden, so dass die Gebühren bei Verzugseintritt bereits angefallen waren. 49 Die nicht nachgelassenen Schriftsätze geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 50 3. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 ZPO, diejenige über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 52 Streitwert: 500.000,00 € 53 Q