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Urteil

10 O 96/12

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2013:0416.10O96.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerinnen nehmen aus übergegangenem Recht die Beklagten als persönlich haftende Gesellschafter für eine Darlehensschuld einer Gesellschaft in Anspruch. 3 Der Beklagte zu 1) ist Immobilienunternehmer und maßgeblich beteiligt an der Fundus-Gruppe, einem aus insgesamt etwa 100 Gesellschaften bestehenden Unternehmenskonglomerat, das Finanzierung, Bau, Erwerb und Verwaltung von Immobilien zum Gegenstand hat. Bei den Gesellschaften der Gruppe handelt es sich zu einem großen Teil um reine Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften. An diesen Unternehmungen ist in weitem Umfang auch die Familie des Beklagten zu 1) beteiligt. Die Beklagten zu 3) und zu 4) sind die Söhne des Beklagten zu 1). Bei dem Beklagten zu 5) handelt es sich um einen langjährigen Vertrauten und Geschäftspartner. 4 Eines der ambitionierteren Projekte der Unternehmensgruppe war das Objekt „R ###“. Dabei handelt es sich um eine Gewerbeimmobilie in C . Zu deren Refinanzierung nahm mit Vertrag vom 06.03.2006 die G-Q R ### Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG („Darlehensnehmerin“) ein Darlehen bei der D T J („D T “) in Höhe von zunächst 127.500.000,- € auf (Darlehensvertrag v. 06.03.2006, Original als Anlage K3 zur Akte gereicht, deutsche Fassung in Übersetzung der Anlage K3, Bl. 126 ff d. A.). Die Darlehensnehmerin hatte zuvor bereits ein Darlehen bei der D1-bank AG über 92.000.000,- € aufgenommen (Anlage B10, Bl. 1005 ff d. A.), das noch bis zum 30.06.2014 lief und zu dessen vorzeitiger Ablösung die Darlehensnehmerin eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen musste. Das von der D T erhaltene Darlehen sollte jedenfalls auch der Refinanzierung dieses ersten Darlehens dienen, welches bei Vertragsschluss noch mit 91.000.000 € valutierte. Mit Änderungsvertrag vom 23.11.2006 (Anlage K4, deutsche Fassung in Übersetzung der Anlage K4, Bl. 217 ff d. A.) wurde das Volumen des von der D T gewährten Darlehens um weitere 17.300.000,- € auf nunmehr insgesamt 144.800.000,- € erhöht. Die Rückzahlung der Valuta sollte ab dem 18. Oktober 2011 in Raten erfolgen. Die Zinsen sollten ab dem 18.04.2006 in vierteljährlichen Zahlungen bedient werden. Der geschuldete Darlehenszins setzte sich zusammen aus einer „fixed rate“ zuzüglich der aktuellen „margin“ und ggf. obligatorischer Kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziff. 8.1 (a) des Darlehensvertrages Bezug genommen. 5 Auf Seiten der D T war maßgeblich in die Vertragsgestaltung eingebunden Herr Rechtsanwalt Dr. O. 6 In Ziff. 3 des Darlehensvertrages wurde der Verwendungszweck wie folgt vereinbart: „… for the purpose of refinancing existing indebtedness incurred in the respect of the Properties and general corporate purposes “. 7 Ziff. 23 des Darlehensvertrages sah vor, dass im Wege der Vertragsübernahme Dritte an die Stelle der Darlehensgeberin treten können sollten. 8 Der Darlehensvertrag sah in Ziff. 18.16 ein Kündigungsrecht der Darlehensgeberin für den Fall vor, dass bestimmte Leistungsstörungen („defaults“) auftraten. Dazu gehörte gemäß Ziff. 18.2 u. a. die Nichtzahlung fälliger (im Original: „due“ und „payable“) Beträge. Mit dem Änderungsvertrag wurde die Klausel dahingehend gefasst, dass darunter nicht eine Nichtzahlung gemäß Ziff. 6 des Vertrages fallen sollte. Ein Kündigungsrecht in Abhängigkeit von bestimmten Finanzkennzahlen enthielt der Vertrag nicht. Hinsichtlich des Schuldendienstdeckungsgrades enthielt der Vertrag zwar Vorgaben, machte ihr Verfehlen aber nicht zum Kündigungsgrund (Ziff. 18.4.(b)). 9 In den Ziffern 16 und 17 enthielt der Darlehensvertrag Vereinbarungen, die insbesondere das nach Vertragsschluss geschuldete Verhalten der Darlehensnehmerin zum Gegenstand hatten („covenants“). Dazu zählte gemäß Ziff. 16.14 die Pflicht der Gesellschaft (= Darlehensnehmerin), keine Rechtsgeschäfte abzuschließen, die nicht den Marktbedingungen und den Marktpreisen bzw. dem vollen Marktwert entsprechen. Ziff. 17.1 enthielt die Verpflichtung der Darlehensnehmerin, Mietverträge zu marktüblichen Konditionen und Preisen abzuschließen und den Projektmanager zu einem solchen Verhalten zu veranlassen. Gemäß Ziff. 17.1.(b) des Darlehensvertrages war die Darlehensnehmerin verpflichtet, ohne Zustimmung der D T die Dauer eines Mietverhältnisses nicht zu verändern und darauf hinzuwirken, dass dies auch der Immobilienverwalter nicht tut. Dazu sollte auch zählen, dass sie weder behauptet noch die Behauptung annimmt, ein „Mietdokument“ sei (…) anderweitig beendet. 10 Die Darlehensnehmerin verpflichtete sich in Ziff. 13 des Darlehensvertrages, für die Entgegennahme der Mietzahlungen nur von der D T kontrollierte Konten zu verwenden. Verfügen dürfen sollte sie nur über das Guthaben auf dem Allgemeinkonto (General Account). Alle Konten waren zugunsten der Darlehensgeberin verpfändet. Unter dem 30.06.2006 trat die Darlehensnehmerin sämtliche Mietzinsansprüche an die Darlehensgeberin ab. An dem Grundstück wurde eine Sicherungsgrundschuld bestellt. Über das Geld auf dem Allgemeinkonto sollte, anders als über das auf den anderen Konten, gemäß Ziff. 13.3.(b) die Darlehensnehmerin frei verfügen dürfen, solange die Darlehensgeberin keine Einwände erhob. 11 Die Parteien des Darlehensvertrages kamen überein, dass erwirtschaftete Mieteinnahmen zunächst auf dem dafür eingerichteten Mietkonto eingehen und dann nach einem bestimmten Schlüssel („Wasserfall“) verteilt werden sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziff. 13.2.(c) des Darlehensvertrages Bezug genommen. Gemäß Ziff. 13.2.(d) sollte die Darlehensgeberin bevollmächtigt sein, alle ihrer Meinung nach notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung des Abhebens von Geldern zu ergreifen, wenn sie zu dem Ergebnis kam, das Mietkonto weise nicht genügend Mittel auf, um gemäß Ziff. 13.2.(c) fällige Zahlungen zu erbringen. In Ziff. 13.4 wurde vereinbart, dass die Darlehensnehmerin eine Rücklage für den Schuldendienst in Höhe von 2.000.000,- € bilden sollte. Einen entsprechenden Betrag sollte sie auf das eingerichtete Einlagenkonto einzahlen. 12 In Ziff. 16.13 war geregelt, dass es der Gesellschaft untersagt sein sollte, ihre Pflichteinlage an ihre Teilhaber zurückzuzahlen, „ ausgenommen einer Zahlung, die der Differenz zwischen dem Darlehen und der bestehenden Verschuldung entspricht “. 13 Vereinbarungen des Inhalts, dass die Darlehensnehmerin im weiteren Verlauf Kapital in die Schuldendienstdeckungsreserve nachschießen oder sonst weitere Sicherheiten stellen sollte, wurden nicht getroffen. 14 In Ziff. 2.3 des Änderungsvertrages heißt es: 15 „ The Finance Parties and the Company agree that recourse under this Agreement shall only be against the Property and the security provided under the Security Documents and not against the General and the Limited Partners “. 