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Urteil

1 O 589/11

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2012:0719.1O589.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 11.674,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011, Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin zu 1) am 12.12.2002 gezeichneten Beteiligung an dem geschlossenen Fonds N-KG zu zahlen sowie an den Kläger zu 2) 11.674,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011, Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger zu 2) am 12.12.2002 gezeichneten Beteiligung an dem geschlossenen Fonds N-KG zu zahlen. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von 2.833,00 €, an den Kläger zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe von 2.853,00 € sowie an die Kläger gemeinschaftlich einen weiteren Betrag in Höhe von 553,00 € zu zahlen. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Kläger vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.878,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Übertragung der am 12.12.2002 von den Klägern erworbenen Beteiligung an dem geschlossenen Medienfonds N-KG in Annahmeverzug befindet. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern zum Ersatz künftiger aus dem Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Medienfonds N-KG resultierenden Schäden verpflichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 26,5% und die Beklagte zu 47%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 1 Tatbestand 2 Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung bei Zeichnung von Anteilen an dem geschlossenen Medienfonds N-KG (im Folgenden: der Fonds) geltend. Gegenstand des Fonds war ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit zwei Produktionsgesellschaften, von denen eine die Rechte an drei Spielfilmen erworben hatte und die Produktionsentwicklung dieser Filme betreiben sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellungen im Fondsprospekt verwiesen (Anlage K 2). 3 Die Kläger, langjährige Kunden der Beklagten, zeichneten am 05.12.2002 jeweils eine Beteiligung an dem genannten Medienfonds in Höhe von jeweils insgesamt 25.000,00 €. Diesen Betrag brachten die Kläger selbst zu jeweils 14.815,83 € auf. Den weiteren Betrag in Höhe von jeweils 10.184,17 € finanzierten sie durch Vereinbarung einer Namensschuldverschreibung mit der Stadtsparkasse L zu einem effektiven Zinssatz von 5,07% p.a. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zeichnungsscheine vom 05.12.2002 (Anlage K 1), die Namensschuldverschreibung und den Begebungsvertrag (Anlage K 3) verwiesen. Letzterer wurde von der J-GmbH am 12.12.2002 angenommen. 4 Der Zeichnung ging ein Beratungsgespräch in den Praxisräumen der Kläger, die jedenfalls eine steueroptimierte Anlage begrüßten, mit einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen C, voraus, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. 5 Die Kläger erhielten den Prospekt frühestens am Tag der Zeichnung, jedoch ist der genaue Zeitpunkt der Übergabe ebenso wie die Frage der Fehlerhaftigkeit der Darstellungen des Prospekts zwischen den Parteien streitig. 6 In den Jahren nach der Zeichnung erhielten die Kläger steuerliche Verlustzuweisungen sowie Ausschüttungen, letztere in Höhe von insgesamt 3.140,91 €. Die laufenden Zinsen der Namensschuldverschreibung wurden aus den wie prospektiert geleisteten Ausschüttungen bedient. 7 Unter dem 30.07.2010 benachrichtigte die J-GmbH die Kläger darüber, dass im Zuge einer Betriebsprüfung des streitgegenständlichen Medienfonds das Finanzamt die Steuerbescheide der Fondsgesellschaft geändert habe, was zu einer zukünftigen Änderung der Steuerbescheide der Anleger selbst führen könne. Die Änderung sei erfolgt, weil das Finanzamt N1 die zwischen der Fondsgesellschaft und der Sparkasse L1 abgeschlossenen Schuldübernahmeverträge als abstrakte Schuldversprechen eingeordnet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 4 verwiesen. 