Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in 16 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, in einem Fall in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen und in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Ferner trägt er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. – §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB – G r ü n d e I. 1. Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 33/34 Jahre alte Angeklagte wurde am 00. 00.1979 in Z./O. geboren und wuchs dort zunächst im elterlichen Haushalt auf. Der Angeklagte hat zwei jüngere Schwestern und einen jüngeren Bruder. Sein Vater war Flugzeugmechaniker, seine Mutter Gynäkologin. Sein Vater ist mittlerweile städtischer Angestellter der Stadt M., seine Mutter Hausfrau. Als im Jahr 1990 sein in Deutschland lebender Großvater starb, beschloss die Mutter des Angeklagten anlässlich eines Besuchs, in Deutschland im Raum M. zu verbleiben. Das sodann wegen religiöser Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur B-Gemeinschaft beantragte Asyl wurde der Familie des Angeklagten etwa zwei bis drei Jahre später gewährt. Der Angeklagte besuchte in O. zunächst die highschool, welche nach deutschem Schulsystem einer Hauptschule bis zur fünften/sechsten Schulklasse entspricht. Nach der Emigration nach Deutschland besuchte der Angeklagte zunächst für ein Jahr die Grundschule und wechselte sodann auf die Hauptschule, die er nach der neunten Schulklasse mit einem Abgangszeugnis verließ. Der Angeklagte gibt an, an der Schulausbildung desinteressiert gewesen zu sein, da sein Vater gemeint habe, die Familie werde langfristig wieder zurück nach O. ziehen. Auf dem Berufskolleg gelang es dem Angeklagten im Anschluss, die Fachoberschulreife zu erlangen. Der Angeklagte arbeitete zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit als Dolmetscher. Zu diesem Zweck ließ er sich mit seiner Familie etwa 1998 im Raum GK. nieder. Nachdem er Ende des Jahres 1999 mit seiner Familie zurück nach M. zog, setzte der Angeklagte seine Dolmetschertätigkeit zunächst fort, in besonderem Maße für Fahrschulen, gelegentlich auch für die Polizei. Nach einer Gesetzesänderung im Fahrerlaubnisrecht gab der Angeklagte die Dolmetschertätigkeit für Fahrschulen auf und fuhr etwa zwei Jahre Taxi, ehe er anschließend einen selbständigen Kurierdienst betrieb. Im Jahr 2010 war der Angeklagte schließlich für zwei bis drei Monate für das Ordnungsamt der Stadt M. bei der Kontrolle von Übergangsheimen tätig. Im Dezember 2010 fasste der Angeklagte den Entschluss, eine Fahrlehrerlizenz zu erwerben. Zu diesem Zweck begab sich der Angeklagte nach IM. und nahm eine Ausbildung zum Fahrlehrer auf. Er wollte mit seiner Familie nach Abschluss der Ausbildung langfristig dorthin übersiedeln. Seine im Jahr 1974 geborene Ehefrau, die Zeugin BI. S., lernte der Angeklagte im Jahr 1995 kennen. Sie erwartete zu diesem Zeitpunkt bereits ihr erstes Kind, die am 00.00.1995 geborene Zeugin CC. S.. Nachdem ihr vorheriger Ehemann, ein guter Freund des Angeklagten, durch einen Verkehrsunfall ums Leben kam, intensivierte sich ihre Beziehung und der Angeklagte ehelichte die Zeugin BI. S. im Jahr 2007 im Alter von 17 Jahren nach islamischem Recht. Nach der Anerkennung der Ehe nach deutschem Recht adoptierte der Angeklagte auch die Tochter seiner Ehefrau, die Zeugin CC. S.. Am 00.00.2002 wurde der gemeinsame Sohn der Eheleute S. geboren. Seit 2010 bestreitet der Angeklagte den familiären Lebensunterhalt im Wesentlichen aus Leistungen nach dem SGB II. In den Monaten April und Mai 2012 verdiente er allerdings in IM. zwischen 1.800,00 £ und 2.400,00 £ monatlich, mit denen er seine Familie unterstützte. Während der Fahrlehrerausbildung in IM. erhielt der Angeklagte zudem Unterstützung von seinem in O. lebenden Onkel in Höhe von 350,00 £ – 400,00 £ monatlich. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von 1.000,00 – 1.500,00 €, die aus Einkäufen mit der Kreditkarte resultieren. 2. Alkohol oder Drogen konsumiert der Angeklagte nicht. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen nicht. Eine in einem früheren Strafverfahren behauptete psychische Beeinträchtigung in Form einer Amnesie, die Anlass für eine stationäre Behandlung in der CB.-Klinik in TS. im Zeitraum vom 00.11. bis 00.12. 2012 war, hatte der Angeklagte nur vorgetäuscht. Als Grund gibt der Angeklagte an, ein Auftreten vor Gericht sei ihm peinlich gewesen. 3. Der Angeklagte hatte mit 13 Jahren seine erste Freundin. Die Beziehung blieb ohne Austausch von Intimitäten. Seinen ersten Geschlechtsverkehr erlebte er im Alter von 16 Jahren mit seiner zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre alten heutigen Ehefrau. Auffälligkeiten sind insofern nicht bekannt. In der Zeit zwischen 2008 und Anfang 2010 führte der Angeklagte eine außereheliche Beziehung zu der damals 15 bis 17 Jahre alten Zeugin KU. JZ. YT.. 3. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten: a) Mit Strafbefehl vom 24. November 2010 – 445 Cs 12/10 –, rechtskräftig seit dem 11. Februar 2012, verhängte das Amtsgericht Aachen gegen den Angeklagten wegen Betruges eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Dem Strafbefehl liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Am 16. November 2010 übergab der Zeuge UG. dem Angeklagten einen Geldbetrag i.H.v. 3.800,00 € in bar. Der übergebene Geldbetrag war zur Erlangung eines Führerscheins vorgesehen, den der Angeklagte dem Zeugen UG. in Aussicht stellte. Tatsächlich verbrauchte der Angeklagte das Geld für sich. b) Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 03. Februar 2012 – 445 Ds 383/10 –, rechtskräftig seit dem 11. Februar 2012, wurden gegen den Angeklagten wegen Amtsanmaßung in zwei Fällen jeweils Geldstrafen von 40 Tagessätzen zu je 20,00 € verhängt und unter Einbeziehung der unter a) genannten Strafe auf eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 23,00 € zurückgeführt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde. Der Angeklagte gab sich an einem Abend im April 2008 gegenüber der Zeugin LA. auf der NV-straße in M. gegenüber als Polizeibeamter aus. Unter Vorhalt eines angeblichen Dienstausweises auf den Namen „OU. WL.“ verlangte er zunächst den Ausweis der Zeugin und kontrollierte danach deren Handtasche. Am 00.07.2009 gegen 02:00 Uhr sprach er erneut in M. auf der NV.-straße die Zeuginnen LA. und SW. an. Auch hier gab es sich als Polizeibeamter aus und verlangte unter Vorlage eines angeblichen Dienstausweises auf den Namen „OU. WL.“ die Herausgabe der Personalpapiere zwecks angeblich erforderlicher Identifizierung der beiden Personen. Bei dem angeblichen Polizeiausweis handelte es sich um eine Bankkarte, die nicht auf den Angeklagten ausgestellt war. Der Angeklagte beabsichtigte mit seinem Tun, die ihm bekannte Zeugin LA. zu ärgern. Zur Strafzumessung hat das Amtsgericht ausgeführt: Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Es war für jede einzelne Tat der Strafrahmen des § 132 StGB zu Grunde zu legen, wonach eine Amtsanmaßung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung insbesondere das von dem Angeklagten abgelegte Geständnis berücksichtigt. Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und dass er durch die im hiesigen Verfahren kurzzeitig verbüßte Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt ist. Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht für jede Tat eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 € für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich nach den Angaben des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat das Gericht unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 24. November 2010 (445 Cs – 806 Js 1042/10 – 12/10) unter Erhöhung der dort verhängten höchsten Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € und nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 23,00 € gebildet. Die Geldstrafe ist seit dem 19. Juli 2012 getilgt. 3. In vorliegender Sache wurde der Angeklagte am 18. Januar 2013 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 16. Januar 2013 – 620 Gs 74/13 – in Untersuchungshaft. II. Nach Beschränkung des Verfahrens betreffend die Vorwürfe der Fälle 1 und 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 22. März 2013 – 201 Js 1392/11 – in der Hauptverhandlung gem. § 154a StPO auf die Taten zum Nachteil der Zeugin G. D. hat die Beweisaufnahme zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Die am 06. April 1996 geborene Nebenklägerin und spätere Geschädigte G. Q. D., deren Mutter schon früh verstorben war, zog mit ihrem Vater Mitte des Jahres 2008 in den Raum M., als dieser dort eine neue berufliche Anstellung fand. Auf der Hauptschule lernte sie im Laufe des ersten Schulhalbjahres 2008/2009 die Adoptivtochter des Angeklagten und ebenfalls später geschädigte Zeugin CC. S., geboren am 00.00.1995, kennen. Die Bekanntschaft der Mädchen entwickelte sich zügig zu einer engen Freundschaft, so dass sich die Zeugin G. D. häufig im Haushalt der Familie des Angeklagten in der TG.-straße 00 in M. aufhielt. Dort lernte sie auch den Angeklagten kennen, der annahm, die Zeugin G. D. sei ein Jahr älter, nachdem diese sich gegenüber Schulfreunden einschließlich der Zeugin CC. S. als ein Jahr älter ausgegeben hatte. Im Zusammenhang mit den häufigen Besuchen der Zeugin G. D. fasste der Angeklagte den Entschluss, die Zeuginnen G. D. sowie seine Stieftochter, die Zeugin CC. S. zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse auszunutzen und entwickelte ein perfides System, die Mädchen mittels falscher Identitäten über die Onlineplattform „DX.“ und Kurznachrichten auf das Mobiltelefon sowie emails und Anrufe massiv mit gegenwärtiger Gefahr für ihr/en Leib oder Leben bzw. des Vaters der Nebenklägerin oder der Eltern der Adoptivtochter zu bedrohen und sich gleichzeitig in seiner wahren Identität als wohltätiger Helfer zu gerieren, der sie und ihre Angehörigen durch die mit ihm ausgeübten sexuellen Handlungen vor schlimmeren Auswirkungen beschütze. Etwa im Oktober 2008 nahm der Angeklagte seinem Tatentschluss entsprechend über die Internetplattform „DX.“ Kontakt zu der damals zwölfjährigen Zeugin G. D. auf, indem er sich unter einer falschen Identität als „WO.“ ausgab und ihr Komplimente zu dem von ihr eingestellten Profilbild machte. Aufgefordert von der Zeugin CC. S. bedankte sich die Zeugin G. D. bei ihrem unbekannten Gesprächsteilnehmer, so dass sich eine Kommunikation entwickelte, die in einer Aufforderung des weiter unter falscher Identität handelnden Angeklagten an die Zeugin G. D. mündete, sich mit ihm zu treffen. Als die Zeugin das Ansinnen zurückwies, wurden die Nachrichten des Angeklagten immer aufdringlicher und endeten in gegenseitigen Beleidigungen, ehe die Zeugin G. D. ihr Benutzerkonto abschaltete. Daraufhin ging der Angeklagte dazu über, der zu diesem Zeitpunkt noch zwölf- oder gerade dreizehnjährigen Zeugin CC. S. Kurznachrichten auf ihr Mobiltelefon zu senden, in denen er unter falscher Identität Drohungen gegen die Zeuginnen G. D. und CC. aussprach. Dabei gab er vor, Mitglied der russischen Mafia zu sein, deren Mitglieder HIV-infiziert seien und die die Zeuginnen vergewaltigen würden, sollten sie nicht mit dem Angeklagten sexuelle Handlungen vornehmen. Auch drohte er den Mädchen, ihre Eltern würden umgebracht, wenn sie den Aufforderungen nicht nachkämen. Als sich die Drohungen häuften, wandte sich die Zeugin CC. S. hilfesuchend an den Angeklagten und berichtete ihm von den empfangenen Nachrichten. Die derart gewonnene Zuwendung nutzte der Angeklagte indes aus, die Befürchtung der Mädchen zu forcieren und sie glauben zu lassen, dass er selbst bereits Ziel eines Angriffs von Mitgliedern der russischen Mafia geworden sei, die vom Dach eines Supermarktes eine Glasflasche in Richtung seines Kopfes geworfen hätten und er dem Aufschlag nur durch das beherzte Dazwischentreten eines Freundes entgangen sei. Dadurch entstand – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – bei den Mädchen der Eindruck, dass die anschließend immer wieder ausgesprochenen Drohungen, ihnen, den Eltern und/oder dem Vater werde bei Nichteinhaltung der jeweiligen Anweisungen zu sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten etwas passieren, sich auf gewalttätige körperliche Übergriffe zu ihrem und/oder zum Nachteil ihrer Eltern bzw. des Vaters bezog. Zudem zeigte er den Zeuginnen G. D. und CC. S. ein Foto eines jungen Mannes mit langen blonden Haaren und einem heruntergekommenen Aussehen sowie einem gelblichen Finger und behauptete, dieser sei der Cousin der Zeugin OH. JT. und Mitglied der Mafiagruppierung. Um die Angst der Mädchen weiter zu schüren, gab er an, sämtliche Mitglieder der Gruppierung seien HIV-infiziert. Es sei daher besser, den Anweisungen Folge zu leisten und mit ihm den Geschlechtsverkehr und andere sexuelle Handlungen zu vollziehen. Da er selbst keine Krankheiten wie HIV habe, sei der Geschlechtsakt mit ihm mit keiner Ansteckungsgefahr verbunden. Beeindruckt von den Angaben des Angeklagten und der inszenierten Gefahrenlage, unterlagen die Zeuginnen nun endgültig der Fehlvorstellung einer realen Bedrohung und sahen in seinem Vorschlag den einzigen Ausweg aus ihrem Dilemma und es kam im Jahr 2008 zu ersten – noch im Einzelnen zu schildernden – sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten. In der Folgezeit forderte der Angeklagte unter fiktiver Identität die Zeugin G. D. und die Zeugin CC. S. über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren immer wieder mittels an sie versandter Nachrichten auf, mit ihm konkret beschriebene sexuelle Handlungen zu vollziehen. Andernfalls drohe ihnen die Vergewaltigung durch HIV-infizierte Mitglieder der russischen Mafia und die Veröffentlichung vermeintlicher Mitschnitte der sexuellen Handlungen. Zudem drohte er den Zeuginnen jeweils an, dass den Eltern etwas passieren oder ihre Eltern umgebracht würden, kämen sie den Aufforderungen nicht nach. Die Zeugin G. D. schenkte den Drohungen Glauben und wurde in ihrem Irrtum bestärkt, als der Angeklagte besondere Umstände aus dem unmittelbaren Lebensbereich der Zeugin in die Kurznachrichten einbaute, beispielsweise die von ihr getragene Kleidung, das Beisein ihres Stiefbruders oder Inhalte ihrer Unterhaltungen mit der Zeugin CC. S., so dass der Eindruck einer tatsächlichen Überwachung entstand. Unter der jedenfalls immer mitbestimmenden Drohung von körperlichen Übergriffen im vorgenannten Sinne zum Nachteil ihres Vaters kam die Zeugin G. D. den Anweisungen des von ihr nicht erkannten Angeklagten nach und führte mit ihm wiederholt den vaginalen Geschlechtsverkehr, den Oralverkehr und den Analverkehr durch. Die Übergriffe waren flankiert von dem vermeintlich generösen Auftreten des Angeklagten, der weiterhin die vermeintliche Rolle als selbstloser Retter der Zeuginnen ausfüllte. So gerierte sich der Angeklagte immer wieder als Helfer der Mädchen, z. B. als die Befürchtung aufkam, es habe sich eine Filmaufnahme der sexuellen Handlungen im Internet auf der Plattform CQ. befunden und der Angeklagte angab, er habe dieses entfernt sowie als er angab, er habe Dritte bezahlt, um diese von einer Veröffentlichung derartiger Videos im Internet abzuhalten. Der Angeklagte gab zudem gegen Ende der Übergriffe vor, er habe jemanden umgebracht, damit die Zeuginnen G. D. und CC. S. nicht weiter belästigt würden und zeigte ihnen anlässlich dieser Begebenheit ein nach dem Eindruck der Zeugin G. D. mit einem Computerprogramm bearbeitetes Bild, das den Angeklagten zeigen sollte, wie er auf eine dritte Person einsticht. Auch bestärkte der Angeklagte weiterhin die Mädchen in ihrer Vorstellung, sie seien schuld am Aufkommen der Bedrohungslage und den sexuellen Handlungen, weil sie die Kontaktaufnahme über die Onlineplattform „DX.“ ermöglicht hätten. Darüber hinaus äußerte er der Zeugin G. D. gegenüber anlässlich einer sexuellen Handlung „ihr macht mich kaputt“ , um seine vermeintliche eigene Beeinträchtigung und sein vorgeblich ganz selbstloses Handeln zu untermauern. Als die Mädchen im Zimmer des Angeklagten eine SIM-Karte fanden, die sie einer Rufnummer zuordnen konnten, die mit der Rufnummer des vermeintlichen Stalkers übereinstimmte, stritt der Angeklagte der Zeugin CC. S. gegenüber ab, an der Bedrohungslage beteiligt zu sein. Er gab an, er habe für den Stalker lediglich eine SIM-Karte erworben, sei selbst das Opfer und wolle den Mädchen helfen. Weiterhin gab der Angeklagte vor, er habe sich mit den Mitgliedern der Mafia in Verbindung gesetzt und sie würden sich an dem WJ.-Park in M. zu einer Geldübergabe treffen mit dem Ziel, den Belästigungen der Mädchen ein Ende zu setzen. Um dieser Behauptung größere Überzeugungskraft zu verleihen, begab sich der Angeklagte mit den Zeuginnen G. D. und CC. S. zu dem behaupteten Treffpunkt und spielte ihnen vor, dass das vermeintliche Treffen aus ihm nicht bekannten Gründen gescheitert sei. Der Zeugin G. D. gelang es nicht, sich von dem Angeklagten zu distanzieren und suchte den Haushalt des Angeklagten immer wieder auf, auch weil sie sich ob der von dem Angeklagten forcierten Schuldzuweisung der Zeugin CC. S., sie sei wegen des Benutzerkontos auf der Onlineplattform „DX.“ schuld an der Situation, verantwortlich fühlte, diese nicht alleine lassen wollte und zudem äußerst verängstigt war, dass die gegen ihren Vater gerichteten Drohungen umgesetzt würden. Als der Zeugin G. D. mit zunehmendem Alter Zweifel an der vermeintlich positiven Rolle des Angeklagten kamen, verstand er es, durch das Wiederholen der gegen ihren Vater gerichteten Drohung, die Angst der Zeugin derart zu schüren, dass sie sich weiter auf die sexuellen Handlungen einließ. Schließlich war es dem Angeklagten auch möglich, der Zeugin CC. S. zu vermitteln, dass mittels schwarzer Magie ein Geist in ihn gefahren sei, der von seinem Körper Besitz ergriffen habe und nutzte auch diese vorgebliche Identität, um sie nach seinen Vorstellungen zu beeinflussen. Erst als der Angeklagte sich im Jahr 2011 in IM. aufhielt und das Ermittlungsverfahren gegen ihn auf Grund einer Offenbarung der Zeugin CC. S. gegenüber ihrer Mutter angestoßen wurde, endeten die sexuellen Übergriffe des Angeklagten. Örtlich nahmen die sexuellen Übergriffe ihren Ausgang in der Wohnung des Angeklagten in dem Mehrfamilienhaus In der TG.-straße 00 in M.. Anlässlich des Umzugs der Familie des Angeklagten in ein Einfamilienhaus unter der Anschrift DV.-straße 0 in M., der am 01. Mai 2009 erfolgte, schürte der Angeklagte bei den Zeuginnen G. D. und CC. S. die Hoffnung, die Übergriffe würden mit dem Umzug ihr Ende finden, weil dort keine Kameras installiert seien. Gleichwohl führte der Angeklagte auch dort die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Zeugin G. D. unter Beibehaltung des bereits beschriebenen Musters fort. 2. Zwischen dem 06. April 2008 und Ende Januar 2011 kam es vor diesem Hintergrund jeweils unter dem Eindruck einer gegen sie selbst und/oder den Vater der Zeugin G. D. gerichteten und auf eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit gerichteten Drohung des unter falscher Identität handelnden Angeklagten in den Wohnungen des Angeklagten in M. In der TG.-straße 00 (bis zum 30. April 2009) und in dem Einfamilienhaus DV.-straße 0 (seit dem 01. Mai 2009) zu den nachfolgenden sexuellen Übergriffen zum Nachteil der Zeugin G. D., die aus Angst um ihr/en Leib/Leben und den/das Leib/Leben ihres Vaters den vorausgehenden Drohungen Folge leistete und von der der Angeklagte annahm, sie sei bereits am 00.00.1995 geboren: a) Fall 1 (= Fall 1 der Anklage) An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 06. April 2008 und dem 31. Dezember 2008, jedoch etwa um den 20. Oktober 2008, ging der Angeklagte dazu über, der Zeugin CC. S. unter falscher Identität Kurznachrichten auf ihr Mobiltelefon zu senden, nachdem die zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre alte Zeugin G. D. ihr Benutzerkonto auf der Onlineplattform „DX.“ gelöscht hatte und forderte von ihr und der Zeugin G. D., sie müssten den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten ausüben, da sie andernfalls von HIV-infizierten Mitgliedern der russischen Mafia vergewaltigt und ihre Eltern umgebracht würden. Verängstigt suchte die Zeugin CC. S. den Angeklagten auf und berichtete ihm von den empfangenen Drohnachrichten. Auf die bereits im Einzelnen beschriebene Weise vermittelte der Angeklagte den Zeuginnen G. D. und CC. S. jedoch, es handele sich um reelle Gefahren und überzeugte sie davon, dass ein Ausweg darin liege, den Anweisungen zu folgen, da der Geschlechtsverkehr mit ihm ohne Ansteckungsgefahr sei. Dabei suggerierte er den Zeuginnen, er wolle ihnen helfen, indem er vorgab, den Geschlechtsverkehr nur vortäuschen zu wollen, um die an die Zeuginnen gerichteten Aufforderungen zu erfüllen. Nachdem sich die Zeuginnen zunächst in ihrer Verzweiflung in das Kinderzimmer der Zeugin CC. S. zurückgezogen hatten und dort weinend überlegten, wie sie verfahren sollten, suchte der Angeklagte sie erneut auf und forderte sie auf, sich nun zu entscheiden. Da sie in dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten das geringere Übel sahen, entschlossen sich die Zeuginnen dazu, dem Ansinnen der vermeintlichen Mitglieder der Mafia nachzukommen und informierten den Angeklagten über ihren Entschluss, der daraufhin angab, es sei ihre Entscheidung. Nachdem die Zeugin CC. S. am späten Abend eine erneute Kurznachricht erhalten hatte, nunmehr die Anweisung auszuführen, begab sie sich gemeinsam mit der Zeugin G. D. in das Wohnzimmer der Wohnung In der TG.