16 Zuvor – im ursprünglichen Darlehensvertrag – hatte die Klausel folgenden Wortlaut gehabt: „ The Finance Parties and the Company agree that recourse under this Agreement shall only be against the Company and its assets and not against the General and the Limited Partners” . 17 Mit dem Änderungsvertrag wurde vereinbart, die Rücklage für den Schuldendienst von 2.000.000 € auf 4.000.000 € aufzustocken, aufgeteilt in die Schuldendeckungsreserven 1 und 2 in je gleicher Höhe. Die Reserve sollte die Darlehensgeberin dazu verwenden dürfen, „Fehlbeträge bei der Leistung von Rückzahlungsraten und/oder Zinsraten auszugleichen“. 18 In Anhang 5 des Darlehensvertrages wurden Regelungen zur Mittelherkunft und -verwendung getroffen. Unter anderem verblieb zunächst ein Betrag von 33.272.917 € als „Equity to Borrower Entity“. Nach der Aufstockung durch den Änderungsvertrag wies der Posten – nunmehr als „Equity to Company“ bezeichnet – einen Betrag von 48.323.307,24 € aus. 19 Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die als Anlage K3 zur Akte gereichte Ablichtung des Darlehensvertrages und auf die als Anlage K4 zur Akte gereichte Ablichtung des Ergänzungsvertrages, jeweils nebst Übersetzungen in die deutsche Sprache (Bl. 126-216, Bl. 217-231 d. A.), ergänzend Bezug genommen. 20 In der Folge kam es zu mehreren Entnahmen vom Allgemeinkonto, über deren Rechtmäßigkeit zwischen den Parteien heute Streit herrscht. Zwischen März und Dezember 2006 entnahm der Beklagte zu 1) aus dem Gesellschaftsvermögen der Darlehensnehmerin Barwerte in Höhe von saldiert etwa 17.670.000 €. 21 In der Zeit von März 2006 bis Dezember 2007 überließ die Darlehensnehmerin anderen Gesellschaften Barmittel in Höhe von etwa 28.000.000 € als Darlehen. Bei diesen Gesellschaften handelte es sich um die F- GmbH & Co. KG („F“), die F1- GmbH & Co. KG („F1“), die B1- GmbH & Co. KG („B1”) sowie die N-GmbH. Hinter diesen Gesellschaften stehen unmittelbar oder mittelbar Mitglieder der Familie des Beklagten zu 1) (vgl. im Einzelnen zu den Darlehen und den Beteiligungen der Familie des Beklagten zu 1) an den Auszahlungsempfängern die Darstellung auf S. 81 ff des Schriftsatzes vom 22.08.2012, Bl. 705 ff d. A.). Daneben wurden weitere Darlehen in Höhe von etwa 17.000.000 € an Gesellschaften aus der oben beschriebenen Unternehmensgruppe gewährt (vgl. im Einzelnen die Darstellung auf S. 84 ff des Schriftsatzes vom 22.08.2012, Bl. 708 ff d. A.). Die Rückzahlungsansprüche der Darlehensnehmerin wurden letztlich durch Aufrechnung der Gesellschafter mit vermeintlichen Entnahmeansprüchen zum Erlöschen gebracht. 22 Nach Behauptung der Klägerinnen übertrug die Darlehensgeberin ihnen unter dem 21.12.2006 den Darlehensvertrag entgeltlich zu unterschiedlichen Teilen. Die Klägerin zu 1) habe die Stellung der Darlehensgeberin in Höhe von 114.800.000,- €, die Klägerin zu 2) zu 6.320.000,- € und die Klägerin zu 3) zu 23.680.000,- € erworben (Einzelheiten Bl. 756 ff mit Anlagen K20–22). Die Klägerinnen werden bei der Abwicklung des Vertrages seit 2006 durch einen Dienstleister vertreten, die I (I). Diese ist ermächtigt, Zahlungen auf den Vertrag entgegenzunehmen, Forderungen durchzusetzen und Sicherheiten zu verwerten. Unter dem 11.10.2007 übersandte die Darlehensnehmerin der I den Jahresabschluss 2006 per Email, wegen dessen Inhalts auf die als Anlage B4 zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 421-423 d. A.) Bezug genommen wird. 23 Mit Wirkung zum 01.01.2006 mietete die N- GmbH Büroflächen von insgesamt 4.643,74 qm zu einem monatlichen Mietzins von 92.694,80 €. Zum 01.10.2009 vermietete die Darlehensnehmerin zu der Immobilie gehörende Einzelhandels- und Lagerflächen mit einer Gesamtfläche von 5.079,59 qm an die E R1 ###1 GmbH & Co. KG („E“). Die Mietfläche entspricht etwa 61 % des gesamten für den Einzelhandel zur Verfügung stehenden Mietraums in der Immobilie. Mit weiterem Mietvertrag, ebenfalls zum 01.10.2009, vermietete die Darlehensnehmerin an die E außerdem 8 von insgesamt 11 Wohnungen mit einer Gesamtfläche von 703,08 qm. Dies entspricht etwa 58 % der für Wohnraum zur Verfügung stehenden Fläche. Komplementärin der E ist die E R1 ###1- Verwaltungs-GmbH. Bei Abschluss der Mietverträge waren deren Geschäftsführer die Ehefrau des Beklagten zu 1) sowie der Beklagte zu 3). Ebenfalls zum 01.10.2009 kam es zum Abschluss eines Mietvertrages der Darlehensnehmerin mit der K- Design GmbH über Büroflächen von insgesamt 1.821,04 qm. Seit dem 14.09.2009 ist der Beklagte zu 3) Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Als Nettomietzins wurden 36.420,80 € vereinbart. Bei dem Objekt kam es bereits 2008 zu Baumängeln: Namentlich trat ein Defekt des Klimakaltwasserleitungssystems auf. Dieses war teilweise korrodiert, wodurch Wasserschäden innerhalb der Mieträume der N auftraten. Der eingeschaltete Sachverständige Dr.-Ing. S T1 kam in einem Gutachten vom 19.08.2010 zu dem Schluss, die Sanierungskosten beliefen sich auf etwa 4.000.000 €. Die Mieteinnahmen der Darlehensnehmerin verliefen ab 2008 rückläufig und sanken bis 2010 von ursprünglich etwa 8.860.000 € auf ca. 4.140.000 €. Im März 2010 standen vermietbare Flächen in dem Objekt in großer Anzahl leer: Insgesamt waren 18,73 % der vermietbaren Flächen nicht vermietet. Bei den Büroflächen betrug der Leerstand 39 %. Am 31.03.2010 kündigten die drei genannten Mieter die bestehenden Mietverträge im Wege der Änderungskündigung. Die darin angebotenen, geänderten Mietbedingungen nahm die Darlehensnehmerin durch den Beklagten zu 4) an. Mit den drei Mietern wurde im Zuge dessen vereinbart, die Mietzahlungsverpflichtungen der Höhe nach auf das von den Mietern erzielte Nettoergebnis zu beschränken. Es wurde jeweils ein mietfreier Zeitraum bis zum 31.12.2011 (E) bzw. 31.12.2010 (N- GmbH, K- Design GmbH) vereinbart. Wegen des weiteren Inhalts der Änderungskündigungen wird auf die als Anlagen K8, K10 und K12 zur Akte gereichten Ablichtungen ergänzend Bezug genommen. 24 Unter dem 23.03.2010 erstellte die S1 (S1) im Auftrag der Klägerinnen ein Wertgutachten bezüglich des Objekts (Anlage B5, Bl. 424 ff d. A.), auf das Bezug genommen wird. Ein weiteres Gutachten erstellte K1 („K1“) Das Gutachten K1 bewertet die nach den Änderungskündigungen abgeschlossenen Mietverträge als „sehr stark auffällig“ und schätzt die den Mietern eingeräumten Konditionen als nicht marktgerecht ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die als Anlage K5 zur Akte gereichte Ablichtung ergänzend Bezug genommen. 25 Mit Schreiben vom 15.04.2010 wies die I die Darlehensnehmerin auf Leistungsstörungen und Vertragsverletzungen hin. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die als Anlage K14 zur Akte gereichte Ablichtung (Übersetzung Bl. 232 ff d. A.) Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 26.09.2011 forderte die I namens der Klägerinnen die Darlehensnehmerin zur Zahlung der ausstehenden Zinsen in Höhe von 8.050.028,51 € auf (Anlage K15, Übersetzung Bl. 241 ff d. A.). Als daraufhin Zahlungen ausblieben, kündigte die I mit Schreiben vom 03.11.2011 das Darlehen, stellte es fällig und forderte die Darlehensnehmerin auf, bis zum 25.11.2011 die Darlehensvaluta in Höhe von 144.800.000,- € sowie Zinsen in Höhe von 10.888.698,50 € zu zahlen. Die Frist verstrich ergebnislos. Vorprozessual kam es zu Vergleichsbemühungen zwischen den Parteien. Für die Klägerinnen führte die Verhandlungen die I. Die Beklagten wussten, dass diese für die Klägerinnen auftrat. Die Beraterfirma F2 & Z entwickelte ein Restrukturierungskonzept, das eine Sanierung zum Ziel hatte und für möglich hielt. Die Vergleichsbemühungen scheiterten jedoch letztlich. 26 Mit dem Antrag zu 1) begehren die Klägerinnen die Rückzahlung der Darlehensvaluta entsprechend ihrer jeweiligen – behaupteten – Beteiligung am Gesamtdarlehen. Mit dem Antrag zu 2) verfolgen sie Ansprüche auf ausstehende Zinszahlungen. Aus gepfändeten Geldkonten der Darlehensnehmerin konnten die Klägerinnen zwischen Juli und September 2011 2.846.377,98 € einziehen. Diesen Betrag rechneten sie auf die Zinsen an. 27 Die D T verwaltet für die Klägerinnen die für den Kredit gegebenen Sicherheiten. Sie betreibt hinsichtlich der Immobilie die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Die Darlehensnehmerin hat deswegen vor dem Landgericht C Vollstreckungsabwehrklage erhoben. 28 Die Beteiligung der Beklagten an der Darlehensnehmerin ist wie folgt: Die Beklagten zu 2) und zu 5) sind die aktuellen Komplementäre der Darlehensnehmerin und als solche im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte zu 2) firmierte bis zum 05.02.2010 als K G-Q R ###- GmbH. Diese war auch im Darlehensvertrag als Komplementärin („General Partner“) aufgeführt. Als persönlich haftende Gesellschafterin der Darlehensnehmerin wurde sie am 21.02.2007 im Handelsregister eingetragen. Der Beklagte zu 1) wurde am 21.06.2002 Komplementär der Darlehensnehmerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Er schied am 21.02.2007, also einige Zeit nach Abschluss des Darlehensvertrages, aus der Gesellschaft aus. Auch er ist in der Anlage zum Darlehensvertrag als „General Partner“ genannt. Der Beklagte zu 3) trat nach Vertragsschluss, nämlich am 23.03.2007 als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft ein. Am 15.09.2008 schied er wieder aus. Daraufhin, nämlich ebenfalls am 15.09.2008, trat der Beklagte zu 4) in die Gesellschaft ein. Er schied am 08.02.2010 wieder aus. Zum 08.02.2010 wurde der Beklagte zu 5) Komplementär. 29 Die Klägerinnen sind der Ansicht, ihre Aktivlegitimation ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Vertragsübernahme. Diese hätten sie mit der D T vereinbart, und die Darlehensnehmerin habe in Ziff. 23.2.(a)(ii) des Vertrages antizipiert ihre Zustimmung erklärt. Diese Vereinbarung sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Jedenfalls ergebe sich ihre Aktivlegitimation aus einer wirksamen Abtretung. Sie behaupten, die an der Unterzeichnung der Transfer Certificates beteiligten Personen hätten über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt. Außerdem haben die Klägerinnen mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12.03.2013 nachträgliche Genehmigungen der Darlehensübertragung vorgelegt. 30 Sie sind weiter der Ansicht, sie hätten das Darlehen unter verschiedensten rechtlichen Gesichtspunkten kündigen können. Sie behaupten dazu, die seitens der Darlehensnehmerin mit den – der Familie des Beklagten zu 1) verbundenen – Mietern im Rahmen der Änderungskündigung geschlossenen Verträge seien nicht marktüblich gewesen. Dass deutlich bessere Konditionen zu erzielen gewesen wären, zeige unter anderem die Liste der Neuvermietungen durch den Zwangsverwalter. Die Beklagten hätten damit aktiv darauf hingewirkt, dass die Darlehensnehmerin geringere Erträge erwirtschaftet und ihre Darlehensverbindlichkeit nicht bedienen kann. Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Darlehensnehmerin habe schon dadurch gegen ihre Vertragspflichten verstoßen, dass sie entgegen Ziff. 17 des Vertrages die Vertragsbeendigung akzeptierte und neue Verträge abschloss, ohne die Zustimmung der D T einzuholen. Sie behaupten, eine solche Zustimmung wäre, hätte die Darlehensnehmerin darum gebeten, nicht erteilt worden. Eine weitere Vertragsverletzung der Darlehensnehmerin liege darin, dass sie entgegen Ziff. 16.16.(a)(i) des Vertrages im Februar 2007 die Hafteinlage herabsetzte. Das Recht zur Kündigung des Darlehens habe sich überdies bereits aus der Insolvenzreife der Darlehensnehmerin ergeben. Desweiteren folge ein Kündigungsrecht aus der eingetretenen Veränderung der Gesellschaftsverhältnisse und dem Eintritt einer wesentichen Verschlechterung im Sinne der Ziff. 18.14 des Vertrages. Die Immobilie sei heute nur noch etwa 50.000.000 € wert. Zudem stelle die Nichtleistung fälliger Zinszahlungen einen Kündigungsgrund dar. Wegen der von den Klägerinnen im Einzelnen angenommenen Kündigungsgründe wird auf die Darstellung auf S. 136 ff des Schriftsatzes vom 22.08.2012 (Bl. 760 ff d. A.) Bezug genommen. Wegen der Berechnung der – von den Beklagten bestrittenen – Zinsforderung durch die Klägerinnen wird auf die Darstellung auf S. 128 ff des Schriftsatzes vom 22.08.2012 (Bl. 752 ff d. A.) Bezug genommen. 31 Die Klägerinnen sind der Ansicht, die geänderte Ziff. 2.3 des Darlehensvertrages enthalte entgegen der Sichtweise der Beklagten keine Beschränkung der Zahlungspflicht der Darlehensnehmerin auf Mittel aus den laufenden Erträgen der Immobilie. Sie behaupten, die Darlehensnehmerin sei auch nicht in einer derartig starken Verhandlungsposition gewesen, dass sie eine dahingehende Beschränkung hätte durchsetzen können. Sie habe kurzfristig Kapital zur Refinanzierung benötigt. Eine Beschränkung auf die laufenden Erträge sei nicht der übereinstimmende Parteiwille gewesen, der zudem mangels Wahrung der Schriftform und mangels Vertretungsmacht von Herrn Dr. O nicht Vertragsinhalt geworden sein könne. Die Klägerinnen meinen, § 305c Abs. 2 BGB könne den Beklagten insoweit schon deshalb nicht zugute kommen, weil bereits nach dem Vortrag der Beklagten über den Inhalt der Ziff. 2.3 verhandelt wurde. Ohnehin beinhalte der Vertrag keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von einem „Stellen“ durch die D T könne nicht die Rede sein. Sie behaupten dazu, der Vertragsinhalt habe in vollem Umfang zur beidseitigen Disposition gestanden. 