8 Die aufgrund der geänderten Bewertung verminderten Verlustzuweisungen führten zu im Jahr 2010 geänderten Steuerbescheiden der Kläger (Anlagen zum Schriftsatz vom 15.05.2012, Bl. 135 ff. d.A.) für die Jahre 2002 bis 2007. Für die Jahre 2002 und 2003 forderte das zuständige Finanzamt von der Klägerin zu 1) Beträge in Höhe von 10.300,83 € und 106,73 €, von dem Kläger zu 2) insgesamt 10.588,29 € sowie von beiden Klägern gemeinschaftlich für die Jahre 2005 bis 2007 insgesamt 4.575,96 € zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Aufstellung in S. 6 f. der Klageschrift (Bl. 6 f. d.A.) sowie auf die Steuerbescheide vom 28.10.2010, vom 29.10.2010 und vom 09.11.2010 (Anlagen K 6, K 7, K 5 sowie Anlagen zum Schriftsatz vom 15.05.2012, Bl. 135 ff. d.A.). 9 Unter dem 15.09.2011 forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 07.10.2011 zur Zahlung der Zeichnungssumme Zug um Zug gegen Rücknahme der Anteile, Zahlung der Steuerrückzahlungen und zur Begleichung der Kosten für das außergerichtliche Verfahren auf (vgl. Anlage K 8). 10 Die Kläger behaupten, sie seien lediglich mit dem Wunsch, einen gewissen Geldbetrag in einer steueroptimierten Form anlegen zu wollen, an die Beklagte herangetreten. Sie sind der Ansicht, die streitgegenständliche Anlage hätte ihnen nicht empfohlen werden dürfe, weil sie - so behaupten sie - als Ärzte unerfahrene Kunden der Beklagten ohne besonderes Fachwissen im Anlagebereich gewesen seien und weil sie ihre sehr gering einzustufende Risikobereitschaft deutlich gemacht hätten. Der Zeuge C habe die streitgegenständliche Beteiligung als sicheren Garantiefonds mit relativ hohen Verlustzuweisungen sowie als sichere Finanzanlage empfohlen. Er habe weder die Struktur und Funktionsweise des Fonds noch die Höhe der Weichkosten erläutert noch über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko, noch über die eingeschränkte Fungibilität, noch über die Höhe der Weichkosten, Rückvergütungen aufgrund der Fondsbeteiligung, noch über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung aufgeklärt. Schließlich behaupten sie, der zu dem Fonds gehörige Prospekt sei ihnen erst nach der Zeichnung übergeben worden. 11 Ferner hätte - was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet - die Klägerin zu 1) für das Jahr 2004 100,57 € nachzahlen müssen. Beide Kläger hätten - was die Beklagte ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet - die inzwischen bestandskräftigen Steuernachzahlungen auch bereits gezahlt. 12 Die ursprünglichen Klageanträge zu 1) und zu 2), die Beklagte zu verurteilen, jeweils 14.815,83 € zu zahlen, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 15.05.2012 teilweise zurückgenommen und dabei Ausschüttungen in Höhe von jeweils 3.140,91 € in Abzug gebracht. 13 Sie beantragen nunmehr sinngemäß, 14 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 11.674,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011, Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin zu 1) am 12.12.2002 gezeichneten Beteiligung an dem geschlossenen Fonds N-KG zu zahlen, 15 2. an den Kläger zu 2) 11.674,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011, Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger zu 2) am 12.12.2002 gezeichneten Beteiligung an dem geschlossenen Fonds N-KG zu zahlen, 16 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger jeweils von allen Verbindlichkeiten bezüglich der bei der Stadtsparkasse L aufgenommenen Fremdfinanzierung im Wege der Namensschuldverschreibung im Jahr 2002 zu einem Nennbetrag von 10.184,17 € zu einem Nominalzinssatz von 5,07% p.a. freizustellen, 17 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 10.508,13 € zu zahlen, 18 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 10.508,13 € zu zahlen, 19 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger gemeinschaftlich einen Betrag in Höhe von 4.575,96 € zu zahlen, 20 7. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.308,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen 21 8. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern gegenüber die Höhe der Rückvergütungen, die aufgrund der Beteiligung an dem geschlossenen Medienfonds N-KG gezahlt wurden, offenzulegen, 22 9. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übertragung der am 12.12.2002 von den Klägern erworbenen Beteiligung an dem geschlossenen Medienfonds N-KG in Annahmeverzug befindet, 23 10. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern zum Ersatz künftiger aus dem Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Medienfonds N-KG resultierenden Schäden verpflichtet ist. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, die Ansprüche seien verwirkt. Sie ist ferner der Ansicht, ein Anlageberatungsvertrag sei bereits deshalb nicht zustande gekommen, weil – so die Behauptung – die Kläger sich mit einem festen Anlageziel und der daraus resultierenden Fixierung auf eine geschlossene und teilweise fremdfinanzierte Beteiligung an die Beklagte gewandt hätten. Jedenfalls sei es ihnen vorrangig auf die Erzielung von Steuervorteilen angekommen. Die streitgegenständliche Beteiligung stelle überdies, da es sich mangels fehlender Werthaltigkeit oder unzutreffender Prognosen um eine „solide“ Beteiligungsgesellschaft handelte, keine besonders risikoreiche, sondern eine konservative Anlageform dar. Das Risiko des Totalverlusts hätten die Kläger bereits allein aufgrund des Umstands, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt habe und die Kläger als Zahnärzte selbstständig tätig seien, gekannt. 27 Weiterhin behauptet die Beklagte, die Kläger seien im Zeitpunkt der Zeichnung vollumfänglich aufgeklärt gewesen. Der Zeuge C habe im Rahmen des Gesprächs anhand eines Exemplars des Prospekts die Chancen und Risiken erläutert. Auch der Prospekt erläutere alle Risiken ausführlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Behauptungen zu dem Prospektinhalt wird auf die Ausführungen auf S. 3 ff. der Klageerwiderung (Bl. 29 ff. d.A.) verwiesen. Hinsichtlich einer Innenprovision - die niedriger als 15% gewesen sei - habe der Zeuge C nicht aufklären müssen. 28 Zu dem von den Klägern mit dem Antrag zu Ziffer 3. geltend gemachten Freistellungsanspruch behauptet die Beklagte, es sei nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe gegenwärtig überhaupt noch Verbindlichkeiten aus den Namensschuldverschreibungen der Kläger stünden. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 30 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. Es hat die Kläger persönlich angehört. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31.05.2012 (Bl. 175 d.A.) verwiesen. 31 Entscheidungsgründe 32 Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 33 I. 34 Die Klageanträge zu 1. und zu 2 . haben in vollem Umfang Erfolg. 35 Die Kläger haben jeweils einen Anspruch auf Rückabwicklung der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Beratungsvertrag. 36 1. 37 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Beratungsvertrag konkludent zustande gekommen. Selbst wenn die Kläger bereits mit dem Wunsch an die Beklagte herangetreten sein sollten, Steuern zu sparen, ist von einem Beratungsvertrag auszugehen. Denn ein Beratungsvertrag kommt jedenfalls konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH, Urt. v. 13.01.2004 – Az. XI ZR 355/02 - zitiert nach Juris, Rn. 19 m.w.Nw.). Sobald ein Anleger sich an ein Kreditinstitut wendet, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden, liegt darin das Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrags, welches konkludent durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen wird (BGH, Urt. v. 25.09.2007- Az. XI ZR 320/06, zitiert nach Juris, Rn. 12). So liegt der Fall hier. Die Kläger haben mit der Replik unwidersprochen vorgetragen, sie hätten sich wegen der Anlage eines gewissen Geldbetrags an die Beklagte gewandt. Selbst wenn sie dabei Steuern sparen wollten, hatten sie gleichwohl noch keine konkrete Vorstellung von der zu tätigenden Geldanlage gehabt, weshalb