Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.600,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von den mit Rechnung vom 18.04.2011 geltend gemachten Standkostenansprüchen der Firma T1 D in Höhe von 996,27 Euro freizustellen. Die Beklagte wird ebenfalls verurteilt, den Kläger von den wegen des Darlehens mit der Darlehensnummer Nr. 12092441 entstandenen Ansprüchen der G Bank GmbH aus T2 auf Zahlung von Restkreditversicherungskosten in Höhe von 184,80 Euro, auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 232,65 Euro und auf Zahlung von Bearbeitungsgebühren in Höhe von 95,84 Euro freizustellen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte N1 und L in Höhe von 837,52 Euro freizustellen Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um eine Schadensersatzforderung auf Grundlage eines Werkvertrages. Mit Schreiben vom 15.07.2011 wurde die Beklagte vergeblich zur Schadensersatzzahlung bis zum 03.08.2011 aufgefordert. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist zwischen den Parteien im Übrigen umstritten. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des mittlerweile verschrotteten, am 31.07.1998 erstmals zugelassenen Kraftfahrzeuges der Marke Opel, Typ Vectra B Caravan 1,8i 16 V mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX. Diesen habe er im November 2009 zu der unstreitig vorhandenen unselbstständigen Niederlassung der Beklagten in K verbracht und unter anderem den Austausch des Zahnriemens in Auftrag gegeben. Die Beklagte habe die gewünschten Arbeiten an dem Fahrzeug erbracht und mit Rechnung vom 24.11.2009 die Arbeiten abgerechnet, welche er bezahlt habe. Am 23.11.2010 sei das Fahrzeug stehengeblieben. Es sei sodann in die Werkstatt der Beklagten verbracht worden, welche eine Nachbesserung ablehnte. Anschließend habe er das Fahrzeug in die in K ansässige KfZ-Werkstatt D schleppen lassen, wo das Fahrzeug bis zum Sommer 2011 verblieb. Das Fahrzeug habe einen kapitalen Motorschaden, der darauf zurückzuführen sei, dass beim Wechsel des Zahnriemens die Spannrolle falsch montiert worden sei. Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.11.2010 sei die Beklagte vergeblich aufgefordert worden, den Schaden bis zum 01.12.2010 zu beheben. Dies habe die Beklagte unter Berufung auf ein eingeholtes Privatsachverständigengutachten abgelehnt. Die Reparatur des Schadens würde Reparaturkosten von mehr als 4.000,00 Euro ausmachen, während das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 3.000,00 Euro und keinen Restwert aufweise. Er habe mit der Anschaffung eines Ersatzwagens bis zum Juni 2011 gewartet, weil er zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges zum einen nicht frühzeitiger in der finanziellen Lage gewesen sei, zum anderen habe er das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens abwarten wollen, um beurteilen zu können, ob sich eine Reparatur lohne. Der Kläger macht neben der Freistellung von den Standgebühren der Firma D in Höhe von 966,27 Euro einen Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 11.364,18 Euro geltend. Der Schadensersatzbetrag setzt sich wie folgt zusammen: 1. Fahrzeugschaden 3.000,00 Euro, 2. Kosten Restkreditversicherung 264,00 Euro, 3. Zinsen 332,36 Euro, 4. Bearbeitungsgebühren 136,92 Euro, 5. Anmeldekosten 5,90 Euro, 6. Nutzungsausfall (24.11.2010-28.06.20111 = 217 Tage x 35,00 Euro) 7.595,00 Euro. Nachdem der Kläger im Klageantrag zu 1. zunächst beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.330,45 Euro zu zahlen, beantragt er nunmehr sinngemäß (vgl. 215, 217 GA), 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.334,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hieraus seit dem 04.08.2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den mit Rechnung vom 18.04.2011 in Rechnung gestellten Standkostenansprüchen der Firma T1 D in Höhe von 996,27 Euro freizustellen, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte N1 und L in Höhe von 837,52 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen. Sie bestreitet die Eigentümerstellung