Beschluss
8 O 551/10
LG AACHEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht mit Eintritt der Rechtshängigkeit und ist daher als Altmasseverbindlichkeit zu behandeln, wenn die Klage vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit zugestellt wurde.
• Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist die Zwangsvollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten unzulässig; es kann daher nur eine Feststellung der Zahlungspflicht, aber kein vollstreckbarer Kostenfestsetzungsbeschluss ergehen.
• Außergerichtliche Kosten sind anteilig zu erstatten; im Streitfall hat der Kläger 95 % der außergerichtlichen Erstinstanzskosten zu tragen, soweit sie erstattungsfähig sind.
Entscheidungsgründe
Feststellungspflicht für Kostenerstattungsanspruch bei Altmasseverbindlichkeit • Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht mit Eintritt der Rechtshängigkeit und ist daher als Altmasseverbindlichkeit zu behandeln, wenn die Klage vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit zugestellt wurde. • Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist die Zwangsvollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten unzulässig; es kann daher nur eine Feststellung der Zahlungspflicht, aber kein vollstreckbarer Kostenfestsetzungsbeschluss ergehen. • Außergerichtliche Kosten sind anteilig zu erstatten; im Streitfall hat der Kläger 95 % der außergerichtlichen Erstinstanzskosten zu tragen, soweit sie erstattungsfähig sind. Der Kläger hatte gegen den Beklagten Kosten erstattet verlangt; die Klage wurde dem Beklagten am 05.01.2011 zugestellt. Am 17.08.2011 ging beim Amtsgericht Köln die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein. Der Beklagte machte einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten geltend. Streitgegenstand war, ob der Kostenerstattungsanspruch noch vollstreckbar sei oder als Altmasseverbindlichkeit nur feststellungsfähig ist. Das Landgericht prüfte den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage und die Wirkung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach der Insolvenzordnung. Relevante Tatsachen sind somit die Zustellung der Klage vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit und die darauf folgende Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten. Das Gericht stellte die verpflichtende Höhe der erstattungsfähigen Kosten fest und berücksichtigte den Prozentsatz der Erstattungspflicht. • Die Klage war dem Beklagten am 05.01.2011 zugestellt; somit ist der prozessuale Kostenerstattungsanspruch mit Eintritt der Rechtshängigkeit entstanden und als Altmasseverbindlichkeit zu qualifizieren. • Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 17.08.2011 gemäß §§ 208–210 InsO wurde die Zwangsvollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen. • Wegen dieses Verbots konnte das Gericht keinen vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen; es war nur eine Feststellung der Zahlungspflicht möglich. • Die Bemessung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten ergab 3.829,44 Euro; hiervon sind 95 % erstattungsfähig, sodass sich ein Erstattungsbetrag von 3.637,97 Euro zuzüglich Zinsen nach § 247 BGB seit dem 22.08.2011 ergibt. • Rechtsgrundlagen und maßgebliche Normen sind insbesondere §§ 208–210 InsO zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit, § 209 InsO zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten sowie § 247 BGB für den Verzugszins. Der Zurückweisungsbeschluss wurde aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.08.2011 erstattungsfähige Kosten in Höhe von 3.637,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2011 schuldet. Eine Zwangsvollstreckung war wegen der zwischenzeitlichen Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig, weshalb nur die Feststellung der Zahlungspflicht erfolgen konnte und kein vollstreckbarer Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wurde. Der Erstattungsbetrag beruht auf 95 % der vom Beklagten geltend gemachten außergerichtlichen Erstinstanzkosten. Damit hat der Beklagte in Bezug auf die Kostenerstattung im Wesentlichen obsiegt, jedoch ohne sofort vollstreckbaren Titel.