eine reine Anlagevermittlung ausgeschlossen ist. 38 Dass eine ausführliche Beratung stattgefunden hat, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Beklagten. Daraus geht hervor, dass der Zeuge C die Vor- und Nachteile der Beteiligung erläutert hat. Denn die Beklagte hat sich gerade darauf berufen, der Zeuge C habe die Risiken der Beteiligung ausführlich anhand des Prospekts erläutert. Eine Abwägung der Vor- und Nachteile, die schließlich zu einer Empfehlung der streitgegenständlichen Anlage geführt hat, stellt aber gerade eine Beratungsleistung dar. 39 Unerheblich ist, dass die Kläger zunächst weder Zeit noch Ort des Gesprächs und erst in der Replik die Praxisräume der Kläger als Ort benannt haben. Letztlich sind Datum und Ort für die Feststellung des Zustandekommens eines Beratungsvertrags nicht erforderlich, weil daraus ohnehin nicht abgeleitet werden kann, inwieweit die dazu erforderlichen korrespondieren Willenserklärungen abgegeben worden sind. 40 2. 41 Die von dem Zeugen C geleistete Beratung war fehlerhaft . Die Beratung des Zeugen C entsprach im Hinblick auf die Möglichkeit einer geänderten steuerrechtlichen Einschätzung der Beteiligung an dem Fonds nicht den Anforderungen an eine anlagegerechte Beratung. Der den Klägern obliegende Beweis für das Vorliegen eines Beratungsfehlers ist von diesen geführt. Entscheidende Kriterien für Inhalt und Umfang der Beratungspflichten sind der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urt. v. 27.09.2011 - Az. XI ZR 178/10 - zitiert nach Juris Rn. 23). Über diese Umstände muss klar und vollständig aufgeklärt werden. Insbesondere da nicht ersichtlich ist, dass die Kläger zuvor Erfahrung mit Filmfonds gesammelt hatten, musste über die besonderen Risiken der Beteiligung an dem Fonds auf eine Weise aufgeklärt werden, dass die Kläger die Risiken erkennen und diese realistisch einschätzen konnten. 42 Diesen Maßstäben genügte die Beratung des Zeugen C nicht. Denn dessen Äußerungen im Verlauf des Beratungsgesprächs waren bereits deshalb unvollständig, weil sie nicht zu erkennen gaben, dass eine geänderte steuerrechtliche Beurteilung des Fondskonzepts durch die Finanzverwaltung auch bei gleichbleibender Gesetzeslage möglich war. Irreführend und verharmlosend war zudem die Erläuterung des Zeugen C gegenüber den Klägern, dass die Frage, ob die steuerlichen Vorteile bestehen bleiben würden und ob eine mögliche Änderung der steuerrechtlichen Beurteilung durch die Finanzbehörden erfolgen könne, nach Mitteilung des Fondsinitiators „abgesichert und durch Voranfragen bei den Finanzämtern abgeklärt“ sei. Der Zeuge teilte den Klägern zudem mit, dass die steuerliche Beurteilung „gesichert“ sei. Dies entsprach indes nicht der Wahrheit. Das Risiko, dass die Finanzämter ihre steuerrechtliche Einschätzung änderten und rückwirkend bereits bewilligte Steuervergünstigungen zurückforderten, bestand entgegen der Versicherungen des Zeugen C gegenüber den Klägern weiterhin fort und hat sich schließlich auch im Jahr 2010, in dem den Klägern die erhaltenen Steuervorteile entzogen wurden, verwirklicht. Dies wurde durch die Darstellungen des Zeugen C jedoch nicht hinreichend deutlich. Angesichts der Tatsache, dass dem Zeugen C – so hat er selbst bekundet – die Diskussion um mögliche Rückforderungen bekannt war, hätte er das Risiko bei dem streitgegenständlichen Fonds nicht derart ausschließen dürfen. Denn selbst wenn die Beklagte diesen Fonds bewusst ausgewählt hatte – so hat der Zeuge C ausgesagt-, weil sie dabei das Risiko der Rückforderung im Vergleich zu anderen Fonds als gering einstufte, so war es gleichwohl nicht ausgeschlossen. Dies zeigt sich zudem darin, dass der von dem Zeugen C seiner Aussage nach bei dem Beratungsgespräch verwendete Prospekt auf den Seiten 75 f. das Risiko einer geänderten Einschätzung der Finanzbehörden ausführlich erläutert. 