Urteil
12 O 10/11
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2013:0115.12O10.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T U GmbH (im Folgenden: T neu) gegen das beklagte M Rückgewähransprüche in Höhe von 6.524.493,52 € zuzüglich Zinsen wegen geleisteter Umsatzsteuerzahlungen geltend. Die T neu wurde am 01.07.2002 als „Auffanglösung“ der T U GmbH – G T & T1 (im Folgenden: T alt) gegründet, über deren Vermögen am 01.05.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. In diesem Zusammenhang kam am 28.06.2002 zwischen der T neu und dem Insolvenzverwalter der T alt ein Kauf-, Pacht-, Kaufoptions-, Darlehens-, Kooperations- und Überleitungsvertrag zustande; Gegenstand war u.a. die Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens, die Übertragung aller immateriellen Wirtschaftgüter und die Verpachtung der Betriebsimmobilie O-strasse # in B. Der Insolvenzverwalter der T alt, Herr Prof. Dr. N, hielt zunächst 100 % der Geschäftsanteile der T neu. Am 19.07.2004 veräußerte er 66% der Anteile an die in den Niederlanden ansässige N1 B.V. und 34% an den Geschäftsführer der T neu. T neu erbrachte Umsatzsteuerzahlungen für das Jahr 2002 in Höhe von insgesamt 2.084.855,79 Euro, für das Jahr 2003 in Höhe von insgesamt 3.246.351,83 Euro und für den Zeitraum Januar bis Juni 2004 in Höhe von 1.193.285,96 Euro. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T neu wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen (Az.: 92 IN 296/06) vom 16.01.2007 eröffnet. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12.09.2009 die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2002 – 2004 und mit Schreiben vom 21.09.2009 die Aufhebung der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen 2002 und 2003. Mit Bescheid vom 18.11.2009 des Finanzamts B Stadt wurden diese Anträge zurückgewiesen. Mit Datum vom 18.12.2009 legte der Kläger hiergegen Einspruch ein; seit 2012 ist vor dem Finanzgericht Köln ein Verfahren anhängig, in dem der Kläger die Aufhebung der Steuerfestsetzungen für 2002 und 2003 auf der Grundlage des § 174 AO begehrt. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 erging zunächst vorbehaltlich der Nachprüfung, wobei der Vorbehalt am 28.05.2010 aufgehoben wurde. Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 21.09.2009 einen Antrag auf Berichtigung gestellt. Gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung legte der Kläger mit Schreiben vom 30.06.2010 Einspruch ein. Bislang ist eine Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzungen nicht erfolgt. Der Kläger behauptet, T neu sei spätestens am 30.6.2004 überschuldet gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem vorgelegten Gutachten des Professor Dr. H, welches - was unstreitig ist - in dem Rechtsstreit LG Aachen, 10 O 520/06 eingeholt worden sei (Anlage K 27). Zum 30.6.2004 habe ein endfälliges Darlehen über 2.000.000,00 Euro der F GmbH nicht bedient werden können. Dies sei für das Finanzamt, das über den Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin per 31.12.2003 verfügt habe, erkennbar gewesen. Im Jahr 2004 sei zudem - was ebenfalls unstreitig ist - eine Steuerschuld der T neu in Höhe von 1.470.286,00 Euro durch Abtretung eines Erstattungsanspruchs der T alt beglichen worden. Da die Insolvenzschuldnerin selbst nur in der Lage gewesen sei, einen knapp fünfstelligen Betrag aufzubringen, sei für die Beklagtenseite ebenfalls erkennbar gewesen, dass ihre Zahlungsunfähigkeit drohte. Er ist daher der Ansicht, die Voraussetzungen des § 133 InsO seien erfüllt. Darüber hinaus ist er der Auffassung, es greife auch § 134 InsO ein, da die Umsatzsteuerzahlungen auf eine nicht bestehende Schuld geleistet worden seien. T neu sei bis zur Veräußerung der Geschäftsanteile am 19.07.2004 nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen, vielmehr habe eine unerkannte umsatzsteuerliche Organschaft i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit T alt vorgelegen, die als Organträger allein Umsatzsteuer habe