Urteil
5 S 61/12
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2012:0924.5S61.12.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 02.02.2012 - 117 C 147/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 02.02.2012 - 117 C 147/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 3. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Beiträge auf einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag in Anspruch. Mit einem beklagtenseits vorformulierten Antragsformular vom 07.12.2004 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages nach dem Policenmodell. Die Beklagte stellte daraufhin am 14.12.2004 den Versicherungsschein mit der Nummer XXXXXXXXXX aus, den sie mit Begleitschreiben vom gleichen Tag insbesondere zusammen mit den seinerzeit gültigen „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung nach Tarif 8FLGR, 8FLG und 8FLGT“ (im Folgenden: AVB) an die Klägerin übersandte. Als Versicherungsbeginn weist der Versicherungsschein den 01.12.2004 aus. Die Beitragszahlung wurde mit monatlich 30,00 € vereinbart, wobei § 9 Abs. 1 der AVB folgende Regelung bzgl. der zu zahlenden Beiträge enthält: „Für Ihre Versicherung erheben wir Jahresbeiträge. Selbstverständlich können Sie mit uns auch vereinbaren, die Jahresbeiträge in unterjährlichen Raten zu zahlen; (…)“ In den von der Beklagten übersandten Unterlagen wurde die Klägerin an diversen Stellen auf Rücktritts- und Widerspruchsrechte hingewiesen, so auf Seite 3 des Versicherungsantrags („Widerspruchsrecht“), in § 8 der AVB („Können Sie vom Versicherungsvertrag zurücktreten oder ihm widersprechen?“) sowie auf Seite 2 des Begleitschreibens. Wegen des näheren Inhalts der Unterlagen und der Formulierung der Belehrungen wird Bezug genommen auf den Antrag (Anlage K1, Bl. 24 ff.), die AVB (Anlage K3, Bl. 35 ff.), den Versicherungsschein (Anlage B1, Bl. 77 ff.) und das Begleitschreiben (Anlage B2, Bl. 85 ff.). Seit Versicherungsbeginn bis zum 01.03.2007 entrichtete die Klägerin Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 720,00 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 29.12.2006 (Anlage B4, Bl. 88) erklärte die Klägerin die Kündigung des Versicherungsvertrags, die die Beklagte mit Schreiben vom 01.03.2007 bestätigte und abrechnete (Anlage K5, Bl. 48). Die Beklagte zahlte daraufhin einen Betrag in Höhe von 25,06 € an die Klägerin als Rückkaufswert aus (Abrechnung = Anlage , Bl. 48). Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.11.2010 (Anlage K6, Bl. 49 ff.) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerspruch bzgl. des Versicherungsvertrags und forderte die Beklagte zur Zahlung zumindest der Differenz zwischen dem erstatteten Rückkaufswert und den geleisteten Prämien auf. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung ihrer Beiträge in Höhe von 720,- € abzgl. dem bereits erstatteten Rückkaufswert in Höhe von 25,06 € zzgl. einer Verzinsung auf die geleisteten Prämien in Höhe von 326,08 € bei einem Zinssatz von 7%. Die Klägerin ist insofern der Ansicht, sie habe dem Zustandekommen des Vertrages nach § 5a VVG a.F. wirksam widersprochen. Sie sei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt worden. Die Ausübung ihres Widerspruchs sei nicht verfristet, da § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Bei dem Rentenversicherungsvertrag handele es sich zudem um ein Ratenzahlungsgeschäft, aufgrund dessen ihr ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustehe. Schließlich stehe ihr auch ein auf Rückabwicklung des Vertrags gerichteter Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte sie nicht über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, ein wirksamer Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. liege nicht vor, zumal das Widerspruchsrecht jedenfalls nach der europarechtskonformen Bestimmung des § 5a Abs. 2 S.4 VVG a.F. erloschen sei. Der Klägerin habe mangels der Gewährung eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes auch kein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zugestanden. Der Vortrag zu einem Schadensersatzanspruch aufgrund der sog. „Kick-Back“-Rechtsprechung sei unsubstantiiert und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht übertragbar. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts den geltend gemachten Anspruch vollumfänglich weiter. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des am 02.02.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Aachen, Az.: 117 C 147/11, die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) 1.021,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2012 sowie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 215,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Aachen sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn diese ist zwar zulässig, aber unbegründet. a) Ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Versicherungsbeiträge steht der Klägerin nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB zu. Denn die Klägerin hat ihre Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien als Rechtsgrund der Zahlungen ist nicht infolge des von der Klägerin erklärten Widerspruchs entfallen. Die Klägerin hat dem Zustandekommen des Vertrages nicht wirksam gemäß § 5a VVG a.F. widersprochen. Dabei ist gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG auf das im Jahr 2004 begründete Vertragsverhältnis das VVG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Ob die Klägerin unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. belehrt worden ist, kann hierbei dahinstehen. Denn das Recht zum Widerspruch war jedenfalls gemäß § 5a Abs. 2 S. 2 VVG a.F. erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrem am 19.11.2010 erklärten Widerspruch versäumt. Bis dahin hatte sie 720 €, mithin 24 Monatsraten zu je 30,00 € an Beitragsprämien geleistet. Damit erfolgte der Widerspruch deutlich später als ein Jahr nach Leistung der ersten Prämie. Die Vorschrift