-straße 00 in M., in dem sich der Angeklagte auf dem Boden vor der Couch unter einer Decke befand. Dort veranlasste er die Zeuginnen, sich rechts und links von ihm hinzusetzen und eröffnete das Gespräch mit der Frage, ob sich die Zeuginnen mit Pornofilmen auskennen würden oder sonstige Erfahrungen hätten. Danach forderte er sie erfolgreich auf, die Hosen ihrer Pyjamas herunterzuziehen oder ganz auszuziehen und vermittelte ihnen, dass nur auf diese Weise der Geschlechtsverkehr glaubhaft vorgetäuscht werden könne. Der Angeklagte drehte sich zu der vor Angst zitternden Zeugin G. D. herum und versuchte verbal, diese zu beruhigen. Anschließend streichelte er sie mit seiner Hand am ganzen Körper, ehe er sie veranlasste, sich mit dem Kopf unter die Decke zu begeben und den Oralverkehr an seinem ungeschützten Geschlechtsteil auszuführen. Sodann schickte er die Zeugin CC. S. aus dem Zimmer und forderte die Zeugin G. D. auf, ihre Beine zu spreizen. Nachdem diese der Aufforderung des Angeklagten Folge geleistet hatte, legte sich der Angeklagte bäuchlings auf die auf dem Rücken liegende Zeugin G. D. und führte sein erigiertes, ungeschütztes Geschlechtsteil zumindest in den Scheidenvorhof der noch jungfräulichen Zeugin ein, die hierdurch erhebliche Schmerzen erlitt. Nach kurzer Zeit ließ der Angeklagte von der Zeugin ab und erklärte, er glaube, die ausgeführten Handlungen müssten ausreichen, damit die drohenden Dritten dem stattgehabten Geschlechtsverkehr Glauben schenken würden. Der Angeklagte forderte die Zeugin G. D. auf, der Zeugin CC. S. Bescheid zu geben, dass sie ebenfalls zu ihm kommen solle. Daraufhin kleidete sich die Zeugin G. D. an, begab sich in das Kinderzimmer der Zeugin CC. S. und gab die Aufforderung des Angeklagten an sie weiter. Während die Zeugin CC. S. das Kinderzimmer für etwa 20 bis 30 Minuten verließ, legte sich die Zeugin G. D. weinend in ihr Bett. Am Mittag des nächsten Tages erhielten die Zeuginnen G. D. und CC. S. eine weitere Nachricht des unter falscher Identität handelnden Angeklagten, in der ihnen vorgeworfen wurde, die Anweisungen nicht richtig befolgt zu haben. Der Geschlechtsverkehr sei nur inszeniert gewesen. Der Angeklagte forderte die Mädchen auf, nunmehr den Geschlechtsverkehr ordnungsgemäß auszuführen. Andernfalls würden nachts die HIV-infizierten Männer der Mafia kommen und sie vergewaltigen oder ihren Familien werde etwas zustoßen. b) Fall 2) (= Fall 9 der Anklage) An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Zeitraum zwischen dem 06. April 2008 und dem 05. April 2009, jedoch nach dem Vorfall zu 1, kam es auf eine konkrete Anweisung in einer an die Zeuginnen G. D. und CC. S. gerichteten Nachricht des Angeklagten entsprechend seinem Muster in der Wohnung des Angeklagten In der TG.-straße 00 in M. zu einem ersten vaginalen und ungeschützten Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin G. D., bei dem der Angeklagte sein erigiertes Geschlechtsteil in die Vagina der auf dem Rücken liegenden Zeugin G. D. vollständig einführte. Dies war für die Nebenklägerin der erste vollständige Geschlechtsverkehr mit Defloration. c) Fall 3 (= Fall 6 der Anklage) Am 31. Dezember 2008 hielt sich die Zeugin G. D. über Silvester bei der Familie des Angeklagten in der Wohnung In der TG.-straße 00 in M. auf. Die Zeugin CC. S. erhielt eine Nachricht des Angeklagten entsprechend seinem Muster, in der sie und die Zeugin G. D. dazu aufgefordert wurden, mit dem Angeklagten im Wohnzimmer nacheinander den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Ihnen wurde mitgeteilt, dass sie im Anschluss daran in Ruhe gelassen würden. Daraufhin begaben sich die Zeuginnen CC. S. und G. D. nacheinander einzeln in das Wohnzimmer zu dem Angeklagten. Als sich die Zeugin G. D. zu dem Angeklagten in das Wohnzimmer begab, veranlasste dieser die Zeugin zunächst, sich auszuziehen und sich auf den Rücken zu legen. Anschließend legte sich der Angeklagte bäuchlings auf die Zeugin, führte sein erigiertes, ungeschütztes Geschlechtsteil in die Vagina der Zeugin ein und vollzog mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr. In der Folge erhielten die Zeuginnen G. D. und CC. S. eine email, in der ihnen mitgeteilt wurde, dass sie nun in Ruhe gelassen würden. Jedoch kam es bereits etwa anderthalb Wochen später zu nächsten mittels Drohungen erzwungenen sexuellen Übergriffen des Angeklagten. d) Fall 4 (= Fall 7 der Anklage) Bei einer weiteren Gelegenheit an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 06. April 2008 und dem 05. April 2009, jedoch nach dem Vorfall zu 1, schrieb der Angeklagte der Zeugin CC. S. unter falscher Identität erneut eine Nachricht und teilte mit, sie müsse im Kinderzimmer der Zeugin CC. S. in der Wohnung In der TG.-straße 00 in M. den Oralverkehr an dem Angeklagten ausüben und das Ejakulat im Mund behalten. Der Angeklagte veranlasste die Zeugin G. D. und die Zeugin CC. S. sodann, den Anweisungen Folge zu leisten und sich zu ihm auf das im Kinderzimmer befindliche Bett zu begeben. Auf dem Bett liegend forderte der Angeklagte die Zeugin G. D. auf, den Oralverkehr durchzuführen. Die Zeugin G. D. begab sich daraufhin mit dem Kopf unter die Decke und nahm das bereits entblößte, ungeschützte Geschlechtsteil des Angeklagten in den Mund. Dabei fasste der Angeklagte der Zeugin mit seinen Händen an ihren Hinterkopf und drückte diesen nach unten, um sein Geschlechtsteil besonders tief in den Mund der Zeugin einzuführen. Als diese vor lauter Ekel wiederholt würgte und versuchte, sich durch Anheben ihres Kopfes der Situation zu entziehen, drückte der Angeklagte ihren Kopf gegen diese Kopfbewegung jeweils manuell zurück zu seinem Geschlechtsteil. Der Angeklagte führte den Oralverkehr bis zum Samenerguss fort und ejakulierte in den Mund der Zeugin, der es erst jetzt gelang, sich dem Zugriff des Angeklagten zu entwinden und nur einen Teil seines Ejakulats zu schlucken. Den übrigen Teil des außerhalb des Mundes der Nebenklägerin gelangten Ejakulats wischte der Angeklagte mit einem Taschentuch weg. e) Fall 5 (= Fall 5 der Anklage) Am 06. April 2009 feierte die Zeugin G. D. gemeinsam mit der Zeugin CC. S. und weiteren Freunden im Freien ihren 13. Geburtstag, als die Zeugin CC. S. eine Kurznachricht erhielt, in der ihr der Angeklagte entsprechend seinem Muster unter falscher Identität mitteilte, die Zeugin G. D. solle mit dem Angeklagten den Geschlechtsverkehr ausüben. Begleitet war die Nachricht diesmal zudem von der Behauptung, es seien Aufnahmen von den Zeuginnen erstellt worden, die andernfalls im Internet veröffentlicht würden. Da sie der Aufforderung an ihrem Geburtstag nicht nachkommen wollte, ignorierte die Zeugin G. D. die Nachricht zunächst. Der Angeklagte sandte der Zeugin CC. S. deshalb eine weitere Kurznachricht, in der er die gegen ihre Eltern und den Vater der Nebenklägerin gerichtete Drohung für deren Leib/Leben intensivierte. Auf Grund dessen entschloss sich die Zeugin G. D., nun doch der Aufforderung nachzukommen und begab sich gemeinsam mit der Zeugin CC. S. in die Wohnung des Angeklagten in der TG.-straße 00 in M.. Nachdem die Zeugin CC. S. den vermeintlich ahnungslosen Angeklagten über die neuerlich erhaltene Nachricht informiert hatte, begab sich die Zeugin G. D. in das Schlafzimmer des Angeklagten, der nunmehr bereits entkleidet unter der Decke seines Bettes lag. Dieser heuchelte Mitgefühl für die Zeugin D., da sie sogar an ihrem Geburtstag derartige Aufforderungen erhalte, forderte sie aber auf, sich zu ihm ins Bett zu legen, ihre Hose und Unterhose auszuziehen und ihr Oberteil etwas hochzuziehen. Sodann holte der Angeklagte ein Kondom aus einem im Schlafzimmer befindlichen Aktenkoffer, in dem er Kondome aufbewahrte, oder unter dem Kopfkissen hervor, streifte es über sein erigiertes Geschlechtsteil, legte sich auf die auf dem Rücken liegende Zeugin D. und führte sein Geschlechtsteil vollständig in die Vagina der Zeugin G. D. ein. Dabei gelang es dem Angeklagten einfacher, in die Vagina der Zeugin einzudringen, nachdem sie ihre Beine nach oben gestreckt und den Angeklagten mit den Beinen auf seine Aufforderung hin umschlungen hatte. f) Fall 6 (= Fall 3 der Anklage) An einem weiteren nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 06. April 2008 und dem 01. Mai 2009, jedoch nach dem Vorfall zu 1, veranlasste der Angeklagte die Zeugin G. D. im Anschluss an eine seinem Muster entsprechende Nachricht, sich im Wohnzimmer der Wohnung des Angeklagten In der TG.-straße 00 in M. auf die Couch zu legen. Sodann kam es zunächst zu ungeschütztem vaginalem Geschlechtsverkehr oder Oralverkehr der Zeugin an dem Angeklagten, ehe dieser die Zeugin erfolgreich aufforderte, sich herumzudrehen und die Position eines Hundes einzunehmen, indem sie auf der Couch knien, sich mit den Handflächen abstützen und ihren Oberkörper nach vorne beugen sollte. In dieser Position drang der Angeklagte mit der Eichel seines erigierten Geschlechtsteils in den After der Zeugin ein, die hierbei erhebliche Schmerzen verspürte. Obgleich die Zeugin ihre Schmerzen dem Angeklagten gegenüber kundtat, ließ dieser nicht von ihr ab. Die Zeugin versuchte wiederholt, sich dem Einführen des Geschlechtsteils zu entziehen, indem sie ihren Körper mit Kraft von dem in sie eindringenden Angeklagten wegdrückte. Dieser hielt sie jedoch an den Hüften fest und zog ihren Körper gegen deren Widerstand immer wieder zu sich zurück, um weiter in den After eindringen zu können. Im Anschluss legte sich der Angeklagte mit dem Rücken auf die Couch und forderte die Zeugin auf, ihn zu besteigen. Nachdem die Zeugin, die diese Aufforderung zunächst nicht verstand, sich auf ihn gesetzt hatte und sich aufforderungsgemäß mit den Händen auf der Couch abstützte, drang der Angeklagte mit seinem erigierten Geschlechtsteil auch in die Vagina der Zeugin ein, indem er dieses mit der Hand einführte. Der Angeklagte ließ von ihr auch nicht ab, als die Zeugin anfing, auf Grund der erneuten Schmerzen bitterlich zu weinen und führte den Geschlechtsverkehr für wenige Minuten fort, indem er die Zeugin an den Hüften festhielt. Nachdem der Angeklagte schließlich den Geschlechtsverkehr beendet hatte, bekleidete sich die Zeugin G. D. unverzüglich und begab sich in das Kinderzimmer der Zeugin CC. S., wo sie sich auf das Bett legte und weiter weinte. Noch am Folgetag litt die Zeugin G. D. unter Schmerzen im Analbereich. g) Fall 7 (= Fall 10 der Anklage) Bei mindestens einer weiteren Gelegenheit an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Zeitraum zwischen dem 06. April 2008 und dem 01. Mai 2009, jedoch nach dem Vorfall zu 1, kam es im Anschluss an eine seinem Muster entsprechende Nachricht des Angeklagten in der Wohnung des Angeklagten In der TG.-straße 00 in M. zum vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin G. D., bei dem der Angeklagte sein erigiertes, ungeschütztes Geschlechtsteil in die Vagina der auf dem Rücken liegenden Zeugin G. D. einführte. h) Fall 8 (= Fall 17 der Anklage) Am späten Abend eines nicht mehr näher bestimmbaren Tages zwischen dem 01. Mai 2009 und Ende Januar 2011 erhielt die Zeugin CC. S., die sich gemeinsam mit der Zeugin G. D. in ihrem im Obergeschoss liegenden Kinderzimmer befand, erneut eine seinem Muster entsprechende Nachricht des Angeklagten, in der den beiden Zeuginnen mitgeteilt wurde, dass sie sich zu dem vermeintlich schlafenden Angeklagten begeben sollten, der sich im Wohnzimmer im Erdgeschoss des Hauses DV.-straße 0 in M. aufhielt, um dort mit ihm den Oralverkehr und den vaginalen Geschlechtsverkehr auszuüben. Die Zeuginnen kamen der Aufforderung nach – wobei auch die Zeugin CC. S. unter dem Eindruck der gegen sie und ihre Eltern ausgesprochenen Drohung aus Angst um ihr und deren körperliche Unversehrtheit handelte –, begaben sich in das Wohnzimmer zu dem auf der Couch sitzenden Angeklagten und führten unterhalb der Decke abwechselnd den Oralverkehr an dem Angeklagten aus bis dieser ihnen durch ein Antippen an der Schulter bekanntgab, dass sie aufhören dürften. Sodann schickte der Angeklagte die Zeugin CC. S. in die neben dem Wohnzimmer liegende Küche, um von dort aus durch lautes Husten oder Reden ein Signal zu geben, falls jemand in das Erdgeschoss käme. Der Angeklagte führte im Anschluss mit der Zeugin G. D. den vaginalen Geschlechtsverkehr aus, indem er sein erigiertes, ungeschütztes Geschlechtsteil in die Vagina der auf dem Rücken liegenden Zeugin einführte. Als plötzlich die Zeugin BI. S. aus dem Obergeschoss in die neben dem Wohnzimmer liegende Küche kam, lenkte die Zeugin CC. S. sie ab bis sie sich wieder in ihr Schlafzimmer begab. Währenddessen führte der Angeklagte mit der Zeugin G. D. den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss fort. i) Fall 9 (= Fall 18 der Anklage) An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 01. Mai 2009 und Ende Januar 2011 veranlasste der Angeklagte die Zeugin G. D. über eine an die Zeugin CC. S. versandte, seinem Muster entsprechende Kurznachricht, sich mit ihm in den Keller des Hauses unter der Anschrift DV.-straße 0 in M. in den ersten Raum hinter der Treppe zu begeben, während sich die Zeuginnen BI. und CC. S. sowie der Sohn des Angeklagten im Erd- und Obergeschoss befanden. Dort forderte der Angeklagte die Zeugin G. D. erfolgreich auf, sich vor ihm hinzuknien. Nachdem der Angeklagte sich oder die Zeugin ihm seine Pyjamahose heruntergezogen hatte, führte er vor der Zeugin stehend sein erigiertes, ungeschütztes Geschlechtsteil in den Mund der Zeugin ein und vollzog den Oralverkehr bis zum Samenerguss, wobei er in ein Papiertaschentuch ejakulierte. j) Fall 10 (= Fall 19 der Anklage) An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 01. Mai 2009 und Ende Januar 2011 veranlasste der Angeklagte die Zeugin G. D. im Anschluss an eine seinem Muster entsprechende Nachricht erneut, sich in den Keller des Hauses DV.-straße 0 in M. zu begeben. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, sich auf die bereitgelegte rote Decke zu legen und ihre Hose sowie Unterhose auszuziehen. Während die Zeugin dieser Aufforderung nachkam, entkleidete auch der Angeklagte seinen Unterkörper, legte sich auf die auf dem Rücken liegende Zeugin, führte sein erigiertes, ungeschütztes Geschlechtsteil in die Vagina der Zeugin ein und übte mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus, wobei er erneut in ein Papiertaschentuch ejakulierte. k) Fall 11 (= Fall 20 der Anklage) An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 01. Mai 2009 und Ende Januar 2011 übernachtete die Zeugin G. D. bei der Zeugin CC. S. in ihrem Kinderzimmer im Einfamilienhaus DV.-straße 0 in M.. Die früh morgens von dem Angeklagten entsprechend seinem Muster unter falscher Identität an die Zeuginnen versandten Nachrichten ignorierten diese zunächst. Der Angeklagte forcierte jedoch den Versand der Nachrichten und veranlasste die Zeugin G. D. so, sich weisungsgemäß in das Zimmer des Bruders der Zeugin CC. S. im Obergeschoss des Hauses zu begeben. Währenddessen verblieb die Zeugin CC. S. in ihrem Kinderzimmer, um den Angeklagten gegebenenfalls über ein Aufstehen der im Nebenzimmer schlafenden Zeugin BI. S. zu informieren und diese abzulenken. Der Angeklagte befand sich in dem im Kinderzimmer seines Sohnes befindlichen Bett und forderte die Zeugin auf, sich zu ihm zu legen und die Hose nur an einem Bein herunterzuziehen, um in der Lage zu sein, die Hose unverzüglich wieder hochziehen zu können, sollte die Zeugin BI. S. erwachen. Als die Zeugin G. D. der Aufforderung nachgekommen war und sich seitlich vor den Angeklagten gelegt hatte, während sie ihm den Rücken zuwandte, führte der Angeklagte sein erigiertes, ungeschütztes Geschlechtsteil von hinten in ihre Vagina ein. Weil der Geschlechtsverkehr auf diese Weise nicht problemlos funktionierte, veranlasste der Angeklagte die Zeugin, sich auf den Rücken zu drehen und führte nunmehr erfolgreich sein Geschlechtsteil in die Vagina der Zeugin ein, wobei er den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog und letztlich in ein Papiertaschentuch ejakulierte. l) Fall 12 (= Fall 21 der Anklage) An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 01. Mai 2009 und Ende Januar 2011 befand sich die Zeugin G. D. auf Grund einer zuvor erhaltenen Nachricht des Angeklagten entsprechend seinem Muster im Kinderzimmer der Zeugin CC. S. im Haus DV.-straße 0 in M.. Die Zeugin CC. S. hatte der Angeklagte in das Zimmer ihres Bruders geschickt, um dort abermals aufzupassen. Nachdem der Angeklagte sich die Hose heruntergezogen und sich zu der Zeugin G. D. ins Bett gelegt hatte, veranlasste er sie, an ihm unter der Decke den Oralverkehr auszuüben. Hierzu steckte die Zeugin ihren Kopf unter die Decke und nahm das ungeschützte Geschlechtsteil des Angeklagten in ihren Mund. Als der Angeklagte die Zeugin mit seinen Fingern antippte, um ihr zu bedeuten, dass sie mit dem Oralverkehr aufhören könne, begab sich die Zeugin unter der Decke nach oben. Anschließend streichelte der Angeklagte mit seiner Hand über den Körper der Zeugin, insbesondere ihre Brüste und führte schließlich den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der nun auf dem Rücken liegenden Zeugin durch. Anlässlich der Berührungen ihrer Brüste merkte der Angeklagte gegenüber der Zeugin an, dass eine Brust größer sei als die andere. m) Fall 13 (= Fall 22 der Anklage) An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 01. Mai 2009 und Ende Januar 2011 musste die Zeugin CC. S. erneut aufpassen, ob die Zeugin BI. S. erschien, während sich der Angeklagte mit der Zeugin G. D. im Anschluss an eine zuvor versandte Nachricht entsprechend seinem Muster in das Badezimmer des Hauses unter der Anschrift DV.-straße 0 in M. begab und sie veranlasste, ihren Unterkörper zu entblößen. Der Angeklagte forderte die Zeugin G. D. sodann erfolgreich auf, sich mit dem Rücken zum Angeklagten vor ihn zu stellen und ihren Oberkörper nach vorne zu beugen. Anschließend stellte der Angeklagte ein Bein auf den Klodeckel, drang von hinten mit seinem erigierten, ungeschützten Geschlechtsteil in die Vagina der Zeugin ein und vollzog den Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte kam zum Samenerguss, kurz nachdem er sein Geschlechtsteil aus der Vagina der Zeugin herausgezogen hatte. Im Anschluss nahm der Angeklagte eine Dusche, während die Zeugin G. D. sich anzog und das Badezimmer verließ. n) Fall 14 (= Fall 23 der Anklage) An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 01. Mai 2009 und Ende Januar 2011 veranlasste der Angeklagte die Zeugin G. D. im Anschluss an eine zuvor versandte Nachricht entsprechend seinem Muster, im Schlafzimmer des Hauses unter der Anschrift DV.-straße 0 in M., an ihm auf dem Bett unter der Decke den ungeschützten Oralverkehr auszuüben und zeitgleich mit einer Hand Onanierbewegungen am Geschlechtsteil des Angeklagten durchzuführen. Als die Zeugin G. D. ihre Hand vom Geschlechtsteil des Angeklagten entfernte, erkundigte sich der Angeklagte bei ihr, ob sie tatsächlich die Anweisungen ausführe, welche ihr zuvor in der Ankündigung vorgegeben worden waren. o) Fall 15 (= Fall 24 der Anklage) An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 01. Mai 2009 und Ende Januar 2011 befand sich die Zeugin G. D. in der Wohnung ihres Vaters. Die Zeugin CC. S. hatte der Zeugin G. D. mitgeteilt, sie, ihre Mutter und ihr Halbbruder befänden sich für mehrere Tage auf einer Hochzeit. Zur Nachtzeit erhielt die Zeugin G. D. sodann einen Telefonanruf, in dem der Angeklagte sie mittels einer computergenerierten Stimme entsprechend seinem Muster aufforderte, sich zu dem Angeklagten an die Anschrift DV.-straße 0 in M. zu begeben und dort den Geschlechtsverkehr mit ihm auszuführen. Die Zeugin leistete der Aufforderung am nächsten Morgen Folge, begab sich zum Angeklagten und informierte ihn über die vermeintliche Anweisung. Daraufhin führte der Angeklagte mit der Zeugin im Schlafzimmer des Hauses erneut den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus, wobei er teilweise auf ihren Bauch und teilweise in ein Papiertaschentuch ejakulierte. Nachdem sich die Zeugin wieder angekleidet hatte, begab sie sich anschließend wieder nach Hause. p) Fall 16 (= Fall 25 der Anklage) Der Angeklagte hatte die Zeugin CC. S. – wie bereits ausgeführt – davon überzeugt, dass immer wieder ein Geist namens YJ. in ihn fahre, der mittels schwarzer Magie handeln könne. Die Zeugin CC. S. schilderte in der Folge auch der Zeugin G. D. ihre Überzeugung und meinte, auch diese müsse die Anweisungen des Geistes befolgen, da es den beiden Zeuginnen sonst schlecht ergehen würde. Die Zeugin G. D. konnte allerdings nicht nachvollziehen, dass der Angeklagte mit dem vermeintlichen Geist personengleich sein sollte. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 01. Mai 2009 und Ende Januar 2011 überreichte der Angeklagte der Zeugin G. D. einige Blätter, die eine Zauberformel enthalten sollten und gab an, sie solle ehrlich zu dem Geist sein. Die Zeugin G. D. ging jedoch auf Grund ihrer Zweifel an den von dem Angeklagten geschilderten Umständen nicht hierauf ein. Daraufhin versandte der Angeklagte erneut unter falscher Identität eine Nachricht entsprechend dem vorherigen Muster und drohte der Zeugin G. D. über die Zeugin CC. S. an, ihrem Vater werde etwas an Leib oder Leben passieren, wenn sie den Anweisungen des Geistes nicht Folge leisten würde. Die Zeugin G. D. gab daraufhin dem Drängen des Angeklagten, der sich weiterhin als Geist „YJ.“ ausgab, nach und begab sich mit ihm in das Schlafzimmer des Hauses unter der Anschrift DV.-straße 0 in M.. Dort veranlasste der Angeklagte die Zeugin G. D. zunächst, sich auf den Schreibtischstuhl zu setzen, erkundigte sich als vermeintlicher Geist danach, ob sie bereits einmal den Geschlechtsverkehr vollzogen habe sowie ob sie einen Freund habe und ob sie wisse, was in der zuvor versandten Nachricht gestanden habe. Nachdem sie ihm geantwortet hatte, dass verlangt worden war, dass sie ungeschützten Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer haben sollten und das Ejakulat in ein Papiertaschentuch gelangen sollte, forderte der Angeklagte sie auf, ihn zu besteigen. In diesem Moment öffnete die Zeugin CC. S. die Türe und sagte, sie habe eine weitere Nachricht erhalten, dass der Angeklagte und die Zeugin G. D. mit dem Geschlechtsverkehr beginnen sollten. Als diese den Raum wieder verlassen hatte, veranlasste der Angeklagte die Zeugin G. D. daraufhin, sich auf das Bett zu legen, ihre Hose und Unterhose auszuziehen und vollzog mit der auf dem Rücken liegenden Zeugin den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Kurz vor dem Samenerguss zog er sein Geschlechtsteil aus der Vagina der Zeugin heraus und ejakulierte in ein Papiertaschentuch. Die Zeugin G. D. bekleidete sich sodann und begab sich nach Hause. 3. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war während sämtlicher Taten nicht beeinträchtigt. 4. Am 13. Juni, dem Pfingstmontag des Jahres 2011, schauten die Zeuginnen CC. und BI. S. gemeinsam einen Film, in dem eine indische Hochzeitsfeier dargestellt wurde. Als die Zeugin BI. S. der Zeugin CC. S. gegenüber äußerte, der Angeklagte werde eines Tages auch eine derartige Feier für sie veranstalten, brach diese in Tränen aus und berichtete ihrer Mutter sodann von einem jahrelangen sexuellen Missbrauch des Angeklagten zu ihren Lasten und zu Lasten der Zeugin G. D., nachdem diese sich nach dem Grund ihres Gefühlsausbruchs erkundigt hatte. Daraufhin veranlasste die ob der Offenbarung aufgebrachte Zeugin BI. S. die Zeugin CC. S., die Zeugin G. D. anzurufen, um sich die Angaben von ihr bestätigen zu lassen. Die gerade mit ihrem Vater und seiner Lebensgefährtin, der Zeugin GD. OS. bei Bekannten in GJ. weilende Zeugin G. D. bestätigte in dem Telefonat die Vorwürfe. Im Anschluss daran offenbarte sie sich in allgemeiner Form der Zeugin OS., ohne Einzelheiten zu erwähnen. Nachdem die Zeugin G. D. mit ihrem Vater und der Zeugin GD. OS. nach M. zurückgekehrt war, begab sie sich zu den Zeugen BM. XO. und IO. VL. und gab erneut an, von dem Angeklagten sexuell missbraucht worden zu sein, ohne Einzelheiten auszuführen. Auf Veranlassung der Zeugin BI. S. begab sich die Zeugin G. D. abends gemeinsam mit ihrem Vater und der Zeugin OS. zur Wohnung der Familie S. unter der Anschrift DV.-straße 0 in M.. Dort informierte die Zeugin BI. S. den Vater der Zeugin G. D. im Beisein der Zeuginnen G. D. und CC. S. über die aufgekommenen Vorwürfe, der daraufhin erbost reagierte, während weder die Zeugin G. D. noch die Zeugin CC. S. nähere Angaben zu den Vorwürfen machten. Am 14. Juni 2011 begaben sich die Zeugin G. D. in Begleitung ihres Vaters und die Zeugin CC. S. in Begleitung der Zeugin BI. S. zum Polizeipräsidium E., wurden dort getrennt voneinander erstmalig vernommen, machten den Angeklagten belastende Angaben und erstatteten Strafanzeige. Kurze Zeit später ließen sich die Zeuginnen G. D. und CC. S. auf Veranlassung ihrer Eltern unabhängig voneinander einer gynäkologischen Untersuchung der Zeugin QL. unterziehen. Die Zeugin G. D. berichtete anlässlich dessen erneut allgemein von einem sexuellen Missbrauch des Angeklagten. Im schulischen Umfeld berichtete die Zeugin CC. S. der Zeugin OF. XS. im Beisein der Zeugin G. D. ebenfalls von dem sexuellen Missbrauch des Angeklagten. Nach einiger Zeit gab die Zeugin CC. S. gegenüber der Zeugin OF. XS. an, der Angeklagte sei zurückgekehrt, habe sich mit ihrer Mutter versöhnt und sie – die Zeugin CC. S. – als Schuldige dargestellt, so dass sie überlege, die Strafanzeige gegen ihren Vater zurückzuziehen, da sie andernfalls ohne Familie sei. Am 26. August 2011 zog die Zeugin CC. S. ihre Strafanzeige zurück und gab an, sämtliche Missbrauchsvorwürfe gegen ihren Vater seien erfunden. Die Zeugin CC. S. wandte sich in der Folge erfolglos mit dem Ansinnen an die Zeugin G. D., auch ihre Angaben zu widerrufen. Dabei erwähnte sie, dass der Angeklagte ihre Mutter dazu bewegt habe, ihm zu verzeihen. Diese habe sie aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen, nachdem sie ihr klar gemacht habe, dass der Angeklagte die Familie aus einem in O. vorhandenen Vermögen finanziere. Die Zeugin CC. S. bot der Zeugin G. D. in diesem Zusammenhang Geld für die Rücknahme der Anzeige an und berichtete, zu befürchten, in ein Kinderheim zu kommen, wenn die Vorwürfe nicht aus der Welt geschafft werden könnten. Auf Vermittlung des Jugendamtes nahm die Zeugin G. D. zweimal wöchentlich an Angeboten der Beratungsstelle „OI.“ teil, die stabilisierende Elemente ohne therapeutische Aufarbeitung des Missbrauchsgeschehens zum Gegenstand hatten. Im Rahmen der Gespräche gab die Zeugin G. D. an, sie sei vom Angeklagten sexuell missbraucht worden, ohne dass ihre Betreuerin hierauf näher eingegangen ist. Die Zeugin G. D. wurde schließlich von Frau Diplom-Psychologin AK. YD. am 15. August 2012 und am 23. November 2012 umfassend zur Sache exploriert. 5. Der Vernehmungsbeamtin IR. wurden am 14. Juni 2011 von der Zeugin CC. S. zwei Mobiltelefone der Marke IX. mit Speicherkarten, von der Zeugin BI. S. ein Mobiltelefon der Marke XW. ohne Speicherkarte sowie elf von ihr dem Angeklagten zugeordnete SIM-Karten, u. a. die SIM-Karte mit der Nummer N01 zur Rufnummer N02, und von der Zeugin G. D. zwei Mobiltelefone der Marke EG. und KR. ohne Speicherkarten sowie ein Mobiltelefon der Marke MW. HY. mit Speicherkarte ausgehändigt. Bei einer Auswertung der SIM-Karte mit der Nummer N01 wurden im Eingang für empfangene Kurznachrichten eine am 26. Februar 2009 um 21:38 Uhr eingegangene Kurznachricht mit dem Inhalt „ich habe meine tag noch“ und eine am 08. März 2009 um 12:28 Uhr eingegangene Kurznachricht mit dem Inhalt „geht das jeder 30 minuten saugt“ festgestellt. 6. Die Freundschaft der Zeuginnen G. D. und CC. S. zerbrach an dem unterschiedlichen Aussageverhalten der Mädchen. Die Zeugin G. D. tendiert zum sozialen Rückzug und ist sehr verschlossen. Sie ist zum Traurigen verschoben und es fällt ihr schwer, Vertrauen zu anderen Personen aufzubauen. Gelegentlich leidet sie unter Alpträumen. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (Ziffer I.) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, auf den Angaben der Sachverständigen Dr. ZB., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und forensische Psychiatrie, die in der Hauptverhandlung umfassend und unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten in der Exploration und in der Hauptverhandlung berichtet hat, auf den verlesenen Vorstrafen und auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 04. April 2013. 2. In der Sache ergeben sich die Feststellungen aus den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln. a) Der Angeklagte hat die Taten bestritten und sich wie folgt zur Sache eingelassen: aa) Die Zeugin G. D. sei ein Mädchen, das ständig Lügen erzähle. So habe sie schon zu Beginn der Bekanntschaft mit seiner Stieftochter, der Zeugin CC. S. fälschlicherweise behauptet, sie sei ein Jahr älter als dies tatsächlich der Fall sei. Die Zeugin G. D. habe immer zur Familie des Angeklagten gewollt. Sie habe gesagt, das sei ihre richtige Familie. Ihr eigener Vater trinke Alkohol im Übermaß und schlage sie. Auch habe sie gesagt, dass sie mit der neuen Freundin ihres leiblichen Vaters nicht zu Recht komme. In diesem Zusammenhang habe sie ihren eigenen Vater zu Unrecht belastet. So habe es eine Begebenheit gegeben, in der der Angeklagte die Zeugin G. D. gemeinsam mit seiner Stieftochter, der Zeugin CC. S. abgeholt habe, nachdem seine Ehefrau von ihr telefonisch informiert worden sei, dass die Zeugin G. D. von Schlägen ihres Vaters berichtet habe. Die Zeugin G. D. habe blaue Flecken am linken Auge und auf der rechten Wange gehabt und gesagt, sie wolle nicht bei ihrem Vater zu Hause bleiben. Sie seien dann gemeinsam zur Polizei gefahren und hätten eine Anzeige gegen den Vater erstattet. Die Zeugin G. D. habe den Angeklagten und seine Ehefrau gebeten, in ihre Familie aufgenommen zu werden, sei aber zunächst über Nacht einer Pflegefamilie zugewiesen worden. Am nächsten Tag habe ein Treffen beim Jugendamt stattgefunden und der Angeklagte und seine Ehefrau seien vollkommen überrascht gewesen, weil die Zeugin G. D. Händchen haltend mit der Freundin ihres Vaters dort gesessen habe, obwohl sie vorher angegeben habe, mit ihr im Streit zu liegen. Die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes habe zugestimmt, dass die Zeugin G. D. im Einverständnis mit ihrem Vater zunächst zwei Wochen bei der Familie des Angeklagten verbringe. Später sei ihr Vater vorbeigekommen und habe erzählt, dass er sie geschlagen habe, weil er sie erwischt habe, als sie mit einem Jungen im Bett gelegen habe. Es habe dann in der Folge ein Gespräch mit der Zeugin G. D. gegeben, dass sie nur bleiben könne, wenn sie auch die Regeln befolge. An dessen Ende habe seine Ehefrau, die Zeugin BI. S., die Zeugin G. D. nach Hause geschickt. Das Ganze müsse zu einer Zeit gewesen sein, als er mit seiner Familie schon unter der Anschrift DV.-straße 0 in M. gewohnt habe, jedoch noch vor dem 01. Juli 2009. Der Angeklagte vermutet, die Zeugin G. D. habe die Strafanzeige später wieder zurückgezogen. Die Zeugin G. D. habe sich auch sonst häufig über ihren Vater beschwert, beispielsweise weil ihr Vater ihr in den Nacken gepackt habe. Das habe er ebensowenig wie seine Ehefrau, die Zeugin BI. S. ernst genommen, sondern als kindliche Phantasie abgetan. Der Angeklagte habe die Zeugin G. D. im Januar 2010 einmal mit einem Jungen gesehen. Darüber sei er erbost gewesen und habe seine Stieftochter angerufen und ihr davon berichtet. Diese habe aber sinngemäß gesagt, er solle die Beobachtung auf sich beruhen lassen, denn die Zeugin G. D. wisse auch von seiner außerehelichen Beziehung zu der Zeugin KU. JZ. YT.. Die Zeugin G. D. habe den Angeklagten immer als ihren leiblichen Vater vorgestellt. Dies sei insbesondere hinsichtlich der Zeit, bezüglich derer die Zeugin sexuelle Übergriffe zu ihren Lasten schildere, nicht nachvollziehbar. Von den Vorwürfen habe der Angeklagte erfahren, als er sich in IM. befunden und ihn die Zeugin BI. S. angerufen habe. Sie habe zahlreiche Beleidigungen ausgestoßen und ihn vorwurfsvoll angeschrien, was er mit ihrem Kind gemacht habe. Nach etwa einer Stunde habe sie erneut angerufen und berichtet, dass die Zeugin G. D. die Vorwürfe bestätigt habe. Zwei Wochen später sei er nach Deutschland zurückgekehrt und habe versucht, mit der Zeugin BI. S. Kontakt aufzunehmen, die sich zunächst geweigert, aber schließlich in ein Treffen eingewilligt habe. Hierbei habe er ihr seine außereheliche Beziehung zu der Zeugin KU. JZ. YT. gestanden und sie aufgefordert, die Kinder getrennt anzuhören. Dies habe sie auch getan und ihm später berichtet, sie habe einen Widerspruch in der Aussage der Zeugin G. D. aufgetan und sie hiermit konfrontiert. Daraufhin sei diese rot angelaufen, habe ihre Sachen zusammengepackt und sei nach Hause gegangen. Die Zeugin BI. S. habe ihn dann später angerufen, während er sich noch in IM. aufhielt und habe ihre Verwunderung zum Ausdruck gebracht, weil die Zeuginnen G. D. und CC. S. ausufernd gefeiert hätten. Dies sei darin begründet gewesen, dass keine Verbote des Vaters mehr entgegengestanden hätten, insbesondere keine Auflagen, zu welcher Zeit die Kinder nach Hause zu kommen hätten. Seiner Ehefrau gegenüber hätten die Kinder keine Auskunft mehr gegeben, wo sie sich aufhielten. Der Angeklagte habe einmal den Verlauf der Onlinenachrichten seiner Stieftochter, der Zeugin CC. S., überprüft und festgestellt, dass sie an die Zeugin G. D. geschrieben habe, sie habe ihrer Mutter alles erzählt und G. solle dies nur bestätigen. Hieraus folge, dass die Mädchen ihre Aussage abgesprochen hätten. Es habe zudem ein weiteres Gespräch gegeben, dass der Zeuge LN. UL. mitgehört habe, in dem die Zeugin G. D. gegenüber der Zeugin CC. S. geäußert habe, wenn ihr Vater etwas herausbekomme, müsse sie zurück nach SS. und die Zeugin CC. S. solle nicht gegenüber ihrer Mutter „auspacken“ . Etwa zweieinhalb Monate nach dem Aufkommen der Vorwürfe sei die Zeugin CC. S. zu ihm gekommen, habe ihn gefragt, ob er ihr verzeihen könne, was er zunächst mit den Worten abgelehnt habe, seine Tochter sei für ihn gestorben. Die Zeugin CC. S. habe sodann ihren Kopf an seine Schulter gelegt. Da habe er gesagt „ok“ . Nach dem Grund der belastenden Angaben habe er nicht gefragt, denn die Zeugin CC. S. sei einfach gegangen und die Zeugin BI. S. habe ihm empfohlen, es auf sich beruhen zu lassen. Die Zeugin G. D. habe die Anschuldigungen gegen den Angeklagten noch aufrecht erhalten, nachdem die Zeugin CC. S. ihre Aussage bereits widerrufen hatte, weil ihr leiblicher Vater ihr gedroht habe, sie nach SS. zurückzuschicken, wenn sich herausstelle, dass sie – wie zu Lasten ihres Vaters – falsche Angaben gemacht habe. Dass die Zeugin G. D. die Anschuldigungen nach dem Tod ihres leiblichen Vaters nicht zurückgenommen habe, obwohl sie die Umsetzung dieser Drohung nicht mehr befürchten musste, beruhe darauf, dass sie nunmehr wohl eigene Probleme wegen der Falschbelastung befürchte. Zudem habe der Vater der Zeugin G. D. bei einem zufälligen Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten und seiner Ehefrau am HS.-Supermarkt den Ausgleich der für die anwaltliche Tätigkeit angefallenen Kosten von etwa 6.000,00 € verlangt und angeboten, im Gegenzug die Anzeige gegen den Angeklagten zurückzuziehen. Als der Angeklagte daraufhin sauer geworden sei und gefragt habe, aus welchem Grund er Kosten übernehmen solle, die auf Grund der Falschaussage der Zeugin G. D. entstanden seien, habe ihr Vater erwidert, schließlich habe die Stieftochter des Angeklagten die Zeugin G. D. hierzu angestiftet. Die Zeugin G. D. habe überdies eine außergewöhnlich hohe Phantasiebegabung. Wenn er die Angaben bei der Sachverständigen höre, klinge das nach einer anderen Person als die, die er kenne. bb) Der Angeklagte hat sich zudem zu allgemeinen Rahmenbedingungen bezüglich einzelner die Aussage der Zeugin G. D. betreffender Komplexe näher eingelassen: Die Familie des Angeklagten habe zunächst In der TG.-straße 00 in M. gewohnt. Am 00.00.2008, dem Geburtstag seiner Stieftochter CC. S., sei die Zeugin G. D. nicht im Haushalt des Angeklagten gewesen, da die Mädchen zu diesem Zeitpunkt noch nicht miteinander befreundet gewesen seien. In der Silvesternacht 2008 seien seine Eltern ab 20 Uhr bei ihm zu Besuch gewesen und hätten auch bei ihm übernachtet. Der Angeklagte habe die Zeugin G. D. erstmalig am 26. Februar 2009 gesehen, als er sich ein Auto gekauft habe und damit zu Hause vorgefahren sei. Der Mietvertrag für das neu angemietete Haus unter der Anschrift DV.-straße sei mit Wirkung zum 01. Mai 2009 geschlossen worden. Den Schlüssel zur Mietsache hätten er und seine Ehefrau bereits am 01. April 2009 erhalten, um Renovierungsarbeiten durchführen zu können. Am 00.00.2009, dem Geburtstag der Zeugin G. D., sei die Zeugin CC. S. nach E. gefahren, um gemeinsam mit ihr den Geburtstag zu feiern, während der Angeklagte mit der Zeugin BI. S. in die BN. gefahren sei und mit ihr Material für die Renovierung besorgt habe, das Material in das neue Haus gebracht habe und anschließend nach Hause gefahren sei und dort die Nacht verbracht habe. Wenige Monate nach der Strafanzeige zu Lasten des eigenen Vaters im Jahr 2009 habe die Zeugin G. D. berichtet, dass sie spät abends immer zum HS.-Markt gehen müsse, um für ihren Vater und seine Freundin Einkäufe zu tätigen. Sie habe behauptet, dass sie anlässlich eines Einkaufs von Nazis angegriffen worden sei, die sie hätten umbringen wollen und die ihr eine Schnittwunde am Bauch zugefügt hätten, die sie daraufhin auch gezeigt habe. Der leibliche Vater der Zeugin G. D. habe kurz vor den Herbstferien 2009 eine externe Rehabilitationsmaßnahme durchführen müssen. Aus diesem Grund habe die Zeugin G. D. für etwa zwei Wochen in der Familie des Angeklagten gelebt. In dieser Zeit sei sie zudem für weitere zwei Wochen mit den Zeuginnen CC. und BI. S. sowie seinem Sohn nach IM. gefahren. Hierzu habe der Vater der Zeugin G. D. dem Angeklagten noch die erforderlichen Papiere übergeben. Der Angeklagte habe sie zu den Eltern der Zeugin BI. S. gefahren, habe dort eine Nacht verbracht und sei dann zurück nach Deutschland gefahren. Am Ende der Reise sei er wieder nach IM. gefahren und habe sie nach einer Übernachtung mit zurück nach Deutschland genommen. Die Übernachtungssituation habe sich so dargestellt, dass der Angeklagte mit der Zeugin BI. S. und seinem Sohn im Wohnzimmer auf dem Boden und die Zeuginnen CC. S. und G. D. bei seinen Schwiegereltern, den Zeugen CD. und UC. EA. im Bett geschlafen hätten. Die außereheliche Beziehung zu der Zeugin KU. JZ. YT. habe er ab etwa 2008 geführt. Hiervon habe seine Stieftochter, die Zeugin CC. S., bereits Kenntnis gehabt, als er diese einmal erwischt habe, während sie Intimitäten mit dem Zeugen RL. KP. ausgetauscht habe. Er habe insofern beim Hinausbringen des Unrats durch das Kellerfenster des Hauses DV.-straße gesehen, wie sie gemeinsam im Keller gewesen seien und etwas an ihren jeweiligen Hosen gemacht hätten. Daraufhin sei er in den Keller gestürmt, habe seiner Stieftochter und dem Zeugen KP. jeweils eine Ohrfeige gegeben und seiner Stieftochter Vorhaltungen gemacht. Sie habe von seiner außerehelichen Beziehung Kenntnis gehabt, so dass sie übereingekommen seien, dass er nichts von dem Vorfall berichte und sie die Information über die außereheliche Beziehung für sich behalte. Er habe dann der Zeugin BI. S. gleichwohl von dem Vorfall berichtet. Während der Beziehung sei der Angeklagte gemeinsam mit den Zeuginnen CC. S. und KU. JZ. YT. in der Zeit vom 05. bis 10. August 2009 zu einem Urlaub in IM. gewesen. Im Januar 2010 sei die Beziehung zur Zeugin KU. JZ. YT. in die Brüche gegangen. Er sei auf Grund dessen nicht mehr mit seiner Familie zurechtgekommen und in diesem Zusammenhang von der Zeugin BI. S. der Wohnung verwiesen worden. Er sei dann zunächst in eine für Fahrschüler vorgesehene Wohnung in BZ. gezogen und habe sich anschließend in der Zeit vom 13. bis zum 27. März 2010 in O. aufgehalten. Anschließend sei er zu seiner Familie nach Hause zurückgekehrt. Die Zeugin G. D. sei aber zu dieser Zeit zunächst nicht mehr im Haushalt der Familie erschienen, da sie Streit mit der Zeugin CC. S. gehabt hätte. Erst bei einem Familienausflug in den Freizeitpark „ZS.“ anlässlich des Geburtstags der Zeugin BI. S. am 30. Juni 2010 sei die Zeugin G. D. erstmals wieder zu Besuch gewesen. In der Folge sei sie nicht mehr so häufig erschienen wie zuvor. Zudem sei der Angeklagte nochmals in der Zeit vom 23. April bis zum 09. Mai 2010, in der Zeit vom 15. bis 27. August 2010 und in der Zeit vom 13. bis 27. Oktober 2010 in O. gewesen. Der Angeklagte habe auch häufig bei seinen Eltern übernachtet. Am 14. Dezember 2010 sei er nach IM. verzogen. Er sei lediglich für seine Abmeldung im Februar zurückgekehrt und nur zwei Tage hier gewesen. Mitte März 2011 und um den 01. April 2011 sei er erneut hier gewesen. Die Zeugin G. D. habe ihn noch im April 2011 angerufen und gebeten, ihren Geburtstag nicht zu vergessen. cc) Zu den Kurznachrichten der ausgewerteten Mobiltelefone hat der Angeklagte angegeben, sie seien zwischen den Zeuginnen BI. und YZ. S. ausgetauscht worden, die immer gemeinsam zum Schwimmen gehen würden. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, der Name OU. WL. sei ein Rufname, der aus seiner indischen Abstammung herrühre und mit dem ihn seine Freunde ansprechen würden, auch wenn er nicht in seinem Pass eingetragen sei. Er habe nie gegenüber der Zeugin KU. JZ. YT. behauptet, der Anlass einer gemeinsamen Reise nach IM. mit den Zeuginnen CC. S. und KU. JZ. YT. sei eine gegen die Zeugin CC. S. gerichtete Erpressung. dd) Schließlich hat der Angeklagte Umstände in den Raum gestellt, deren Vorliegen bei verständiger Würdigung seiner Einlassung Übertragungsmaterial für eine Falschaussage der Zeugin G. D. darstellen könnte. Namentlich habe Anfang des Jahres 2009 seine Schwester, die Zeugin YZ. S., einen sexuellen Missbrauch zu ihren Lasten offenbart. Auch habe er im Jahr 2006/2007 mit seiner Ehefrau, der Zeugin BI. S., einen privaten Film für den Eigengebrauch aufgenommen, auf dem einvernehmliche sexuelle Handlungen zu sehen seien. b) Die Einlassung des Angeklagten ist bereits für sich genommen nicht glaubhaft. Wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird, macht es nämlich bereits keinen Sinn, dass die Zeuginnen G. D. und CC. S. den Angeklagten belasten, indem sie ein den Feststellungen entsprechendes hoch komplexes Konstrukt erfinden, das den Angeklagten gleichsam „über Eck“ belastet. Darüber hinaus ist auch die behauptete Drohung des Vaters gegenüber der Zeugin G. D., sie müsse nach SS., wenn sie die Unwahrheit gesagt habe, nicht geeignet, eine Falschaussage der Zeugin G. D. vom vorliegenden Umfang zu erklären. Dies gilt umso mehr, als der Vater der Zeugin mittlerweile verstorben ist und die Zeugin G. D. die Umsetzung der behaupteten Drohung gar nicht mehr befürchten müsste. Der insoweit lediglich pauschal in den Raum gestellte Grund für das Beibehalten ihrer Angaben, vielleicht befürchte die Zeugin nun eigene Probleme, kann nicht erklären, weshalb diese trotz der hohen Belastungen, die hiermit für sie verbunden sind, bei ihrer Aussage bleibt. Schließlich ist insbesondere auch nicht plausibel, dass der Angeklagte eine Entschuldigung seiner Stieftochter, der Zeugin CC. S. hinsichtlich der vermeintlich unzutreffenden Belastung zunächst barsch zurückweist, sodann aber ohne Weiteres die Sache auf sich beruhen lässt, als die Zeugin ihren Kopf an seine Schulter anlehnt, anstatt auch nur eine ansatzweise Erklärung für eine derart gravierende Falschbelastung zu verlangen. c) Die Einlassung des Angeklagten wird, soweit sie den Feststellungen unter Ziffer II. widerspricht, durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin G. D. sowie die Angaben der Zeugen OW., JT., XS., OS., BM. XO. und IO. VL. sowie von IG. widerlegt. aa) Dass sich die Taten entsprechend den Feststellungen zugetragen haben, folgt aus der überzeugenden und in sich stimmigen Aussage der heute 17 Jahre alten Zeugin G. D., die – soweit nachfolgend nicht anders dargestellt – wie festgestellt bekundet hat. Dabei bestehen gegen die Aussagetüchtigkeit der Zeugin sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nach Überzeugung der Kammer in Einklang mit dem Ergebnis des in der Hauptverhandlung erstatteten aussagepsychologischen Gutachtens der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders kompetent bekannten Sachverständigen Diplom-Psychologin AK. YD. keine Bedenken. Das von der Sachverständigen Diplom-Psychologin YD. erstattete Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den an ein aussagepsychologisches Gutachten zu stellenden Anforderungen. Es sind ausgehend von der Nullhypothese verschiedene Arbeitshypothesen entwickelt und mittels psychologischer Verfahren (Kompetenzanalyse, Fehlerquellenanalyse, kriterienorientierte Aussageanalyse) überprüft worden. Demnach ist aus aussagepsychologischer Sicht davon auszugehen, dass die Angaben der Zeugin G. D. mit hoher Wahrscheinlichkeit zuverlässig und erlebnisbasiert sind. (1) Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin G. D. haben sich nicht ergeben. In Übereinstimmung mit der aussagepsychologischen Sachverständigen bestehen seitens der Kammer keine Zweifel, dass die Zeugin ausreichend in der Lage ist, Dinge wahrzunehmen, in ihrem Gedächtnis zu speichern und adäquat wiederzugeben. Die generelle Beobachtungsgabe und Gedächtnisleistung der Zeugin sind nicht eingeschränkt. Auch die Schilderungsfähigkeit der Zeugin ist ausreichend. Die Zeugin ist von durchschnittlicher Intelligenz. Trotz schwieriger äußerer Bedingungen mit dem frühen Tod ihrer leiblichen Mutter, dem Wechsel des persönlichen und schulischen Umfelds auf Grund eines Umzugs und der des Wechsels der Lebenspartnerinnen ihres Vaters als für sie verantwortliche Personen war sie in der Lage, einen Realschulabschluss zu erlangen und das Berufskolleg mit dem Ziel des Fachabiturs aufzunehmen. Darüber hinaus hat sie belastbare und wegen der Übereinstimmung mit anderen Zeugenaussagen verifizierbare Angaben zu ihrer Biografie und der Aussageentstehung getätigt. Die Zeugin zeigte sich schließlich im Rahmen der Vernehmung durchgängig bewusstseinsklar, zeitlich und örtlich orientiert und konzentriert. Sie war in der Lage, sachlogische Ergänzungen vorzunehmen und Selbsterlebtes von eigenen Schlussfolgerungen oder Mitteilungen Dritter zu unterscheiden. Hinweise auf psychische Erkrankungen, die Einfluss auf die kognitiven Fähigkeiten der Zeugin hätten, haben sich weder aus Sicht der Kammer noch aus Sicht der Sachverständigen ergeben. Es bestehen aus Sicht der Sachverständigen Diplom-Psychologin YD. keine Anknüpfungspunkte dafür, dass es sich bei der Zeugin G. D. um eine Probandin handelt, die eine histrionische, eine Borderline- oder sonstige Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung aufweist. Anzeichen für eine histrionische Persönlichkeit sind bereits deshalb zu verneinen, weil die Zeugin nach dem Eindruck der Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen und in Einklang mit den Angaben der Zeugen OS., XS., BM. XO. und IO. VL. ein zurückhaltendes, sehr ruhiges und eher verschlossenes Wesen aufweist. Die von der Verteidigung aufgeworfene Behauptung eines Borderlinesyndroms ließ sich nicht verifizieren. Zur Überzeugung der Kammer boten weder ihr Eindruck im Rahmen ihrer vorherigen Exploration durch die Sachverständige noch insbesondere ihre psychische Verfassung im Rahmen ihrer Aussage vor der Kammer in Übereinstimmung mit den hieraus gewonnenen Erkenntnissen der Sachverständigen Diplom-Psychologin YD. Anhaltspunkte für Symptome oder Verhaltensauffälligkeiten, die für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer psychiatrischen Erkrankung sprechen. Vielmehr war es der Zeugin sowohl im Rahmen ihrer Exploration durch die Sachverständige als auch der Befragung durch die Kammer möglich, sich über einen Zeitraum von mehreren Stunden gut zu konzentrieren und Störreize auszuschalten. Ungeachtet des Umstands, dass eine valide Diagnose einer Borderlinestörung nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen ohnehin erst im Alter von mindestens 18 Jahren zu stellen ist, muss insofern zudem festgehalten werden, dass einzelne oberflächliche Selbstverletzungen der Haut, die in Zusammenhang mit besonderen Anlässen – hier allenfalls der Beendigung einer Beziehung – stehen, schon für sich genommen keinen Rückschluss auf eine entsprechende Beeinträchtigung zulassen. Vielmehr bedarf es des Hinzutretens zahlreicher weiterer Symptome, aus denen sich ergibt, dass das Verhalten der Zeugin über einen längeren Zeitraum von der Norm abweicht, die aber nicht ersichtlich sind. Es kann darüber hinaus dahinstehen, ob die Zeugin G. D. sich wie von der Verteidigung behauptet weitere Selbstverletzungen zugefügt hat, die als Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit Rückschlüsse auf eine bislang nicht bekannte psychische Erkrankung oder Auffälligkeit zulassen sollen. Denn die Sachverständige Diplom-Psychologin YD. hat diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass auch beim Vorliegen derartiger Umstände die aussagepsychologische Begutachtung den identischen Kriterien folgt wie denen unbeeinträchtigter Zeugen, dass die Prüfungsschritte identisch sind sowie dass die Begutachtung der Aussage der Zeugin G. D. auch bei einer unterstellten Auffälligkeit/Störung, für die sich nach ihrer Einschätzung wie ausgeführt keine Anhaltspunkte finden ließen, zu dem gleichen Ergebnis geführt hätte. Soweit zudem seitens der Verteidigung indirekt behauptet wurde, die Zeugin G. D. habe missbräuchlich Alkohol konsumiert und/oder an einer Essstörung gelitten, waren ausreichende Anhaltspunkte auch für diese Behauptung nicht festzustellen. Denn namentlich aus den insofern in den Raum gestellten Nachrichten einer YK.-Kommunikation der Zeugin G. D. mit dem Zeugen YQ. QE. lässt sich nicht ableiten, dass es in Widerspruch zu den Angaben der Zeugin G. D. einen Alkoholmissbrauch gegeben habe oder dass Auffälligkeiten der Zeugin G. D. aufgetreten sind, die ihrerseits den Rückschluss auf eine forensisch relevante Esstörung zulassen. Aus der Angabe der Zeugin G. D., sie habe auf einer Grillparty ihrer Familie Cocktails probiert, nachdem ihr Vater diese verlassen hatte, und sie habe deshalb am nächsten Tag Kopfschmerzen gehabt, lässt sich kein Alkoholmissbrauch ableiten. Vielmehr hält sich ein derartiger Alkoholkonsum, auch wenn er punktuell zu Kopfschmerzen führt, um einen solchen in gesellschaftlich üblichem Umfang. Ein Alkoholkonsum im Übermaß ergibt sich hieraus hingegen nicht. Auch für eine Essstörung sprechen ebensowenig von der Verteidigung behauptete Angaben der Zeugin über die Onlineplattform YK.. Konkret lässt die Nachricht der Zeugin, sie frage sich, ob sie abgenommen habe, da sie über einen Zeitraum von zwei Wochen weniger gegessen habe und seit vier Tagen gar nichts mehr, keinen derartigen Rückschluss zu. Selbst wenn man aus der Äußerung der Zeugin eine entsprechende Essgewohnheit im angegebenen Zeitraum ableiten wollte, würde sich diese im Bereich üblicher Diätmaßnahmen halten und keine Essstörung begründen. Es haben sich schließlich keine Anhaltspunkte für die von der Verteidigung ins Feld geführte Behauptung gefunden, dass es sich bei der Zeugin G. D. um ein sexuell verwahrlostes Mädchen handelt. Denn wie noch im Einzelnen darzustellen sein wird, haben sich die Behauptungen, die Zeugin habe bereits erhebliche sexuelle Erfahrungen, zum einen mit ihrem ehemaligen Freund, dem Zeugen YQ. KJ. und darüber hinaus mit einem Jungen namens EW. aus GJ. und einem weiteren Jungen aus SS. gemacht, als unzutreffend erwiesen. (2) Auch an der Zuverlässigkeit der Aussage der Zeugin G. D. hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin YD. keine Zweifel. In der Aussage der Zeugin G. D. lassen sich keine erheblichen validitätsmindernden Faktoren finden. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Erstaussage sind die Nullhypothesen aus der Gruppe der irrtümlichen Falschaussage, namentlich der Suggestion, der Autosuggestion und der irrtümlichen Projektion zurückzuweisen, denen angesichts der aufgeworfenen Komplotthypothese ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt. (a) Basierend auf den Ergebnissen der Analyse der Aussagetüchtigkeit ist insoweit zunächst festzustellen, dass die Zeugin G. D. in der Lage ist, verschiedene Quellen zu unterscheiden und von ihnen differenziert zu berichten. Mit dieser Annahme spricht bereits die Aussagegenese gegen das Vorliegen einer suggestiv beeinflussten Aussage der Zeugin G. D.. Ihre Erstaussage entstand spontan und plötzlich, nachdem die Zeugin erfahren hatte, dass die Zeugin CC. S. sich entgegen der Erwartung der Nebenklägerin ihrer Mutter, der Zeugin BI. S. anvertraut hatte. Die Erstaussageempfängerin GD. OS. stand den Angaben der Zeugin G. D. in dieser Situation ohne Erwartungshaltung gegenüber. Sie stellte demzufolge keine inhaltsvollen Fragen, aus denen sich Übertragungsmaterial für die Aussage der Zeugin G. D. hätte entnehmen lassen. Ebensowenig haben die weiteren frühen Aussageempfänger inhaltsvolle Fragen gestellt. Trotz der aufbrausenden Reaktionen der Zeugin BI. S. und des Vaters der Zeugin G. D. sowie der Empfehlung des Zeugen BM. XO. VL., die Zeugin G. D. solle eine Anzeige erstatten, erweist sich die Aussage insofern nicht als extern beeinflusst, denn die Einflussnahme sämtlicher Beteiligter beschränkt sich auf reine Unterstützungshandlungen, ohne dass von der Zeugin G. D. weitere konkrete inhaltliche Schilderungen verlangt worden wären oder sie in Details hierzu befragt worden wäre. Eine anderweitige Suggestion von Aussageinhalten durch die Zeugin YZ. S. wegen von ihr im Jahr 2008 – und damit mehrere Jahre vor der Offenlegung der Übergriffe des Angeklagten – erlittener sexueller Übergriffe kann ausgeschlossen werden, da diese gegenüber der Zeugin G. D. bereits keinerlei Angaben machte und demzufolge kein bereichsspezifisches Wissen vorhanden war, das sie hieraus hätte entnehmen und übertragen können. Des Weiteren haben sich für das Vorliegen einer autosuggestiven Beeinflussung in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Diplom-Psychologin YD. keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Namentlich ergeben sich aus der eventuellen Lektüre von Jugendzeitschriften („Bravo“) oder von der Zeugin YZ. S. gefertigter Unterlagen zu dem erwähnten sexuellen Übergriff, der Ansicht eines vom Angeklagten behaupteten Privatsexvideos, aus einem vermeintlichen Überfall von Neonazis zu Lasten der Zeugin G. D. und aus behaupteten anderweitigen sexuellen Kontakten der Zeugin – allesamt Elemente, die sich nach der Beweisaufnahme nicht ergeben haben – wie noch im Einzelnen im Zusammenhang mit der Analyse des potentiellen Übertragungsmaterials für eine Falschaussage zu zeigen ist keine Inhalte, die geeignet wären, in einem Umfang suggestiv auf die Zeugin gewirkt zu haben, der eine Aussage des hier vorliegenden Inhalts und Umfangs begründen würde. Es ist schließlich auch eine Verfälschung der Aussage der Zeugin durch therapeutische Effekte auszuschließen, denn die Zeugin G. D. hat im Rahmen der von ihr aufgesuchten Beratungsstelle „OI.“ lediglich stabilisierende Maßnahmen wahrgenommen, so dass es noch zu keiner therapeutischen Aufarbeitung des Geschehens gekommen ist, bei der die Geschehnisse im Einzelnen zur Sprache gekommen sind. (b) Aus der Aussagegenese lässt sich zudem im Sinne des zweiseitigen Hypothesentestens die Vereinbarkeit mit der Wahrannahme ableiten, ohne dabei bereits abschließend die Unwahrannahme einer absichtsvollen Falschbelastung ausschließen zu können, die der noch auszuführenden kriterienorientierten Aussageanalyse vorbehalten bleibt, wenngleich die Aussagegenese nur schwerlich mit der Hypothese eines Komplotts der Zeuginnen G. D. und CC. S. in Einklang zu bringen ist. Gegen das Vorliegen einer individuellen absichtsvollen Falschbezichtigung spricht nämlich das – bis zur Hauptverhandlung durchgängig – zurückhaltende Aussageverhalten der Zeugin G. D.. Der Anlass zur Offenbarung entstand für die Zeugin überraschend und unerwartet, als sie von der Zeugin CC. S. angerufen wurde, während sie sich mit ihrer Familie auf einem Ausflug in GJ. befand. Erst auf Grund des Drängens der Zeugin BI. S. und ihres Vaters entschloss sich die Zeugin G. D., die Übergriffe zur Anzeige zu bringen. Es hätte zudem keinen Sinn gemacht, auf eine situative Auslösung der Vorwürfe in Bezug auf die Zeugin CC. S. zu warten, wenn diese sich mit der Zeugin G. D. dahingehend abgesprochen hätte, den Angeklagten bewusst falsch zu belasten. Denn es wäre zu erwarten gewesen, dass diese Falschbelastung gemeinschaftlich und zu einem abgesprochenen Zeitpunkt erfolgt. Weder der Erstaussageempfängerin, der Zeugin OS. gegenüber noch den weiteren frühen Aussageempfängern hat die Zeugin aber überhaupt Einzelheiten des geschilderten Missbrauchs erwähnt, sondern sich lediglich auf Andeutungen beschränkt. Überdies ist das weitere Verhalten der Zeugin G. D. nach der Offenbarung der Zeugin CC. S. gegenüber ihrer Mutter unter der Komplotthypothese nicht zu erklären. Denn es wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass die Zeugin G. D. spätestens in dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals davon erfährt, dass die Zeugin CC. S. die Vorwürfe erhoben hat, ihrerseits mit den vermeintlich abgesprochenen Angaben zu Lasten des Angeklagten herausplatzt, da sie hätte erwarten müssen, dass die Vorwürfe ihren Weg nach außen finden. Ebensowenig kann die Komplotthypothese die unmittelbare Reaktion der Zeugin G. D. erklären, die nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin GD. OS. und BM. XO. sowie IO. VL. vollkommen aufgelöst war. Des Weiteren widerspricht das Aussageverhalten der Zeuginnen G. D. und CC. S. im Rahmen ihrer polizeilichen Erstvernehmung am 14. Juni 2011 der These von einer gemeinschaftlichen Falschaussage. Denn wie noch im Einzelnen zu zeigen ist, hat die Zeugin G. D. in einem freien und eigenständigen Bericht quantitativ ausgesprochen detailreiche Bekundungen gemacht, die mit den Angaben der Zeugin CC. S. bei der Polizei im Wesentlichen übereinstimmen. Bereits die Fülle dieses Aussagematerials und die hohe Originalität sowie die Übereinstimmung in zahlreichen Details lässt es fernliegend erscheinen, dass es sich um eine abgesprochene Falschaussage handelt. Denn der kognitive Aufwand, um eine derartige Aussage erfinden zu können, steht in keinem Verhältnis zu dem Nutzen, der mit einer derartigen Falschaussage verbunden gewesen sein soll. Der diesbezüglich von der Zeugin CC. S. nach dem Widerruf ihrer Angaben behauptete Anlass, einen Umzug der Familie S. nach IM. zu vermeiden, zugleich die Trennung ihrer Eltern auf Grund der vorgeblich aus ihrer Sicht noch bestehenden außerehelichen Beziehung des Angeklagten zu betreiben und sich für die vermeintliche Bevorzugung ihres Bruders durch den Angeklagten zu rächen, steht völlig außer Verhältnis zu den massiven Vorwürfen, die aus den Angaben der Zeuginnen folgen. Des Weiteren ist mit der Komplotthypothese nicht zu erklären, dass in der Erstaussage der Zeugin CC. S. und in den Angaben der Zeugin G. D. Schilderungen auftauchen, die eine unterschiedliche Rollenverteilung der Zeuginnen enthalten. Denn dann hätten die Zeuginnen sich nicht nur über den ohnehin schon kaum überschaubaren, hoch komplexen Sachverhalt absprechen müssen, sondern auch noch unterschiedliche Rollen erfinden müssen, die ohne Belastungsmehrgehalt sind und konstante Angaben wesentlich verkomplizieren. Dies betrifft zum Beispiel eine unterschiedliche Auffassung der Zeuginnen zu der beim Angeklagten aufgefundenen SIM-Karte, welche die Mobilfunknummer des vermeintlichen Stalkers aufwies. Denn insofern hat die Zeugin G. D. angegeben, dass sie anders als die Zeugin CC. S. zunächst Zweifel an der Behauptung des Angeklagten hatte, dass er die SIM-Karte für den vermeintlichen Stalker erworben habe. Weiterhin lassen sich die unterschiedlichen Rollen der Zeuginnen in ihren Schilderungen zu der von dem Angeklagten vorgespielten Magie finden, denn während die Zeugin G. D. auch insoweit Zweifel anmeldete, soll die Zeugin CC. S. diesen Umständen Glauben geschenkt haben. Schließlich gilt entsprechendes für die Schilderung der Zeugin G. D., dass sie angesichts des in Anwesenheit der Zeugin CC. S. ausgeübten gewaltsamen Oralverkehrs wütend geworden sei, als diese anfing zu kichern. Der insoweit bereits aus der Aussagegenese abzuleitenden Vereinbarkeit mit der Annahme eines Erlebnisbezugs steht nicht entgegen, dass aus dem isolierten Inhalt der polizeilichen Erstvernehmung nur wenige Einzeltaten zu konkretisieren wären. Denn entscheidend für die Analyse der Hypothese, es habe eine vorherige Abstimmung zwischen den Zeuginnen G. D. und CC. S. gegeben, ist in aussagepsychologischer Hinsicht die Komplexität des dort geschilderten Geschehens, unabhängig von der Frage, ob Einzeltaten hinreichend konkretisierbar sind, wenn die Befragung hierzu allgemein und überblicksartig bleibt und ohnehin eine Konstanzprüfung nicht stattfinden kann, weil zu diesem Zeitpunkt allein die Erstaussage vorliegt. Es bestehen vielmehr schon angesichts des Inhalts der Bekundungen der Zeugin G. D. während der polizeilichen Vernehmung massive Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Aussage die Planungskapazität einer abgesprochenen Falschaussage übersteigt. Darüber hinaus spricht die weitere Aussagegenese gegen die aufgeworfene Komplotthypothese. Namentlich ist insofern nicht zu erklären, weshalb die Zeugin G. D. trotz der erheblichen damit einhergehenden Belastungen bei ihren Angaben bleiben sollte, nachdem die Zeugin CC. S. ihre frühen Angaben widerrufen hatte. Schon die Behauptung, der Zeugin G. D. sei angedroht worden, nach SS. geschickt zu werden, wenn ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, vermag ein plausibles Motiv nicht zu begründen, zumal sich aus den Aussagen der Zeugin G. D. und der Zeugin GD. OS. kein Anhaltspunkt für eine derartige Drohung gefunden hat. Erst recht ist aber nicht plausibel, dass die Zeugin auch nach dem Tod ihres Vaters konstant bei den belastenden Angaben bleibt, obwohl sie doch insoweit gar keine Befürchtung mehr haben müsste, dass diese vermeintliche Drohung umgesetzt wird. Des Weiteren hätte die Zeugin G. D. dann einen erheblichen Teil des Rahmengeschehens völlig frei erfinden müssen, namentlich die von ihr wie festgestellt geschilderten Umstände, die innerhalb der Familie S. zur Rücknahme der Anzeige der Zeugin CC. S. geführt haben. Das Fehlen eines Belastungsmotivs spiegelt sich letztlich in der Tatsache wider, dass die Zeugin G. D. im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundete, dass sie sich vermutlich nicht offenbart hätte, wenn die Zeugin CC. S. die Anschuldigungen nicht nach außen getragen hätte und dass es ihr weniger auf die Bestrafung des Angeklagten ankomme, sondern dass sie ihm klarmachen wolle, wie sie sich fühle, Gerechtigkeit für all die Jahre des Vertrauensbruchs einfordere sowie schließlich darin, dass ihre Schilderung in sachlich-distanzierter Art und Weise erfolgte. (3) Schließlich geht die Kammer unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Psychologin YD. davon aus, dass die Aussage der Zeugin G. D. insgesamt von hoher Qualität ist und sie nicht in der Lage gewesen wäre, einen solchen Bericht ohne Erlebnisgrundlage abzugeben. Die forensisch erforderlichen Anforderungen an die Konstanz der Aussage, ihre logische Konsistenz und ihren Detaillierungsgrad als Mindestvoraussetzungen sind erfüllt. Hinzu treten weitere Qualitätsmerkmale, so dass sich ein Merkmalsgefüge ergibt, das für einen Erlebnisbezug spricht und auf Grund dessen die Nullhypothese der intentionalen Falschaussage, insbesondere der Komplotthypothese sowie der absichtsvollen unzutreffenden Mehrbelastung zurückzuweisen ist. (a) Die Aussage der Zeugin G. D. weist eine überaus hohe Konstanz auf. Ihre Angaben im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 14. Juni 2011 sind zwar insoweit nur in eingeschränktem Umfang für die Konstanzprüfung heranzuziehen, namentlich ist zu diesem Zeitpunkt allein der Vorwurf zu Fall 1 in einer Detailtiefe konkretisiert, die sich auch in den späteren Aussagen wiederfindet. Gleichwohl weisen die insbesondere zur Einbettung der Übergriffe hoch komplexen Angaben der Zeugin in ihrer Erstvernehmung zahlreiche Einzelheiten auf, die sich auch in ihren Angaben im Rahmen der Exploration vom 15. August 2012 und vom 23. November 2012 sowie in der Hauptverhandlung wiederfinden. Seit ihrer polizeilichen Vernehmung berichtet die Zeugin G. D. nämlich konstant wie festgestellt von der erstmaligen Kontaktaufnahme des Angeklagten über die Internetplattform „TT“ mittels der fiktiven Identität „WO.“, dem forcierenden Verhalten des Angeklagten bezüglich der in den Raum gestellten Drohung, es handele sich um eine HIV-infizierte Bande sowie von seiner Darstellung als sich aufopfernder Wohltäter, von den gegen die Eltern bzw. den Vater der Zeuginnen gerichteten Drohungen, den auch in der Folge immer wieder fortgesetzten Drohungen sowie allgemein von den Übergriffen vorausgehenden vermeintlichen Anweisungen, einer als außergewöhnlich empfundenen und in Bezug zu Silvester gestellten Ankündigung, die Mädchen müssten ein letztes Mal sexuelle Handlungen vornehmen, gefolgt von den kurze Zeit später wieder aufkommenden Drohungen und schließlich von einer Einschränkung der sexuellen Handlung anlässlich der jeweiligen Monatsblutung der beiden Mädchen. Die Zeugin G. D. berichtet darüber hinaus gleichbleibend von dem allgemeinen Ablauf der sonstigen Übergriffe in Form der wechselnden Aufgabenverteilung zwischen aktiver Teilnahme und überwachender Funktion einschließlich des Warnsignals Husten und von der häufigen Ejakulation des Angeklagten in ein Taschentuch und beim Oralverkehr in den Mund der Zeugin sowie der Aufforderung, das Ejakulat im Mund zu behalten. Konstant berichtet die Zeugin G. D. seit ihrer polizeilichen Vernehmung auch die allgemeine zeitliche Einordnung der Übergriffe und gibt allgemein an, dass es in nahezu allen Räumlichkeiten unter der Anschrift DV.