entrichten müssen. Der Kläger beantragt, das beklagte M zu verurteilen, an ihn 6.524.493,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 614.587,95 € seit dem 15.02.2003, auf einen Betrag in Höhe von 3.246.351,83 € seit dem 15.02.2004, auf einen Betrag in Höhe von 176.633,84 € seit dem 15.03.2004, auf einen Betrag in Höhe von 194.303,95 € seit dem 15.04.2004, auf einen Betrag in Höhe von 237.506,42 € seit dem 15.05.2004, auf einen Betrag in Höhe von 141.885,98 € seit dem 15.06.2004, auf einen Betrag in Höhe von 267.206,45 € seit dem 15.07.2004, auf einen Betrag in Höhe von 175.749,32 € seit dem 15.08.2004, auf einen Betrag in Höhe von 1.470.267,84 € seit dem 26.08.2004, auf einen Betrag in Höhe von 53.246,13 € seit dem 31.01.2005 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte M -behauptet, eine Überschuldung der T neu habe jedenfalls zum 30.06.2004 nicht bestanden. Aus der Tatsache, dass ein Darlehen nicht habe bedient werden können, könne hierauf nicht geschlossen werden. Auch aus den Jahresabschlüssen habe sich eine Zahlungsunfähigkeit nicht ergeben. Es ist der Ansicht, alle streitgegenständlichen Umsatzsteuerzahlungen beruhten auf bestandskräftigen Festsetzungen. Eine umsatzsteuerliche Organschaft liege ersichtlich nicht vor, die T neu sei weder finanziell, noch wirtschaftlich, noch organisatorisch in die T alt eingegliedert gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das beklagte M ist passivlegitimiert. Die Tatsache, dass die Klage nicht gegen das Land M1, sondern gegen das Finanzamt B-Stadt gerichtet wurde, ist unschädlich; insofern war lediglich eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen. Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Parteibezeichnung ist als Teil der Prozesshandlung der Auslegung zugänglich. Die Bezeichnung der beklagten Partei in der Klageschrift ist für die Parteistellung im Prozess nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizumessen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung erkennbar, d.h. aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners, durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (vgl. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.12.2007 – Az.: 7 U 102/07, zitiert nach juris, m.w.N.). Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist festzustellen, dass hier das Land M1, vertreten durch das Finanzamt B Stadt, dieses vertreten durch den Vorsteher, verklagt war. II. 1. Ein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von insgesamt 6.524.493,52 Euro steht dem Kläger weder aus §§ 134, 143 InsO, noch aus §§ 133, 143 InsO, noch aus §§ 812 ff BGB zu. Ein Anspruch des Klägers auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse gemäß §§ 134, 143 InsO scheidet aus. Die Kammer hält bereits das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft für äußerst zweifelhaft. Insbesondere eine finanzielle Eingliederung der T neu in die T alt, für die sie als „Auffanglösung“ gegründet wurde und die sich zum diesem Zeitpunkt bereits in Insolvenz befand, kann nicht festgestellt werden. Die für die Annahme einer Organschaft erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen in diesem Sinne setzt ein Über-Unterordnungsverhältnis der beteiligten Gesellschaften voraus. Die Organgesellschaft muss als Unternehmensteil dem Unternehmen des Organträgers zuzuordnen sein. Soll eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) Organträgerin sein, setzt dies daher regelmäßig deren unmittelbare, jedenfalls nicht unwesentliche Beteiligung an der Organgesellschaft voraus (vgl. BFHG, Urteil vom 19.12.1996 – XI R 25/94). Eine derartige Beteiligung kann vorliegend indes in keiner Weise festgestellt werden; insbesondere wurden die Anteile der T alt von den Mitgliedern der Familien H und C gehalten, während die Anteile der T neu von Herrn Prof. Dr. N, dem Insolvenzverwalter der T alt, gehalten wurden. Ein Über- Unterordnungsverhältnis der Gesellschaften scheidet somit aus. Hierfür spielt es im Übrigen auch keine