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Urteil

41 O 18/13

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2013:1015.41O18.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu zahlen: 74.348,40 € nebst Zinsen pro Jahr hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2012, weitere 10.768,11 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz pro Jahr hieraus vom 08.12.2012 an, 57.241,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.06.2013, 546,00 € vorgerichtliche Anwaltskosten und weitere 1.479,90 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2013. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Ausgenommen hiervon sind die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Hamburg entstanden sind. Diese Kosten trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Parteien sind verbunden über ein Projekt in U in T1, wo auf einer einem Dritten gehörenden Dachfläche eine Solaranlage betrieben werden soll. Hierzu schlossen die Parteien einen Vertrag, den die Klägerin am 30.03.2012 und die Beklagte am 21.03.2012 unterschrieben. Der Vertrag trug die Überschrift „Kaufvertrag zum Projekt „Solaranlage U“. In den Vorbemerkungen hieß es, dass der Käufer (Klägerin) beabsichtigt, vom Verkäufer (Beklagte) eine schlüsselfertige Photovoltaikanlage am Standort in U zu erwerben. Schlüsselfertig sollte für den gesamten Vertrag die Bedeutung haben, dass die Photovoltaikanlage vollständig betriebs- und anschlussbereit an den Käufer übergeben wird. In § 6 waren die Modalitäten zum Kaufpreis geregelt. Der Ratenzahlungsplan war aufgestellt in § 6.1 des Vertrages. § 6.3 des Vertrages hatte folgenden Inhalt: 3 „Sollte der Netzanschluss nicht bis zum 30.05.2012 erfolgen, steht dem Käufer vom Verkäufer ab diesem Tag eine rechnerische Vergütung auf Basis der Prognoserechnung in voller Höhe bis zum Tag der Inbetriebnahme zu und ist jeweils bis zum 10. Eine Folgemonats für den vorherigen Monat inkl. Umsatzsteuer zu entrichten. Soweit die Fertigstellung des Solarkraftwerkes auf Grund von höherer Gewalt, z. B. Streik oder durch widrige Witterungsverhältnisse verzögert wird, ist der Zeitraum auf die Spätestfrist zum Netzanschluss anzurechnen.“ 4 Wegen der weiteren Inhalte des genannten Vertrages wird Bezug genommen auf die entsprechende Anlage zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.11.2012. Zum 30.05.2012 war der Netzanschluss der Anlage nicht hergestellt. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Inbetriebnahme im April 2013 erfolgt. Eine Übergabe der Anlage an und Nutzung durch die Klägerin ist noch nicht vorgenommen worden. 5 Auf der Grundlage einer von ihr vorgelegten Berechnung einer Firma T2 GmbH aus I vom 29.02.2012 macht die Klägerin Nettobeträge für den Zeitraum vom 30. Mai 2012 bis Mai 2013 in Höhe der aus dem Tenor ersichtlichen Summe geltend. Zusätzlich verlangt sie auf den Betrag von 74.348,40 € und den weiteren Betrag in Höhe von 10.768,11 € gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %. 6 Zu dem vorgelegten Gutachten (von den Parteien Ertragsgutachten oder Prognoserechnung genannt) vom 29.02.2012 trägt die Klägerin weiter vor, dass sie dieses Gutachten am 01. März 2012 von der Beklagten per E-Mail zur Verfügung gestellt bekommen habe, die es ihrerseits erhalten habe von der Firma T2. Anschließend sei das Ertragsgutachten der Klägerin zur Post aufgegeben worden. 7 Die Klägerin hält die Beklagte aufgrund der Vereinbarung in § 6.3 des Vertrages, der nach ihrer Ansicht ein Kaufvertrag sei, für verpflichtet, für die Zeiträume bis zur Inbetriebnahme der Anlage durch sie, die Klägerin, die sich aus der Prognoseberechnung ergebenden Beträge zu bezahlen. 8 Wegen der Einzelheiten ihrer Berechnung wird Bezug genommen auf die Darstellungen der Klägerin in den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2012, 11.06.2013 und 06.03.2013. 