32 Der Haftung der Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass ein Rückgriff auf die Gesellschafter in Ziff. 2.3 vertraglich ausgeschlossen wurde. Diese Klausel könne ohnehin allenfalls für die Gesellschafter (die Beklagten zu 1) und zu 2)) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten und erfasse daher von vornherein nicht die Komplementäre, die diese Position zu einem späteren Zeitpunkt erlangten. Das folge aus den Definitionen in der Anlage zum Darlehensvertrag sowie aus der gebotenen engen Auslegung. Die Klausel sei zudem wegen Verstoßes gegen § 276 Abs. 3 BGB unwirksam. Ferner könnten sich die Beklagten auch nicht auf den Rückgriffsausschluss berufen. Denn sie hätten durch eigenes Verhalten dazu beigetragen, dass die Darlehensnehmerin ihre Vertragspflichten nicht erfüllen konnte. Das sei zum einen dadurch geschehen, dass sie der Darlehensnehmerin Vermögen entzogen: Die an Gesellschaften der Familien des Beklagten zu 1) als Darlehen ausgekehrten Vermögenswerte seien zweckgebunden und bei der Gesellschaft zu belassen gewesen. Ferner seien die durch diese Auskehrungen begründeten Ansprüche der Darlehensnehmerin gegen ihre weiteren Darlehensnehmer unzulässigerweise mit vermeintlichen Entnahmeansprüchen verrechnet worden. Auch die Entnahmen durch den Beklagten zu 1) seien zulasten zweckgebundenen Vermögens erfolgt. Wegen der behaupteten Zweckbindung im Einzelnen wird auf die Darstellung auf S. 70 ff des Schriftsatzes vom 22.08.2012 (Bl. 694 ff d. A.) ergänzend Bezug genommen. Zudem hätten die Beklagten durch das Akzeptieren der neuen Mietkonditionen eine Ursache für den Ausfall der Darlehensnehmerin gesetzt. Ohnehin habe Ziff. 2.3 nur das Risiko bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung, nicht hingegen jenes bei Verstößen gegen Vertragspflichten durch die Darlehensnehmerin verteilen sollen. Angesichts des Fehlverhaltens der Beklagten selbst stünde dem Berufen auf den Rückgriffsausschluss auch der Rechtsgedanke der §§ 242, 162 BGB entgegen. 33 Die Klägerinnen beantragen, 34 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) EUR 114.800.000 an die Klägerin zu 2) EUR 6.320.000 und an die Klägerin zu 3) EUR 23.680.000 jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 7,38 % p. a. seit dem 26.11.2011 zu zahlen; 35 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere EUR 8.632.673,40, an die Klägerin zu 2) weitere EUR 475.248,22 und an die Klägerin zu 3) weitere EUR 1.780.676,88 zu zahlen. 36 Die Beklagten beantragen, 37 die Klage abzuweisen. 38 Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Eine Vertragsübernahme sei nur unter den Voraussetzungen der Ziff. 23.3 des Vertrages wirksam gewesen. Dieses Verfahren sei nicht eingehalten worden, weil entgegen Ziff. 23.3.(e) eine Kopie der Übertragungsbescheinigung („Transfer Certificate“) nicht sobald wie möglich der Darlehensnehmerin übersandt worden sei. Vielmehr seien die Bescheinigungen erstmals mit der Replik vorgelegt worden. Auch seien Angebot und Annahme hinsichtlich der angeblichen Vertragsübernahme nicht dargelegt. Etwaigen Erklärungen fehle zudem die hinreichende Bestimmtheit und das gemäß Ziff. 23.3.(b) erforderliche, vollständig ausgefüllte Transfer Certificate. Außerdem habe die Klägerin zu 1) ausweislich ihrer Prospekte, mit denen sie die Forderungen am Kapitalmarkt anbot, die ihr möglicherweise zunächst von der D T übertragenen Ansprüche an einen Treuhänder abgetreten. Zudem habe, wer auch immer die Forderungen an die Klägerinnen übertrug, ohne Vertretungsmacht gehandelt. 39 Der Beklagte zu 1) meint, ihm stehe ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 410 BGB zu, auf das er sich beruft. Er meint weiter, bezogen auf ihn sei jedenfalls die Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 S. 1 HGB abgelaufen. 40 Die Beklagten behaupten, die erteilte Zustimmung zu den Änderungskündigungen der Mieter sei kaufmännisch notwendig gewesen. Die Mieter seien – insbesondere durch die Finanzkrise – zu Mietzahlungen in der ursprünglichen Höhe kaum noch in der Lage gewesen. Aufgrund der defekten Kaltwasserleitungen sei ein höherer Preis nicht zu erzielen gewesen. Das Akzeptieren der neuen Konditionen sei wirtschaftlich vernünftig gewesen, da nur so ein größerer Leerstand in der Immobilie zu vermeiden gewesen wäre. Das ergebe sich auch aus dem S1-Gutachten. Das Gutachten von K1 sei unbrauchbar, weil es sich dabei um den Asset- oder Property-Manager gehandelt habe. Die Marktbedingungen seien durch die Liste der Neuvermietungen durch den Zwangsverwalter nicht dargelegt, weil es sich um andere Nutzflächen handle als bei den von den Klägerinnen angegriffenen Mietverträgen. Sie meinen, der Neuabschluss der Verträge nach den einseitigen Kündigungen der Mieter sei nicht dem vertraglichen Zustimmungserfordernis unterfallen. 41 Sie sind der Ansicht, die Klägerinnen hätten das Darlehen nicht wegen Zahlungsrückständen kündigen können. Zwischen der Darlehensnehmerin und der D T sei ein Darlehen nach dem Konzept „pay as you can“ geschlossen worden. Die Darlehensnehmerin habe während der Vertragslaufzeit Zinsen also nur aus den tatsächlich erwirtschafteten Erträgen der Immobilie schulden sollen. Das komme im Vertrag zum Ausdruck und sei im Übrigen von den Vertragsparteien übereinstimmend so gewollt gewesen. Namentlich habe auf Wunsch des Beklagten zu 1) ein Vertreter der D T Herrn Rechtsanwalt Dr. O angewiesen, Ziff. 2.3 des Vertrages umzugestalten, um dem dahingehenden Parteiwillen in der neuen Fassung Rechnung zu tragen. Dies sei auch der Hintergrund für die Verdopplung der Rücklage für den Schuldendienst von 2.000.000 € auf 4.000.000 € gewesen. Herr Dr. O sei nicht nur als Interessenvertreter der D T an den Verhandlungen beteiligt gewesen, sondern habe als zentraler Mittler auch die Interessen des Beklagten zu 1) wahren sollen. Zur von den Beklagten behaupteten Entstehungsgeschichte und den daraus gezogenen Rückschlüssen wird auf die Darstellung auf S. 30 ff des Schriftsatzes vom 11.06.2012 (Bl. 327 ff d. A.) ergänzend Bezug genommen. 42 Soweit die Klägerinnen die Verwendung eines Teils der Darlehenssumme für gesellschaftsfremde Zwecke rügen, sei dies unberechtigt, weil es eine dahingehende Zweckbindung nicht gegeben habe. Das zeige sich bereits daran, dass die D T der Darlehensnehmerin Kapital anbot, das die zu refinanzierende Summe aus dem Darlehen bei der D1-bank deutlich überstieg. Der Differenzbetrag zwischen der Darlehenssumme und der Summe der vertraglich festgelegten Verwendungen von etwa 48.300.000 € sei nicht als dauerhaft bei der Gesellschaft zu belassendes Eigenkapital in der Mittelverwendungsaufstellung bezeichnet, und eine Bindung habe es insoweit nicht gegeben. Vielmehr zeige Ziff. 16.13 des Darlehensvertrages, dass Zahlungen der Darlehensnehmerin bis auf den zur Refinanzierung des D1-bank-Darlehens erforderlichen Betrag zulässig sein sollten. Das habe auch dem wirtschaftlichen Hintergrund des Darlehens entsprochen: In der Zeit der Vertragsanbahnung habe sich der Kreditmarkt förmlich überschlagen mit Angeboten für damals – vor der Finanzkrise – als risikoarm geltende Immobilienfinanzierungen, die sodann verbrieft und am Kapitalmarkt angeboten werden sollten. Die D T habe sich mit anderen Kreditgebern einen regelrechten Wettstreit um die Präsenz – auch – auf dem deutschen Markt geliefert und der Darlehensnehmerin daher den von ihr eigentlich nicht benötigten Kredit angeboten. Sie habe insbesondere Kontakte zu dem als investitionsfreudig bekannten Beklagten zu 1) knüpfen wollen und sei daher bereit gewesen, ein gutes Angebot zu machen. Bestandteil dieses Angebots sei neben der Beschränkung der Haftung auf die laufenden Erträge der Darlehensnehmerin auch gewesen, eine den Kapitalbedarf übersteigende Valuta auszukehren, die den „Sponsoren“ zur freien Verfügung stehen sollte. Nur vor diesem Hintergrund sei auch nachvollziehbar, warum die Darlehensnehmerin das vergleichsweise günstige Darlehen der D1-bank gegen ein teureres ablöste und die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Kauf nahm. Überdies seien der I aufgrund der Übersendung des Jahresabschlusses für 2006 die Verwendungen der Darlehensvaluta seit dem 11.10.2007 bekannt gewesen. 