43 Dass der Zeuge C die zuvor dargestellten Äußerungen gegenüber den Klägern abgegeben und diese derart fehlerhaft beraten hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts fest. 44 Die Kammer folgt dem Zeugen C in diesem Punkt uneingeschränkt. Seine Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat flüssig, farbig und detailreich die Umstände des Beratungsgesprächs und der Aufnahme der streitgegenständlichen Beteiligung in das Angebotsspektrum der Beklagten geschildert. Das Gericht hat einen insgesamt positiven Eindruck von dem Zeugen gewonnen. Seine Aussage war insgesamt ausgewogen. Insbesondere hat er sowohl positive als auch negative Umstände für die Beklagte bekundet. So hat er offen eingeräumt, er könne nicht sagen, ob er mit den Klägern über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 171 HGB gesprochen hat. Diesen für die Beklagte tendenziell eher negativen Umstand hätte er so nicht äußern müssen, wenn er eine Aussage einseitig zu deren Gunsten hätte tätigen wollen. Zugleich hat er aber auch für die Kläger eher negative Aspekte bekundet, etwa dass er davon ausgehe, die Zeichnung habe zu einem späteren Zeitpunkt als das Beratungsgespräch stattgefunden. Dass er in Hinblick auf die Aufklärung hinsichtlich des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung zugleich auch Wissenslücken offen zugegeben hat, stärkt die Glaubhaftigkeit seiner Aussage ebenfalls. 45 3. 46 Das Vertretenmüssen der Beklagten bezüglich ihrer Pflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Anhaltspunkte für eine Widerlegung dieser Vermutung bestehen nicht. 47 4. 48 Auch die Kausalität ist zu bejahen. Für die Kläger streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass eine irreführende und unvollständige Aufklärung über die Risiken und zu erwartenden Vorteile einer Anlage für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. 49 Es ist Sache der Beklagten, diese zu widerlegen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2004 – Az. II ZR 88/02 – zitiert nach Juris, Rn. 26), was ihr indes nicht gelungen ist. Nicht ausreichend ist insoweit die Behauptung, die Kläger hätten, um die erwünschten Steuervorteile zu erzielen, „in jedem Fall einen (Medien-)Fonds gezeichnet“ (Bl. 47 d.A.). Denn da sie gerade über das Risiko einer möglichen Steuerrückforderung unrichtig aufgeklärt wurden, ist nicht ersichtlich, warum sie bei richtiger Aufklärung den streitgegenständlichen Fonds gezeichnet hätten. 50 5. 51 Den Klägern ist überdies ein Schaden entstanden. Denn der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage stellt bereits für sich genommen einen Schaden dar (BGH, Urt.v. 08.07.2010 - Az. III ZR 249/09 - zitiert nach Juris, Rn. 24). 52 6. 53 Der Anspruch der Kläger ist auch nicht gemäß der §§ 195, 199 BGB verjährt . Die Fehlerhaftigkeit der Versicherungen des Zeugen C, die steuerrechtliche Beurteilung sei abgesichert, haben die Kläger erst im Jahr 2009 erkannt. Denn sie haben ausweislich des Schreibens des Fonds an die Gesellschafter vom 30.07.2010 (Anlage K 4) von der Möglichkeit einer geänderten steuerrechtlichen Einschätzung und einer Rückforderung der erhaltenen Steuervorteile unter dem 30.09.2009 erfahren („in unserem Schreiben vom 30.September 2009 hatten wir Ihnen die beiden Optionen erläutert, wie Sie auf die Änderung Ihrer individuellen Steuerbescheide reagieren können […]“ (S. 3 der Anlage K 4). 54 Es ist nicht ersichtlich, dass die die Kläger bereits zu einem Zeitpunkt im Jahr 2008 oder früher die Fehlerhaftigkeit der Beratung durch den Zeugen C erkannt haben. 