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Urteil

12 O 575/09

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge nach §§ 823 II, 266a I StGB, wenn er seine Überwachungs- und Fürsorgepflicht verletzt. • Delegation an Steuerberater entbindet den Geschäftsführer nicht von der Verpflichtung zur Überwachung; in wirtschaftlicher Krise besteht erhöhte Überwachungspflicht. • Zahlungsunfähigkeit entbindet nur, wenn tatsächlich keine Mittel vorhanden sind, um ausschließlich die Arbeitnehmeranteile zu zahlen; sonst besteht Haftung auch bei Pflichtverletzung in der Mittelbildung. • Vorübergehende Phasen fehlender Deliktsfähigkeit entziehen dem Geschäftsführer nicht die Verantwortung; bei Wiedererlangung der Einsichtsfähigkeit sind Nachholmaßnahmen zu treffen. • Unsubstantiiertes Bestreiten der Beitragshöhe genügt nicht; die Einzugsstelle trifft keine Obliegenheit, wegen Rückständen sofort Insolvenzantrag zu stellen.
Entscheidungsgründe
Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge • Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge nach §§ 823 II, 266a I StGB, wenn er seine Überwachungs- und Fürsorgepflicht verletzt. • Delegation an Steuerberater entbindet den Geschäftsführer nicht von der Verpflichtung zur Überwachung; in wirtschaftlicher Krise besteht erhöhte Überwachungspflicht. • Zahlungsunfähigkeit entbindet nur, wenn tatsächlich keine Mittel vorhanden sind, um ausschließlich die Arbeitnehmeranteile zu zahlen; sonst besteht Haftung auch bei Pflichtverletzung in der Mittelbildung. • Vorübergehende Phasen fehlender Deliktsfähigkeit entziehen dem Geschäftsführer nicht die Verantwortung; bei Wiedererlangung der Einsichtsfähigkeit sind Nachholmaßnahmen zu treffen. • Unsubstantiiertes Bestreiten der Beitragshöhe genügt nicht; die Einzugsstelle trifft keine Obliegenheit, wegen Rückständen sofort Insolvenzantrag zu stellen. Die Klägerin ist Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge der bei der L GmbH beschäftigten Arbeitnehmer. Der Beklagte wurde am 2. November 2005 als Geschäftsführer der L GmbH eingetragen und führte das Amt jedenfalls vom 1. Juli 2006 bis 31. Mai 2007 aus. Für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Mai 2007 berechnete die Klägerin offene Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 15.463,63 €. Die L GmbH zahlte Löhne bis April 2007; im Dezember 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte rügte unter anderem zeitweise Geschäfts- und Deliktsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung, berief sich auf Delegation an einen Steuerberater und bestreitet die Höhe der Forderung mit Nichtwissen. Das Gericht ließ ein schriftliches Gutachten erstellen und hörte den Sachverständigen an. • Anspruchsgrundlage ist § 823 II BGB i.V.m. § 266a I StGB; § 266a I StGB ist Schutzgesetz zugunsten der Sozialversicherungsträger. • Nach § 14 I Nr. 1 StGB ist der Geschäftsführer der GmbH dem Arbeitgeber gleichgestellt; daher kann die Pflichterfüllung nicht durch bloße Delegation an einen Steuerberater ausgelagert werden ohne Überwachungspflicht des Geschäftsführers. • Gerichts- und gutachterliche Feststellungen ergaben, dass der Beklagte als Geschäftsführer tatsächlich tätig war und seine Pflichten vernachlässigte; dies begründet persönliche Haftung. • Unmöglichkeit (Zahlungsunfähigkeit) entbindet nur, wenn keinerlei Mittel vorhanden sind, um ausschließlich die Arbeitnehmeranteile zu zahlen; hier sprechen Lohnzahlungen bis April 2007 gegen völlige Unmöglichkeit und legen Nachlässigkeit nahe. • Sogar bei phasenweiser Delikts- oder Einsichtsunfähigkeit bleibt der Geschäftsführer bei wiedererlangter Deliktsfähigkeit verpflichtet, versäumte Zahlungen nachzuholen; das Gutachten belegte überwiegend Einsichtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit. • Das pauschale Bestreiten der Berechnung ist unsubstantiiert; die Klägerin traf keine Obliegenheit, wegen der Rückstände sofort Insolvenzantrag zu stellen (§ 254 I BGB nicht anwendbar zur Kürzung). Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte wird zur Zahlung von 15.463,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2009 verurteilt; zudem trägt er die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Beklagte als eingetragener Geschäftsführer seine Überwachungs- und Aufgabepflichten verletzt hat und die Voraussetzungen für eine Unmöglichkeit der Beitragserfüllung nicht vorlagen. Phasenweises Vorliegen einer psychischen Erkrankung entbindet nicht von der Haftung, da zumindest überwiegend Deliktsfähigkeit bestand und bei Wiedererlangung der Einsichtspflicht Nachholpflichten bestanden. Die Klägerin hätte nicht zu kürzen oder sofort Insolvenzantrag zu stellen, sodass die volle Forderung durchzusetzen war.