9 Die Klägerin hat ihre Forderung ursprünglich in zwei Verfahren geltend gemacht, die beide vom Landgericht I an die Kammer verwiesen worden sind. Diese hat die Verfahren 41 O 18/13 LG Aachen und 41 O 42/13 LG Aachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, folgende Beträge an sie zu zahlen: 12 88.464,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 88.474,60 € seit dem 03.11.2012; 13 12.814,05 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz vom 08.12.2012 sowie 546,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten; 14 57.241,03 € nebst Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.06.2013 sowie weitere vorgerichtliche Mahnkosten von 1.479,90 € nebst Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.06.2013. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie hält die Regelung in § 6.3 des Vertrages, von dem sie ausgeht, dass es sich um einen Werkvertrag handele, für unwirksam. Sie habe bei und bis zum Vertragsabschluss die Prognoserechnung vom 29.02.2012 nicht vorliegen gehabt. Im Übrigen handele es sich zumindest bei § 6.3 des Vertrages um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, die unklar sei und darüber hinaus eine unbillige Vertragsstrafe beinhalte. Darüber hinaus habe die Klägerin nur zögerlich gezahlt und somit zur Verzögerung des Netzanschlusses beigetragen. Schließlich habe sie, die Beklagte, auch mehrfach eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB angefordert, ohne dass die Klägerin dem nachgekommen sei. 18 Sie sei nicht verpflichtet, irgendwelche Zahlungen, die sich aus § 6.3 des Vertrages ergäben, an die Klägerin zu leisten. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 23.04.2013 und 27.08.2013. 20 Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. 22 Einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von insgesamt 142.357,04 € ergibt sich aus § 6 Nr. 3 des zwischen den Parteien geltenden Vertrages vom 21.03./30.03.2012, der als Kaufvertrag nach § 433 BGB einzuordnen ist. 23 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Fall nicht von einem Werkvertrag auszugehen. Verpflichtet sich, wie hier, ein Unternehmer, einen Gegenstand wie eine Solaranlage zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welchen der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen (so: BGH, Urteil vom 03.03.2004 zu Aktenzeichen VIII ZR 76/03). 24 Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass die Parteien einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vereinbart haben. Für die Einordnung als Kaufvertrag spricht zunächst die von den Parteien selbst vorgenommene sprachliche Einordnung des Vertrages. Beide Parteien sind Unternehmer mit Erfahrungen im wirtschaftlichen Leben und auch mit der Vermarktung von Solaranlagen. Aus diesem Grunde kommt für die Ermittlung dessen, was sie mit einem Vertrag beabsichtigt haben, die von ihnen selbst vorgenommene Einordnung in das Vertragssystem des Bürgerlichen Gesetzbuches besondere Bedeutung zu. Hier haben die Parteien den von ihnen geschlossenen Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet. Es mag zwar sein, dass, wie die Beklagte es vorträgt, von besonderer Bedeutung war, wie die von der Beklagten bzw. deren Subunternehmerin vorgenommene Montageleistungen ausgeführt wurden. Es mag ebenfalls sein, dass der Wert dieser Leistungen nicht unbeträchtlich war. Dennoch ist hier von besonderer Bedeutung, dass anders als bei Werk-Verträgen üblich, nach erfolgreichem Abschluss der Montage gemäß § 3 des Vertrages das Solarkraftwerk nebst sämtlichem sonstigen Zubehör auf den Käufer übertragen werden soll. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil das Solarkraftwerk auf einer Dachfläche aufgebaut werden und seinen endgültigen Standort finden sollte, die nicht im Eigentum der Klägerin stand. Deshalb war es für sie von besonderer Wichtigkeit, dass das Eigentum an dem Solarkraftwerk ihr übertragen wurde, da sie ansonsten Schwierigkeiten gehabt hätte, ihre wirtschaftliche Position zu schützen. Da somit von maßgeblicher Bedeutung die in § 433 BGB und nicht in § 631 BGB geregelte Eigentumsübertragung ist, ist auch unter Heranziehung der eigenen rechtlichen Einordnung des Vertrages durch die Parteien der Vertrag vom 21.03.2012/30.03.2012 als Kaufvertrag zu werten. 25 Nach § 6.3 des somit vereinbarten Kaufvertrages ist die Beklagte aber verpflichtet, für den Fall, dass nach Anschluss des Solarkraftwerkes am (Strom-)netz nicht bis zum 30.05.2012 erfolgt, dem Käufer ab diesem Tag eine rechnerische Vergütung auf Basis der Prognoserechnung in voller Höhe bis zum Tag der Inbetriebnahme zu zahlen und dies jeweils bis zum 10. eines Folgemonates für den vorherigen Monat inklusive Umsatzsteuer. 