43 Soweit die Darlehensnehmerin ihrerseits Geld als Darlehen weiterreichte und die Rückzahlungsansprüche später mit Entnahmeansprüchen verrechnet wurden, sei diese Konstruktion gewählt worden, um eine Versteuerung als Gewinn gemäß § 15a EStG zu vermeiden. Es habe sich insofern also um eine Alternative zu unmittelbaren Entnahmen gehandelt, die ihrerseits nach Ansicht der Beklagten ebenfalls zulässig gewesen wären. 44 Weiter meinen die Beklagten, die Darlehensnehmerin sei zur Reparatur der Klimakaltwasserleitungen nur verpflichtet gewesen, soweit sie ihr finanziell nach den zulässigen Auszahlungen noch möglich waren. Sie behaupten, der Darlehensnehmerin hätten dazu die erforderlichen Mittel in Höhe von 10.000.000 € gefehlt. Das Ausmaß der Schäden sei erstmals am 13.01.2010 bekannt geworden. 45 Die Beklagten behaupten, mit Ausnahme von Ziff. 2.3 seien die Vertragsbedingungen von der Klägerin gestellt, vorformuliert und für die mehrmalige Verwendung vorgesehen gewesen. Sie sind zudem der Ansicht, sich selbst dann auf den vereinbarten Rückgriffsausschluss berufen zu können, wenn ihnen – was sie bestreiten – Vorwürfe im Sinne eines Aushöhlens der Darlehensnehmerin zu machen wären. Die von den Klägerinnen genannten §§ 242, 162 BGB würden nur bei bestehenden Sonderverbindungen gelten. Eine solche habe aber zwischen den Beklagten und der D T nicht bestanden. Überdies lasse sich ein Haftungsdurchgriff gegen alle Beklagten ohnehin nicht mit jeweils nur einzelnen, ihnen vorgeworfenen Verhaltensweisen begründen. Der Haftungsausschluss betreffe auch sämtliche Komplementäre, also auch diejenigen, die diese Stellung erst nach Vertragsschluss erlangten. Das ergebe sich bereits daraus, dass in Ziff. 2.3 die Rede von „General Partners“ ist und der Definitionenkatalog in Anlage 1 des Vertrages als „General Partner“ die Beklagten zu 1) und zu 2) bezeichnet. Im Vertragstext mache die Verwendung des Plurals daher nur Sinn, wenn sich der Haftungsausschluss auf weitere Personen als die Beklagten zu 1) und zu 2) beziehen solle. Ferner beziehen sich die Beklagten auf lit. (a).(xii) der Anlage zum Darlehensvertrag (Part 2 “Interpretation“, wo es heißt: „ a Party or any other person includes its successor in title, permitted assigns and permitted transferees “. 46 Sie sind weiter der Ansicht, für eine Kündigung seien die Klägerinnen auf die – hier fehlende – Mitwirkung der D T angewiesen gewesen. 47 Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. 48 Sie meinen, ihnen stünden aus der ihrer Ansicht nach unberechtigten Zwangsverwaltung der Immobilie Schadensersatzansprüche gegen die Klägerinnen zu. Allenfalls seien sie zur Zahlung Zug um Zug gegen die Übertragung der Darlehensforderungen und aller Sicherheiten verpflichtet. 49 Die Beklagten sind der Ansicht, Ansprüche aus § 826 BGB stünden den Klägerinnen ebenfalls nicht zu. Es fehle insoweit bereits an Vortrag der Klägerinnen zum Entstehen eines ersatzfähigen Schadens (S. 22 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vom 11.06.2012, Bl. 602 d. A.). Insbesondere könnten nicht die mit den Klageanträgen zu 1) und zu 2) verfolgten Forderungen als kausal auf die angeblichen Pflichtverletzungen zurückgehender Schaden angesehen werden (S. 13 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) vom 11.06.2012, Bl. 620 d. A.). 50 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 51 Entscheidungsgründe 52 Die zulässige Klage ist unbegründet. 53 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil den Klägerinnen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten nicht zustehen. Selbst wenn die Klägerinnen aktivlegitimiert sind und ein Anspruch auf Zinszahlung sowie Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen die Darlehensnehmerin aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB besteht, haften für diesen die Beklagten nicht (I). Sie haften auch nicht aus unmittelbar gegen sie gerichteten Ansprüchen (II). 54 I. 55 Für etwaige Schulden der Darlehensnehmerin haften die Beklagten nicht akzessorisch unter dem Gesichtspunkt der Gesellschafterhaftung gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB. Denn die Vertragsparteien haben den Rückgriff vertraglich wirksam ausgeschlossen (1.). Das gilt für die Komplementäre zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenso wie für diejenigen, die danach Gesellschafter wurden (2.). Die Beklagten können sich auch zulässigerweise auf den Rückgriffsausschluss berufen (3.). 56 1. 57 Der vertragliche Ausschluss des Rückgriffs ist wirksam. Da jedenfalls über Ziff. 2.3 unstreitig verhandelt wurde, kommt die Anwendung AGB-rechtlicher Vorschriften insoweit nicht in Betracht. Auch ein Verstoß gegen § 276 Abs. 3 BGB liegt nicht vor. Wie die Beklagten zutreffend einwenden, hat Ziff. 2.3 des Vertrages mit einer Haftung der Gesellschafter im Sinne des § 276 BGB nichts zu tun. Denn es geht in Ziff. 2.3 um die akzessorische Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden. Im Anwendungsbereich der Ziff. 2.3 spielt ein etwaiges Verschulden der Gesellschafter keine Rolle, weil Regelungsgegenstand die Einstandspflicht für Ansprüche gegen die Gesellschaft ist. Nur sie ist auch „Schuldner“ im Sinne des § 276 BGB, denn zwischen den Beklagten und der Darlehensgeberin bestand keine Sonderverbindung. Weil es in Ziff. 2.3 daher nicht um originär gegen die Gesellschafter bestehende Ansprüche geht, trifft die Klausel auch keine Regelung dazu, was die Gesellschafter im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten haben und was nicht. Dann kann die Klausel auch keine Haftungserleichterung darstellen. Sie steht daher nicht in Konflikt zum Verbot des § 276 Abs. 3 BGB, die Haftung für Vorsatz im Voraus zu erlassen. 58 2. 59 Anders als die Klägerinnen meinen, kommt der Rückgriffsausschluss auch den später erst beitretenden Gesellschaftern zugute. Das ist bereits unabhängig von dem Streit der Parteien über die grammatikalische Auslegung der Ziff. 2.3 das eindeutige Ergebnis einer Auslegung. Denn die Vertragsparteien haben mehr getan, als (negativ) aufzulisten, wer nicht haften soll: Sie haben positiv festgelegt, welches Haftungssubstrat der Darlehensgeberin zur Verfügung stehen soll. Schon in der ersten Fassung von Ziff. 2.3 sollte dazu ausdrücklich nur das Gesellschaftsvermögen rechnen, jenes der Gesellschafter hingegen nicht. Dass es sich dabei nur um ein Privileg der gegenwärtigen Gesellschafter handeln sollte, war bereits darin nicht einmal angedeutet. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die „General Partner“ im Anhang als „General Partner 1“ und „General Partner 2“ definiert waren, die wiederum als der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) unter ihrer damaligen Firma definiert wurden. Denn damit war lediglich die aktuelle Situation beschrieben, ohne dass sich daraus Rückschlüsse darauf ergäben, was im Fall eines Gesellschafterwechsels gelten sollte. Die Vertragsparteien haben aber immerhin einem von ihnen konkret vorhergesehenen Gesellschafterwechsel dadurch Rechnung getragen, dass sie den Rückgriffsausschluss ausdrücklich auf die Beklagte zu 2), die damals noch nicht als Komplementärin im Handelsregister eingetragen war, erstreckten. Wenn man aus der Definition überhaupt einen Rückschluss ziehen kann, dann also am ehesten den, dass zukünftige Komplementäre erfasst sein sollten. Denn den konkret zu erwartenden Eintritt eines neuen Komplementärs nahmen die Parteien zum Anlass, auch ihn von der persönlichen Haftung zu befreien. Für die von den Klägerinnen bemühte Auslegung, dass im Umkehrschluss andere künftige Gesellschafter nicht von dem Rückgriffsausschluss profitieren sollten, gibt es dagegen keinen Anhaltspunkt. 60 Erst recht muss das vorstehende Ergebnis gelten, nachdem mit der Neufassung von Ziff. 2.3 explizit die Haftung nur mit bestimmten Sicherheiten vereinbart wurde. Denn funktional ist auch die akzessorische Gesellschafterhaftung eine (Personal-) Sicherheit, was sich schon daran zeigt, dass sie in gleicher Weise akzessorisch ist wie die unzweifelhaft als Personalsicherheit einzustufende Bürgenhaftung. Der Unterschied ist, dass die akzessorische Gesellschafterhaftung eine gesetzliche Sicherheit für die Gesellschaftsgläubiger ist. Diese gesetzliche Haftung haben die Vertragsparteien mit ihrer Abrede außer Kraft gesetzt. Sie stellten damit Sicherheiten in vollem Umfang auf vertragliche Grundlage und benannten die Sicherheiten ausdrücklich. Die persönliche Haftung etwaiger zukünftiger Komplementäre gehört nicht zu den vereinbarten Sicherheiten. Das ist zwanglos damit zu erklären, dass eine solche Haftung nicht gewollt war. Da nämlich Ziff. 16.16.(a)(i) des Darlehensvertrages einen Wechsel der Komplementäre für zulässig erklärte, hatten die Parteien diesen Fall immerhin für möglich gehalten. Hätten sie gewollt, dass in diesem Fall der Rückgriffsausschluss nicht gelten soll, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln. Das haben sie nicht getan. Die Haftung der weiteren Komplementäre besteht daher nicht, und zwar unabhängig davon, wie die Nachfolgeklausel im Vertrag richtig zu übersetzen und zu deuten ist. 61 3. 62 Die Beklagten sind nicht daran gehindert, sich auf den Rückgriffsausschluss zu berufen. Das gilt unabhängig davon, ob die ihnen von den Klägerinnen vorgeworfenen Verhaltensweisen in vertragswidriger Weise dazu führten, dass der Darlehensnehmerin Vermögen entzogen und sie so an der Bedienung des Darlehens gehindert wurde. Bei einer Vertragsgestaltung wie der hier gewählten ist das Haftungskonzept des Personengesellschaftsrechts insgesamt abbedungen. Die Lösung muss sich deshalb im Ergebnis an den Grundsätzen orientieren, die im Kapitalgesellschaftsrecht gelten (a). Wendet man sie hier an, gelangt man nicht zu einer Haftung der Beklagten (b). Verbleibende Unterschiede rechtfertigen eine Ungleichbehandlung jedenfalls nicht in dem Sinne, dass man hier einen Durchgriff unter erleichterten Voraussetzungen zulassen könnte (c). Auch die behaupteten Pflichtverstöße der Darlehensnehmerin rechtfertigen einen Rückgriff bei den Beklagten nicht (d). 63 a. 64 Das Personengesellschaftsrecht ist von dem Grundsatz der akzessorischen Gesellschafterhaftung (§ 128 HGB) geprägt. Demgegenüber haftet bei Kapitalgesellschaften den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, während die Gesellschafter im Außenverhältnis nicht haften (vgl. etwa § 13 Abs. 2 GmbHG). Die Rechtfertigung für die Befreiung vom Risiko persönlicher Haftung liegt darin, dass die Gesellschafter durch die Aufbringung (und in der Folge das Belassen) des Grundkapitals (AG) bzw. des Stammkapitals (GmbH) die Gesellschaft mit einer gewissen Haftungsmasse ausstatten, die den Gläubigern als Zugriffsobjekt zur Verfügung steht. Das in diesem Sinne feste Kapital der Gesellschaften übernimmt die Funktion einer nicht vom Verhandlungsgeschick der zukünftigen Gläubiger abhängigen Besicherung ihrer Forderungen. Dieses Haftungsprivileg ist im deutschen Recht zwar normativ an die Aufbringung des Garantiekapitals geknüpft; logische Voraussetzung ist sie aber nicht für eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen: Das zeigt im deutschen Recht schon die mit dem MoMiG eingeführte Gesellschaftsform der UG, die zwar eine Kapitalbindung kennt, diese aber nicht auf ein Mindestkapital bezieht. Im Übrigen sind v. a. im anglo-amerikanischen Raum Gesellschaftsformen weit verbreitet, bei denen die Gesellschafter ebenfalls nicht persönlich haften, obschon es ein Garantiekapital nicht gibt. Die Rechtfertigung erblickt man dann darin, dass es dem Gläubiger unbenommen bleibt, seine Befriedigungsaussichten aus dem Gesellschaftsvermögen auf Verhandlungsebene abzusichern (insbesondere durch „Covenants“). Mit dieser Basis hat sich hier die D T begnügt: Sie sah sich zum Aushandeln ausreichender Sicherheiten im Stande und verzichtete dafür auf die persönliche Haftung der Gesellschafter. Das ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Klägerinnen, die beispielsweise davon sprechen, es sei ein „enges Korsett“ als Gegenleistung für den Verzicht auf die Rückgriffsmöglichkeit vereinbart worden (S. 54 des Schriftsatzes vom 22.08.2012, Bl. 678 d. A.). Zu diesem Verzicht fand sich die D T bereit, obwohl die Darlehensnehmerin nicht über ein gesetzlich vorgeschriebenes Garantiekapital verfügt. Wie der Gläubiger einer AG oder GmbH, sollte sie Zugriff nur auf das Gesellschaftsvermögen haben. Dass dieses für ihre Befriedigung ausreicht, sollte nicht mittels eines gesetzlichen Gläubigerschutzinstruments (Garantiekapital mit den bekannten Bindungen, insbesondere Ausschüttungssperren) sichergestellt werden, sondern mittels der vertraglich vereinbarten. Weil die Vertragsparteien insoweit von einem ausreichenden Schutz ausgingen, vereinbarten sie die Nichthaftung der Gesellschafter. Die Fragestellung ist daher eine ganz ähnliche wie im Kapitalgesellschaftsrecht: Wenn sich dort die Frage stellt, unter welchen Voraussetzungen sich der Gesellschafter auf das gesetzliche (und aufgrund gesetzlicher Vorgaben „verdiente“) Haftungsprivileg (etwa § 13 Abs. 2 GmbHG) nicht berufen darf, stellt sich hier die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Gesellschafter auf das vertragliche (und aufgrund vertraglicher Vorgaben „verdiente“) Haftungsprivileg nicht berufen können. Das Problem ist im Ausgangspunkt dasselbe. Davon gehen im Übrigen auch die Klägerinnen aus, die sich zur Begründung des Haftungsdurchgriffs auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Existenzvernichtungshaftung in der GmbH beziehen (S. 163 des Schriftsatzes vom 22.08.2012, Bl. 787 d. A.). 65 b. 66 Die demnach auf die vorliegende Fragestellung zu übertragenden kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätze einer Haftungsdurchbrechung sind nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten zu begründen. 