55 Auch ist nicht von einer diesbezüglichen grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Kläger im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung eingeräumt haben, den Prospekt nach der Zeichnung gelesen zu haben. Doch trotz dessen Lektüre lag es gerade nicht auf der Hand, dass die von dem Zeugen C abgegeben Auskünfte bezüglich der „Absicherung“ der steuerrechtlichen Beurteilung fehlerhaft gewesen waren. Das Vertrauen der Kläger auf die Richtigkeit der Beratung ist nicht als ein grobes Verschulden gegen sich selbst bzw. als schlechthin unentschuldbar zu werten, was aber Voraussetzung für eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers wäre (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2010 – III ZR 203/09, zitiert nach Juris Rn. 15). Denn sobald die Kläger den zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Prospekt und die darin befindlichen Hinweise auf die Möglichkeit einer Änderung der steuerrechtlichen Beurteilung einer Beteiligung lasen, konnten sie aufgrund der von dem Zeugen C getätigten Erläuterungen gleichwohl davon ausgehen, dass die von diesem versicherte „Absicherung“ der Steuervorteile von einem späteren Datum als die Prospekterstellung herrührte. Sie konnten deshalb damit rechnen, dass die Beratung des Zeugen C insoweit aufgrund eines aktuelleren Informationsstands als derjenige, der dem Prospekt zugrunde lag, erfolgte. Es erscheint insoweit einleuchtend, dass sie trotz Lektüre des Prospekts auf die besonderen Kenntnisse des Zeugen C vertrauten, zumal diese nach eigener Aussage auch auf Basis einer von den Fondsinitiatoren speziell gegenüber der Beklagten abgegebenen Erklärung beruhen konnten. Auch deshalb musste es nicht von vornherein völlig ungewöhnlich erscheinen, wenn die Hinweise auf eine Absicherung der Steuervorteile nicht im allgemeinen Fondsprospekt enthalten waren. Wenn diese Annahme aber denkbar war, kann weder von einer Kenntnis aufgrund der Lektüre des Prospekts ausgegangen werden noch kann das Unterlassen weiterer Nachfragen angesichts der im Prospekt abgegebenen Erläuterungen als grobes Verschulden gegen sich selbst oder schlechthin unentschuldbar gewertet werden. 56 7. 57 Auf Verwirkung kann sich die Beklagte nicht berufen. Dies ist nur dann möglich, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, sich der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht geltend machen und wenn die verspätete Geltendmachung des Rechts eine als mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheint (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage 2012, § 242 Rn. 95). Hier haben die Kläger zwar erstmals im Jahr 2011 ihre Rechte geltend gemacht. Die Beklagte hat aber – abgesehen von dem langen Zeitablauf – keine Umstände dargelegt, die die Geltendmachung der Rechte der Kläger als treuwidrig erscheinen lassen. Insbesondere ist anhand des Vortrags nicht erkennbar, dass diese bewusst längere Zeit mit der Geltendmachung ihrer Rechte abgewartet hätten. Vielmehr spricht auch nach dem zur Frage der Verjährung Gesagten Alles dafür, dass sie, sobald sie nach der Steuerrückzahlung im Jahr 2010 die fehlerhafte Beratung erkannten, ohne längeres Zuwarten ihre Rechte gegenüber der Beklagten geltend gemacht haben. 58 8. 59 Die Schadenshöhe haben die Kläger nach der Teilklagerücknahme mit Schriftsatz vom 15.05.2012 zutreffend durch den Abzug des Betrags in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen beziffert. Diese müssen sie sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Die Beklagte hat die Höhe der Ausschüttungen auch nicht bestritten. 60 Dagegen sind die erhaltenen Steuervorteile nicht anzurechnen, weil diese den Klägern vom Finanzamt M bereits wieder entzogen worden und die Bescheide des Finanzamtes M bestandskräftig geworden sind. Auf die von der Beklagten bestrittene Frage, ob die nachgeforderten Beträge tatsächlich gezahlt worden sind, kommt es insoweit nicht an. 61 Soweit die Beklagte die Nachzahlung der Klägerin zu 1) für das Jahr 2003 zunächst unter Hinweis darauf, der entsprechende Steuerbescheid sei nicht vorgelegt worden, mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies unbeachtlich und als zugestanden zu werten, da sie dem mit der Replik vom 15.05.2012 vorgelegten Steuerbescheid (Bl. 135 d.A.) nicht mehr entgegen getreten ist. 62 9. 63 Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. 