des Klägers und den Reparaturauftrag mit Nichtwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger hat mit Antrag vom 13.12.2010 das selbstständige Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Jülich zum Aktenzeichen 9 H 13/10 eingeleitet. Mit Beschluss vom 25.02.2011 ist ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. Q insbesondere zur Ursache des Motorschadens als auch der anfallenden Reparaturkosten eingeholt worden. Wegen des näheren Inhalts des gerichtlichen Beschlusses als auch des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 17.06.2011 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 76 f., 84 ff. BA). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Verwertung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Sachverständigen Dr.-Ing. Q, Vernehmung der Zeugen D und H und Anhörung des Klägers. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.01.2012 (vgl. 215 ff. GA) und das schriftliche Sachverständigengutachtens vom 17.06.2011 verwiesen (vgl. Bl. 84 ff. BA). Die Akte des Amtsgerichts K mit dem Aktenzeichen 9 H 13/10 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Soweit die Klage nach zulässiger Beschränkung des Klageantrages (§§ 264 Nr. 2, 269 Abs. 1 ZPO) noch aufrechterhalten wird, ist sie zulässig und teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Aachen gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Der Kläger begehrt Schadensersatz auf Grundlage eines nach seinem Vortrag abgeschlossenen Werkvertrags mit der Beklagten. Der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 ZPO erfasst Klagen auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenleistung (Vollkommer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012, § 29 Rdnr. 20). Betrifft die Streitigkeit – wie vorliegend – einen KfZ-Reparaturvertrag, der als Werkvertrag anzusehen ist, ist Erfüllungsort der Werkleistung der Ort der Reparaturvornahme, d.h. Sitz der Werkstatt (Heinrich in: Musielak, Kommentar zur ZPO, 8. Aufl. 2011, § 29 Rdnr. 36; Vollkommer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012, § 29 Rdnr. 25 „Werkvertrag“; vgl. auch OLG Düsseldorf, MDR 1976, 496; OLG Frankfurt, DB 1978, 2217; KG, KGRBerlin 2005, 57; OLG München, DAR 2006, 28; OLG Schleswig, NJW-RR 2010, 1111). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass am Sitz der Werkstatt die charakteristische Leistung erbracht wird (vgl. § 269 Abs. 1, 2 BGB). Diese befand sich vorliegend in K, damit im Landgerichtsbezirk Aachen. Ein ausschließlicher Gerichtsstand liegt nicht vor. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatzbeschaffungskosten in Höhe von 3.000,00 Euro gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 631, 633 BGB zu. a. Die zwischen den Parteien strittige Frage, ob der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist, kann offen bleiben. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass der Kläger Vertragspartner der Beklagten war. Zwischen den Parteien wurde ein wirksamer Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB geschlossen. Soweit die Beklagte die Erteilung des Reparaturauftrages als auch die Vornahme der Reparaturarbeiten mit Nichtwissen bestreitet, ist dies im Sinne des § 139 Abs. 4 ZPO unzulässig. Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich stehen eigenen Handlungen und Wahrnehmungen gleich (Greger in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012, § 138 Rdnr. 16). Es war der Beklagten möglich und zumutbar bei ihrer unselbstständigen Niederlassung in K Informationen einzuholen. Soweit die Beklagte einwendet, sie könne aufgrund einer Namensänderung die Reparaturunterlagen nicht einsehen (Bl. 28 GA), ist dies nicht nachvollziehbar. Eine Namensänderung führt nicht zu einer Änderung des Rechtsträgers. Unter Berücksichtigung der Rechnung der Niederlassung K vom 24.11.2009 (vgl. Bl. 6 GA) und der ihr zukommenden Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit ist das Bestreiten der Beklagten trotz richterlichen Hinweises in der Verfügung vom 28.10.2011 (vgl. Bl. 190 GA) substanzlos. b. Die von der Beklagten erbrachten Reparaturarbeiten sind mangelhaft. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten als auch seiner mündlichen Anhörung ist der bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug festgestellte Motorschaden auf fehlerhafte Arbeiten der Beklagten zurückzuführen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wurde die Spannrolle des Zahnriemens des vorliegenden Motors nicht gespannt, was ein Überspringen des Zahnriemens und eine Schädigung der Einlassventile des Motors und der Kolben zur Folge hatte und schlussendlich in dem festgestellten Motorschaden endete (vgl. Bl. 89 ff., 95 BA; 215 f. GA). Soweit sich der gerichtliche Sachverständige bei seinen Feststellungen insbesondere auf die von dem Zeugen D gemachten Lichtbilder stützt, steht dies der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen (vgl. Bl. 89 GA). Der Zeuge D hat ausgesagt, dass die Lichtbilder dem streitgegenständlichen Fahrzeug zuzuordnen sind. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, denn er schildert das Geschehen in einer Weise, wie es nur bei tatsächlichem Erleben zu erwarten ist, und gibt den Sachverhalt detailliert und strukturgleich wieder (vgl. Bl. 216 f. GA). Der festgestellte Motorschaden ist kausal auf die Arbeiten der Beklagten zurückzuführen. Wie der Sachverständige überzeugend ausführt, verliert die vorliegende Spannrolle nicht ohne weiteres, allein durch Gebrauch, die festgestellte Spannung (vgl. Bl. 90 BA). Der Umstand, dass sich das Schadensereignis erst nach einem Jahr der Reparaturarbeiten gezeigt hat, lässt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung damit erklären, dass das Fahrzeug – wie vom Kläger glaubhaft angegeben – nur mit einer niedrigen Drehzahl genutzt wurde (vgl. Bl. 215 f. GA). Der Sachverständige führt den Schaden aus diesen Gründen und dem Ansehen des Schadens in überzeugender Weise auf die fehlerhaften Arbeiten zurück (vgl. Bl. 216 GA). c. Der Kläger hat die Beklagte vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert. Das Bestreiten der Beklagten ist unter Berücksichtigung ihres Schreibens vom 01.12.2010 (vgl. Bl. 205 GA) substanzlos und widersprüchlich. d. Die Beklagte trägt nicht dazu vor, dass sie ihre mangelhaften Arbeiten nicht zu vertreten hat, §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB. Das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ist ihr nach § 278 BGB zuzurechnen. e. Der Kläger kann Ersatz der Kosten der Ersatzbeschaffung in Höhe von 3.000,00 Euro verlangen. Gemäß den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 17.06.2011 und der mündlichen Verhandlung fallen mindestens 3.000,00 Euro an, um ein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen (vgl. Bl. 93 BA; Bl. 216 GA). Diese sind erforderlich und damit ersatzfähig. Ein abzugsfähiger Restwert kam dem Fahrzeug nicht mehr zu (vgl. Bl. 93 BA). Der Kläger war auch nicht auf eine Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu verweisen, denn nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen übersteigen die in einer Höhe von 4.000,00 Euro angesetzten Reparaturkosten die Kosten für eine Ersatzanschaffung deutlich (vgl. 92 f. BA). 2. Dem Kläger steht gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 631, 633 BGB ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten in Höhe von insgesamt 513,29 Euro zu, die wegen der Inanspruchnahme eines Kredites zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges entstanden sind. Wie bereits unter Ziffer II. 1. ausgeführt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte ihre Werkvertragsleistungen mangelhaft erbracht hat und damit der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der durch den Mangel verursachter Schäden hat. Der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. In diesem Fall wären die Verbindlichkeit für die Kosten der Kreditaufnahme und die im Rahmen des Kredits anfallenden Zinsen nicht entstanden (vgl. BGH, NJW 1974, 34). Dass der Kläger eine unwirtschaftliche Finanzierungsart gewählt