26 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese genannte Klausel, wenn sie eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung darstellen sollte, was zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann, nicht unwirksam. 27 Die Klausel ist nicht intransparent im Sinne des § 305 lit. c BGB. Insoweit könnten Zweifel allenfalls deshalb aufkommen, weil das Prognosegutachten, das in der Klausel genannt ist, unstreitig der Kaufvertragsurkunde nicht beigefügt war. Damit wurde aber die fragliche Klausel nicht mehrdeutig oder überraschend im Sinne des § 305 lit. c BGB. 28 Denn beiden Parteien war das Prognosegutachten, von ihnen auch Ertragsgutachten genannt, nicht unbekannt. Es stammt von der Firma T2 und datiert vom 29.02.2012. 29 Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2013 bestritten, dass das Gutachten bis zum Vertragsabschluss oder bei Vertragsabschluss vorgelegen habe. Jedoch ist dieses Bestreiten angesichts des Vortrags der Klägerin unzureichend. Die Klägerin hat, ohne dass dies seitens der Beklagten substantiiert bestritten worden wäre, mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2013 vortragen lassen, dass der Beklagten das Gutachten zur Verfügung gestellt worden sei und zwar von der Firma T2. Die Beklagte habe ihr, der Klägerin, sodann das Gutachten per Mail am 01.03.2012 weitergeleitet. Später sei es von der Beklagten per Post an die Klägerin verschickt worden. 30 Da, wie bereits dargelegt, dieser Sachverhalt von der Beklagten substantiiert nicht in Abrede gestellt worden ist, ist von seiner Richtigkeit auszugehen. Mit dieser Sachverhaltsdarstellung ist aber die Darlegung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Verhandlung vom 27.08.2013, das Gutachten habe bei Vertragsabschluss der Beklagten nicht vorgelegen, nur dann in Einklang zu bringen, wenn man den Vortrag dahin versteht, dass das Gutachten nicht vorgelegen habe, weil man es immer an die Klägerin weitergeleitet habe. Ein derartiger Sachverhalt ändert aber nichts daran, dass die Existenz des Gutachtens der Beklagten bei Vertragsabschluss bekannt war, da es bereits am 01.03.2012 per Mail von ihr an die Klägerin weitergeleitet worden ist. Neben der reinen Kenntnis von dem Gutachten hätte die Beklagte auch von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können, wenn sie das Gutachten nicht nur weitergeleitet hätte. Der Beklagten war somit, als sie den Vertrag am 30.03.2012 unterschrieb, nicht unklar, was mit der Klausel in § 6.3 gemeint war, so dass eine Überraschung oder Mehrdeutigkeit im Sinne des § 305 lit. c BGB nicht angenommen werden kann. Die Beklagte wusste, mag sie auch keine inhaltliche Kenntnis von dem Gutachten gehabt haben, was allerdings wenig lebensnah ist, dass der Inhalt dieses Gutachtens die in Bezug genommene Prognoserechnung darstellte. Einer gesonderten Beifügung als Vertragsanlage bedurfte es bei diesem Sachverhalt nicht, da beide Parteien wussten, was Gegenstand der Regelung war. Diese Regelung wurde auch seitens der Klägerin nicht überraschend in den Vertrag einbezogen, da die Beklagte selbst vorträgt (Schriftsatz vom 13.6.2013, Bl. 3 f.), dass die Klägerin die Klausel als nicht „verhandelbare Vertragskondition“ bezeichnet hat. 31 Die in § 6.3 des Vertrages aufgeführte Klausel verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 6 BGB, da sie keine Vertragsstrafenregelung enthält. Der Unterschied zwischen einer Vertragsstrafenregelung sowie einer Regelung über die Pauschalisierung eines Schadensersatzanspruches ist erheblich. Während die Pauschale allein den Schadensbeweis ersparen soll, hat die Vertragsstrafe einen doppelten Zweck: Sie soll die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit als Zweckmittel sichern und im Falle einer Leistungsstörung den Schadenbeweis entbehrlich machen. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob die Abrede ausschließlich der vereinfachten Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches dienen soll (Pauschale), oder ob es auch und vor allem darum geht „Druck“ auf den Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit auszuüben (Vertragsstrafe) (so: Palandt/Grünberg, BGB, 72. Auflage, § 276 Rdnr. 26 m. w. Nachweisen zur Rechtsprechung). 