64 II. 65 Der Klageantrag zu 3 . hat dagegen keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Freistellung von allen Verbindlichkeiten aus dem in Zusammenhang mit der Zeichnung der Fondsanteile abgeschlossenen Namensschuldverschreibungen zu einem Nennbetrag von jeweils 10.184,17 € besteht nicht. Dies ist von den Klägern nicht hinreichend dargetan. Denn es ist - wie die Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend ausführt - nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe gegenwärtig überhaupt noch Verbindlichkeiten aus den Namensschuldverschreibungen der Kläger bestehen. Gegen diese Annahme spricht § 1 der Allgemeinen Bedingungen der Namensschuldverschreibung (Anlage K 3), aus denen sich ergibt, dass die Tilgungsleistung am 27.12.2005 zu erbringen war. Obwohl die Beklagte auch auf diesen Umstand mit der Klageerwiderung hingewiesen und mit Nichtwissen bestritten hat, ob und in welcher Höhe die Namensschuldverschreibungen bereits abgelöst wurden, haben die Kläger zu dieser Frage nicht weiter vorgetragen und sind dem auch nicht entgegen getreten. Dies wäre für eine hinreichende Darlegung eines noch bestehenden Freistellungsanspruchs aber erforderlich gewesen. 66 Dem Klageantrag zu 3. konnte überdies nicht stattgegeben werden, da es aufgrund des Vortrags der Parteien als unstreitig zugrunde zu legen war, dass die laufenden Zinsen der Namensschuldverschreibung aus den ordnungsgemäß prospektierten Ausschüttungen bedient worden sind. Dieser Behauptung der Beklagten sind die Kläger nicht entgegen getreten sind, so dass sie als zugestanden zu werten war. 67 III. 68 Der Klageantrag zu 4. hat Erfolg in Höhe eines Betrags von 2.833,00 € d.h. in Höhe der im Rahmen der Steuernachzahlung von der Klägerin zu 1) geleisteten Zinszahlungen. Deren Höhe betrug für das Jahr 2002 2.804,00 €, für das Jahr 2003 16,00 € sowie für das Jahr 2004 13,00 €, was sich aus den von den Klägern mit der Replik vorgelegten Kopien der Steuerbescheide (Bl. 135 ff. d.A.) ergibt. 69 Die Klägerin zu 1) hat dagegen keinen Schaden durch die Rückforderung der Steuervorteile erlitten. Diese stellen keine ersatzfähige Schadensposition dar. Denn im Rahmen des Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB ist das negative Interesse zu ersetzen d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet. Hätte die Klägerin zu 1) die Anteile an dem Fonds nicht gezeichnet, hätte sie aber auch keine Steuervorteile erhalten, da diese gerade aus der streitgegenständlichen Beteiligung resultierten. 70 Ersatzfähig sind nach dem oben genannten Maßstab allerdings die von der Klägerin zu 1) gezahlten Zinsen auf die Rückforderung der Steuervorteile. Denn hätte sie die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet, hätte sie das angelegte Kapital in dem Jahr, in dem sie die Steuervergünstigung erhielt, versteuern müssen. Dementsprechend wären auch die Zinsen für die Zeit danach nicht veranschlagt worden. 71 Die Kläger haben die geleisteten Zinszahlungen durch Vorlage der vollständigen Steuerbescheide substantiiert dargelegt. Hinsichtlich des Bescheids für die Klägerin zu 1) aus dem Jahr 2003 gilt das unter I. 8. Gesagte, so dass dieser ebenfalls als zugestanden zugrunde zu legen war. 72 Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Kläger die Nachzahlungen tatsächlich an das Finanzamt geleistet haben, ist dies unerheblich. Denn hätte die Klägerin zu 1) die Nachforderungen nicht gezahlt, stünde ihr gegen die Beklagte ein Freistellungsanspruch zu. Dieser hätte sich aber gemäß § 250 S. 2 BGB, nachdem die Beklagte auf die von den Klägern außergerichtlich gesetzte Frist (vgl. Anlage K 8) nicht geleistet hat, in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. 73 IV. 74 Aufgrund des unter III. Gesagten steht auch dem Kläger zu 2) der mit dem Klageantrag zu 5 . geltend gemachte Zahlungsanspruch lediglich in Höhe der nachgeforderten Zinsen, mithin insgesamt in Höhe von 2.853,00 € (13,00 € für das Jahr 2004, 16,00 € für das Jahr 2003 sowie 2.824,00 € für das Jahr 2002, vgl. Bl. 141 ff. d.A.) zu. Auch diese Zinsnachforderungen sind aufgrund der zur Akte gereichten Kopien der Steuerbescheide substantiiert vorgetragen und von der Beklagten nicht bestritten worden. 