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Beschluss

3 T 322/12

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2013:0109.3T322.12.00
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Leitsätze

Eine Anhörungsrüge ist nicht zulässig, wenn der Rügende keine Umstände darlegt, aus denen sich die Gehörsverletzung ergibt, und nicht darlegt, warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung gibt zu einer Abänderung der beanstandeten Entscheidung keinen Anlass.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anhörungsrüge ist nicht zulässig, wenn der Rügende keine Umstände darlegt, aus denen sich die Gehörsverletzung ergibt, und nicht darlegt, warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung gibt zu einer Abänderung der beanstandeten Entscheidung keinen Anlass. G r ü n d e 1. Die Anhörungsrüge des Betroffenen (Bl. 1440 ff GA) ist mangels Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der Kammer vom 21.11.2012 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 FamFG statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012 – XII ZB 102/12 = FamRZ 2012, 1290; zitiert nach juris). Die von der Kammer dennoch erteilte Rechtsmittelbelehrung war insoweit fehlerhaft und stellte auch keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (vgl. BGH, a.a.O.). Die Anhörungsrüge ist jedoch gleichwohl unzulässig. § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG setzt als Formerfordernis voraus, dass die Rüge das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 ZPO darlegt. Erforderlich ist insoweit eine substantiierte Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie ihrer Entscheidungserheblichkeit. In der Rügebegründung sind daher die einzelnen Umstände darzulegen, aus denen sich aus Sicht der rügenden Partei die Gehörsverletzung ergibt und warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 44 Rn. 30 ff). Daran fehlt es vorliegend. Der Betroffene führt zur Begründung der Anhörungsrüge im Wesentlichen aus, dass die Kammer seinem Begehren nach einem Betreuerwechsel im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Verhalten des Beteiligten zu 2) bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft nicht näher nachgegangen sei; hätte die Kammer den Sachverhalt insofern weiter aufgeklärt, sei nicht auszuschließen, dass sie zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Jedoch führt der Betroffene auch selbst an, dass die Kammer aufgrund ihrer in dem angefochtenen Beschluss dargelegten Rechtsauffassung keine Veranlassung hatte, Vorstehendem näher nachzugehen. Eine Gehörsverletzung ist damit schon nicht dargetan, zumal es an den erforderlichen Erläuterungen dazu fehlt, was der Betroffene im Rahmen der von ihm als fehlerhaft unterlassen bezeichneten Anhörung vorgetragen hätte (vgl. Keidel, a.a.O., § 44 Rn. 31). 2. Auch die Gegenvorstellung des Betroffenen hat keinen Erfolg; sie ist sachlich unbegründet. Soweit der Betroffene darauf verweist, dass dem Unterbringungsantrag des Beteiligten zu 2) das Attest des Dr. I nicht beigefügt gewesen sei und dieser seinen Antrag allein auf Vermerke des Betreuungszentrums gestützt habe, ändert dies nichts daran, dass die Unterbringung des Betroffenen aus Sicht des Beteiligten zu 2) geboten war und ihm insofern nicht etwa ein willkürliches oder gar den Betroffenen schädigendes Verhalten vorgeworfen werden kann. Im Ergebnis nämlich hat Dr. I die Unterbringungsbedürfigkeit des Betroffenen, und damit die Einschätzung des Beteiligten zu 2), bestätigt (Bl. 1354 GA). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Betroffenen zitierten Entscheidung des BGH vom 20.06.2012 (XII ZB 99/12) zur Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen. Die dem Beteiligten zu 2) bei Antragstellung betreffend die Unterbringung etwaig fehlende Kenntnis der zu dieser Zeit neuen BGH-Entscheidung stellt keinen Entlassungsgrund im Sinne von § 1908b BGB dar, zumal es vor allem Sache des Betreuungsgerichts ist, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung zu überprüfen. Dr. W Vorsitzender Richter am Landgericht L Richterin am Landgericht L1 Richterin am Landgericht