32 Ausgehend von diesen dargelegten Grundsätzen handelt es sich bei § 6.3 des maßgeblichen Vertrages um eine Schadensersatzregelung und nicht um eine Auferlegung einer Vertragsstrafe. 33 Dafür spricht bereits die Wortwahl, die von einer Vergütung ausgeht, was mit einer Strafe nicht in Einklang zu bringen ist. Dem Hinweis auf die Prognoserechnung (Ertragsgutachten) ist zu entnehmen, dass es um den Versuch geht, entgangene Einnahmeausfälle ernsthaft zu ermitteln und diese auszugleichen. Die Ausübung weiteren Druckes war bei einer derartigen Fallgestaltung gar nicht erforderlich, da die Klägerin aufgrund des Hinweises auf die Prognoserechnungen davon ausgehen konnte, dass sie im Wesentlichen durch die vereinbarte Regelung die Einnahmen erzielen würde, die sie bei Betrieb der Anlage auch hätte. Somit ist nicht von einer Vertragsstrafenregelung auszugehen. 34 Als Schadensersatzregelung ist die maßgebliche Klausel mit § 309 Nr. 5 BGB in Einklang zu bringen. 35 Sie verstößt nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt. Gegen die Annahme, es liege eine derartige Übersteigerung vor, spricht der Umstand, dass die vorgenommene Pauschalisierung auf einer konkret vorgenommenen Berechnung des möglichen Ertrags der Solaranlage, die für beide Parteien Grundlage für den Abschluss des Vertrages war, fußt. Dass diese Berechnung mit dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Wesentlichen übereinstimmt zeigt die Tatsache, dass die Beklagte für die Vergangenheit nur Werte für zwei Monate nennen kann, in dem die im Gutachten prognostizierte Ertragswerte unterschritten worden sein sollen (vgl. Darlegung im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23.07.2013). Dies zeigt aber, dass die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden im Regelfall nicht übersteigt. 36 Die genannte Klausel verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. b BGB. Zwar gestattet die vereinbarte Regelung nicht ausdrücklich den Nachweis, dass entstandener Schaden geringer ist als die Pauschale. Jedoch reicht im Verkehr zwischen Unternehmern wie hier aus, dass der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 1994, 1068). Da ein solcher Ausschluss nicht vorliegt, kann ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB ebenfalls nicht festgestellt werden. 37 Demzufolge hat die Beklagte grundsätzlich die sich aus § 6.3 des Vertrages errechnenden Beträge zu zahlen und zwar beginnend mit dem 31. Mai 2012. 38 Ein Hinausschieben dieses Termins wegen Verzögerung bei der Übergabe der Solaranlage bzw. bei dem Netzanschluss, die sich die Klägerin anrechnen lassen müsste, kann nicht festgestellt werden. 39 So war die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verpflichtet, eine Bürgschaft nach § 648 a BGB zu stellen. Die hierzu erforderliche Voraussetzung, dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien um einen Werkvertrag handelt, ist nicht erfüllt, da hier, wie bereits ausgeführt, Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ein Kauf war. 40 Zu einer zeitlichen Änderung des in § 6.3 des Vertrages genannten Zahlungszeitpunktes führt auch nicht der Umstand, dass die Beklagte am Generatorenfeld hat Arbeiten durchführen lassen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich hierdurch der Netzanschluss verzögert hätte. 41 Die Beklagte hat auch einen Zahlungsverzug der Klägerin, der zu einer Verzögerung bei der vertraglichen Abwicklung geführt hat, nicht substantiiert dargestellt. Hierzu reicht der Vortrag, es sei eine Zahlung 3,5 Monate zu spät vorgenommen worden, wie im Schriftsatz vom 23.07.2013 dargelegt, nicht aus. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte sich zugleich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Klägerin vom 27.04.2012 bezieht (Anlage B15), aus dem sich ergibt, dass die Klägerin ihrerseits Leistungsverzögerungen der Beklagten bemängelt. 