75 Hier ist es ebenfalls – entsprechend der unter III. angestellten Erwägungen - unerheblich, ob die Beklagten bereits gezahlt haben, da dem Kläger zu 2) jedenfalls einen Freistellungsanspruch zustand, der sich inzwischen nach § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. 76 V. 77 Der Klageantrag zu Ziffer 6 . hat ebenfalls aufgrund der unter III. dargelegten Erwägungen lediglich in Höhe der nachgeforderten Zinsen, mithin in Höhe von 553,00 € (128,00 € für das Jahr 2007, 232,00 € für das Jahr 2006, 193,00 € für das Jahr 2005, vgl. Anlage K 7 bzw. Bl. 153 ff. d.A.) Erfolg. 78 VI. 79 Da ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, sind auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ersatzfähige Schadensposition. Der Höhe nach belaufen sie sich allerdings auf lediglich 1.878,30 €, da sie aufgrund der Teilabweisung aus einem geringeren Gegenstandswert als 75.672,38 €, nämlich aus aus 40.301,72 € anfallen. 80 Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. 81 VII. 82 Der Klageantrag zu 8 . auf Offenlegung der Höhe der Rückvergütungen hat keinen Erfolg. Ein entsprechender Anspruch besteht nicht. Dieser folgt entgegen der Ansicht der Kläger nicht aus § 667 BGB, dessen Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, da der Kläger nicht Herausgabe des Erlangten d.h. der Vergütung begehrt, sondern Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Beratungsvertrags geltend machen. 83 Ein Anspruch auf Auskunft über die Rückvergütungen ist darüber hinaus aber auch ausgeschlossen, weil die Kläger selbst hinsichtlich der Rückvergütungen die Darlegungs- und Beweislast tragen. Ein Auskunftsanspruch würde die bestehenden Regeln der Darlegungs- und Beweislast aushebeln. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer solchen Rückvergütung ist grundsätzlich der Anleger; auch wenn die Bank trifft eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.02.2011 - Az. 18 U 142/11 - zitiert nach Juris, Rn. 125). 84 VIII. 85 Der Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht. Insbesondere haben die Kläger die Rückzahlung der Anlagesumme Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Fonds bis spätestens zum 07.10.201 verlangt (vgl. Anlage K 8). Das Feststellungsinteresse folgt aus den §§ 756,765 ZPO. Vor diesem Hintergrund war der ursprüngliche Antrag auf Feststellung, dass die Rückübertragung „verzugsbegründend“ angeboten worden ist, wie tenoriert auszulegen. 86 IX. 87 Der Klageantrag zu 10 . hat ebenfalls Erfolg. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse, da den Klägern zukünftig weitere Schäden – etwa aufgrund des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung – entstehen können. Auch diese stellen ersatzfähige Schadenspositionen dar. 88 Soweit sich der in der Klageschrift angekündigte Antrag lediglich auf die „Klägerin“ bezog und insoweit nicht von den „Klägern“ sprach, handelte es sich – wie aus dem Gesamtzusammenhang des klägerischen Vorbringens ersichtlich -, um einen offenbaren Schreibfehler, der zu berichtigen war. Denn auch der Feststellungsantrag bezieht sich offenkundig auf den Ersatz sämtlicher zukünftiger Schäden, die beiden Klägern drohen. 89 X. 90 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 100 Abs. 1 ZPO. 91 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. 92 XI. 93 Der Streitwert wird auf 76.672,38 € festgesetzt. 94 Er setzt sich zusammen wie folgt: 95 Klageantrag zu 1.: 14.815,83 € 96 Klageantrag zu 2.: 14.815,83 € 97 Klageantrag zu 3.: 20.368,34 € ( = 2* 10.184,17 €) 98 Klageantrag zu 4.: 10.508,13 € 99 Klageantrag zu 5.: 10.588,29 € 100 Klageantrag zu 6.: 4.575,96 € 101 Klageantrag zu 7.: 0,00 € 102 Klageantrag zu 8.: 500,00 € 103 Klageantrag zu 9.: 0,00 € 104 Klageantrag zu 10.: 500,00 € 105 Die Teilklagerücknahme vom 15.05.2012 war insoweit nicht zu berücksichtigen, da diese gebührenneutral erfolgt ist. 106 H für Vorsitzender Richter am Landgericht X, der urlaubsabwesend an der Unterschriftsleistung gehindert ist. H Dr. I