-straße zu Übergriffen gekommen sei. Überdies schildert die Zeugin G. D. seitdem wie festgestellt konstant den ersten sexuellen Übergriff des Angeklagten zu Lasten der Zeuginnen G. D. und CC. S. einschließlich der räumlichen Bezüge auf dem Boden des Wohnzimmers sowie der Positionierung der Zeuginnen seitlich des Angeklagten und der Beschreibung eines vom Angeklagten vermeintlich nur vorgetäuschten Geschlechtsverkehrs nachdem die Zeugin CC. S. den Raum verlassen hatte ebenso wie die sodann übermittelte Nachricht, sie seien bei diesen Handlungen beobachtet worden und der Geschlechtsverkehr sei lediglich vorgetäuscht gewesen, so dass es der Wiederholung bedürfe. Darüber hinaus sind bereits wesentliche Elemente der Einbettung eines sexuellen Übergriffs in den vom Angeklagten aufgebrachten Kontext der „Magie“ in ihrer polizeilichen Vernehmung veranlagt und werden insofern seitdem konstant geschildert, namentlich dass sich dies zu einem Zeitpunkt gegen Ende der Übergriffe ereignet habe und dass dies für die Zeugin G. D. unverstanden blieb, weil die „Magie“ eigentlich ein lediglich die Zeugin CC. S. betreffender Umstand war. Soweit die Aussage der Zeugin G. D. bereits im Rahmen ihrer Exploration durch die Sachverständige Diplom-Psychologin YD. am 15. August 2012 im Vergleich zur polizeilichen Vernehmung erheblich an Umfang und Tiefe gewinnt, ist dies damit zu erklären, dass die Befragung der Vernehmungsbeamtin, die – anders als später die Sachverständige – erstmals mit einem neuen strafrechtlich relevanten und komplexen Sachverhalten konfrontiert wurde, nur überblicksartig ausgefallen ist und Einzelheiten insoweit nicht erfragt worden sind, während die weitergehenden Schilderungen in der Exploration auf einer bestmöglichen Aussagesituation, namentlichem einem umfangreichen Zeitfenster und der Verwendung aussagepsychologisch anerkannter Fragetechniken zum Hervorrufen assoziativer Reaktionen beruhen, sich ihrerseits widerspruchsfrei in die übrigen Angaben einfügen lassen und seitdem ihrerseits konstant geschildert werden. Namentlich werden seit der Exploration über die schon früh detailliert bekundeten Angaben zur Rahmengeschichte und des ersten Übergriffs hinaus die vielfältigen Handlungsvarianten der Sexualpraktiken unter weitergehender örtlicher Verankerung und unter konkretisierter Beschreibung der Einzelfälle sowie das eigenpsychische Erleben der Zeugin G. D. übereinstimmend wie festgestellt berichtet. Überdies schildert die Zeugin G. D. seitdem konstant einen weiteren Vorfall zu Lasten der Zeugin CC. S. anlässlich eines gemeinsamen Besuchs der Schwiegereltern des Angeklagten in IM., bei dem die Zeugin CC. S. sie aufweckte und schilderte, der mit den Zeuginnen auf dem Boden des Wohnzimmers schlafende Angeklagte habe gerade hinter ihr liegend den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Im Hinblick auf die zusätzliche Exploration der Zeugin G. D. am 23. November 2011 ist insoweit lediglich anzumerken, dass der Umstand, dass die Zeugin G. D. dort keine Angaben zu einem gemeinsamen Oralverkehr der Zeuginnen G. D. und CC. S. ( Fall 8 ), zu geschlechtlichen Handlungen im Keller ( Fall 10 ), im Kinderzimmer des Sohns des Angeklagten ( Fall 11 ), im Zimmer der Zeugin CC. S. ( Fall 12 ) und im Badezimmer ( Fall 13 ) des Hauses unter der Anschrift DV.-straße 0 in M. sowie zu dem Oralverkehr im dortigen Schlafzimmer ( Fall 14 ) und im Zusammenhang mit dem Anruf einer computergenerierten Stimme ( Fall 15 ) machte und in ihrer Schilderung den Übergriff in Form des Analverkehrs ( Fall 3 ) nur streifte, keine Auswirkungen auf die Konstanz ihrer Angaben hat. Denn die Sachverständige Diplom-Psychologin YD. hat insofern überzeugend berichtet, die weitere Exploration allein zur Durchführung einer Konstanzprüfung durchgeführt und deshalb bewusst darauf verzichtet zu haben, diese Übergriffe ab- bzw. auszufragen, sich vielmehr darauf beschränkt hat, die übrigen Aussageinhalte in einer ohnehin mehrere Stunden dauernden Befragung mittels assoziativ geleiteter Fragen zu ermitteln, um mit diesem Material die Konstanzprüfung durchzuführen. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin G. D. steht nicht entgegen, dass einige von ihr offen eingestandene Erinnerungslücken nach ihrer Aussage in der Hauptverhandlung verblieben sind. Denn Erlebnisinhalte werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedlich stark erinnert und sind damit unterschiedlich abrufbar (sog. Inkadenzphänomen). Zudem sind gewisse Erinnerungsverluste angesichts des Umfangs der Übergriffe, der Dauer der Taten und des allgemeinen Ablaufs von Erinnerungsprozessen mit einem nachvollziehbaren Prozess abnehmender Erinnerung ohnehin zu erwarten. Weitergehend lässt sich dies auch damit erklären, dass bei der Zeugin Anzeichen für einen Prozess des motivierten Vergessens festzustellen sind, indem sie die Belastungen verdrängt und es deshalb nachvollziehbar ist, dass die Zeugin versucht, sich von den Geschehnissen zu distanzieren und diese hinter sich zu lassen. Dies betrifft namentlich den Umstand, dass der Zeugin G. D. eine hinreichend konkrete Erinnerung an einen noch in der Sachverständigenexploration umfassend geschilderten, dem Ausgangsfall unmittelbar folgenden sexuellen Übergriff des Angeklagten fehlte, sie zunächst angab, sich gar nicht erinnern zu können und sie erst auf Vorhalt eine gleichwohl unsichere Schilderung des Vorfalls abgab (Fall 2 der Anklageschrift). Dies gilt umso mehr, als die Zeugin zahlreiche Elemente ihrer früheren Schilderungen aufgegriffen hat und insofern letztlich konstant schilderte, dass sie sich vom Kinderzimmer in das Wohnzimmer begeben musste, dass es zum vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem auf ihr liegenden Angeklagten gekommen sei, während sie auf dem Rücken gelegen habe und dass der Angeklagte habe nachhelfen müssen, weil ihm das Eindringen mit seinem Geschlechtsteil schwer gefallen sei. Die Kammer vermochte zwar angesichts der Tatsache, dass die Zeugin ihre diesbezügliche Unsicherheit – freimütig – einräumte und die Angaben nur in stückchenweisen Erinnerungsschüben wiedergab eine sichere Überzeugungsbildung hinsichtlich des Erlebnisbezugs vor dem Hintergrund jahrelanger gleichförmiger Taten nicht zu gewinnen, angesichts ihrer aber mit früheren Angaben kompatiblen Schilderung beeinträchtigt dies die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Zeugin im Vergleich zu ihren Angaben in der Exploration nicht mehr konkret zu erinnern vermochte, dass es zu einem Vorfall in der Wohnung des Angeklagten in der TG.-straße 00 in M. gekommen sei, anlässlich dessen der Angeklagte sie aufgefordert habe, die ganze Nacht mit ihm sexuell zu interagieren und mit ihr in der gleichen Nacht mindestens zwei Mal hintereinander den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen habe (Fall 4 der Anklageschrift). Ihre diesbezüglichen Angaben waren nämlich im freien Bericht im Vergleich mit den übrigen Schilderungen insgesamt erkennbar unsicherer, so dass letzte Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten, wenngleich sie auf Nachfrage zu bekunden wusste, dass es derartige Nachrichten gegeben habe und sie auf Vorspielen ihrer früheren Angaben einen derartigen Vorfall bestätigte. Mangels Schilderung weiterer konkreter Umstände ist der Vorfall insoweit in aussagepsychologischer Hinsicht nicht hinreichend angereichert, um einen Erlebnisbezug mit Sicherheit annehmen zu können. Ebenso unproblematisch ist vor dem aufgezeigten Hintergrund, dass im Hinblick auf die Konstanz darüber hinaus offen bleiben muss, ob es einen weiteren Vorfall gegeben hat, anlässlich dessen der Angeklagte den von der Zeugin G. D. an ihm ausgeübten Oralverkehr auf eine Warnung der Zeugin CC. S. hin abbrechen musste, weil die Zeugin BI. S. heimkehrte (Fall 8 der Anklageschrift). Obwohl die Zeugin insofern abermals das Rahmengeschehen konstant schildern konnte und auf Vorspielen ihrer früheren Schilderungen auch den Kernbereich bestätigte, konnte auf Grund der von ihr im freien Bericht noch offenbarten Unsicherheit und im Hinblick auf das Inkadenzphänomen aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegt werden, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung eine echte Erinnerung aufwies. Schließlich steht der Konstanz ihrer Angaben nicht entgegen, dass die Kammer den Angeklagten hinsichtlich der Fälle 11-16 der Anklageschrift freigesprochen hat, denn die Zeugin hat zwar bekundet, dass es zu zahlreichen weiteren Vorfällen vaginalen Geschlechtsverkehrs gekommen ist. Dass die Kammer sich aber lediglich hinsichtlich zweier Fälle auf Grund noch darzulegender Umstände in der Lage sah, eine hinreichend sichere Konkretisierung vorzunehmen, beeinträchtigt die Konstanz der Angaben der Zeugin, die sich auch auf den Umfang der Schätzung bezieht, nicht. Ebensowenig beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung nicht mehr zu erinnern vermochte, ob sie entsprechend ihren Angaben vor der Sachverständigen anlässlich des ersten Übergriffs ihre Hose lediglich heruntergezogen oder ganz ausgezogen hatte ( Fall 1 ), ob es im Zusammenhang mit dem Silvesterfest und anlässlich des Übergriffs im Badezimmer jeweils auch zu einem Oralverkehr gekommen ist ( Fall 3 und Fall 13 ), ob sie nach dem gewaltsamen Oralverkehr das Badezimmer aufgesucht hat, um ihren Mund auszuspülen ( Fall 4 ), ob der Angeklagte das Kondom aus einem Aktenkoffer holte oder es bereits unter dem Kopfkissen verstaut hatte und von dort hervorholte ( Fall 5 ), ob es vor dem geschilderten Analverkehr zu einem oralen oder vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen ist und ob der Angeklagte in der Folge des Analverkehrs zum Samenerguss in der Vagina der Zeugin gekommen ist ( Fall 6 ), ob es der Angeklagte oder die Zeugin war, die die Pyjamahose des Angeklagten im Keller heruntergezogen hat ( Fall 9 ) und schließlich ob der Angeklagte von einem „Liebespulver“ gesprochen hat und dieses zur Verwendung bereitstellte. Denn vor dem Hintergrund der Vielzahl sexueller Übergriffe und des großen Tatzeitfensters sowie der erheblichen Belastung der Zeugin durch die Vernehmungssituation ist wie bereits ausgeführt in aussagepsychologischer Hinsicht vor dem Hintergrund allgemeiner Denkprozesse zu erwarten, dass nicht sämtliche Geschehnisse zu allen Zeitpunkten gleich gut abrufbar sind und in einzelnen Elementen Schwächen zu finden sind. Angesichts der bereits beschriebenen Konstanz in erheblichen Teilen der sonstigen Aussage und des noch im Einzelnen zu schildernden erheblichen Umfangs an Realkennzeichen sind die aufgezeigten Erinnerungslücken in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen Diplom-Psychologin YD. mit den beschriebenen forensisch bekannten aussagepsychologischen Umständen ohne Weiteres zu erklären. Auch der Umstand, dass die Bekundungen der Zeugin G. D. in Teilbereichen von ihrer früheren Aussage abweichen, beeinträchtigt ihre Angaben im Gesamten nicht. Soweit die Zeugin G. D. im Gegensatz zu ihrer polizeilichen Vernehmung seit der Exploration bei der Sachverständigen angibt, keinen Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen YQ. KJ. gehabt zu haben, hat sie freimütig eingeräumt, bei der Polizei bezogen auf diesen Punkt falsche Angaben gemacht zu haben. Sie hat dies allerdings plausibel mit dem Umstand erklärt, dass die Zeugin CC. S. sie kurz vor ihrer Vernehmung gebeten hat, auf Grund der von ihr gegenüber der Vernehmungsbeamten geschilderten eigenen sexuellen Erfahrung ebenfalls anzugeben, dass sie bereits den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe, um nicht in einem schlechten Licht zu stehen. Zwar ist insofern im weiteren Verlauf der Aussageanalyse diesem Umstand besondere Aufmerksamkeit zu widmen, er führt aber – wie noch zu zeigen sein wird – nicht zu einer Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin und hindert insbesondere nicht, den aufgezeigten Widerspruch zwischen den Aussagen zu erklären. Darüber hinaus ist in aussagepsychologischer Hinsicht ohne Weiteres zu erklären, dass die Zeugin G. D. bezüglich des ersten Übergriffs widersprüchliche Angaben dazu gemacht hat, auf welcher Seite des Angeklagten sich die Mädchen zu Beginn befunden haben. Denn der Umstand, dass sie in der polizeilichen Vernehmung nur allgemeine Angaben dahingehend gemacht hat, der Angeklagte habe in der Mitte gelegen und sie sowohl im Rahmen der ersten Exploration als auch in der Hauptverhandlung davon gesprochen hat, dass die Zeugin CC. S. rechts und sie selbst links des Angeklagten gelegen habe, während sie im Explorationstermin vom 23. November 2012 bekundete, sie selbst habe rechts und die Zeugin CC. S. habe links gelegen, ist angesichts der nur geringen Bedeutung der tatsächlich eingenommenen Seiten vor dem Hintergrund der umfangreichen sonstigen Schilderung bezüglich dieses Vorfalls ohne Weiteres mit einer Erinnerungsverschiebung auf Grund Zeitablaufs, wenn nicht sogar mit einem bloßen Verwechseln der Einordnung der Begrifflichkeiten mit Blick auf die von der Position des Betrachters abhängige Einordnung der Seite zu erklären. Die Aussage der Zeugin G. D. weist unter Berücksichtigung des großen Tatzeitfensters demzufolge ein außergewöhnlich hohes Maß an Konstanz auf. Von einer bewusst falsch aussagenden Zeugin wäre aber zu erwarten gewesen, dass bei einem derart umfangreichen, hoch komplexen und äußerst komplizierten sowie ineinander verwobenen, über mehrere Jahre andauernden Geschehensablauf erhebliche Inkonstanzen gleich einem Flickenteppich aufgetreten wären, so dass bereits aus diesem Grund die Nullhypothese intentionaler Falschbelastung zurückzuweisen ist. Dabei wirkt sich weiter qualitätssteigernd aus, dass die Konstanz der Zeugenaussage trotz der im Ablauf sprunghaften Zeugenbekundungen festzustellen ist. Von einer bewusst falsch aussagenden Zeugin wäre zu erwarten gewesen, dass sie die von ihr erhobenen Vorwürfe in einer vorgefertigten Version an einem Stück berichtet und nicht in der Lage wäre, ihre Schilderung trotz abweichender Reihenfolge konstant abzugeben. Soweit die Aussage der Zeugin in dem vorbeschriebenen Umfang leichtgradig verarmt ist, lässt sich dies wie ausgeführt mit dem Inkadenzphänomen, dem allgemeinen, durch Zeitablauf bedingten Erinnerungsverlust und einem Prozess motivierten Vergessens erklären. (b) Die Schilderungen der Zeugin G. D. sind überdies logisch konsistent und enthalten ein hohes Maß an Detailreichtum. Neben der räumlich-situativen Einbettung der Übergriffe in der Wohnung In der TG.-straße 00 in M. vor und auf der Wohnzimmercouch, im Bett des Kinderzimmers der Zeugin CC. S. und im Bett im Schlafzimmer des Angeklagten sowie im Haus unter der Anschrift DV.-straße 0 auf der Couch im Wohnzimmer, auf dem Boden des Kellerraums, im Bett der Kinderzimmer der Zeugin CC. S. und ihres Bruders und vor dem WC im Badezimmer hat die Zeugin ein vielschichtiges Verhalten des Angeklagten unter Darstellung verschiedener Körperpositionen geschildert, das sich in unterschiedlicher Intensität ereignet hat und von dem ersten Übergriff des nur kurzen Eindringens über intensiveren Geschlechtsverkehr und Oralverkehr bis hin zu gewaltsamen Vergewaltigungshandlungen reicht. Es entspricht insofern nach der forensischen Erfahrung der Kammer in Übereinstimmung mit den Angaben der Sachverständigen Diplom-Psychologin YD. trotz der herausstechenden Besonderheiten dieses Einzelfalls der Typik eines sich steigernden Missbrauchsgeschehens im inzestähnlichen Bereich. Darüber hinaus stellt sich der Spannungsbogen des Opferverhaltens von der anfänglichen Verzweiflung über die Versuche, sich der Übergriffe zu entziehen bis hin zur Resignation als typische Verhaltensweisen einer Geschädigten dar. Viktimotypisches Verhalten findet sich im Einzelnen in der Schilderung von Vermeidungsstrategien, etwa dem Abschalten des Benutzerkontos bei „DX.“, um den Beleidigungen zu entgehen, der gelegentlichen Behauptung, sie habe ihre Periode, um nicht den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten ausüben zu müssen, einem mit der Zeugin CC. S. entwickelten Plan, ein anderes Mädchen an den Angeklagten heranzuführen, um nicht weiter selbst betroffen zu sein und der anschließenden Verwerfung, um keinen Dritten in die Angelegenheit hineinzuziehen, aber auch sonstigem Verhalten wie dem Absehen von einer Anzeige aus Angst, dass ihr niemand glaube, ihrem Unvermögen, sich jemandem anzuvertrauen, der Resignation angesichts der sexuellen Übergriffe ( „ich habe es einfach geschehen lassen“ ) sowie die Rückkehr in den Haushalt des Angeklagten trotz der massiven Übergriffe auf Grund der von ihrer Freundin vermittelten Schuldgefühle und um diese nicht allein zu lassen. Auch die Beschreibung des von ihr unverstandenen, gleichwohl in ihrer Darstellung bedeutsamen Elements der schwarzen Magie, bei der ein Geist namens YJ. in den Angeklagten gefahren sein soll, fügt sich auf Grund der verständnislosen Perspektive der Zeugin in ihre Schilderung aus Sicht einer Geschädigten ein. Stimmig in das Gesamtgeschehen lässt sich schließlich die ambivalente Empfindung der Zeugin G. D. zu dem Angeklagten einordnen, die ihn auf Grund seines Verhaltens als vermeintlicher Helfer über einen erheblichen Zeitraum als nicht verantwortlich erachtet hat. Es ergibt sich demnach ein homogenes Gesamtgefüge, wie es nach forensischer Erfahrung in erfundenen Aussagen nicht vorkommt. (c) Daneben spricht die überaus hohe Originalität der geschilderten Details für einen Erlebnisbezug. Bereits der von der Zeugin geschilderte Rahmen mit der aufwendigen Konstruktion der vermeintlich von dritter Seite ausgehenden Bedrohungen, die zudem mit verschiedenen Drohszenarien (Vergewaltigung durch HIV-infizierte Mitglieder der russischen Mafia, Umbringen der Eltern bzw. des Vaters der Zeuginnen, Veröffentlichung vermeintlich erstellter Videoaufnahmen der sexuellen Handlungen) vielgestaltig ausfallen, sticht insoweit deutlich heraus. Gleiches gilt für die sich anschließende Beschreibung des Verhaltens des Angeklagten anlässlich der ihn aufsuchenden, Hilfe begehrenden Zeuginnen, soweit die Zeugin G. D. ausführt, dass der Angeklagte gerade dieser Gruppierung einen vermeintlichen Anschlag zu seinen Lasten zuschreibt, die Sorgen der Mädchen steigert und ein vermeintliches Lichtbild des HIV-infizierten Cousins der Zeugin JT. vorlegt. Von besonderer Originalität ist auch die Schilderung der von dem Angeklagten eingenommenen Helferrolle, der vorgibt, den Mädchen helfen zu wollen, beispielsweise indem er den Geschlechtsverkehr nur vortäusche oder mit ihnen zum WJ.-Park fährt, um dort die Mädchen finanziell auszulösen. Des Weiteren ist die Beschreibung des Intimbereichs detailliert, denn die Zeugin berichtet davon, dass der Angeklagte beschnitten ist und eine Intimrasur aufwies. Darüber hinaus ist die Schilderung des Kernbereichs in hohem Maße von originellen Details durchzogen, so etwa die Angabe, der Geschlechtsverkehr sei nur vorgetäuscht worden und müsse nun richtig durchgeführt werden ( Fall 1 ), die geschilderten Schmerzen noch am Tag nach dem stattgehabten Analverkehr ( Fall 3 ), die Aufforderung, im Rahmen des Oralverkehrs das Ejakulat im Mund zu behalten und den Würgereiz anlässlich des besonders tiefen Eindringens während des Oralverkehrs ( Fall 4 ), das erleichterte Eindringen durch das Anheben ihrer Beine ( Fall 5 ) oder aber, dass von der Zeugin verlangt wurde, sich zu dem schlafenden Vater zu begeben ( Fall 8 ). Bereits die Schilderung derart außergewöhnlicher Details kann zur Überzeugung der Kammer von der Zeugin nicht erfunden worden sein, sondern lässt nur den Rückschluss auf einen realen Erlebnisbezug zu. Gleiches gilt für die von der Zeugin geschilderte nur teilweise Entkleidung an einem Bein, um schnell auf Überraschungen reagieren zu können ( Fall 11 ), die Positionierung des Beins des Angeklagten auf dem Klodeckel, um den Geschlechtsverkehr besser durchführen zu können ( Fall 13 ), die Aufforderung, anlässlich eines Oralverkehrs zugleich mit der Hand Onanierbewegungen durchzuführen und die Reaktion des Angeklagten, als die Zeugin ihre Hand fortnimmt ( Fall 14 ) und die Angabe, dass die Zeugin G. D. nachts einen Anruf mit einer computergenerierten Stimme erhalten habe ( Fall 15 ), die Einbettung des Übergriffs in eine geradezu fabelhafte Konstellation von schwarzer Magie ( Fall 16 ) sowie dass der Angeklagte von den Zeuginnen den Oralverkehr verlangte, wenn sie ihre Regelblutung hatten, allesamt Umstände, die von einer bewusst falsch aussagenden Zeugin nicht zu erwarten gewesen wären. Auch die Darstellung weiterer Inhalte der erhaltenen Nachrichten fügt sich in die Schilderung origineller Details ein, namentlich die Bemerkung, dass die Mädchen nicht mehr Ziel der Übergriffe wären, wenn sie dem Angeklagten ein anderes Mädchen zuführen könnten, dass die Zeuginnen bei den sexuellen Handlungen videoüberwacht worden seien und die unter örtlicher Beschreibung zugeordnete Zeugin CC. S. lockerer und damit besser gewesen sei sowie die gleichfalls den drohenden Dritten zugeordnete Bemerkung, dass der Angeklagte erschöpft sei und die Zeuginnen aus diesem Grund nicht mehr zu ihm müssten. Schließlich erweisen sich die Ankündigung, dass nach dem Umzug der Familie S. in das Haus unter der Anschrift DV.