67 Im Kern geht der Vorwurf der Klägerinnen dahin, die Beklagten hätten dem Gesellschaftsvermögen eigennützig Haftungsmasse entzogen, und deshalb sei es nicht gerechtfertigt, dass sie sich hinter der Gesellschaft als alleinigem Haftungssubjekt „verstecken“. Bei dieser Sachlage müsse gleichsam durch die Gesellschaft hindurch der Zugriff auf die Gesellschafter möglich sein („piercing the corporate veil“). Dem kann jedenfalls angesichts der jüngeren Entwicklung der Rechtsprechung zur Existenzvernichtungshaftung nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat in der Trihotel-Entscheidung sein ursprüngliches Konzept der Existenzvernichtungshaftung als Außenhaftung aufgegeben und sie als in § 826 BGB verankerte Innenhaftung ausgestaltet (BGH NZG 2007, 667). Fälle, in denen sich ein Gesellschafter auf den Haftungsausschluss nicht berufen kann, existieren seitdem kaum noch: Soweit die Fallgruppen der materiellen Unterkapitalisierung und des qualifizierten faktischen Konzerns früher der Durchgriffshaftung zugerechnet wurden, hat sich der Bundesgerichtshof davon ebenfalls abgewendet und ist zum Konzept einer Innenhaftung übergegangen (vgl. BGH NJW 2008, 2437; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 13 Rn 47 f mwN). Diskutabel sind damit allein noch die Fallgruppen der Vermögens- und Sphärenvermischung. Beide sind aber nicht einschlägig: Die Sphärenvermischung setzt voraus, dass der Gesellschafter im Auftreten gegenüber Dritten nicht ausreichend deutlich macht, welches der von ihm repräsentierten Rechtssubjekte er vertritt (Hueck/Fastrich aaO, Rn 46). So liegt es hier ersichtlich nicht. Auch eine Vermögensvermischung liegt nicht vor. Sie ist durch eine Vermischung von Privat- und Gesellschaftsvermögen gekennzeichnet. Es geht dabei aber um andere Fälle: Der Durchgriff wird in dieser Fallgruppe deshalb erwogen, weil der Gesellschafter sich auf die ausschließliche Haftung des Gesellschaftsvermögens nicht soll berufen dürfen, wenn unklar ist, welche Vermögensgegenstände zu welchem Zeitpunkt welchem Vermögen zuzuordnen sind und waren (Baumbach/Hueck, aaO, Rn 45; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, 7. Aufl. 2012, § 13 Rn 133 ff). Von vornherein nicht mit diesem Institut zu sanktionieren sind daher buchmäßig erfassbare Entnahmen. Sie liegen hier jedenfalls hinsichtlich der Entnahmen durch den Beklagten zu 1) und außerdem auch hinsichtlich der weitergereichten Darlehen an Jagdfeld-Unternehmen vor. Legt man – was in dieser Fallgruppe jedenfalls im ureigenen kapitalgesellschaftsrechtlichen Anwendungsbereich unumgänglich ist (Baumbach/Hueck, aaO, Rn 45) – die Maßstäbe der Kapitalerhaltungsvorschriften (§ 30 GmbHG) an, sind sogar die Mietverträge mit den K-Gesellschaften zu solchen Entnahmen zu rechnen. Denn eine „Auszahlung“ im Sinne des § 30 GmbHG liegt auch in dem durch das gesellschaftliche Näheverhältnis bedingten Abschluss eines Austauschvertrages, der einem Marktvergleich nicht standhält (Hueck/Fastrich, aaO, § 30 Rn 51 ff). Insofern sind die den Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen schon wegen ihrer bilanziellen Erfassbarkeit nicht geeignet, einen Haftungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt der Vermögensvermischung zu begründen. Aber auch sonst kann von einer „Vermischung“ keine Rede sein. Die Klägerinnen bezichtigen die Beklagten denn auch nicht der Vermischung, sondern des Transfers von Vermögen. 68 c. 69 Bei Anwendung kapitalgesellschaftsrechtlicher Grundsätze bleiben keine bedeutenden und wertungserheblichen Unterschiede unberücksichtigt. Zwar sticht ein Unterschied ins Auge: Wenn man im Kapitalgesellschaftsrecht mit der Durchgriffshaftung so zurückhaltend ist, dann liegt das daran, dass bilanziell erfassbaren Vermögenstransfers bereits mit den Kapitalerhaltungsvorschriften beizukommen ist und alles Weitere insofern nur die Ergänzung dort ist, wo dieser Schutz versagen muss. Vordergründig könnte man daher meinen, dass eine derart restriktive Handhabung des Durchgriffs dann nicht interessengerecht ist, wenn, wie hier, diese strengen Kapitalerhaltungsvorschriften nicht gelten. Das ließe aber außer Acht, dass es hier den Vertragsparteien ohnehin anheim stand und auch Regelungsziel der vertraglichen Abreden war, ein eigenes, privatautonomes System des Kapitalschutzes zu vereinbaren. Das gilt gerade auch bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerinnen, die nämlich eine bestimmte Zweckbindung des Eigenkapitals und die Vereinbarung von Entnahmeverboten behaupten. Bei dieser Sachlage griffe man nachträglich und einseitig in ein von den Parteien als interessengerecht und austariert empfundenes System ein, wenn man nun einen Durchgriff wegen der Nichtgeltung des gesetzlichen Kapitalschutzes ermöglichte. Der Gedanke ist hier wie im Anwendungsbereich der gesetzlichen Kapitalerhaltung derselbe: Wo der Gläubiger gegen Entnahmen geschützt ist, muss er nicht beim Entnehmenden Rückgriff nehmen können. Einen solchen Schutz aufgrund vertraglicher Abrede behaupten gerade die Klägerinnen. Wenn ein Gläubiger diesen Schutz unzureichend verhandelt hat, obwohl der Schutz nach übereinstimmendem Parteiwillen allein auf vertraglicher Grundlage stehen sollte, muss er sich am Verhandlungsergebnis festhalten lassen. Die Konsequenzen, die sich anderenfalls ergäben, verdeutlicht der Rechtsstreit anschaulich: Die Klägerinnen berufen sich gerade in weitem Umfang auf die vertraglichen Abreden in Gestalt der vermeintlichen Vermögensbindung, der defaults und der covenants. Allein Ziff. 2.3 soll nunmehr nachträglich außer Kraft gesetzt sein. Der gesamte Vertrag ist aber wirtschaftlich – das ist zwischen den Parteien, anders als die Frage des „pay as you can“, unstreitig – nur vor dem Hintergrund verständlich und zu erklären, dass es sich um ein no-recourse oder zumindest limited recourse-Darlehen handelt. Ziff. 2.3 ist, mit anderen Worten, eine schlechthin konstitutive Vorschrift für die Vertragsgerechtigkeit. Nicht zuletzt ist die fehlende Gesellschafterhaftung eingepreist, die Darlehensnehmerin hat für diese fehlende Sicherheit bezahlt. Die verbleibenden Unterschiede im Vergleich zur kapitalgesellschaftsrechtlichen Vermögensbindung können es daher jedenfalls nicht rechtfertigen, dass die Klägerinnen hier isoliert die Nichtgeltung bzw. –anwendung von Ziff. 2.3 verlangen können. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass gemäß den vertraglichen Absprachen keine Überwachungspflicht der D T bestand. Denn jedenfalls bestand eine Überwachungsmöglichkeit schon deshalb, weil ihr Pfandrechte an den Konten eingeräumt waren, weil sie die Kontobewegungen kontrollieren konnte und weil sie ausdrücklich bevollmächtigt war, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine unzureichende Deckung des Mietkontos feststellte. 