Urteil
1O 541/11
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsbelehrung in einem Prospekt muss für den durchschnittlichen Verbraucher eindeutig und leicht auffindbar sein; eine als ‚Muster‘ gekennzeichnete Belehrung genügt nicht automatisch.
• Der Beginn der Widerrufsfrist muss klar geregelt sein; wenn der Prospekt vor der Zeichnung übergeben wird, muss die Belehrung eindeutig klarstellen, dass die Frist erst mit Zugang einer Vertragsurkunde läuft (§ 355 BGB).
• Bei wirksamem Widerruf sind Rückgewähr- und Freistellungsansprüche möglich; steuerliche Nachteile sind freizustellen, wenn sie ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.
• Entgangene Zinsgewinne und vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur bei substantiiert dargetanem Ersatzbedarf bzw. bei bestehendem Verzug ersatzfähig.
Entscheidungsgründe
Widerruf wegen unzureichender Widerrufsbelehrung im Prospekt; Rückabwicklung und Freistellung von Folgeschäden • Widerrufsbelehrung in einem Prospekt muss für den durchschnittlichen Verbraucher eindeutig und leicht auffindbar sein; eine als ‚Muster‘ gekennzeichnete Belehrung genügt nicht automatisch. • Der Beginn der Widerrufsfrist muss klar geregelt sein; wenn der Prospekt vor der Zeichnung übergeben wird, muss die Belehrung eindeutig klarstellen, dass die Frist erst mit Zugang einer Vertragsurkunde läuft (§ 355 BGB). • Bei wirksamem Widerruf sind Rückgewähr- und Freistellungsansprüche möglich; steuerliche Nachteile sind freizustellen, wenn sie ohne Zeichnung nicht eingetreten wären. • Entgangene Zinsgewinne und vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur bei substantiiert dargetanem Ersatzbedarf bzw. bei bestehendem Verzug ersatzfähig. Der Kläger zeichnete am 02.12.2004 eine Fondsbeteiligung (N2) über 35.000 EUR; ein Teilbetrag von 16.380 EUR wurde von der Beklagten finanziert. Im übergebenen Emissionsprospekt befand sich auf Seite 105 eine ‚Muster‘-Widerrufsbelehrung; weitere Belehrungen wurden nicht erteilt. Der Kläger erhielt später Ausschüttungen und erklärte am 27.07.2011 den Widerruf des Darlehens- und Beteiligungsvertrags. Er begehrt Rückabwicklung, Zahlung von 15.509,92 EUR nebst Zinsen, Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten und von steuerlichen sowie wirtschaftlichen Nachteilen. Die Beklagte ist Tochtergesellschaft mit Verflechtungen zur Emittentin und bestreitet unzureichende Belehrung sowie Pflichtverletzungen; sie fordert im Hilfsverfahren Auskehrung erreichter Steuervorteile. Das Gericht prüfte insbesondere die Auffindbarkeit und Aussagekraft der Widerrufsbelehrung sowie die Folgen eines erfolgreichen Widerrufs. • Widerruf wirksam: Die Widerrufsbelehrung im Prospekt genügte den Anforderungen nicht; sie war nicht hinreichend auffindbar und war nur als ‚Muster‘ gekennzeichnet, wodurch der durchschnittliche Anleger annehmen durfte, eine gesonderte, konkrete Belehrung würde erst noch ergehen. Folge: Die Widerrufsfrist nach § 355 BGB begann nicht zu laufen, sodass der Widerruf am 27.07.2011 noch möglich war. • Unklarer Fristbeginn: Die Belehrung ließ hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist keinen eindeutigen Schluss zu. Bei schriftlichen Verbraucherdarlehen verlangt § 355 Abs.2 Satz3 BGB, dass klar erkennbar ist, dass der Fristbeginn erst mit Erhalt einer Urkunde, die die eigene Vertragserklärung enthält, verbunden ist; dies war hier nicht der Fall. • Rückabwicklung und Freistellung: Bei wirksamem Widerruf sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der genannten Summe und auf Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten sowie von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die ohne die Zeichnung nicht entstanden wären. • Kein Anspruch auf entgangenen Zinsgewinn: Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass er eine alternative Anlage mit dem geltend gemachten Zinssatz getätigt hätte; daher entfällt der Anspruch auf entgangenen Zinsgewinn. • Keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten: Für die Erklärung des Widerrufs war keine anwaltliche Tätigkeit erforderlich; ein ersatzfähiger Verzug der Beklagten in der vorprozessualen Phase ist nicht dargetan. • Feststellungsantrag abgewiesen: Ein Angebot des Klägers zur Übertragung der Fondsanteile und Abtretung der Rechte ist bislang nicht gemacht worden; daher befindet sich die Beklagte nicht in Verzug mit der Annahme und der Feststellungsantrag ist unbegründet. • Hilfswiderklage abgewiesen: Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, die bei Rückabwicklung verrechnet oder ausgekehrt werden müssten. Die Grundsätze zur Anrechnung von Steuervorteilen bleiben zwar anwendbar, führen hier jedoch nicht zur Erfolg der Widerklage. Die Klage war größtenteils erfolgreich: Die Beklagte wird zur Zahlung von 15.509,92 EUR zuzüglich Zinsen seit 12.01.2012 sowie zur Freistellung des Klägers von den Darlehensverbindlichkeiten verurteilt; zudem ist die Beklagte zur Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen verpflichtet, die ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären. Die Verurteilungen erfolgen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angeboten des Klägers zur Übertragung der Fondsbeteiligung sowie Abtretung der Rechte. Teile der Klage (entgangener Zinsgewinn, Feststellung des Verzugs, vorgerichtliche Anwaltskosten) werden abgewiesen. Die Hilfswiderklage der Beklagten wird vollumfänglich abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.