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Urteil

7 O 192/10

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Vergütung von Dienstleistungsanteilen eines gemischten Vertrags ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gilt § 612 Abs. 2 BGB; maßgeblich ist die übliche Vergütung des beauftragten Fachbetriebs. • Miteigentum an der Sache begründet ohne eigene Willenserklärung keine Vertragspartnerstellung und führt nicht automatisch zur Haftung als Besteller. • Für Vergütungsansprüche aus Verwahrung gemäß § 689 BGB ist die ortsübliche und angemessene Vergütung maßgeblich; das Gericht kann diese nach § 287 ZPO schätzen. • Rechnungsstellung mit zu hohen oder unklaren Forderungen hindert den Verzug gemäß § 286 BGB, wenn der Schuldner nicht erkennen kann, welche Leistung geschuldet ist.
Entscheidungsgründe
Vergütungspflichten bei gemischtem Vertrag: Stundenlohn nach üblicher Tischlervergütung und Verwahrungsvergütung geschätzt • Zur Vergütung von Dienstleistungsanteilen eines gemischten Vertrags ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gilt § 612 Abs. 2 BGB; maßgeblich ist die übliche Vergütung des beauftragten Fachbetriebs. • Miteigentum an der Sache begründet ohne eigene Willenserklärung keine Vertragspartnerstellung und führt nicht automatisch zur Haftung als Besteller. • Für Vergütungsansprüche aus Verwahrung gemäß § 689 BGB ist die ortsübliche und angemessene Vergütung maßgeblich; das Gericht kann diese nach § 287 ZPO schätzen. • Rechnungsstellung mit zu hohen oder unklaren Forderungen hindert den Verzug gemäß § 286 BGB, wenn der Schuldner nicht erkennen kann, welche Leistung geschuldet ist. Die Klägerin, ein Tischlerei-Fachbetrieb, wurde nach einem Brand im Haus der Beklagten mit Demontage, Abtransport, Einlagerung und teilweiser Aufarbeitung von Möbeln beauftragt. Die Beklagten sind Miteigentümer des Hauses; die Klägerin rechnete Leistungen mit umfangreichen Stunden und Lager- sowie Entsorgungskosten ab. Die Beklagten bestritten den Umfang der geleisteten Stunden, die Höhe der Entsorgungskosten sowie dass die Beklagte zu 2. Auftraggeberin gewesen sei. Die Parteien trafen keine schriftliche Vergütungsvereinbarung; die Klägerin berief sich auf eine Auftragsbestätigung und üblich hohe Tischlerstundensätze. Das Gericht ließ ein Gutachten einholen und hörte Zeugen über Lagerort und Umfang der Arbeiten. • Die Parteien schlossen einen gemischten Vertrag mit Werk-, Dienst- und Verwahrungselementen; für die dienstvertraglichen (Stundenlohn-)Leistungen gilt § 612 Abs. 1, 2 und Abs. 2 BGB; mangels Vereinbarung ist von der üblichen Vergütung eines Tischlereibetriebs auszugehen. • Gerichtliche Feststellung ergab, dass tatsächlich nur bestimmte Stunden unstreitig erbracht wurden; hierfür wurden übliche Stundensätze (Meister 56 €, Geselle 52 €, Helfer 36 €) zugrunde gelegt und ein Betrag von 1.728,00 € festgestellt. • Weitergehende Stundenansprüche und Material- sowie Fahrtkosten hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert; vorbereitende Maßnahmen sind grundsätzlich im Stundenlohn enthalten, soweit nicht gesondert vereinbart. • Für die Verwahrung der Möbel (§ 689 BGB) ist die ortsübliche Vergütung maßgeblich; aus dem Gutachten und Schätzung nach § 287 ZPO ergab sich eine Netto-Kaltmiete von 2,50 €/m² plus Betriebskosten, somit 6,00 €/m²/Monat zuzüglich 19 % USt; bei 40 m² und sechs Monaten ergibt sich ein Verwahrungsanspruch von 1.713,60 €. • Die Klägerin konnte die von ihr behaupteten Entsorgungskosten nicht substantiieren; deshalb besteht hierfür kein Anspruch. • Die Beklagte zu 2. ist nicht Vertragspartnerin: Alleinige Miteigentümerstellung begründet ohne eigene Willenserklärung keine Verpflichtung; § 1357 BGB greift nicht, weil es sich nicht um Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs handelt. • Verzugszinsen wegen unbestimmter Rechnung konnten nicht wegen § 286 BGB zugesprochen werden; jedoch bestehen Verzugszinsansprüche ab Zustellung des Mahnbescheids nach den Regeln der Rechtshängigkeit bzw. § 291, 288 BGB in Verbindung mit § 696 ZPO. Die Klage war überwiegend abzuweisen; die Klägerin erhielt gegen den Beklagten zu 1.) einen Teilbetrag von insgesamt 3.441,60 € (1.728,00 € für Stundenlohnarbeiten und 1.713,60 € für Verwahrung) zuzüglich Zinsen ab 30.07.2010 bzw. ab Zustellung des Mahnbescheids in der berechneten Höhe. Die weiter geltend gemachten Forderungen, insbesondere nicht hinreichend nachgewiesene Entsorgungskosten, weitergehende Stundenvergütungen, Material- und Fahrtkosten sowie Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. wurden abgewiesen, weil entweder die Substantiierung fehlte oder keine vertragliche Bindung der Beklagten zu 2. bestand. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend der Klägerin auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter Sicherungsregelungen.