-straße die Drohungen ein Ende nähmen, weil dort keine Kameras vorhanden seien sowie die dem Angeklagten zugeordnete Bemerkung, die Zeugin KU. JZ. YT. habe sich für die Mädchen aufgeopfert, als ebenso hoch originell. (d) Des Weiteren enthält die Aussage der Zeugin qualitativ hochwertige Interaktionsschilderungen und Individualverflechtungen. Dies betrifft beispielhaft die Schilderung des verschachtelten Handlungsablaufs zu Beginn der Übergriffe mit den aufkommenden Nachrichten, dem Aufsuchen des Angeklagten, der den Zeuginnen sodann die vermeintliche Entscheidung überlässt, ob sie lieber mit ihm den Geschlechtsverkehr ausüben und den sodann folgenden Ablauf des konkreten Übergriffs einschließlich der wechselnden Handlungs- und Wortbeiträge dreier Personen ( Fall 1 ), der dem Übergriff nachfolgenden und sie in Bezug nehmenden Nachrichten, der Geschlechtsverkehr sei nicht richtig durchgeführt worden ebenso wie den komplexen Geschehensablauf im Zusammenhang mit dem Analverkehr, der von verschiedenen Sexualpraktiken mit Positionswechseln sowie einem aufeinander reagierenden Verhalten der Beteiligten gekennzeichnet ist ( Fall 6 ) sowie das plötzliche Auftauchen der Zeugin BI. S., die von der Zeugin CC. S. abgelenkt werden muss ( Fall 8 ). Ein weiteres Beispiel von Interaktionsschilderungen ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugin zu dem sexuellen Übergriff in Form des von ihr verlangten Oralverkehrs und der Nachfrage des Angeklagten, ob sie die ihr vermittelten Anweisungen tatsächlich befolge ( Fall 14 ). Individuell verflochten ist die geschilderte Verhaltensweise des Angeklagten, den Oralverkehr zu verlangen, wenn die Zeugin ihre Monatsblutung hatte. Besonders bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch die Einbindung der Äußerung des Angeklagten, die Mädchen sollten froh sein, dass die Zeugin KU. JZ. YT. den Geschlechtsverkehr mit ihm ausübe, diese sich also „aufopfere“, denn es würde bei einer intentionalen Falschaussage ein hohes Maß an Erfindungskompetenz erfordern, einen vom Angeklagten bestätigten Geschehensablauf – soweit es allein die intime Beziehung zu der Zeugin YT. betrifft - für die Falschaussage fruchtbar zu machen. Darüber hinaus kommt der Einbindung der Zeugin CC. S. durch die erhaltenen Nachrichten bzw. ihre überwachende Funktion erhebliche Bedeutung in diesem Kontext zu. Schließlich ist das Auffinden der SIM-Karte durch die Zeuginnen G. D. und CC. S. kontextual verknüpft mit der aus ihrer Sicht auf den drohenden Dritten ausgewiesenen Mobilfunknummer. Auch die Fülle der von der Zeugin beschriebenen, den Feststellungen entsprechenden Voraushandlungen weisen umfangreiche Individualverflechtungen auf. Auf Grund dieser zahlreichen Individualverflechtungen, die sich den Angaben der Zeugin finden, ist auch die Hypothese der unzutreffenden Mehrbelastung zurückzuweisen. (e) Daneben sprechen die Schilderung von Komplikationselementen und die Tatsache, dass die Aussage generell keine Aggravation enthält, für die Qualität der Aussage. Die Situationen werden von der Zeugin nicht dramatisiert beschrieben werden, die Zeugin schildert somit nicht einen Missbrauchsstereotyp. Nahe liegende Intensivierungen der sexuellen Übergriffe werden gerade nicht berichtet. So hat sie bezüglich der Fälle 1 und 6 berichtet, dass das Eindringen des Angeklagten nur kurz war und der Angeklagte mit seinem Geschlechtsteil nicht besonders tief in die Vagina bzw. den After eingedrungen ist, anstatt einen lang andauernden vaginalen bzw. analen Geschlechtsverkehr zu schildern, obwohl ihr dies problemlos möglich gewesen wäre. Gleiches gilt für die mehrfache Schilderung kurz vor dem Samenerguss abgebrochener Handlungen, obwohl es der Zeugin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ein Ejakulieren in ihren Körper zu bekunden. Zudem hat die Zeugin berichtet, dass der Angeklagte versucht hat, sie anlässlich ihrer offenkundigen Angst vor der Durchführung sexueller Handlungen zu beruhigen ( Fall 1 ). Darüber hinaus berichtete die Zeugin bezüglich Fall 5 von der Verwendung eines Kondoms. Im Übrigen hat die Zeugin wie bereits ausgeführt Erinnerungslücken offen eingestanden und auch auf Vorhalte nicht sämtliche Lücken geschlossen, sondern weiterhin bestehende Erinnerungslücken deutlich gemacht. Geschilderte Handlungsabbrüche bzw. Komplikationen beziehen sich zudem darauf, dass die Zeugin von gescheiterten Versuchen berichtete, die Nachrichten mit den Drohungen und Anweisungen zu ignorieren, dass die Ankündigung, nur noch eine sexuelle Handlung an Silvester 2008 vornehmen zu müssen, sich bereits kurze Zeit später als unzutreffend erwiesen hat ( Fall 3 ), dass der Angeklagte anlässlich des gewaltsamen Oralverkehrs nur teilweise in ihren Mund ejakulierte, als es ihr gelang, sich schließlich von dem Geschlechtsteil des Angeklagten wegzudrücken ( Fall 4 ), dass die Zeugin BI. S. anlässlich eines Übergriffs im Wohnzimmer zur Nachtzeit plötzlich aufgetaucht ist und von der Zeugin CC. S. abgelenkt werden musste ( Fall 8 ), das Auffinden einer SIM-Karte beim Angeklagten, die eine Nummer des vermeintlichen Stalkers auswies und schließlich die zusätzliche Angabe, der Angeklagte habe angegeben, die Vagina der Zeugin G. D. sei zu eng, um den Geschlechtsverkehrs mit Kondom auszuüben. Diese Einschränkungen ihrer Angaben machen die Aussage wesentlich komplexer und stehen dem hypothetischen Interesse einer falsch belastenden Zeugin, einen möglichst einfach zu rekonstruierenden Sachverhalt schildern zu können, entgegen. Darüber hinaus hat die Zeugin G. D. weder ihr Leiden übermäßig betont noch ihre Schilderungen durch dramatische Angaben angereichert, was bei einer unzutreffenden intentionalen Falsch- oder Mehrbelastung zu erwarten gewesen wäre. Sie blieb in ihrer Schilderung vielmehr stets sachlich und nüchtern. (f) Der Erlebnisbezug der Angaben der Zeugin G. D. ergibt sich weiterhin aus der Schilderung zahlreicher persönlich empfundener Emotionen anlässlich der Übergriffe. So berichtete sie bereits bezüglich der Begebenheit des ersten Übergriffs von ihrer Hilflosigkeit, eine Wahl zwischen dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten und dem befürchteten Risiko treffen zu müssen und dass sie vor Angst gezittert habe, eine Reaktion die ihrerseits wiederum mit der Folgereaktion des Angeklagten verwoben ist, der versucht hat, sie zu beruhigen. Darüber hinaus hat sie wiederholt Gefühle der Angst, der Scham und des Ekels sowie der von ihr verspürten Schmerzen geschildert. Besonders eindrücklich vermochte die Zeugin die stickige Atmosphäre unter der Decke während des Oralverkehrs zu schildern ( Fall 4 ). Auch hat sie von ihrer Enttäuschung berichtet, nachdem die Drohungen trotz entgegenstehender Ankündigung auch nach dem Silvesterfest weitergehen ( Fall 3 ). Darüber hinaus beschreibt sie ihre Verwunderung ob des von dem Angeklagten behaupteten Erwerbs einer SIM-Karte für den vermeintlichen Stalker, da dieser sie doch erpresst habe. Schließlich hat die Zeugin außerhalb der eigentlichen Taten liegende Umstände geschildert, die ihre Gefühlswelt plastisch widerspiegeln, namentlich das Absehen von einer früheren Anzeige, weil sie befürchtete, ihr werde niemand glauben, ihre ambivalenten Gefühle, als sie wütend und enttäuscht feststellte, dass tatsächlich der Angeklagte hinter den Bedrohungen steckte, während sie doch eigentlich die gesamte Familie mochte sowie das Gefühl, in die Angelegenheit „hereingezogen“ worden zu sein, nachdem sie erfährt, dass die Zeugin CC. S. zunächst auch von sexuellen Übergriffen bereits im Alter von 7/8 Jahren berichtet hatte. Als ambivalent erweist sich das von ihr geschilderte Gefühlsleben im Zusammenhang mit der Offenbarung. Neben der aus ihrer Sicht nicht abzuschätzenden Reaktion ihres Vaters, der Scham ihm gegenüber und der Sorge um das Wohlergehen des ohnehin gesundheitlich angeschlagenen Vaters hat sie insofern eine Erleichterung auf Grund der Offenbarung geschildert. Die Schilderung von Emotionen bezieht sich in der Aussage der Zeugin schließlich auf weitere Sinneswahrnehmungen, namentlich den von ihr verspürten Würgereiz ( Fall 4 ) und den ihr erinnerlichen besonderen Geruch des Angeklagten, den sie wahrgenommen hat, als dieser nach ihrer Schilderung über ihr liegend den Geschlechtsverkehr ausübte. Im Einklang mit diesen von ihr geschilderten Emotionen stehen plötzliche Gefühlsausbrüche der Zeugin, die anlässlich ihrer Vernehmung mehrfach in Tränen ausbrach, wobei sämtliche Reaktionen offenkundig assoziativ hervorgerufen wurden, etwa beim Vorspielen ihrer Angaben im Rahmen der Exploration der Sachverständigen bezüglich des Analverkehrs oder beim Vorhalt der Einlassung des Angeklagten, anlässlich dessen die Zeugin schluchzend ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck brachte, dass er sie in diese Lage bringt und dann auch noch der Lüge bezichtigt. Darüber hinaus ergeben sich derartige, auf den Gesprächspartner bezogene und damit fremdseelische Verknüpfungen beispielhaft aus einer von der Zeugin geschilderten Anmerkung des Angeklagten zur unterschiedlichen Größe ihrer Brüste oder auch aus der Bemerkung, die Mädchen würden ihn „kaputt“ machen. Schließlich erweist sich auch das geschilderte Abwälzen der Verantwortung auf die Zeugin G. D. durch die Zeugin CC. S. unter Bezugnahme auf die Onlineplattform „DX.“ als ein diesem Qualitätsmerkmal zuzuordnendes fremdseelisches Element. (g) Soweit der Angeklagte eine Lügenhypothese in den Raum gestellt und ausgeführt hat, die Zeugin G. D. lüge ständig und zum Beleg dieser Hypothese anführt, sie habe bereits zu Beginn der Bekanntschaft ihr wahres Alter verschwiegen, vermag dies die entsprechende Hypothese bereits inhaltlich nicht zu stützen. Die Zeugin hat nämlich freimütig eingeräumt, dass sie insofern während der Schulzeit falsche Angaben zu ihrem Alter gemacht hat und dies plausibel damit begründet, dass sie sich im Kreis ihrer zunächst gewonnenen neuen Bekannten nach ihrem Umzug ins Rheinland noch ausgeschlossen fühlte und älter erscheinen wollte. Damit handelt es sich bei dieser fehlerhaften Angabe ihres Alters um eine jugendtypische Verfehlung, aus der nicht der Rückschluss gezogen werden kann, die Zeugin neige generell zur Lüge. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin den Angeklagten über ihre Bekundungen hinaus nicht nur gelegentlich im Spaß als „Papa“ bezeichnete oder ihn als leiblichen Vater vorstellte, haben sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben. Aber auch, wenn die Zeugin tatsächlich in einem größeren Umfang derartige Aussagen gegenüber Dritten getätigt hätte, würde dies nicht für eine Tendenz der Zeugin zur Lüge sprechen. Denn es ist angesichts des Umstands, dass derartige Äußerungen lediglich einen nebensächlichen Bereich betreffen, ohne Weiteres mit einem auf Grund des Zeitablaufs eingetretenen allgemeinen Erinnerungsverlust zu erklären, der zudem angesichts der mittlerweile gewonnenen inneren Distanz zu dem Angeklagten nachvollziehbar ist. Darüber hinaus kann aus der Angabe der Zeugin G. D., es habe keine drei Wochen ohne Übergriff des Angeklagten gegeben, keine unwahre Angabe abgeleitet werden. Schon die Behauptungen des Angeklagten zu seinen Auslandsaufenthalten stehen hierzu im Wesentlichen nicht in Widerspruch. Denn der Angeklagte hat hinsichtlich der Auslandsaufenthalte in O. sowie hinsichtlich des gemeinsamen Urlaubs mit den Zeuginnen CC. S. und KU. JZ. YT. in IM. keine Zeiträume behauptet, in denen er länger als drei Wochen außer Landes gewesen sei. Im Übrigen handelt es sich bei den diesbezüglichen Angaben der Zeugin offensichtlich um eine Schätzung, die auch keinen Umstand begründet, mit dem ein besonderer Belastungsmehrgehalt verbunden sein sollte, zumal die Zeugin gleichfalls angegeben hat, dass längere Zeiträume ohne Übergriffe insbesondere dann vorgelegen hätten, wenn der Angeklagte auf Auslandsreisen gewesen sei. Gleiches gilt für die Behauptung des Angeklagten, er sei ab Dezember 2010 zumindest bis Ende Januar 2011 angeblich durchgängig in IM. gewesen. Unbeschadet des Umstandes, dass dies mit Blick auf die unwahren Angaben des Angeklagten zu sonstigen Umständen und Zeitabläufen ohnehin wenig glaubhaft ist, steht ein derartiger Auslandsaufenthalt den Bekundungen der Zeugin G. D. im Hinblick auf die Einschränkung des Tatzeitraums nicht entgegen, zumal die Zeugin insofern ein konkretes Datum, anlässlich dessen sich der letzte Vorfall ereignet hat, nicht benannt hat und die Offenbarung auch nach den Bekundungen der Zeugin G. D. zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Angeklagte sich bereits längere Zeit in IM. aufhielt. Insoweit sind auch die auf Vernehmung der Sachverständigen YD. gerichteten Hilfsbeweisanträge zum Beweis der Tatsachen, dass die Zeugin G. D. im Rahmen ihrer Exploration bei der Sachverständigen YD. erklärt habe, sie habe bei der Polizei alles erzählt, was passiert sei und nur die Wahrheit gesagt, sie habe nichts weggelassen und nichts dazu erfunden sowie dass die Zeugin G. D. im Rahmen ihrer Exploration bei der Sachverständigen YD. auf die Frage, ob sie ansonsten irgendjemanden kenne, der sage, sexuell missbraucht worden zu sein, ob sie irgendwelche anderen Geschichten kenne angegeben habe, „nein, nichts“ , sie könne sich an nichts erinnern, soweit sie sich erinnere habe das in ihrem Freundeskreis und in ihrer Familie sonst nie eine Rolle gespielt, wegen Bedeutungslosigkeit abzulehnen. Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen sind aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 2 Variante 2 StPO. Soweit es um die Angabe der Zeugin G. D. geht, sie habe im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung allein die Wahrheit gesagt, ist zunächst festzuhalten, dass ihre diesbezügliche Angabe nicht isoliert zu betrachten ist, gibt die Zeugin im Rahmen ihrer Exploration doch freimütig an, in Bezug auf den bereits ausführlich geschilderten Komplex „Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen YQ. KJ.“ die Unwahrheit gesagt zu haben. Könnte es sich deshalb allein um weitergehende Unwahrheiten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung handeln, die die Zeugin gegenüber der Sachverständigen nicht eingeräumt hat, haben sich insofern aus dem gesamten Aussagematerial keine Anhaltspunkte für derartige Falschangaben ergeben. Dies gilt insbesondere auch für die im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zum ipsativen Vergleich analysierten unzutreffenden Angaben zu einer Körperverletzung der Zeugin durch ihren Vater, denn dieser Komplex war in der polizeilichen Erstvernehmung der Zeugin gar nicht Vernehmungsgegenstand. Auch die weitere Angabe der Zeugin gegenüber der Sachverständigen Diplom-Psychologin YD., ihr sei von einem sexuellen Missbrauch aus ihrem Familien- oder Bekanntenkreis nichts bekannt, steht keinesfalls in Widerspruch zu weiteren Angaben der Zeugin, namentlich in Bezug auf eine Sexualstraftat zu Lasten der Zeugin YZ. S.. Dass die Zeugin G. D. im Rahmen ihrer Angaben gegenüber der Sachverständigen keine diesbezüglichen Angaben gemacht hat, ist nämlich ohne Weiteres damit zu erklären, dass sie zu diesem Zeitpunkt ohne konkreten Vernehmungsanlass keine Erinnerung an derartige, dem Beginn des Jahres 2009 zuzuordnende Umstände hatte. Denn auch im Rahmen der Hauptverhandlung bedurfte es gezielter Nachfrage, um überhaupt eine Erinnerung an diesen Komplex wachzurufen, der nach ihrer Schilderung dann auch nur soweit beschrieben werden konnte, dass sie von derartigen Vorwürfen einmal gehört hatte und dass es sein könne, dass auch Notizen in der Wohnung herumgelegen hätten, wobei sie ihre Erinnerungsunsicherheit freimütig eingeräumt hat. Demzufolge hatte dieses Ereignis für die Zeugin G. D. jedenfalls keinerlei Bedeutung, so dass ohne Weiteres erklärlich ist, dass sie bei der Sachverständigen mangels konkreter Erinnerung eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. (h) Die umfangreichen, den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin G. D. sind überdies nicht mit einer Erfindungskompetenz der Zeugin zu erklären. Insofern ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Psychologin YD. anzunehmen, dass sich aus einem ipsativen Vergleich des zur Verfügung stehenden Aussagematerials ergibt, dass die Bekundungen der Zeugin auch aus diesem Grund als erlebnisbasiert zu bewerten sind. So konnte auf Grund der Schilderung der Zeugin G. D. bezüglich zweier Komplexe zu außerhalb der Vorwürfe liegenden Umständen eine so genannte baseline für Falschangaben extrahiert werden, die die Grundlage für einen Strukturvergleich mit den übrigen Angaben der Zeugin ermöglichten. Dies betrifft die Angaben der Zeugin gegenüber der Vernehmungsbeamtin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung zu einem mit dem Zeugen YQ. KJ. vermeintlich durchgeführten Geschlechtsverkehr sowie ihre Angaben zu körperlichen Übergriffen des eigenen Vaters. Sofern die Zeugin nämlich ursprünglich wie bereits ausgeführt entgegen den Tatsachen ausgeführt hat, sie habe mit ihrem damaligen Freund YQ. KJ. den Geschlechtsverkehr vollzogen, ist die Struktur ihrer Aussage auf die von der Vernehmungsbeamtin gestellten Nachfragen vage, unsicher, sehr unkonkret und es mangelt ihr an Direktheit. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer Angaben bezüglich einer Körperverletzung des Vaters der Zeugin zu ihren Lasten. Auch insoweit sind ihre Angaben unsicher und vage. So hat die Zeugin auf sämtliche Fragen zu diesem Komplex einsilbig geantwortet und auch auf Vorhalt des Lichtbildes ihrer seinerzeitigen Verletzungen lediglich erklärt, sie „glaube schon“ , so ausgesehen zu haben. Zudem ist insoweit zu erkennen, dass ihre Angaben über den zeitlichen Verlauf deutliche Inkonstanzen aufweisen, denn sie hat im Zusammenhang mit der gegen ihren Vater erstatteten Strafanzeige ursprünglich angegeben, massiv von ihrem Vater geschlagen worden zu sein. Demgegenüber hat sie in der Hauptverhandlung zunächst abgestritten, überhaupt von ihrem Vater geschlagen worden zu sein, ehe sie auf Vorhalt der sich zu leichten Schlägen verhaltenden Angaben ihres Vaters einräumte, dass es zu Schlägen gekommen sei, sie aber insofern keine genaue Erinnerung habe. Dass sie die körperlichen Übergriffe ihres Vaters erst auf Vorhalt einräumte ist zunächst mit dem Bestreben der Zeugin zu erklären, ihren mittlerweile verstorbenen Vater nicht in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. Wesentlich ist jedoch, dass aus dem aufgezeigten Material eine baseline für Falschaussagen der Zeugin ermittelt werden kann, die als valide Grundlage für einen Strukturvergleich mit ihren übrigen Angaben zu Lasten des Angeklagten dient. Die vor diesem Hintergrund feststellbare Leistungskompetenz der Zeugin G. D., eine Falschaussage aufzustellen, diese beizubehalten und konstant zu schildern, ist demnach gering ausgeprägt und ist nicht geeignet, die hoch komplexen und umfangreichen Angaben zu Lasten des Angeklagten mit einer Erfindung zu erklären. Im Vergleich mit den sonstigen Angaben der Zeugin zeigen sich folglich auch erhebliche Abweichungen dergestalt, dass diese Schilderungen in zusammenhängenden Komplexen einschließlich aller wesentlichen Angaben enthalten und die Zeugin auf Nachfrage in der Lage war, ihre Angaben zu präzisieren und sachlogisch zu ergänzen. Die Zeugin G. D. war namentlich bezüglich sämtlicher festgestellter Übergriffe sowie des komplexen Rahmengeschehens in der Lage, auf Stichworte zusammenhängende Schilderungen zu erbringen, die von ihr lediglich in einzelnen Details auf Nachfragen konkretisiert wurde. Ihre Angaben waren zudem stets sicher, anschaulich und konkret, so dass auch der diesbezügliche Strukturvergleich für den Erlebnisbezug ihrer Angaben spricht. (i) Die im Einzelnen aufgezeigte Struktur der Aussage einschließlich der zahlreichen Realitätskriterien spricht somit insbesondere gegen das von der Zeugin CC. S. behauptete gemeinsame Auswendiglernen der berichteten Angaben. Im Übrigen wäre ein Bericht aus einem Guss zu erwarten gewesen, hätte die Zeugin diese Angaben auswendig erklärt. Ihr war aber demgegenüber ein sprunghaftes Aussageverhalten mit einer gedanklich-assoziativen Rückkehr möglich, das deutlich gegen diese Hypothese spricht, beispielsweise im Rahmen der Begutachtung der Sachverständigen, als der Zeugin anlässlich der Schilderung eines Oralverkehrs ein weiterer Vorfall mit einem Oralverkehr einfällt oder etwa als sie einen Schwangerschaftstest mit der Wohnung des Angeklagten In der TG.-straße 00 in M. in Verbindung bringt und in ihrer Aussage dort hin wechselt. Ohnehin würde die aufgefundene Fülle an Aussagematerial das Aussagemanagement der Zeugin G. D. sprengen. Es wäre für die jugendliche Zeugin unter Leistungsgesichtspunkten unmöglich, eine derartige Geschichte zu erfinden und beizubehalten. Unter Berücksichtigung des aufgezeigten Aussageinhaltes hätten dabei die Zeuginnen G. D. und CC. S. zudem die Idee haben müssen, einzelne Aspekte in der polizeilichen Vernehmung anzureißen, etwa die Verwendung eines Kondoms, Samenergüsse in ein Papiertaschentuch oder auf den Bauch der Zeugin, Besonderheiten des Oralverkehrs oder die Rolle der jeweils anderen Zeugin als Aufpasserin während der sexuellen Übergriffe, sie aber zu diesem Zeitpunkt inhaltlich nicht auszufüllen, um sie mehr als ein Jahr später wieder aufzugreifen, zu präzisieren und inhaltlich konstant zu berichten. Schließlich macht es vor dem Hintergrund der behaupteten Komplotthypothese auch gar keinen Sinn, den Angeklagten mit einer auf ihn bezogen derart differenzierten Rollenverteilung in einer so komplizierten Geschichte zu belasten, anstatt schlichtweg unmittelbar gegen den Angeklagten gerichtete Vorwürfe zu erheben. (j) Die Angaben der Zeugin G. D. stimmen schließlich mit anderen Beweismitteln überein. Dies gilt zunächst für die – noch im Einzelnen zu schildernde – Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen KU. JZ. YT., XJ. OW., OH. JT. und OF. XS.. Darüber hinaus passen die Angaben der Zeugin G. D. auch zu den Angaben der Zeugen OS. und BM.-XO. sowie IO. VL., die zur Aussageentstehung übereinstimmende Angaben gemacht haben. Weiter werden die Angaben der Zeugin G. D. zu dem Intimbereich des Angeklagten insoweit objektiviert, als dieser nach den in Augenschein genommenen Lichtbildern beschnitten ist und ihm zudem eine Intimrasur jedenfalls nicht fremd ist. Schließlich belegen die sichergestellten Kurznachrichten indiziell die Schilderung der Zeugin, denn diese deuten zum einen darauf hin, dass die Verfasserin sich nach den Umständen eines durchzuführenden Oralverkehrs erkundigt ( „geht dass jeder 30 minuten saugt“ ) und zum anderen, dass wie von der Zeugin geschildert, während der Regelblutung eine Einschränkung der sexuellen Kontakte erfolgte ( „ich hab meine tag noch“ ). Auf Vorhalt der entsprechenden Inhalte hat die Zeugin G. D. insofern angegeben, dass sie diese auf Grund des Stils der Zeugin CC. S. zuordnen würde. (k) Darüber hinaus ergeben sich keine Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Zeugin G. D. und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben aus dem Umstand, dass sie bislang keine weitergehenden als die festgestellten Auswirkungen aus dem von ihr geschilderten jahrelangen sexuellen Missbrauch aufweist. Denn die in den Raum gestellte These, aus einem sexuellen Missbrauch resultiere zwingend eine umfangreichere Traumatisierung der Geschädigten, ist unzutreffend. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Psychologin YD. treten nach der forensischen Erfahrung der Kammer psychische Beeinträchtigungen bei Missbrauchsopfern in unterschiedlicher Ausprägung und zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf. Deshalb ist es angesichts der festgestellten Auswirkungen, nämlich der Tendenz der Zeugin zum Rückzug, ihres zum Traurigen verschobenen Verhaltens, der gelegentlichen Alpträume und dem von ihr geschilderten Problem, Vertrauen zu anderen Personen aufbauen zu können, nicht erforderlich, dass die Zeugin weitere Folgen der Übergriffe berichtet. Dies gilt umso mehr, als sich bezüglich der Zeugin G. D. nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen das auch und gerade bei Missbrauchsopfern auftretende Phänomen der Resilienz feststellen lässt, wonach die psychische Verfassung nach einschneidenden Erlebnissen weitgehend in die alte Form zurückgelangt, gleichsam nahezu in den Ausgangszustand zurückschwingt. Denn auch die mit dem schnellen Tod ihres Vaters und dem damit einhergehenden Status einer Vollwaisen verbundenen Belastungen hat die Zeugin in entsprechender Weise verarbeitet. Der aufgezeigten aussagepsychologischen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass die Angaben der Zeugin zu den einzelnen Vernehmungszeitpunkten in unterschiedlicher Sprechgeschwindigkeit erfolgt sind. Dass die Zeugin namentlich im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung Angaben mit hohem Erzähltempo gemacht hat, während sie im Rahmen ihrer Vernehmung am ersten Tag der Hauptverhandlung deutliche Anlaufschwierigkeiten an den Tag gelegt hat und auch an den weiteren Verhandlungstagen einige Pausen benötigte, ist durch die gereifte Persönlichkeit der Zeugin zu erklären. Danach ist es plausibel, dass die Zeugin G. D. – übereinstimmend mit ihrer eigenen Erklärung – zunächst noch in der Lage war, eine zügige Aussage zu erstatten, die ihr ermöglichte, das Erlebte gleichsam abzuspulen, ohne es näher an sich heranzulassen ( „da habe ich das runtergebrettert“ ), während sie mit zunehmendem Alter intensiver über die Geschehnisse reflektiert und diese intensivere Beschäftigung eine innere Reaktion ausgelöst hat, die es ihr erschwert, die Geschehnisse unbefangen preiszugeben. (l) Schließlich ergibt sich im Hinblick auf die aufgeworfene Motivation für eine Falschaussage kein Anlass, der geeignet wäre, die Nullhypothese einer intentionalen Falschaussage, insbesondere einer gemeinschaftlichen Falschaussage mit der Zeugin CC. S. zu stützen. Bereits die von dem Angeklagten aufgeworfene These, der geplante Umzug nach IM. mit seiner Familie sei Anlass einer gemeinschaftlichen Falschaussage der Zeuginnen G. D. und CC. S. gewesen, um diesen Umzug zu verhindern, vermag insofern nicht zu überzeugen. Denn es ist nicht erklärbar, dass die Zeuginnen G. D. und CC. S. mehrere Monate zuwarten nachdem bekannt war, dass ein Umzug nach IM. im Raum stand und sich angepasst verhalten, bevor sie den Vorwurf in einer Situation erheben, die eher zufällig entsteht. Im Übrigen steht ein solcher Anlass in keinem Verhältnis zu dem Ausmaß der von ihr geschilderten Übergriffe und den Belastungen, die für sie mit ihrer Aussage verbunden sind. So hätte es nicht der Schilderung eines derart vielschichtigen Geschehens bedurft, sondern es wäre zu erwarten gewesen, dass die Zeuginnen eine allenfalls geringe Anzahl an Vorwürfen erheben, die zudem ein wesentlich leichter reproduzierbares Tatgeschehen betreffen. Gleiches gilt für die hiermit verknüpfte, von der Zeugin CC. S. gleichsam zur Untermauerung aufgeworfene These, die Vorwürfe seien zudem erhoben worden, weil die Zeugin CC. S. davon ausgegangen sei, der Angeklagte führe immer noch eine Beziehung zu der Zeugin KU. JZ. YT. und sie habe unter den strengen Vorgaben des Vaters gelitten bzw. der Angeklagte habe ihren Halbbruder bevorzugt. Derart banale Anlässe sind nicht geeignet, die beschriebene Fülle des Aussagematerials der von der Zeugin G. D., die zudem nur indirekt als Freundin von diesen Umständen betroffen gewesen wäre, gemachten Angaben zu erklären. Dies gilt hinsichtlich der außerehelichen Beziehung des Angeklagten umso mehr, als der Zeugin CC. S. auch nach ihren eigenen Bekundungen schon seit langem bekannt war, dass diese bestand und es daher keinen besonderen Anlass gegeben hätte, die Vorwürfe gerade im Juni 2011 als sich der Vater ohnehin längere Zeit in IM. aufhielt, zu erheben. Auch die von dem Angeklagten aufgeworfene Behauptung, die Zeugin habe ihre Vorwürfe aufrecht erhalten, nachdem die Zeugin CC. S. ihre Anzeige zurückgezogen und ihre Angaben widerrufen habe, weil der Vater der Zeugin G. D. ihr angedroht habe, sie nach SS. zu schicken, wenn sie unwahre Angaben gemacht habe, ist nicht geeignet, die Hypothese einer gemeinschaftlichen Falschaussage zu stützen. Auch insofern stehen nämlich die Belastungen, die mit einer derartigen Vorgehensweise verbunden wären, nicht im Verhältnis zum Umfang und zum Inhalt der Angaben zu Lasten des Angeklagten, zumal die Zeugin G. D. erhebliche Angaben in der festgestellten Detailtiefe erst seit der Exploration der Sachverständigen macht, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Zeugin CC. S. schon lange die Anzeige zurückgenommen hatte. Darüber hinaus ist wie bereits ausgeführt nicht erklärlich, dass die Zeugin nach dem Tod ihres Vaters gleichwohl bei den belastenden Angaben bleibt, wäre doch angesichts dessen für sie gar nicht mehr zu befürchten, dass sie nach SS. geschickt wird. Soweit der Angeklagte mutmaßt, dies müsse seitdem in dem Umstand begründet sein, dass die Zeugin nunmehr selbst Probleme wegen einer Falschaussage befürchte, kann dies angesichts des Umfangs der Zeugenaussage und den Belastungen, die mit dem Aufrechterhalten der Vorwürfe verbunden waren, namentlich einem weiteren Explorationsgespräch kurz nach dem Tod ihres Vaters sowie eine mehrtätige Vernehmung vor der Kammer, nicht als ernsthafte Möglichkeit in Betracht gezogen werden. (m) Zur Überzeugung der Kammer lag der Zeugin G. D. schließlich kein Übertragungsmaterial vor, dessen Verwendung geeignet gewesen wäre, eine Aussage der vorbezeichneten Art mit zahlreichen Realkennzeichen zu erfinden. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Kammer auf Grund der auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin, der wie noch zu zeigen sein wird, die gegenteiligen Angaben der Zeugin CC. S. nicht entgegenstehen, keine Akten mit Inhalten von Sexualstraftaten zur Verfügung standen, zu denen sie im Rahmen eines Rechtsanwaltspraktikums Zugang gehabt hätte. Des Weiteren folgt die Kammer der glaubhaften Bekundung der Zeugin G. D., dass sie in ihre eigenen Angaben anlässlich der polizeilichen Vernehmung keinen Einblick mehr hatte. Auch ist die Kammer insofern der Überzeugung, dass es Sexualkontakte der Zeugin entsprechend ihren Bekundungen weder mit dem Zeugen YQ. QE. noch mit einem Jungen namens EW. aus GJ. noch mit einem anderen Jungen aus SS. gegeben hat und dass sie auch keinen Film von sexuellen Handlungen des Angeklagten mit der Zeugin BI. S. gesehen hat. Ungeachtet dessen ergibt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen darüber hinaus aber auch die Analyse des insoweit in den Raum gestellten Übertragungsmaterials, dass die Zeugin G. D. nicht in der Lage gewesen wäre, gemeinsam mit der Zeugin CC. S. aus den behaupteten Quellen die belastenden Aussagen zu konstruieren. Denn die Zeuginnen hätten zunächst sämtliche behaupteten Quellen zusammenfügen müssen, um überhaupt ansatzweise in der Lage zu sein, eine derartige Fülle an Aussagen tätigen zu können. Darüber hinaus kann der Inhalt der vermeintlichen Quellen ihre Angaben inhaltlich nicht erklären. Soweit eigene sexuelle Erfahrungen betroffen gewesen sein sollen, lägen nämlich durchweg einvernehmliche, von der Zeugin G. D. ausgehende Handlungen vor, die nicht im Ansatz dem von ihr geschilderten Rollengefälle entsprechen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der vermeintlichen Videoaufnahmen des Angeklagten und hinsichtlich des Umstandes, dass die Verteidigung behauptet hat, die Zeugin habe hinsichtlich der Falschaussage auch Informationen aus der Jugendzeitschrift „Bravo“ geschöpft, denn auch insoweit könnten sich allein Anknüpfungspunkte für symmetrische Sexualkontakte ergeben. Die vermeintlichen Notizen der Zeugin YZ. S. schließlich hätten ebensowenig als Grundlage einer gemeinschaftlichen Falschaussage dienen können. Zwar hat diese den Versuch einer erzwungenen geschlechtlichen Handlung beschrieben, jedoch weicht die beschriebene Handlung erheblich von den Angaben der Zeugin G. D. ab. Denn nach den ohnehin nur oberflächlichen und unkonkreten Angaben der Zeugin YZ. S. soll eine männliche Person sie mit einem Mittel betäubt haben, wobei ihr die Handlung zugleich Anlass gegeben haben soll, zu schreien, während die Zeugin G. D. wie festgestellt zahlreiche gut konturierte und detaillierte sowie verschiedenartige Geschehensabläufe berichtet. Maßgeblich ist letztlich aber auch insofern die aufgezeigte Fülle von Individualverflechtungen und die umfassende räumlich-situative Einbettung der Geschehnisse durch die Zeugin G. D., mit denen ohnehin schon aus dem Inhalt der Zeugenaussage die Hypothese von der Übertragung anderer Inhalte zur Falschbelastung des Angeklagten zurückzuweisen ist. (n) Nach alledem ergibt sich schon aus der aussagepsychologischen Bewertung der Angaben der Zeugin G. D. ein Merkmalsgefüge, wie es in erfundenen Aussagen nicht vorkommt, so dass sämtliche Nullhypothesen mit Ausnahme des Erlebnisbezugs zu verwerfen sind. bb) Die Angaben der Zeugen G. D. werden wie bereits erwähnt indiziell durch weitere Zeugenaussagen objektiviert. (1) So wird bereits durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin KU. JZ. YT., die – wie von dem Angeklagten bestätigt – mit diesem eine außereheliche Beziehung unterhalten hat, als sie zwischen 15 und 17 Jahre alt gewesen ist, das manipulative Vorgehen des Angeklagten auch unter Verwendung von Medientechnik deutlich. Die Zeugin hat insofern in sich schlüssig angegeben, der Angeklagte habe sie über den Nachrichtendienst CE. angeschrieben und er habe bereits zu Beginn ihrer Bekanntschaft vorgegeben, XP. OU. zu heißen, den Namen S. nur angenommen zu haben und Fotograf zu sein. Während der Beziehung gerierte er sich zudem nach den Angaben der Zeugin wiederholt als Polizist und vermittelte ihr, dass er einem Sondereinsatzkommando angehöre. Als der Angeklagte mit den Zeuginnen YT. und CC. S. in einen Kurzurlaub nach IM. fuhr, erklärte er die Teilnahme der Zeugin CC. S. mit dem Umstand, dass diese erpresst werde und deshalb zunächst einmal untertauchen müsse und dass er selbst aus diesem Grunde in IM. ermitteln müsse. Weiterhin hat die Zeugin YT. glaubhaft angegeben, eine Freundin habe eine Nachricht erhalten, nach der der Angeklagte eine Halskette trage, auf der Kontodaten gespeichert seien, die viele Millionen Euro wert sei und dass sie – die Freundin – diese entwenden müsse, dass aber der Angeklagte diese Freundin aufgesucht und erklärt habe, er werde sich um die Angelegenheit kümmern. Schließlich hat der Angeklagte die Zeugin YT. ausweislich ihrer glaubhaften Bekundungen nach der Trennung nicht nur monatelang immer wieder persönlich abgepasst, sondern sich insbesondere unter Ausnutzen seiner PC-Kenntnisse Zugang zu ihren Konten sozialer Netzwerke verschafft und dort in ihrem Namen Einträge verfasst, in denen sie als Prostituierte bezeichnet und des Betrugs an ihrem Freund bezichtigt wurde. Des Weiteren hat der Angeklagte die Zeugin YT. nach der Trennung angerufen und um ein dringliches Treffen gebeten, bei dem er dann vorgegeben hat, jemand habe ihm mehrere Kurznachrichten geschickt und behauptet, dass er Nacktbilder von der Zeugin habe und diese öffentlich machen würde, wenn der Angeklagte ihm kein Geld zahle. Als die Zeugin YT., die davon ausging, dass die Behauptung bloß ein Vorwand sei, um sie zu treffen, erwiderte, sie suche in diesem Fall die Polizei auf, erklärte der Angeklagte sogleich, die Angelegenheit habe sich bereits erledigt. Das gesamte insoweit geschilderte manipulative Vorgehen des Angeklagten belegt die auch von der Zeugin G. D. beschriebenen Verhaltensweisen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Angeklagte ein Spiel mit Identitäten betreibt, um seine eigenen Bedürfnisse mittels vermeintlich von dritter Seite ausgehender Drohung durchzusetzen und sich zugleich in einer Rolle als vermeintlicher Wohltäter darzustellen. Schließlich ergibt sich aus der von der Zeugin KU. JZ. YT. beschriebenen Darstellungsweise der vom Angeklagten stammenden Kurznachrichten eine Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin G. D. insoweit, als beide Zeuginnen diese anhand einer unkorrekten Verwendung der deutschen Sprache charakterisiert haben. (2) Weiterhin sind die Angaben der Zeugin G. D. kompatibel mit den Bekundungen der glaubwürdigen Zeugin XJ. OW., einer ehemaligen Schulfreundin der Zeuginnen G. D. und CC. S.. Denn diese Zeugin, die zur Zeit der ersten Nachrichten des Angeklagten über die Internetplattform „DX.“ mit den vorbenannten Zeuginnen befreundet war, hat plausibel angegeben, ihrerseits ähnlich bedrohliche Nachrichten erhalten zu haben und in Einklang mit der Beschreibung der Zeugin G. D. bezüglich des Inhalts der Nachrichten bekundet, dass behauptet wurde, sie werde jeden Tag gesehen und der Gesprächspartner wisse, welche Kleidung sie trage. Angesichts der Tatsache, dass die Zeugin OW. zu dieser Zeit in der Nähe des Angeklagten wohnte, belegt dies indiziell, dass von diesem entsprechende Inhalte in den Raum gestellt wurden, die eine Überwachung durch Dritte belegen sollten. In Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin G. D. hat die Zeugin OW. zudem angegeben, dass kurze Zeit später seitens der Mädchen angegeben wurde, dass der Angeklagte behauptet habe, als Polizist zu arbeiten und sich der Angelegenheit anzunehmen sowie dass es einen Angriff durch einen gegen seinen Kopf gerichteten Wurf mit einer Glasflasche gegeben habe. Darüber hinaus ist die Bekundung der Zeugin OW., die Zeugin CC. S. habe angegeben, sie hätten schließlich über den Angeklagten erfahren, dass die belästigenden Nachrichten von einem Cousin der Zeugin OH. JT., einer weiteren ehemaligen Schulfreundin, stammen, ebenfalls identisch mit der entsprechenden Bekundung der Zeugin G. D.. Letztere Angabe steht ihrerseits wiederum in Einklang mit den Angaben der Zeugin OH. JT., die ebenfalls die von der Zeugin CC. CZ. seinerzeit erwähnte Bedrohung über „DX.“ und die von ihr unter Berufung auf Angaben des Angeklagten behauptete Täterschaft eines Cousins bestätigt hat. Angesichts der darüber hinaus gehenden glaubhaften Angabe, dass sie gar keinen Cousin habe, lässt auch dies bei lebensnaher Betrachtung allein den Schluss zu, dass der Angeklagte bewusst falsch angegeben hat, ein Dritter sei Verursacher der bedrohlichen Nachrichten, um seine Urheberschaft zu vertuschen. (3) Untermauert werden die Angaben der Zeugin G. D. schließlich in maßgeblicher Weise durch die Bekundungen der Zeugin OF. XS., denn diese hat wie festgestellt umfassende Angaben zu dem Verhalten der Zeuginnen G. D. und CC. S. nach dem Aufkommen der Vorwürfe und im Zusammenhang mit der Anzeigenrücknahme gemacht. Insbesondere durch die von ihr bestätigte Äußerung der Zeugin CC. S., sie überlege, ihre Angabe wegen innerfamiliärer Umstände zurückzuziehen, wird – wie noch im Einzelnen zu schildern ist – indiziell belegt, dass die ursprünglichen Angaben der Zeugin CC. S., die mit den Angaben der Zeugin G. D. übereinstimmen, der Wahrheit entsprechen. cc) Die Angaben der Zeugin G. D. werden demgegenüber nicht durch die anderweitig erhobenen Beweise in Frage gestellt. (1) Dies gilt zunächst für die Angaben der Zeugin DF. QL., die bekundet hat, sie habe im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung der Zeugin D. am 20. Juni 2011 zwar eine gewichtige Weitung des Scheideneingangs festgestellt, die auf eine regelmäßige Ausübung des Geschlechtsverkehrs schließen lasse, der Anus sei aber von außen unauffällig, reizungslos und intakt gewesen und es sei demzufolge auszuschließen, dass es zu einem Analverkehr gekommen sei, da andernfalls eine Verletzung der Schleimhaut durch Risse habe sichtbar sein müssen, die ohne Behandlung angesichts des ständigen Kontakts mit Kot und den darin befindlichen Schimmelpilzen nicht verheilen würde und nach dem zu unterstellenden Zeitablauf seit dem behaupteten Analverkehr zu einer weiß-rötlichen und von außen deutlich sichtbaren Schwellung hätte führen müssen. Die Kammer ist, sachverständig beraten von der Rechtsmedizinerin Dr. TO. UM., leitende Oberärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik GF., vielmehr der Überzeugung, dass die Bekundungen der Zeugin QL. medizinischer Grundlage entbehren. Gemäß dem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. TO. UM. ist namentlich weder davon auszugehen, dass mit einem durchgeführten Analverkehr zwingend Verletzungen des Analbereichs verbunden sind noch dass derart beschriebene Analverletzungen unbehandelt nicht abheilen könnten. Die Sachverständige Dr. UM. hat nachvollziehbar erläutert, dass zwar die Möglichkeit der Entstehung von Analfissuren bestehe, insbesondere wenn kein Gleitmittel oder ähnliches verwendet werde. Auf Grund der großen Dehnbarkeit des Analrings – der beispielsweise erst eine Defäkation ermögliche – sei ein derartiger Rückschluss allerdings keinesfalls zwingend. Zudem sei wegen der Charakteristik des Analgewebes mit einer zügigen Abheilung von etwaigen Analfissuren innerhalb weniger Tage zu rechnen. Angesichts der forensischen Erfahrung der Sachverständigen Dr. UM. sind die diesem Ergebnis widersprechenden Angaben der Zeugin QL. nicht geeignet, die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in Frage zu stellen. Die als Bereichsleiterin der Rechtsmedizin GF. mit besonderer Expertise ausgestattete und der Kammer aus zahlreichen Verfahren als forensisch erfahren bekannte Sachverständige hat – wie bereits ausgeführt – nachvollziehbar erläutert, dass der von der Zeugin QL. behauptete zwingende Zusammenhang zwischen einem Analverkehr und einer hierdurch hervorgerufenen Analverletzung nicht besteht. Darüber hinaus entbehrt die Behauptung der Zeugin QL., Analfissuren könnten ohne medizinische Behandlung auf Grund des im menschlichen Darm enthaltenen Schimmelpilzes nicht abheilen, sondern müssten auch nach längerer Zeit ohne Behandlung zu erkennen sein, nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. UM. einer wissenschaftlichen Grundlage. Namentlich ist bereits die – insofern einzig wissenschaftlich bekannte – allgemeine These, dass ein Schimmelpilzbefall im menschlichen Darm als mögliche Ursache von Krankheiten in Betracht komme, hoch umstritten. Demzufolge werden auf dieser Grundlage entwickelte Behandlungsmethoden in der Schulmedizin nicht anerkannt und allein im Bereich der Alternativmedizin vertreten. Die darüber hinaus gehende These der Zeugin QL., dass Schimmelpilze im Darm Auswirkungen auf den Heilungsverlauf von Analfissuren hätten, findet sich nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen Dr. UM. hingegen weder in der forensischen Literatur, noch in Beiträgen auf Fachkongressen und muss daher aus wissenschaftlicher Betrachtung verworfen werden. (2) Die Aussage der Zeugin G. D. leidet auch nicht in Bezug zu den von ihr geschilderten körperlichen Eigenschaften des Angeklagten an einem Widerspruch zu sonstigen Beweisergebnissen, soweit diese angegeben hat, der Angeklagte sei beschnitten und darüber hinaus im Intimbereich rasiert gewesen, im Übrigen seien ihr Besonderheiten nicht aufgefallen. Dies gilt zunächst, soweit der Angeklagte behauptet hat, er besitze am Penisschaft unterhalb der Eichel ein deutlich sichtbares Muttermal mit einem Durchmesser von etwa 5 Millimetern in nicht erigiertem Zustand und von etwa 8 Millimetern in erigiertem Zustand und er habe seit März 2010 im Leistenbereich eine deutlich sichtbare Tätowierung in Form eines Auges in Originalgröße. Die hiermit in den Raum gestellte Behauptung, die körperlichen Merkmale hätten der Zeugin anlässlich der sexuellen Übergriffe auffallen müssen, so dass nicht verständlich sei, dass sie eine derartige Eigenheit des Angeklagten nicht schildere, erachtet die Kammer nicht als zwingend. Denn die Zeugin G. D. muss diese körperlichen Merkmale vor dem Hintergrund der unter dem Eindruck der vorhergehenden Drohungen durchgeführten sexuellen Handlungen nicht wahrgenommen haben. Dabei muss zunächst berücksichtigt werden, dass es nach der forensischen Erfahrung der Kammer dem üblichen Verhalten Geschädigter von Taten sexuellen Missbrauchs entspricht, dass diese versuchen, möglichst wenig körperliche Nähe ihres Peinigers zu empfinden und deshalb nur eingeschränkt auf dessen physiognomische Eigenschaften achten. Dass auch die Zeugin G. D. insofern eine erhebliche Abscheu vor dem Angeklagten, insbesondere seinen körperlichen Eigenschaften hegt, wurde nicht allein durch die Schilderung zahlreicher persönlicher Emotionen, sondern gerade auch im Zusammenhang mit dem avisierten Vorzeigen der vom Intimbereich des Angeklagten gefertigten Lichtbilder deutlich, zu dem sie sich trotz mehrfacher Versuche der Kammer in psychologisch stimmiger Weise nicht in der Lage