Urteil
5 S 231/11
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2012:0531.5S231.11.00
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 5a Abs. 2, S. 4 VVG a.F. ist nicht europarechtswidrig.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 15.09.2011 - 120 C 222/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 5a Abs. 2, S. 4 VVG a.F. ist nicht europarechtswidrig. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 15.09.2011 - 120 C 222/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 3. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Beiträge auf einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag in Anspruch. Unter dem 06.11.2002 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten mit einem beklagtenseits vorformulierten Antragsformular den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages nach dem Policenmodell. Die Beklagte stellte daraufhin am 14.11.2002 den Versicherungsschein mit der Nummer ##### aus, den sie mit Begleitschreiben vom gleichen Tag insbesondere zusammen mit den seinerzeit gültigen „Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB FLR 07.02)“ (im Folgenden: AVB) an den Kläger übersandte. Als Versicherungsbeginn weist der Versicherungsschein den 01.11.2002 aus. Die Beitragszahlung wurde mit monatlich 50,00 € vereinbart, wobei § 10 Abs. 1 der AVB folgende Regelung bzgl. der zu zahlenden Beiträge enthält: „Die Beiträge zu Ihrer Fondsgebundenen Rentenversicherung sind durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) zu entrichten. Selbstverständlich können Sie mit uns auch vereinbaren, die Jahresbeiträge in unterjährlichen Raten (halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich) zu zahlen. (…)“ In den von der Beklagten übersandten Unterlagen wurde der Kläger an diversen Stellen auf Rücktritts- und Widerspruchsrechte hingewiesen, so auf Seite 4 des Versicherungsantrags („Wichtige Hinweise“), in § 7 der AVB („Können Sie vom Versicherungsvertrag zurücktreten oder ihm widersprechen?“) sowie auf Seite 2 des Begleitschreibens. Wegen des näheren Inhalts der Unterlagen und der Formulierung der Belehrungen wird Bezug genommen auf den Antrag (Anlage B1, Bl. 96 ff.), die AVB (Anlage K3, Bl. 32 ff.), den Versicherungsschein (Anlage K1, Bl. 25 ff.) und das Begleitschreiben (Anlage K2, Bl. 30 ff.). Seit Versicherungsbeginn bis zum 01.10.2006 entrichtete der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.400,00 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 20.10.2006 (Anlage B2, Bl. 102) erklärte der Kläger die Kündigung des Versicherungsvertrags, die die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2006 (Anlage B3, Bl. 103 ff.) bestätigte. Die Beklagte zahlte daraufhin einen Betrag in Höhe von 1.299,90 € an den Kläger als Rückkaufswert aus (Abrechnung Bl. 105). Mit anwaltlichen Schreiben vom 16.02.2010 (Anlage K4, Bl. 42 ff.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch bzgl. des Versicherungsvertrags und forderte die Beklagte zur Zahlung zumindest der Differenz zwischen dem erstatteten Rückkaufswert und den geleisteten Prämien auf. Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung seiner Beiträge in Höhe von 2.400,- € abzgl. dem bereits erstatteten Rückkaufswert in Höhe von 1,299,90 € zzgl. einer Verzinsung auf die geleisteten Prämien in Höhe von 916,72 € bei einem Zinssatz von 7%. Der Kläger ist insofern der Ansicht, er habe dem Zustandekommen des Vertrages nach § 5a VVG a.F. wirksam widersprochen. Er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden. Die Ausübung seines Widerspruchs sei nicht verfristet, da § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Schließlich stehe ihm auch ein auf Rückabwicklung des Vertrags gerichteter Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte ihn nicht über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, ein wirksamer Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. liege nicht vor, zumal das Widerspruchsrecht jedenfalls nach der europarechtskonformen Bestimmung des § 5a Abs. 2 S.4 VVG a.F. erloschen sei. Der Vortrag zu einem Schadensersatzanspruch aufgrund der sog. „Kick-Back“-Rechtsprechung sei unsubstantiiert. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts den geltend gemachten Anspruch vollumfänglich weiter. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 15.09.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Aachen, Az.: 120 C 222/11, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.016,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 sowie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Aachen sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn diese ist zwar zulässig, aber unbegründet. a) Ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Versicherungsbeiträge steht dem Kläger nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB zu. Denn der Kläger hat seine Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien als Rechtsgrund der Zahlungen ist nicht infolge des von dem Kläger erklärten Widerspruchs entfallen. Der Kläger hat dem Zustandekommen des Vertrages nicht wirksam gemäß § 5a VVG a.F. widersprochen. Dabei ist gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG auf das im Jahr 2002 begründete Vertragsverhältnis das VVG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Ob der Kläger unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. belehrt worden ist, kann hierbei dahinstehen. Denn das Recht zum Widerspruch war jedenfalls gemäß § 5a Abs. 2 S. 2 VVG a.F. erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Diese Frist hat der Kläger mit seinem am 14.12.2009 erklärten Widerspruch versäumt. Bis dahin hatte der Kläger 900 €, mithin 30 Monatsraten zu je 50,00 € an Beitragsprämien geleistet. Damit erfolgte der Widerspruch deutlich später als ein Jahr nach Leistung der ersten Prämie. Die Vorschrift des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht europarechtswidrig. Die vom Kläger in Bezug genommene Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) strebt, ebenso