42 Soweit die Beklagte etwaige Verzögerungen beim Netzanschluss mit einem fehlenden Eigenkapitalnachweis auf Seiten der Beklagten zurückführt, ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zu einem solchen Nachweis verpflichtet war. 43 Somit kann die Klägerin auf der Basis der Prognoserechnung ab dem 31.05.2012 Schadensersatz verlangen und zwar, da die Inbetriebnahme durch die Klägerin noch nicht erfolgt ist, jedenfalls bis einschließlich Mai 2013. Es ist nämlich nicht vorgetragen, dass die Inbetriebnahme durch die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen wurde. Zwar spricht einiges dafür, dass eine Inbetriebnahme der Anlage im April 2013 erfolgte. Dies geschah jedoch ohne Beteiligung der Klägerin und ohne Nutzen für sie, da die in der Vorbemerkung des Vertrages angesprochene schlüsselfertige betriebsbereite Übergabe der Anlage an sie noch nicht erfolgt ist. 44 Es kann auch entgegen der Darlegungen der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass, wäre die Inbetriebnahme der Anlage bereits zum 31.05.2012 erfolgt, die Klägerin geringere Einnahmen gehabt hätte, als sie sich aus der Prognoserechnung ergeben, weil tatsächlich die Sonneneinstrahlung in den hier maßgeblichen Monaten eine geringere war, als sie von dem Ertragsgutachten prognostiziert worden ist. Der entsprechende Vortrag im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.07.2013 ist nämlich unsubstantiiert. Konkret werden nur zwei Monate, nämlich die Monate Mai und Juni 2012 genannt, an denen bei ordnungsgemäßer Inbetriebnahme die Sonneneinstrahlung eine geringere gewesen sein soll als prognostiziert. Hieraus lassen sich zuverlässige Schlüsse auf die anderen hier maßgeblichen Monate nicht ziehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Monates Mai allenfalls ein Tag betroffen sein kann, da für diesen Monat nur eine „Vergütung“ für einen Tag verlangt wird. 45 Darüber hinaus ist aber auch der in den genannten Monaten gezogene Vergleich nicht geeignet, substantiiert darzulegen, dass ein geringerer Ertrag bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erzielt worden wäre. Aus der insoweit in Bezug genommenen Anlage B15 ergibt sich, dass die dort genannten Angaben zur Globalstrahlung sich auf S-Zentrum beziehen und keinen Bezug haben zu dem konkreten Standort des Solarkraftwerkes, auf den sich das Ertragsgutachten ausdrücklich bezieht. Der von Beklagtenseite gezogene Vergleich ist somit ungeeignet. 46 Nach alledem schuldet die Beklagte der Klägerin folgende Beträge: 47 Für die Zeit vom 31.05.2012 bis September 2012 einschließlich: 74.348,40 €, 48 für die Zeit von Oktober bis November 2012: 10.768,11 € 49 und 50 für die Zeit von Dezember 2012 bis Mai 2013 einschließlich: 47.241,03 €. 51 Soweit auf die erst- und letztgenannten Beträge seitens der Klägerin Umsatzsteuer verlangt worden ist, ist die Klage abzuweisen. In der vertraglichen Regelung ist die Vergütung auf der Basis der Prognoserechnung inklusive der Mehrwertsteuer vorzunehmen. Hinzu kommt, dass Schadensersatzansprüche nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. 52 Im Übrigen folgt die Kammer der Berechnung der Klägerin, welche diese aufgrund des zu erzielenden Vergütungssatzes und der in der Prognoserechnung dargestellten Werte vorgenommen hat. Dass insoweit eine Falschberechnung der Klägerin vorliegt, ist seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden. 53 Die zuerkannten Nebenansprüche sind im Wesentlichen aus Verzugsgesichtspunkten im Wesentlichen gerechtfertigt. Dies gilt auch für die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten. 54 Jedoch handelt es sich bei den Anwaltskosten nicht um ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB, für die ein Zinssatz in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz verlangt werden könnte. Vielmehr ist Anspruchsgrundlage der oben genannte Verzug der Beklagten und kein Rechtsgeschäft. 55 Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 92, 709 ZPO. 56 Der Schriftsatz vom 7.10.2013 gibt keinen Anlass, anders zu entscheiden. Die mit diesem Schriftsatz formulierte Widerklage ist vor der mündlichen Verhandlung nicht rechtshängig geworden und ist auch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, so dass es hierüber im Rahmen dieser Entscheidung keiner Entscheidung und/oder weiterer Behandlung bedarf. 57 Streitwert: Bis 160.000,00 € 58 Q Dr. L Dipl.-Kfm. N