Rolle, dass der über das Vermögen der T alt verwaltungs- und verfügungsbefugte Insolvenzverwalter seien Willen faktisch auch in der T neu durchsetzen konnte, deren alleiniger Anteilseigner er bis zum Juli 2004 war. Denn dies könnte allenfalls für die organisatorische Eingliederung der Gesellschaften eine Rolle spielen, nicht jedoch zu einer finanziellen Eingliederung führen und so die Selbstständigkeit der Gesellschaften nicht beseitigen (vgl. hierzu BFH a.a.O.). Letztlich kann die Frage, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, jedoch dahinstehen, da eine Anfechtung nach § 134 InsO bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft generell ausscheidet und im Übrigen der Rückforderung auch wirksame Steuerbescheide entgegen stehen. Bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft scheidet eine Schenkungsanfechtung aus. Denn hierfür bleibt aufgrund der auf dem Haftungsanspruch des § 73 AO beruhenden Zahlungsverpflichtung der Insolvenzschuldnerin kein Raum. Die Tilgung einer fremden Schuld ist als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. Diese Grundsätze gelten aber lediglich in Fällen einer freiwilligen Drittleistung, hingegen nicht auch, wenn den Dritten gegenüber dem Zahlungsempfänger eine eigene Verbindlichkeit trifft. Denn dann tilgt er mit der fremden Schuld zugleich eine eigene. In dem Freiwerden von der eigenen Schuld liegt der Ausgleich, der die Anwendung des § 134 I InsO ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2012, IX ZR 2/11 m.w.N.). Auf die Beurteilung einer umsatzsteuerlichen Organschaft kommt darüber hinaus auch jedenfalls solange nicht an, wie wirksame Steuerbescheide existieren; denn diese stellen die Steuerschuld der Insolvenzschuldnerin verbindlich fest. Unstreitig haben bestandskräftige Festsetzungen der Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2003 stattgefunden; eine Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren über die seitens des Klägers eingereichte und auf § 174 III AO gestützte Klage ist bislang nicht erfolgt. Auch ist über den Einspruch des Klägers betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2004 nicht entschieden worden. Solange jedoch die in Rede stehenden Bescheide nicht aufgehoben worden sind, besteht auch eine Zahlungspflicht der T neu gegenüber dem Finanzamt. Die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin sind aus diesem Grund gerade nicht rechtsgrundlos erfolgt; vielmehr erfolgten sie auf die – immer noch wirksamen – Bescheide. Die Zivilgerichte sind an Verwaltungsakte in den Grenzen ihrer Bestandskraft gebunden (vgl. BGH NJW-RR, 2007, 398 m.w.N.). Die Bescheide für 2002 und 2003 sind unstreitig bestandskräftig, der Bescheid für das Jahr 2004 ist wirksam und der Bestandskraft fähig; Einspruch und Klage des Klägers gegen die Bescheide ändern an der derzeitigen Wirksamkeit nichts (vgl. BGH a.a.O.). 2. Jedenfalls, solange eine Aufhebung der Steuerbescheide nicht erfolgt ist, scheidet aus den genannten Gründen im Übrigen auch eine Rückforderung gemäß §§ 812 ff BGB aus; denn die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin sind aufgrund der wirksamen Steuerfestsetzungen mit Rechtsgrund erfolgt. 3. Auch gemäß §§ 133, 143 InsO sind die geleisteten Zahlungen nicht zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Dass eine Kenntnis von Mitarbeitern des Finanzamts hinsichtlich einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung durch die T neu bestanden hat, die sich das beklagte M gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müsste, hat der Kläger weder dargetan noch unter Beweis gestellt. Insbesondere kann aufgrund seines Vortrags auch nicht gemäß § 133 I 2 InsO von einem Anscheinsbeweis für eine entsprechende Kenntnis ausgegangen werden. Denn hierfür wäre erforderlich, dass Mitarbeitern des Finanzamts die drohende Zahlungsunfähigkeit der T neu bekannt gewesen wäre, was auf der Grundlage des wechselseitigen Parteivorbringens jedoch nicht unterstellt werden kann. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend schlüssig dargetan, dass bis zum Jahr 2004 überhaupt eine Zahlungsunfähigkeit der T neu eingetreten war oder drohte. Zwar hat er insofern auf das in Kopie zur Akte gereichte Gutachten des Herrn Prof. Dr. I H (Anlage K27) Bezug genommen. Aus diesem ergibt sich die Insolvenzreife der T neu im Jahr 2004 indes gerade nicht. So endet das Gutachten lediglich mit der Feststellung der bilanziellen Überschuldung (Bl. 18 des Gutachtens); die Frage der bilanziellen Überschuldung ist jedoch von der insolvenzrechtlichen Überschuldung zu trennen. So hat auch das OLG Köln in der seitens des Beklagtenvertreters zur Akte gereichten Entscheidung vom 10.07.2012 -18 U 242/11 (Bl. 381 ff. d.A.) ausgeführt, dass für die Feststellung der insolvenzrechtlichen Überschuldung der T neu die bilanzielle Überschuldung nur über geringe Aussagekraft verfügt und anhand des Gutachtens des Prof. Dr. H eine Zahlungsunfähigkeit bereits im Jahr 2004 nicht festgestellt werden kann. Jedenfalls aber bleibt nach dem Klägervorbringen unklar, woraus sich eine Kenntnis der zuständigen Mitarbeiter des Finanzamts hinsichtlich der drohenden Zahlungsunfähigkeit ergeben haben sollte. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist in erheblicher Weise lückenhaft. Sofern er darauf verweist, man habe eine drohende Zahlungsunfähigkeit aus den Jahresabschlüssen erkennen können, so fehlt es an jeglichen Ausführungen zum Inhalt oder zum Ergebnis der Abschlüsse. Aus dem Inhalt des vorgelegten Gutachtens des Prof. Dr. H (dort Bl. 3) ergibt sich, dass jedenfalls ein Zwischenabschluss der T neu zum 30.06.2004 einen Bestand des Eigenkapitals in Höhe von 693.689,50 Euro ausgewiesen hat. In der Entscheidung des OLG Köln vom 10.07.2012, Az.: 18 U 242/11, wird hierzu ausgeführt, die Zwischenbilanz weise einen Überschuss von 333.336,19 Euro aus. Aufgrund dieser Beträge war eine drohende Überschuldung der T neu jedoch aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten objektiv fernliegend. Der Kläger hat auch nicht behauptet, die Jahresabschlüsse seien ersichtlich fehlerhaft gewesen oder die Beklagte habe deren Unrichtigkeit ohne Weiteres aufgrund sonstiger ihr bekannter Umstände erkennen können. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ergab sich auch nicht aus der Tatsache, dass die T neu im Jahr 2002 als „Auffanglösung“ gegründet worden war; warum der Zweck der Gründung für das beklagte Land im Jahr 2004 oder zu einem früheren Zeitpunkt eine drohende Zahlungsunfähigkeit nahelegen sollten, ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar. Auch aus dem Umstand, dass die Umsatzsteuerschuld i.H.v. 1.490.000,00 Euro maßgeblich durch Verrechnung mit einem abgetretenen Erstattungsanspruch der T alt beglichen worden ist, ließ keinen zwingender Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu; denn für eine Verrechnung sind vielfältige Gründe denkbar, diese musste nicht zwangsläufig auf einer drohenden Insolvenz der T neu beruhen. Jedenfalls aufgrund des seitens der Kammer erteilten Hinweises vom 12.07.2012 wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, zur drohenden Zahlungsunfähigkeit oder zur Kenntnis des beklagten M hiervon substantiierter vorzutragen. Hiervon hat er indes Abstand genommen und sich stattdessen auf eine Wiederholung des bereits mit Schriftsatz vom 28.04.2011 (Bl. 86 ff. d.A.). erfolgten, pauschalen Vortrags beschränkt. Auch die dort angekündigten weiteren Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Da sich Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Mitarbeiter des Finanzamts von der drohenden Zahlungsunfähigkeit dem klägerischen Vortrag in keiner Weise entnehmen lassen und auch sonst nicht konkret ersichtlich sind, kam auch die seitens des Klägers beantragte Beweisaufnahme durch Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens zur Frage, wann Zahlungsunfähigkeit tatsächlich vorlag, nicht in Betracht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 6.524.493,52 Euro. Dr. C Dr. G Dr. Q