Beschluss
33i StVK 436/13
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein zweckgebundener Zuschuss zur Selbstverpflegung nach § 17 Abs. 3 SVVollzG NRW kann durch einen pauschalen Tagessatz bestimmt werden, der sich an den landesweit durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung orientiert.
• Die Berechnung des Zuschusses nach den Haftkostensätzen des § 50 StVollzG ist für den Ersatz von Aufwendungen der Selbstverpflegung in Sicherungsverwahrung nicht ohne Weiteres anwendbar.
• Ein höherer Zuschuss ist nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Sicherungsverwahrten geboten; Vermögen des Verwahrten kann die Anspruchsberechtigung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Zuschuss zur Selbstverpflegung in Sicherungsverwahrung: pauschaler Tagessatz ausreichend • Ein zweckgebundener Zuschuss zur Selbstverpflegung nach § 17 Abs. 3 SVVollzG NRW kann durch einen pauschalen Tagessatz bestimmt werden, der sich an den landesweit durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung orientiert. • Die Berechnung des Zuschusses nach den Haftkostensätzen des § 50 StVollzG ist für den Ersatz von Aufwendungen der Selbstverpflegung in Sicherungsverwahrung nicht ohne Weiteres anwendbar. • Ein höherer Zuschuss ist nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Sicherungsverwahrten geboten; Vermögen des Verwahrten kann die Anspruchsberechtigung ausschließen. Der Antragsteller befindet sich seit 2009 in Sicherungsverwahrung. Er beantragte, ab 1. Juni 2013 einen monatlichen Betrag von 215 € für Selbstverpflegung sowie Zugang zu zwei Internetseiten. Die Antragsgegnerin gewährte statt dessen einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe von 2,30 € täglich und schrieb für Juli 2013 69 € gut. Der Antragsteller hielt den Betrag für zu niedrig und berief sich auf Berechnungen nach § 50 StVollzG. Die Antragsgegnerin erklärte, der Betrag sei als landesweiter Durchschnittswert ermittelt und jährlich festgelegt; § 50 StVollzG sei nicht anwendbar. Der Antragsteller zog den Internetteil seines Begehrens zurück und suchte gerichtliche Entscheidung über den Geldanspruch. • Zulässigkeit: Der Antrag war nach § 112 Nr. 5 SVVollzG i.V.m. § 109 StVollzG zulässig, aber unbegründet. • Auslegung von § 17 Abs. 3 SVVollzG NRW: Die Vorschrift verpflichtet die Untergebrachten, die Kosten der Selbstverpflegung selbst zu tragen; die Vollzugsanstalt hat einen zweckgebundenen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen zu leisten, ohne dass die Höhe gesetzlich festgelegt ist. • Bemessung des Zuschusses: Die Kammer hält eine pauschale Festsetzung des Zuschusses in Höhe des landesweiten Durchschnittswerts der Gefangenenverpflegung für zulässig und verweist auf die Anerkennung dieser Berechnungsgrundlage durch das OLG Hamm. • Unanwendbarkeit von § 50 StVollzG: Die Regelungen über Haftkostensätze sind für die Frage des Zuschusses zur Selbstverpflegung nicht ohne weiteres übertragbar; es besteht keine Regelungslücke, die eine Anwendung rechtfertigen würde. • Bedürftigkeitsprüfung: Ein höherer Zuschuss wäre nur geboten, wenn der Untergebrachte nachweislich nicht über ausreichende eigene Mittel verfüge; vorliegend hat der Antragsteller ein Hausgeld von über 3.800 €, sodass Bedürftigkeit verneint wurde. • Verwaltungsabstimmung: Die Antragsgegnerin hat die Sätze im Vollzug abgestimmt (u. a. mit JVA Werl), was die Angemessenheit der Festlegung unterstützt. • Rechtsprechungsfortgeltung: Auch wenn frühere Entscheidungen vor Inkrafttreten des SVVollzG ergangen sind, enthalten sie weiter geltende Erwägungen, die die Kammer teilt. Der Antrag wurde als unbegründet verworfen. Die Antragsgegnerin durfte den zweckgebundenen Zuschuss zur Selbstverpflegung mit 2,30 € täglich festsetzen; eine Übernahme höherer Kosten nach den Haftkostensätzen des § 50 StVollzG findet keine Anwendung. Mangels Bedürftigkeit des Antragstellers (Hausgeld über 3.800 €) besteht kein Anspruch auf einen erhöhten Zuschuss. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen wurden dem Antragsteller auferlegt; der Streitwert wurde auf 1.000,00 € festgesetzt.