hat, trägt die Beklagte als Einwand des Mitverschuldens bereits nicht vor. Aufgrund der beständigen Leistungsverweigerung durch die Beklagte war der Kläger auch nicht gehalten, die Beklagte erneut zur Begleichung der Schäden aufzufordern und ihr damit Gelegenheit zu geben, die entstandenen Kreditkosten zu verhindern. Die im Rahmen der Kreditaufnahme entstandenen Kosten setzen sich aus den Kosten der – bei Kfz-Darlehen typischen – Restkreditversicherung, der einbezogenen Zinsen als auch der Bearbeitungsgebühren zusammen. Der Kläger kann für die anfallenden Beträge eine Freistellung in Höhe von 70 % des jeweiligen Betrages verlangen. Der von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltene Wiederbeschaffungsaufwand und der für die tatsächlich erfolgte Ersatzbeschaffung eingeklagte Schadensersatz beträgt 3.000,00 Euro, während der Kredit eine Summe von 4.300,00 Euro umfasst. Der Betrag von 3.000,00 Euro macht 70% der Kreditsumme aus. Der Kläger war damit von den Ansprüchen des Kreditgebers in Höhe von 513,29 Euro freizustellen. Ein Zahlungsanspruch kam dabei nicht in Betracht. Der Kläger trägt nicht dazu vor, dass die von ihm bereits geleisteten Raten von dem Kreditinstitut zur Begleichung dieser Kreditkosten benutzt wurden bzw. er bei der Ratenzahlung eine entsprechende Tilgungsbestimmung getroffen hat. Das Kreditinstitut hat diese Kosten in den Gesamtkreditbetrag einbezogen (vgl. Bl. 9 GA). Ein Darlehensbericht oder ähnliches lag dem Gericht nicht vor. 3. Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Abmeldekosten in Höhe von 5,90 Euro gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 631, 633 BGB zu. Wie bereits unter Ziffer II. 1. erörtert wurde das Fahrzeug des Klägers infolge der mangelhaften Arbeiten der Beklagten derart beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden anzunehmen ist und damit eine Abmeldung des Fahrzeuges erforderlich wurde. Darüber hinaus macht der Kläger keine fiktive Schadensberechnung geltend. Die Begrenzung des Schadensersatzanspruches auf die vom gerichtlichen Sachverständigen bemessenen Wiederbeschaffungskosten ist derart auszulegen, dass der Kläger lediglich Beweisschwierigkeiten wegen der Erforderlichkeit der ersatzfähigen Kosten zu entgehen vermag. 4. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Freistellung der von der Firma T1 D in Rechnung gestellten Standgebühren in Höhe von 996,27 Euro zu, §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 631, 633 BGB. Das klägerische Fahrzeug wurde wie unter Ziffer II. 1. erörtert infolge mangelhafter Arbeiten der Beklagten derart beschädigt, dass ein Motorschaden eingetreten ist und das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war. Dem Kläger steht ein Freistellungsanspruch in voller Höhe zu. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von sechs Monaten auf dem Gelände der Werkstatt D befunden hat. Die Behauptung des Klägers, dass er das Fahrzeug nach der Ablehnung der Nacherfüllung durch die Beklagte am 26.11.2010 und spätestens vor der Begutachtung durch den privaten Sachverständigen der Beklagten am 29.11.2010 zur Werkstatt D verbracht hat, wird durch die glaubhafte Angabe des Zeugen D bestätigt (vgl. Bl. 216 GA). Der Zeuge schildert in detaillierter Weise, den Zustand des Fahrzeuges, als er zu ihm in die Werkstatt gelangt ist, und den Besuch des Sachverständigen der Beklagten. Soweit der von dem Zeugen angegebene Monat mit dem vom Kläger behaupteten Monat differiert, steht dies der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht entgegen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich ein Zeuge bei einem Geschehen, dass ein Jahr vergangen ist, im Datum irrt. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird damit auch nicht dadurch gemindert, dass in der Rechnung vom 18.04.2011 ein fehlerhaftes Datum angegeben ist (Bl. 11 GA). Dass sich das Fahrzeug noch am 29.04.2011 in der Werkstatt D befunden hat, ergibt sich nämlich auch aus dem der sachverständigen Begutachtung zugrunde liegenden Ortstermin, der auf dem Gelände der Werkstatt D stattfand (vgl. Bl. 85 BA). Die Standkosten waren für den vom 29.11.2011 beginnenden 6-Monats-Zeitraum erforderlich. Erst mit Abschluss der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr.-Ing. Q erlangte der Kläger Klarheit über den Zustand des Fahrzeuges, die Ursache des eingetretenen Motorschadens und insbesondere darüber, dass eine Reparatur nicht mehr lohnenswert sei. 5. Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 7.595,00 Euro für den Zeitraum vom 24.11.2010 bis zum 28.06.2011 gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 631, 633 BGB zu. Wie bereits unter Ziffer II. 1. Ausgeführt hat die Beklagte eine mangelhafte Werkleistung erbracht. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger den Willen hatte, das Kraftfahrzeug zu nutzen, eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit bestand und ihm kein nutzbarer Zweitwagen zur Verfügung stand. Dies ergibt sich aus der ebenfalls im Rahmen des § 286 ZPO zu würdigenden Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO. Diese ist glaubhaft, denn der Kläger schildert den Sachverhalt detailreich und mit unwechselbaren Besonderheiten. Seine Bekundungen waren in entscheidenden Punkten und auch im Randgeschehen von denselben Strukturen geprägt (vgl. Bl. 211 f. GA). Weiterhin spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw, diesen während eines schadensbedingten Ausfalls auch benutzt hätte. Dass der Kläger mit der Beschaffung eines Ersatzwagens zugewartet hat, steht der Annahme eines Nutzungswillens nicht entgegen und erklärt sich insbesondere mit den finanziell schwachen Verhältnissen des Klägers. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz für den geltend gemachten Zeitraum vom 24.11.2010 bis zum 28.06.2011 zu. Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Schadensersatzes nach § 254 Abs. 2 BGB hatte nicht zu erfolgen. Auch wenn grundsätzlich ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges als ausreichend angesehen wird (vgl. KG, VersR 1987, 822), hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er mit der Beschaffung eines Ersatzwagens bis zum 30.06.2011 zugewartet hat. Der Kläger durfte es ausnahmsweise für geboten und erforderlich halten, den Abschluss des gerichtlichen Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren abzuwarten (ebenso OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711; Grüneberg in Palandt: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 249 Rdnr. 37). Aufgrund der ablehnenden Haltung der Beklagten hatte der Kläger konkret zu befürchten, dass er ohne ein gerichtliches Sachverständigengutachten seinen berechtigten Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen könne. Er musste dabei nicht davon ausgehen, dass die von dem Zeugen D angefertigten Lichtbilder zur Beweissicherung im Prozess ausreichen würden. Gleiches gilt für das von der Beklagten eingeholte private Sachverständigengutachten, denn die Beklagte verweigerte auf Grundlage des Gutachtens die Nacherfüllung und damit den klägerischen Anspruch. Darüber hinaus wollte der Kläger aufgrund des guten Zustandes des Fahrzeuges und der geringen Laufleistung geklärt wissen, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei (Bl. 217 GA). Dies wusste er erst nach Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens am 30.06.2011 (vgl. Bl. 114 GA). Daneben standen der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges bzw. eines Interimsfahrzeuges die finanziellen Verhältnisse des Klägers entgegen. Auch wenn von einem Geschädigten grundsätzlich verlangt werden kann, die Ersatzbeschaffung mittels eines Kredits zu finanzieren, war der Kläger im vorliegenden Fall nicht darauf zu verweisen. Der Verweis auf einen Kredit setzt voraus, dass die Kreditaufnahme im Einzelfall von der Sache her geboten und dem Geschädigten zumutbar ist. Das Unterlassungsverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ist dabei unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGH, NJW 1989, 290). Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Klägers als auch der Zeugin H ergibt, war der Kläger vor Ende Juni 2011 finanziell nicht in der Lage, die Anzahlung für einen Kredit leisten zu können. Dies beruhte auf den damaligen Lebensumständen, insbesondere der gebotenen Umzüge der Familie. Sobald der Kläger in der finanziellen Lage war, sich einen Kredit zu beschaffen, ist er dem nachgekommen (vgl. zu alledem Bl. 217 f. GA). Die Angaben des Klägers sind aus den oben genannten Gründen glaubhaft und stehen mit den Angaben der Zeugin H in Einklang. Auch die Angaben der Zeugin H sind glaubhaft, denn sie schildert die Umstände des Umzuges als auch der Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges in lebhafter Weise. Ihre Angaben waren detailliert und in keinster Weise gesteuert. Dem Kläger kann dabei auch nicht vorgehalten werden, dass er sich – selbst nach eigenem Vortrag – nicht um einen Kredit bemüht habe. Dem stehen die Umstände des Einzelfalls entgegen. Aufgrund der durch den Umzug angefallenen Kosten hätte ein Kredit den Kläger nicht nur unerheblich belastet. Er hätte dabei Sicherheiten stellen müssen bzw. hätte sich als Alleinverdiener einer Familie der Gefahr einer Vollstreckung auszusetzen müssen. Dies war ihm aufgrund der Aufzehrung seiner Ersparnisse durch den Umzug nicht zuzumuten. Weiterhin wäre der Kredit aufgrund des monatlichen Verdienstes des Kläger (2.000,00 Euro bis 2.200 Euro) nicht leicht zu beschaffen gewesen. Dass der Kläger auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen war, konnte nicht festgestellt werden. Der tägliche Nutzungsausfall des Klägers war mit 35,00 Euro zu bemessen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte die geltend gemachte Höhe des Klägers nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Daneben ergab die gerichtliche Schadensschätzung einen täglichen Nutzungsersatzwert von 35,00 Euro (§ 287 ZPO). Das Gericht hat sich dabei der Tabellen von Sander/Danner/Küppersbusch bedient, welche auch bei älteren Fahrzeugen Anwendung findet (vgl. BGH, NZV 2005, 303). Bei Festlegung des ersatzfähigen täglichen Nutzungswertes waren die für das Nachfolgemodell geltenden Sätze des Opel Isignia Tourer 1.8 anzusetzen. Hiernach hätte der Kläger unter Berücksichtigung des Alters des streitgegenständlichen Fahrzeuges Nutzungsersatz für die Gruppe D (= 38,00 Euro) bzw. E (= 43,00 Euro) verlangen können. Der Kläger kann damit in jedem Fall den für die Gruppe C geltenden Nutzungsersatzwert von 35,00 Euro pro Tag verlangen. Dem Anspruch des Klägers steht dabei auch nicht entgegen, dass die Höhe des Nutzungsausfalls den Wert des Fahrzeuges als auch die geltend gemachten Wiederbeschaffungskosten übersteigt. Dafür ist im vorliegenden Fall nicht der Kläger, sondern allein die Beklagte verantwortlich, denn diese hätte es in der Hand gehabt, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder aber durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen (vgl. BGH, NZV 2005, 303). 6. Der Zinsanspruch ist aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Der Zinsbeginn richtet sich nach § 187 BGB analog. 7. Der Anspruch auf die Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 Euro (= 1,3 Gebühr x 526 Euro + 20 Euro + 19 %) aus einem Gegenstandswert von 12.330,45 Euro folgt aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 631, 633 BGB. Die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers war erforderlich und zweckmäßig, weil die Beklagte dem Nachbesserungsverlangen nicht nachgekommen ist und jegliche Haftung abgestritten hat (allgemein zur Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten BGH, NJW 2003, 3766). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beschränkung des Klageantrages zu 1. führte mangels zusätzlich anfallender Kosten nicht zu einer anderweitigen Kostenquotelung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 12.330,45 Euro, §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 Abs. 1, 2. HS ZPO. Der Anspruch auf Freistellung war in vollem Umfang zu berücksichtigen, weil er auf eine konkrete Zahlung gerichtet war. N2