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Urteil

9 O 107/11

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in notarieller Urkunde begründete Grunddienstbarkeit mit Bezug auf Bebauungs- und Nutzungsvorschriften ist privatrechtlich durchsetzbar, soweit sie nicht eindeutig öffentlich-rechtlichen Charakter hat. • Der Inhaber des herrschenden Grundstücks kann nach §§ 1027, 1004, 823 BGB Unterlassung bzw. Veränderung verlangen, wenn die dingliche Belastung durch die bauliche Ausführung verletzt wird. • Die Teilung des dienenden Grundstücks kann dazu führen, dass die Grunddienstbarkeit gegenüber einem abgetrennten Teil kraft Gesetzes erlischt, wenn der schutzbedürftige Nachbarkontakt entfällt. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Vermögensschaden ersetzbar, wenn die Verletzung eines beschränkt dinglichen Rechts vorliegt; der Gegenstandswert bemisst sich an der Vermögensminderung des herrschenden Grundstücks.
Entscheidungsgründe
Durchsetzbarkeit notarieller Grunddienstbarkeit gegen abweichende Dachgestaltung • Eine in notarieller Urkunde begründete Grunddienstbarkeit mit Bezug auf Bebauungs- und Nutzungsvorschriften ist privatrechtlich durchsetzbar, soweit sie nicht eindeutig öffentlich-rechtlichen Charakter hat. • Der Inhaber des herrschenden Grundstücks kann nach §§ 1027, 1004, 823 BGB Unterlassung bzw. Veränderung verlangen, wenn die dingliche Belastung durch die bauliche Ausführung verletzt wird. • Die Teilung des dienenden Grundstücks kann dazu führen, dass die Grunddienstbarkeit gegenüber einem abgetrennten Teil kraft Gesetzes erlischt, wenn der schutzbedürftige Nachbarkontakt entfällt. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Vermögensschaden ersetzbar, wenn die Verletzung eines beschränkt dinglichen Rechts vorliegt; der Gegenstandswert bemisst sich an der Vermögensminderung des herrschenden Grundstücks. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke im Waldwohngebiet S in B. Eine notarielle Urkunde von 1958 begründet zugunsten der herrschenden Grundstücke Bebauungs- und Nutzungsvorschriften mit Vorgaben wie einer vorgeschriebenen Dachneigung von 30 Grad (+/-3°). Die Beklagten erwarben ein dienendes Grundstück und teilten es in zwei Parzellen; auf einer Parzelle errichteten sie ein Gebäude mit Flachdach, das nicht der vorgeschriebenen Dachneigung und den Baulinien des Durchführungsplans entspricht. Die Klägerin rügt die Verletzung der Grunddienstbarkeit, verlangt die Veränderung des Daches auf 27–33 Grad und erstattungspflichtige Rechtsanwaltskosten; zudem begehrt sie festzustellen, dass die Errichtung eines zweiten Hauses unzulässig sei. Die Beklagten berufen sich auf erteilte Baugenehmigung, öffentliche-rechtlichen Charakter der Regelungen und vielfache Abweichungen in der Nachbarschaft. • Die Klage ist in dem Antrag auf Veränderung des Daches (1 b) begründet: Die Bebauungs- und Nutzungsvorschriften sind integraler Bestandteil der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit; die von den Beklagten gewählte Flachdachform verletzt hierdurch dingliche Rechte der Klägerin. Die Klägerin kann die Beseitigung der Störung nach §§ 1027, 1004, 823 Abs.1 BGB verlangen. • Die Einordnung der Vorschriften als öffentlich-rechtlich ist unbegründet; trotz bestimmter städtebaulicher Elemente und Sanktionen spricht vieles dafür, dass die Regelungen privatrechtliche Wirkung als Grunddienstbarkeit entfalten sollten. Die Möglichkeit der Stadt, später einen Bebauungsplan zu erlassen, steht dem nicht entgegen. • Die vielfachen Abweichungen in der Nachbarschaft heben die verbindliche Wirkung der Grunddienstbarkeit nicht auf; Unterlassen der Durchsetzung durch andere Eigentümer begründet keine Befreiung der Beklagten von den Grundbucheintragungen. • Die Klägerin handelt nicht rechtsmissbräuchlich; das Unterlassen früherer prozessualer Eilmaßnahmen führt nicht zum Verlust ihrer Rechte. • Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 823 Abs.1, 249 BGB, da die Verletzung ein beschränkt dingliches Recht betrifft. Das Gericht schätzt die Vermögensminderung des herrschenden Grundstücks großzügig auf 10% des angegebenen Werts (45.000 €) und bemisst die Kosten nach RVG. • Dem Feststellungsantrag zur Unzulässigkeit eines zweiten Wohnhauses (1 a) wird nicht stattgegeben: Zum einen fehlt es an einem geeigneten Feststellungsinteresse; zum anderen entfällt die Grunddienstbarkeit kraft § 1026 BGB gegenüber der neu gebildeten Parzelle, die durch die Teilung vom herrschenden Grundstück räumlich getrennt ist, sodass die Klägerin materiell-rechtlich keinen Unterlassungsanspruch gegen diese Parzelle hat. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagten werden verurteilt, das von ihnen errichtete Wohnhaus so zu verändern, dass das Dach eine Neigung zwischen 27 und 33 Grad aufweist, da die Flachdachausführung die in der Grunddienstbarkeit festgelegte Dachgestaltung verletzt. Weiter sind die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.530,58 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt als Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen der Verletzung des beschränkt dinglichen Rechts. Hingegen wird die Feststellungsklage, die die Unzulässigkeit eines zweiten Wohnhauses geltend macht, abgewiesen, weil die Grunddienstbarkeit gegenüber der durch Teilung entstandenen Parzelle entfällt und es an einem Feststellungsinteresse bzw. materiellen Unterlassungsanspruch fehlt. Die sonstigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist unter Bedingungen vorläufig vollstreckbar.