wie die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen, nur eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts, nicht aber des Versicherungsvertragsrechts an. So wird die Zielsetzung der Richtlinien in den jeweiligen Erwägungen dahingehend formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigt werden sollen (vgl. insbesondere die Erwägung 5 der Richtlinie 92/96/EWG und die Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). In den Erwägungen beider Richtlinien heißt es ferner ausdrücklich, die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts sei keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (Erwägung 19 der Richtlinie 92/96/EWG und Erwägung 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Dem nationalen Gesetzgeber verbleibt daher ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich des nationalen Versicherungsvertragsrechtes, der auch durch die Bestimmung einer Verfristung des Widerspruchsrechts nicht überschritten wurde (vgl. auch OLG Köln, VersR 2011, 245; OLG Köln RuS 2011, 216, 217). An dieser Auffassung hält die Kammer auch in Kenntnis der vom Kläger vorgelegten neueren Entscheidungen fest. b) Dem Kläger steht für sein Klagebegehren zudem kein Rückzahlungsanspruch aus §§ 357, 346ff. BGB zu. Insofern ist bereits nicht der Anwendungsbereich des § 355 BGB eröffnet, da im Falle der unterjährigen Zahlung von Versicherungsprämien gegen Zuschlag kein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliegt und ein Widerrufsrecht gemäß §§ 488 Abs. 1, 495, 355 BGB daher nicht besteht. Dass eine Anwendung vorgenannter Normen auf Versicherungsverträge ausscheidet, ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 eine entsprechende Regelung enthielt, die im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 mit geänderter Systematik in das BGB übernommen wurde (OLG Köln VersR, 2011, 248 ff.). In der Begründung heißt es, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden, weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden (BT-Drucks. 11/5462 S. 17). c) Dem Kläger steht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte wegen einer fehlenden Beratung über den Umfang sogenannter Kick-Back-Zahlungen (Rückvergütungen) zu. Ein Versicherer ist aufgrund des Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem Antragsteller gegenüber zur Auskunft und Beratung nur insoweit verpflichtet, soweit dieser sie benötigt (vgl. BGH VersR 1992, 217). Die Grenzen der Belehrungspflicht bestimmen sich dabei nach dem erkennbaren Auskunfts- und Beratungsbedürfnis des Versicherungsnehmers. Daraus ergibt sich, dass die Versicherung ohne besonderen Anlass grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sämtliche Bedingungen des Vertrags und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu erläutern. Sie kann sich auf die Erläuterung derjenigen Punkte beschränken, denen nach der Verkehrsanschauung für den Abschluss des Vertrags wesentliche Bedeutung beigemessen wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2009, 7 U 75/09). Eine weitergehende Auskunfts- und Beratungspflicht besteht ausnahmsweise nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände dieses gebieten. Solche - jedoch hier nicht dargelegte oder sonst ersichtliche - Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Wunsch nach weiterer Beratung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt oder wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den Inhalt und den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wenn aufgrund der komplizierten Regelungen der verwendeten AVB oder sonstiger Unterlagen mit der Möglichkeit von Missverständnissen zu rechnen ist oder wenn die Versicherung von sich aus weitergehende Beratung angeboten hat (Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., § 43 Rn. 36). Grundsätzlich ist es nämlich, von den speziellen öffentlich-rechtlichen Verbraucherinformationen des § 10 a VAG abgesehen, Sache des Versicherungsnehmers selbst, zu beurteilen, ob der abzuschließende Vertrag seinen Bedürfnissen und finanziellen Fähigkeiten entspricht (ders., a.a.O., Vorbemerkung zu §§ 159 ff., Rn. 45). Eine Pflicht, über den Umfang sogenannter Kick-Back-Zahlungen (Rückvergütungen) von Fondsgesellschaften zu informieren, bestand hiernach vorliegend nicht. Denn dem Umfang und der Verwendung möglicher Rückvergütungen der von der Beklagten eingebundenen Fondgesellschaften kommt für den Abschluss des Vertrags keine nach der Verkehrsanschauung wesentliche Bedeutung zu. Nichts anderes folgt aus der von dem Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, BGHZ 170, 226; WM 2009, 2306) zu Kick-Back-Zahlungen an Banken bei Fondsanlagevermittlungen. Die dort aufgestellten Grundsätze sind nicht übertragbar auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen. Denn beim Abschluss einer solchen Lebensversicherung erwirbt der Kunde nicht unmittelbar bestimmte Fondsanteile, für die er sich aufgrund der Beratung durch die Bank entscheidet und bei deren Auswahl es für ihn von Interesse ist zu erfahren, ob und in welcher Höhe jeweils unterschiedliche Rückflüsse an die Bank erfolgen. 2. Da dem Kläger insoweit bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Rückzahlung seiner Beiträge zusteht, kann er auch nicht unter schadenersatzrechtlichen oder bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten die weitergehend begehrte Verzinsung seiner Beiträge begehren. 3. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger gegen die Beklagte schließlich kein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 291, 288 BGB oder auf Erstattung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB nebst Zinsen aus §§ 291, 288 BGB zu. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Nach § 543 Abs. 2 ZPO war die Revision mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs im Verfahren IV ZR 76/11 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Berufungsstreitwert: 2.016,82 €. O Dr. N Dr. L