des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht europarechtswidrig. Die von der Klägerin in Bezug genommene Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) strebt, ebenso wie die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen, nur eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts, nicht aber des Versicherungsvertragsrechts an. So wird die Zielsetzung der Richtlinien in den jeweiligen Erwägungen dahingehend formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigt werden sollen (vgl. insbesondere die Erwägung 5 der Richtlinie 92/96/EWG und die Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). In den Erwägungen beider Richtlinien heißt es ferner ausdrücklich, die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts sei keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (Erwägung 19 der Richtlinie 92/96/EWG und Erwägung 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Dem nationalen Gesetzgeber verbleibt daher ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich des nationalen Versicherungsvertragsrechtes, der auch durch die Bestimmung einer Verfristung des Widerspruchsrechts nicht überschritten wurde (vgl. auch OLG Köln, VersR 2011, 245; OLG Köln RuS 2011, 216, 217). b) Der Klägerin steht für ihr Klagebegehren zudem kein Rückzahlungsanspruch aus §§ 357, 346ff. BGB zu. Insofern ist bereits nicht der Anwendungsbereich des § 355 BGB eröffnet, da im Falle der unterjährigen Zahlung von Versicherungsprämien gegen Zuschlag kein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliegt und ein Widerrufsrecht gemäß §§ 488 Abs. 1, 495, 355 BGB daher nicht besteht. Dass eine Anwendung vorgenannter Normen auf Versicherungsverträge ausscheidet, ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 eine entsprechende Regelung enthielt, die im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 mit geänderter Systematik in das BGB übernommen wurde (OLG Köln VersR, 2011, 248 ff.). In der Begründung heißt es, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden, weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden (BT-Drucks. 11/5462 S. 17). c) Der Klägerin steht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte wegen einer fehlenden Beratung über den Umfang sogenannter Kick-Back-Zahlungen (Rückvergütungen) zu. Ein Versicherer ist aufgrund des Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem Antragsteller gegenüber zur Auskunft und Beratung nur insoweit verpflichtet, soweit dieser sie benötigt (vgl. BGH VersR 1992, 217). Die Grenzen der Belehrungspflicht bestimmen sich dabei nach dem erkennbaren Auskunfts- und Beratungsbedürfnis des Versicherungsnehmers. Daraus ergibt sich, dass die Versicherung ohne besonderen Anlass grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sämtliche Bedingungen des Vertrags und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu erläutern. Sie kann sich auf die Erläuterung derjenigen Punkte beschränken, denen nach der Verkehrsanschauung für den Abschluss des Vertrags wesentliche Bedeutung beigemessen wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2009, 7 U 75/09). Eine weitergehende Auskunfts- und Beratungspflicht besteht ausnahmsweise nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände dieses gebieten. Solche - jedoch hier nicht dargelegte oder sonst ersichtliche - Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Wunsch nach weiterer Beratung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt oder wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den Inhalt und den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wenn aufgrund der komplizierten Regelungen der verwendeten AVB oder sonstiger Unterlagen mit der Möglichkeit von Missverständnissen zu rechnen ist oder wenn die Versicherung von sich aus weitergehende Beratung angeboten hat (Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., § 43 Rn. 36). Grundsätzlich ist es nämlich, von den speziellen öffentlich-rechtlichen Verbraucherinformationen des § 10 a VAG abgesehen, Sache des Versicherungsnehmers selbst, zu beurteilen, ob der abzuschließende Vertrag seinen Bedürfnissen und finanziellen Fähigkeiten entspricht (ders., a.a.O., Vorbemerkung zu §§ 159 ff., Rn. 45). Eine Pflicht, über den Umfang sogenannter Kick-Back-Zahlungen (Rückvergütungen) von Fondsgesellschaften zu informieren, bestand hiernach vorliegend nicht. Denn dem Umfang und der Verwendung möglicher Rückvergütungen der von der Beklagten eingebundenen Fondgesellschaften kommt für den Abschluss des Vertrags keine nach der Verkehrsanschauung wesentliche Bedeutung zu. Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, BGHZ 170, 226; WM 2009, 2306) zu Kick-Back-Zahlungen an Banken bei Fondsanlagevermittlungen. Die dort aufgestellten Grundsätze sind nicht übertragbar auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen. Denn beim Abschluss einer solchen Lebensversicherung erwirbt der Kunde nicht unmittelbar bestimmte Fondsanteile, für die er sich aufgrund der Beratung durch die Bank entscheidet und bei deren Auswahl es für ihn von Interesse ist zu erfahren, ob und in welcher Höhe jeweils unterschiedliche Rückflüsse an die Bank erfolgen. 2. Da der Klägerin insoweit bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge zusteht, kann sie auch nicht unter schadenersatzrechtlichen oder bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten die weitergehend begehrte Verzinsung ihrer Beiträge begehren. 3. Mangels Hauptanspruchs steht der Klägerin gegen die Beklagte schließlich kein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 291, 288 BGB oder auf Erstattung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB nebst Zinsen aus §§ 291, 288 BGB zu. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Nach § 543 Abs. 2 ZPO war die Revision mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs im Verfahren IV ZR 76/11 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Berufungsstreitwert: 1.021,02 €. O Dr. I Dr. N