70 d. 71 Die – behaupteten – Vertragsverletzungen der Darlehensnehmerin rechtfertigen ebenfalls keinen Rückgriff auf die Beklagten. Die Klägerinnen ziehen zur Begründung u. a. den Gedanken des Vertrags zugunsten Dritter heran und meinen, die Beklagten als Drittbegünstigte von Ziff. 2.3 müssten sich wie die verprechensempfangende Darlehensnehmerin die aufgetretenen Leistungsstörungen entgegenhalten lassen. Das trifft nicht zu: Richtig ist zwar, dass beim Vertrag zugunsten Dritter der Drittbegünstigte nicht besser stehen kann als der Versprechensempfänger selbst. Dieser Grundsatz hilft aber nicht weiter, wenn die Vertragsstörung nicht unmittelbar Leistung und Gegenleistung betrifft. So liegt es hier. Sowohl Haftungsfreistellung als auch eine bestimmte Vermögensverwendung mögen zwar maßgeblich für die Vertragsgerechtigkeit gewesen sein, sie stehen aber ersichtlich weder zueinander noch zu den jeweiligen Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis. Es handelt sich auch nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter, denn die Beklagten haben und hatten aus dem Vertrag keinen Anspruch gegen die D T erworben. Auch § 313 BGB führt zu keiner anderen Beurteilung: Die Anwendbarkeit der Norm ist nicht ohne die Annahme zu begründen, dass die Einhaltung der vertraglichen Bindungen Geschäftsgrundlage war. Das war sie aber per definitionem nicht, denn die Klägerinnen stützen sich gerade auf eine geschuldete Verhaltensweise, die demnach Vertragsinhalt gewesen sein muss. Im Übrigen nähme auch diese Sichtweise Ziff. 2.3 weitgehend den Anwendungsbereich: Dafür, dass, wie die Klägerinnen meinen, die Klausel nur den Fall der ungestörten Vertragserfüllung regeln sollte und beim Auftreten von Leistungsstörungen ein Rückgriff möglich sein sollte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Denn die Rückgriffsmöglichkeit, die funktional eine Personalsicherheit darstellt, wird erst oder jedenfalls gerade dann bedeutsam, wenn der eigentliche Schuldner (die Darlehensnehmerin) den Vertragspflichten nicht mehr wie vereinbart nachkommt. Würde nun Ziff. 2.3 ausgerechnet in diesem (gleichsam dem Sicherungs-) Fall nicht gelten, liefe das dem Zweck der Abrede zuwider. 72 Auch § 242 BGB hindert die Beklagten nicht daran, sich auf den Haftungsausschluss zu berufen. Sie verstoßen damit nicht gegen Treu und Glauben. Der Gedanke des venire contra factum proprium steht dem nicht entgegen, weil die Beklagten sich nicht in Widerspruch zu eigenem Vorverhalten setzen. Den von den Klägerinnen insoweit angenommenen Vertrauenstatbestand haben die Beklagten nicht gesetzt. Die Pflichten aus dem Darlehensvertrag haben nicht die Beklagten übernommen, sondern die Darlehensnehmerin. Aber auch soweit die Beklagten im Namen der Darlehensnehmerin handelten, vermag die Kammer darin keine Grundlage für einen Vertrauenstatbestand zu erkennen, der dahin geht, die Erträge der Gesellschaft würden zur Befriedigung der Gläubiger ausreichen. Auch diese Sichtweise nähme dem Ausschluss der persönlichen Haftung wiederum den Anwendungsbereich. Selbst wenn die Beklagten aktiv dazu beigetragen haben sollten, dass die Darlehensnehmerin die Darlehensschuld nicht bedienen kann, stellte sich ein Berufen auf den Rückgriffsausschluss auch nicht aus anderen Gründen als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB dar. Denn § 242 BGB findet, wie die systematische Stellung zeigt, nur innerhalb bestehender Sonderverbindungen Anwendung (BGHZ 95, 279, 288; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 242 Rn 5). Eine solche vermag die Beteiligung der Beklagten an der Darlehensnehmerin nicht zu begründen. Anderenfalls bliebe nämlich von dem vorstehend aufgezeigten Grundsatz, dass die Existenzvernichtungshaftung eine Innenhaftung ist, nichts übrig. Gesellschaftsgläubiger könnten den Gesellschaftern dann praktisch immer entgegenhalten, ihr Berufen auf die Freistellung von der persönlichen Haftung sei treuwidrig. Der durchaus differenzierten Kasuistik zu der Frage, wann ausnahmsweise doch Raum für einen Haftungsdurchgriff ist, bedürfte es dann nicht. 73 II. 74 Ein Anspruch der Klägerinnen aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB besteht nicht. Es fehlt insoweit bereits an dem erforderlichen Schuldverhältnis zwischen den Klägerinnen auf der einen und den Beklagten auf der anderen Seite. Ein solches ergibt sich insbesondere, wie aufgezeigt, nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter. Auch § 311 Abs. 3 BGB ist nicht geeignet, ein Schuldverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Beklagten zu begründen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Beklagten ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hätten (§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB). Auch eine Eigenhaftung unter dem Gesichtspunkt des eigenen wirtschaftlichen Interesses der Beklagten – namentlich des Beklagten zu 1) – besteht nicht. Zwar kann ein solches in bestimmten Konstellationen eine Haftung Dritter nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (c. i. c.) begründen. Dazu ist aber erforderlich, dass der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichsam die wahre Vertragspartei ist. Demgegenüber besteht eine eigene Haftung von Vertretern, Gesellschaftern und Geschäftsführern im Grundsatz nicht (vgl. zum Ganzen Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn 61 mwN). Umstände, die ein im Sinne dieser Grundsätze besonderes Eigeninteresse der Beklagten begründen, sind nicht dargetan. 75 Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 826 BGB. Darauf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Anspruchs vorliegen, kommt es nicht an. Denn die Klägerinnen haben weder die Höhe eines ihnen entstandenen Schadens dargelegt, noch ist nachzuvollziehen, inwieweit ein solcher auf die jeweils den einzelnen Beklagten vorgeworfenen Handlungen kausal zurückgeht. Die Darlehenssumme nebst Zinsen kann nicht als Schaden angesehen werden. Denn es handelt sich dabei nicht um eine Einbuße, die identisch ist mit entgangenen Mieteinnahmen aufgrund der Vermietung zu marktunüblichen Konditiionen oder mit dem Vermögensabfluss durch Entnahmen des Beklagten zu 1) oder durch die Weiterreichung an K-Gesellschaften. Wie sich ihr Vermögensstatus beim Wegdenken der genannten Verhaltensweisen darstellen würde, haben die Klägerinnen nicht dargelegt. 76 Eines Hinweises der Kammer gem. § 139 ZPO bedurfte es insoweit nicht. Denn die Beklagten haben mehrfach ausdrücklich gerügt, dass es an einer nachvollziehbaren Schadensdarlegung seitens der Klägerinnen mangelt und dass jedenfalls die Klageforderungen mit einem etwaigen Schaden nicht identisch sind (S. 22 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vom 11.06.2012, Bl. 602 d. A.; S. 13 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) vom 11.06.2012, Bl. 620 d. A.). Die durch den Gegner bereits ausreichend unterrichtete Partei bedarf keines weiteren Hinweises durch das Gericht (BGH NJW-RR 2008, 581, 582; BGH, Beschl. v. 17.08.2010, I ZR 153/08, Rn 4, zit. nach juris). 77 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. 78 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 79 Streitwert: 155.688.598,50 € 80 X C5 O5