sah. Hinzutritt, dass die geschilderten Übergriffe in einen Rahmen eingebunden waren, der von einem deutlichen Rollengefälle geprägt ist und die Zeugin angegeben hat, sie habe die Übergriffe einfach nur über sich ergehen lassen. Ergibt sich aus diesen Umständen, dass es die Zeugin G. D. vermieden hat, den Angeklagten und seine körperlichen Merkmale einer genaueren Betrachtung zu unterziehen, erscheint es der Kammer plausibel, dass sie auf Grund der nachfolgend dargestellten Bedingungen die behaupteten bzw. festgestellten Eigenschaften des Angeklagten nicht wahrgenommen haben muss. Soweit das Muttermal des Angeklagten an seinem Penisschaft betroffen ist, schließt die Kammer auf Grund eigener Anschauung der von dem Intimbereich des Angeklagten gefertigten Lichtbilder aus, dass ein solches Muttermal der Zeugin G. D. unter den vorbezeichneten Bedingungen der sexuellen Übergriffe hätte auffallen müssen. Der Angeklagte weist bereits im Allgemeinen eine seiner pakistanischen Abstammung entsprechende dunkle Hautfarbe auf, die sich am Schaft seines Geschlechtsteils und am Hodensack nochmals deutlich intensiviert, so dass diese Teile seines Intimbereichs eine tief braune, nahezu schwarze Färbung aufweisen. Demzufolge ist der von dem Angeklagten behauptete Leberfleck im nicht erigierten Zustand des etwa 7,5 cm großen Geschlechtsteils auf den Lichtbildern, in denen der Angeklagte das Geschlechtsteil nicht mit seinen Händen besonders präsentiert, gar nicht zu sehen. Lediglich auf denjenigen Lichtbildern, die die von dem Angeklagten mit zwei Händen überdehnte Haut seines Geschlechtsteils aus nächster Perspektive zeigen, ist das Muttermal zu erkennen, das indes wie ein Schatten auf der Haut wirkt und angesichts der beschriebenen Hautfarbe selbst von einem sensibilisierten Betrachter kaum auszumachen ist. Aus demselben Grund ist darüber hinaus auszuschließen, dass das Muttermal in erigiertem Zustand des Geschlechtsteils der Zeugin G. D. nicht unverborgen bleiben konnte, zumal dies nach der Behauptung des Angeklagten bei einer Erektion nur unwesentlich größere Ausmaße aufweisen soll. Aber auch die – ausweislich der Inaugenscheinnahme der den Unterkörperbereich des Angeklagten dokumentierenden Lichtbilder – etwa 2 cm breite blau-graue Tätowierung in Form der Umrisse eines Auges im Leistenbereich hätte der Zeugin G. D. im Zusammenhang mit den von ihr geschilderten sexuellen Handlungen des Angeklagten nicht auffallen müssen. Denn der vaginale Geschlechtsverkehr wurde in den zeitlich relevanten Übergriffen, welche im Zeitraum nach März 2010 gelegen haben können ( Fälle 8ff ), dergestalt ausgeübt, dass der Angeklagte sich auf die auf dem Rücken liegende Zeugin legte oder sich ihr von hinten näherte. Insofern ergibt sich bereits aus der daraus abzuleitenden Blickrichtung der Zeugin während des stattgehabten Verkehrs zwanglos, dass ihr die beschriebene Eigenheit nicht ins Auge fallen musste. Aber auch bezüglich der Übergriffe in Form des Oralverkehrs ist es keineswegs zwingend, dass die Geschädigte eine derartige Tätowierung wahrnehmen musste. Dies folgt hinsichtlich der Fälle 8, 13 und 14 zunächst bereits aus dem Umstand, dass der Oralverkehr insoweit jeweils unter der Decke ausgeübt wurde und zu den bereits aufgezeigten Umständen hinzutritt, dass die Sichtverhältnisse unter einer Decke genauere Beobachtungen körperlicher Merkmale in einer derartigen Größe ohnehin nicht zulassen. Soweit die Zeugin G. D. darüber hinaus bezüglich des Oralverkehrs im Keller ( Fall 9 ) geschildert hat, vor dem Angeklagten gekniet zu haben, ist angesichts der weiteren Schilderung, dass der Angeklagte lediglich seine Unterbekleidung heruntergezogen hat, ebenso wenig davon auszugehen, dass die Tätowierung hätte auffallen müssen. Denn diese befindet sich ausweislich der Lichtbilder zwar im Leistenbereich, jedoch oberhalb der spärlichen Schambehaarung im Übergang zum Bauch, so dass es ohne Weiteres plausibel ist, dass der Bereich mit der Tätowierung von der herabhängenden Oberbekleidung des stehenden Angeklagten verdeckt war. Darüber hinaus ist es unerheblich, dass die Verteidigung des Angeklagten bei verständiger Würdigung in den Raum gestellt hat, die Zeugin könne anderweitig als durch die sexuellen Übergriffe von einer von ihr bestätigten trockenen Haut des Angeklagten Kenntnis erlangt haben, namentlich wegen einer Erkrankung an Schuppenflechte, die sich auf den Waden und am Schienbein seiner Beine gezeigt habe, die sie bei sozial adäquaten Gelegenheiten hätte wahrnehmen können. Denn dies besagt nicht zugleich, dass sie diese Kenntnis ausschließlich auf Grund sozial adäquater Verhaltensweisen gewinnen konnte und nicht auch im Zusammenhang mit den von ihr geschilderten sexuellen Übergriffen. Schließlich ist der von der Verteidigung des Angeklagten behauptete Behaarungszustand des Angeklagten nicht geeignet, den Erlebnisbezug der Angaben der Zeugin G. D. in Frage zu stellen, die auch insofern bis auf die Intimrasur keine Besonderheiten schilderte. Zunächst ist festzuhalten, dass Schilderung der Einzelheiten der Körperbehaarung vom wertenden Empfinden des Betrachters abhängt, so dass per se Angaben hierzu keiner direkt vergleichenden Betrachtung unterliegen können. Was dem einen Betrachter als erwähnenswert auffällig erscheint, muss die gleiche Empfindung nicht zwingend bei einem anderen Betrachter auslösen. Abgesehen davon liegt eine insoweit in den Raum gestellte besonders starke – und damit besonders auffällige (sic!) – Behaarung angesichts der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Angeklagten in unbekleidetem Zustand zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine zwar dichte, aber keinesfalls unübliche Körperbehaarung, wie sie auch in mitteleuropäischen Gefilden zu finden ist. (3) Darüber hinaus begründet der Umstand, dass der Angeklagte mit seiner Familie in der Zeit Ende Juli/Anfang August eine mehrtätige Hochzeitsfeier in GF. besuchte, keinen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin G. D. beeinträchtigenden Umstand. Denn hieraus kann allein abgeleitet werden, dass sich der von der Zeugin G. D. geschilderte sexuelle Übergriff des Angeklagten, anlässlich dessen ihren Bekundungen zufolge die Zeugin CC. S. davon sprach, dass sie gemeinsam mit der Zeugin BI. S. und dem Sohn des Angeklagten auf einer Hochzeit gewesen sei ( Fall 15 ), nicht zu genau dieser Zeit ereignet hat. Damit ist aber nicht zugleich verbunden, dass es den von der Zeugin geschilderten Vorfall nicht gegeben haben kann. Vielmehr ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass dieser sich lediglich zu einer anderen Zeit ereignet hat, denn auch dieser Vorfall wird von der Zeugin G. D. wie ausgeführt konturiert geschildert und individuell verankert. Soweit der Angeklagte über die Verteidigung hat behaupten lassen, es habe nur eine einzige Hochzeit (auf der er ununterbrochen anwesend gewesen sei) gegeben, ist den Aussagen der insoweit vernommenen Zeugen aus den noch im Einzelnen zu schildernden Umständen nicht zu folgen. Im Übrigen ist der von der Zeugin G. D. geschilderte Vorfall nur insoweit mit einer Hochzeitsfeier verknüpft, als die Zeugin CC. S. ihr gegenüber ihre Abwesenheit und die ihres Bruders sowie der Zeugin BI. S. mit einem derartigen Hochzeitsfest begründet hat, so dass es durchaus plausibel ist, dass es sich auch um eine andere Familienfeierlichkeit handelte, zu der diese sich begeben haben, während der Angeklagte alleine zu Hause verblieb. (4) Der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin G. D. stehen auch nicht die Angaben der – trotz Bemühungen der Kammer nicht erreichbaren – Zeugin FW. entgegen, die im Rahmen ihrer daraufhin verlesenen polizeilichen Vernehmung vom 26. Juni 2009 anlässlich der Strafanzeige der Zeugin G. D. gegen ihren Vater angegeben hat, dass das Verhältnis zur Zeugin G. D. auf Grund ihres pubertären Verhaltens zu dieser Zeit schwierig gewesen sei, dass sie sich den Namen eines ehemaligen Freundes in den Arm geritzt habe und dass sie der Auffassung sei, die Zeugin G. D. benötige psychiatrische Hilfe. Der Aussage kann nämlich nicht hinreichend entnommen werden, dass die von ihr befürwortete psychiatrische Hilfe auf Grund konkreter Anhaltspunkte in den Raum gestellt wurde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angaben der Zeugin in einer Situation familiärer Anspannung erfolgt sind, die geprägt war von Auseinandersetzungen zwischen den Zeuginnen G. D. und FW., lässt sich aus ihren Bekundungen jedenfalls nicht ableiten, dass besondere Persönlichkeitselemente der Zeugin G. D. eine weitergehende Untersuchung erfordern würden. Eine eigene Vernehmung der Kammer, die den Anlass der Behauptungen der Zeugin FW. im Einzelnen hätte aufklären können, war angesichts ihrer Unerreichbarkeit nicht möglich. Da sich wie bereits ausgeführt aus der übrigen Beweisaufnahme keine konkreten Anhaltspunkte ergeben haben, die Zeugin G. D. weise tatsächlich Persönlichkeitsakzentuierungen oder eine –störung auf und die aussagepsychologische Begutachtung im Übrigen auch bei Vorliegen derartiger Umstände den gleichen Kriterien folgen würde, ergeben sich insoweit keine Bedenken an dem Erlebnisbezug ihrer Angaben. (5) Des Weiteren begründen die Angaben der Zeugin CC. S. in der Hauptverhandlung keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin G. D. und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Zur Überzeugung der Kammer hat diese nämlich eine der innerfamiliären Drucksituation geschuldete Falschaussage gemacht, soweit sie angegeben hat, die belastenden Angaben beruhten auf einer gemeinsamen Falschaussage, die kurz vor der Anzeigenerstattung abgesprochen worden sei und bezüglich derer die Mädchen die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen aus Jugendzeitschriften, aus eigenen Erfahrungen, aus den Notizen der Zeugin BI. S. und aus während eines Rechtsanwaltspraktikums eingesehener Strafakten genutzt habe, um einen Umzug der Familie nach IM. zu vermeiden, zugleich ihre Benachteiligung gegenüber ihrem Halbbruder zu rächen und die nach ihrer vermeintlich irrtümlichen Auffassung noch bestehende Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin KU. JZ. YT. zu beenden. Diese Annahme, dass die Zeugin eine Falschaussage gemacht hat, ist zunächst in dem Umstand begründet, dass nicht nur die Zeugin G. D. glaubhaft geschildert hat, dass es eine derartige Absprache nicht gegeben habe und dass die Rücknahme der Strafanzeige nach den eigenen Angaben der Zeugin CC. S. auf Grund des Umstands erfolgt sei, dass ihre Mutter dem Angeklagten verziehen und sie hierzu gedrängt habe, sondern dass eine entsprechende Äußerung der Zeugin CC. S. auch durch die völlig neutrale Zeugin OF. XS. bestätigt wird. Die Tendenz, die Zeugin G. D. in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, ergab sich schließlich nicht zuletzt auf Grund ihres Versuchs, diese als „tricky“ darzustellen, ohne aber diese Behauptung substantiieren zu können, benennt sie doch als Beispiel lediglich einen völlig belanglosen Vorfall, bei dem die Zeugin G. D. hinsichtlich der Beschreibung der Bekleidung eines Mädchens aus der Schule übertrieben haben soll. Dass es sich bei der Behauptung, es habe eine Absprache gegeben, nur um eine vorgetäuschte Erklärung handelt, wurde aber auch in der Vernehmung der Zeugin CC. S. deutlich. Denn die Zeugin CC. S. war nicht in der Lage, auch nur einen konkreten Punkt zu benennen, der Gegenstand der behaupteten Absprache zwischen den Mädchen hätte sein sollen. Auch hat die Zeugin zunächst angegeben, ein sexueller Übergriff in Form des Analverkehrs sei nicht abgesprochen worden, nur um sich nach der Inaugenscheinnahme ihrer polizeilichen Vernehmung auf Vorhalt des Widerspruchs auf die pauschale Angabe zurückzuziehen, alles was sich an identischen Angaben in den Angaben gegenüber der Polizei finde, sei auch vorher zwischen den Zeuginnen abgesprochen worden. Auch hat die Zeugin bekundet, sie habe nicht wissen können, dass die Vernehmungsbeamtin sie auf ihre Periode ansprechen werde. Einen Grund, weshalb sie dann aber trotz dieses nach ihren eigenen Angaben überraschenden Vernehmungsgegenstandes deckungsgleiche Angaben mit der Zeugin G. D. dergestalt gemacht hat, dass der Angeklagte während der Periode auf Geschlechtsverkehr verzichtet habe und erst bei den letzten Übergriffen unter dem Vorwand „schwarzer Magie“ zu ihren Lasten dazu übergegangen sei, gelegentlich bei schwächer werdender Regelblutung den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, konnte sie gleichwohl nicht benennen. Des Weiteren macht es auch gar keinen Sinn, dass die Zeugin gegenüber der Vernehmungsbeamtin einen eigenständigen Überhang sexueller Übergriffe des Angeklagten schildert, indem sie behauptet, dieser habe sie bereits seit dem 7. oder 8. Lebensjahr sexuell missbraucht. Denn bei einer gemeinschaftlichen Falschaussage wäre zu erwarten gewesen, dass die Zeuginnen auch insgesamt identische Angaben machen und nicht eine Zeugin einen gänzlich anderen Lebensbereich schildert, der von der anderen Zeugin bereits aus objektiven Gründen nicht bestätigt werden kann. Letztlich ist aber auch die Aussage der Zeugin CC. S. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bereits von derart hoher Komplexität und entspricht den Schilderungen der Zeugin G. D., dass auszuschließen ist, die Zeugin hätte derartige Umstände erfinden können. Denn auch die Zeugin CC. S. hat im Einzelnen die von der Zeugin G. D. bekundeten Rahmenereignisse einschließlich der Anbahnungsphase über die Onlineplattform „DX.“ mit der hoch komplexen Ausgestaltung über vermeintlich HIV-infizierte Mitglieder der russischen Mafia, die ihnen die Vergewaltigung und das Umbringen ihrer Eltern androhten sowie den ersten sexuellen Übergriff zu Lasten beider Zeuginnen und die Einbettung des letzten Vorfalls in einen Rahmen „schwarzer Magie“ sowie einen jahrelangen sexuellen Missbrauch mit zahlreichen Übergriffen des Angeklagten zu Lasten beider Zeuginnen beschrieben und überdies einen ersten sexuellen Übergriff zu ihren Lasten überaus konturiert geschildert. Wie bereits im Zusammenhang mit der Aussageanalyse der Zeugin G. D. dargestellt, ist zudem auszuschließen, dass eine derart vielgestaltige, verschachtelte, hoch komplexe und mit originellen Details und Individualverflechtungen gespickte Schilderung von der Zeugin CC. S. gemeinsam mit der Zeugin G. D. erfunden worden sein könnte. Letztlich haben sich in der Beweisaufnahme auch valide Anhaltspunkte für ein hinreichendes Motiv ergeben, aus dem die Zeugin CC. S. ihre Angaben zurückgezogen hat. Denn ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen G. D. und OF. XS. hat diese ihre Angst geschildert, in ein Kinderheim zu kommen, befürchtete also den Verlust ihrer Familie. Zudem ergibt sich aus ihren Äußerungen gegenüber der Zeugin OF. XS., dass die Zeugin BI. S. die Zeugin CC. S. über die Bedeutung des Angeklagten als Ernährer sensibilisieren konnte und auch dies einen plausiblen Anlass für den entstandenen innerfamiliären Druck darstellt. (6) Auch die Angaben der Zeugin BI. S., die bekundet hat, die Zeuginnen CC. S. und G. D. seien am Geburtstag ihrer Tochter im Jahr 2008 noch gar nicht befreundet gewesen, sie habe mit dem Angeklagten ein gemeinsames Liebesvideo erstellt, das die Zeuginnen versehentlich gesehen hätten, der Angeklagte habe ein großes Muttermal an seinem Geschlechtsteil, es habe nur eine Hochzeitsfeier gegeben, an der der Angeklagte aber teilgenommen habe, die Zeuginnen hätten nach dem Aufkommen der Vorwürfe viel miteinander telefoniert und hätten später ausgiebig gefeiert, ohne auf ihre erzieherischen Vorgaben zu achten und die überdies die Behauptungen des Angeklagten zu einer den von der Nebenklägerin zu Lasten CC. geschilderten Übergriff ausschließenden Schlafsituation in IM., zu den Umständen anlässlich des Geburtstags der Zeugin G. D. am 00.00.00 sowie zu einer Geldforderung des Vaters der Zeugin G. D. für die Rücknahme der Strafanzeige bestätigte, sind zur Überzeugung der Kammer allein der aus der Beziehung zu dem Angeklagten abzuleitenden Intention entsprungen, den Angeklagten zu Unrecht zu entlasten. Einerseits ist schon die von ihr abgegebene Erklärung, warum sie ihrer Tochter und der Zeugin G. D. zunächst geglaubt hat, um wenig später jegliche den Angeklagten belastende Angaben in Abrede zu stellen und allein seiner Schilderung zu folgen, wenig plausibel. Das folgt schon daraus, dass die damaligen Angaben ihrer Tochter und deren Freundin für sie offenbar so überzeugungskräftig waren, dass sie die Erstattung einer Strafanzeige gegen ihren Ehemann zumindest mit forciert hat. Allein die vorgeblich erfolgten anschließenden Unschuldsbeteuerungen des Angeklagten vermögen diesen Sinneswandel nicht ohne Weiteres plausibel zu begründen. Sie hat insofern zwar angegeben, sie habe Widersprüche in der Aussage der Zeugin G. D. aufgetan, konnte diese aber auf Nachfrage nicht konkret benennen. Auch der Umstand, dass sie auf Grund der Schilderung der Zeugin CC. S., sie sei erstmals zu einem Zeitpunkt missbraucht worden, als der Bruder noch klein gewesen sei, Zweifel bekommen habe, da sie derartige Übergriffe doch dann habe mitbekommen müssen, ist nicht geeignet, die kurz zuvor noch bestehende Überzeugung von der Täterschaft zu Lasten ihres eigenen Kindes unvermittelt zu verwerfen und vom Gegenteil überzeugt zu sein. In dem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der forensischen Erfahrung nach gerade die Mütter von Missbrauchsopfern angesichts der aus ihrer Sicht ungeheuerlichen – hier auch noch äußerst komplexen – Vorwürfe gegen den Haupternährer und Vater potenziell nicht betroffener gemeinsamer Kinder nach einer ersten Empörung ob der plausibel geschilderten Vorwürfe mit Blick auf die von ihnen gewünschte Aufrechterhaltung der Familienstrukturen nur zu bereitwillig auf den Standpunkt stellen, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Dass derartige Umstände für die Zeugin durchaus bedeutsam waren, ist auch in ihren eigenen Ausführungen angelegt, wenn sie bekundet, sie sei nach dem Aufkommen der Vorwürfe mit der Versorgung ihrer Kinder allein gewesen sei und habe ihnen sagen müssen, dass sie nun auf das Geld zu achten hätten. Hinzu kommt, dass den glaubhaften Bekundungen der Zeugin G. D. zufolge die Zeugin CC. S. ihr – der Zeugin G. D. – im Anschluss an die Strafanzeige berichtete, der Angeklagte habe ihrer Mutter den sexuellen Kontakt zu ihnen beiden gestanden, dabei aber auf die freiwillige Beteiligung verwiesen und ihre Mutter habe daher wegen einer der Zeugin CC. S. in Aussicht gestellten finanziellen Zuwendung bei Erreichen der Volljährigkeit Druck auf sie – die Zeugin CC. S. – ausgeübt, damit sie die Anzeige zurückziehe. Andererseits begründen auch inhaltliche Elemente ihrer entlastenden Angaben so gravierende Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit, dass ihren Angaben insgesamt nicht gefolgt werden kann: So wollte sie im Zusammenhang mit der oben genannten, die Angaben der Zeugin D. inzident bestätigenden Kurznachrichten „geht das jeder 30 minuten saugt“ vom 00.00.00 glauben machen, sie könne sich mehr als vier Jahre später in der Hauptverhandlung noch an den Kontext dieser Kurzmitteilung, die angeblich von ihrer – wie noch zu zeigen sein wird ebenfalls falsch aussagenden – Schwägerin stammen soll, erinnern. Dies hält die Kammer angesichts der Banalität des hierzu geschilderten Ereignisses für schlechterdings ausgeschlossen: Hiernach soll der im Haushalt des Angeklagten befindliche Hund nicht stubenrein gewesen sein und es um die – von ihrer Schwägerin noch differenzierter dargestellte – Art und Weise der arbeitsteiligen Beseitigung eines auf dem Teppich hinterlassenen Kothaufens gegangen sein. Hinzu kommt, dass die Notwendigkeit einer hierauf erfolgten Absprache mit der SMS gänzlich unplausibel ist, weil derartige Verschmutzungen ohne großes Aufheben und exakte Absprachen von einer Person allein erledigt werden können. Auch die Umstände und der Inhalt der dem Angeklagten für den gesamten 00.00.00 ein Alibi gebenden Bekundungen der Zeugin BI. S. belegen eindrucksvoll, dass es ihr um jeden Preis darum geht, den Angeklagten vor einer Verurteilung zu bewahren. Inhaltlich ist hierzu festzuhalten, dass auch insoweit die Unwahrheit der Bekundungen der Zeugin bereits daraus folgt, dass sie nicht plausibel zu begründen vermochte, warum sie sich – wiederum mehr als vier Jahre später – noch so genau daran erinnern kann, an dem betreffenden Tattag nicht von der Seite des ihren Bekundungen zufolge damit nicht in Kontakt mit der Geschädigten tretenden Angeklagten gewichen zu sein, wo sie doch zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Anlass hatte, sich den Ablauf ausgerechnet diesen Tages genau einzuprägen. Allein die Beschreibung der Materialbesorgungsfahrt für den bevorstehenden Umzug in das Haus DV.-straße an einem ersten Ferientag bietet dafür keinen Anlass. Außerdem belegt auch die zeitliche Abfolge ihrer hierauf bezogenen Angaben, dass sie die Unwahrheit ausgesagt hat: Anlässlich ihrer ersten Vernehmung vor der Kammer am siebten Verhandlungstag ist sie mit keinem Wort auf den 00.00.00 eingegangen, obwohl sie zuvor ausdrücklich darüber belehrt worden ist, dass sie alles, was zur Sache gehört zu bekunden hat, und zwar auch dann, wenn – wie hier mit Blick auf die der Kammer nicht bekannten Alibiangaben zu einem Tattag – hiernach nicht gefragt wird. Lag es also auf der Hand, hierzu Angaben zu machen, ist mit einer wahrheitsgemäßen Aussage nicht in Einklang zu bringen, dass sie diese Angaben erst gemacht hat, nachdem sie auf Grund eines entsprechenden Beweisantrages des Angeklagten – der ebensowenig wie sein Verteidiger anlässlich der ersten Vernehmung der Zeugin das in ihr Wissen gestellte vermeintliche Alibi auch nur ansatzweise thematisiert hat – am 14. Verhandlungstag erneut vernommen worden ist. Eine Erklärung hierfür bietet auch nicht der Umstand, dass der Zeugin ihren Bekundungen zufolge genaue Tatzeiten nicht bekannt gewesen sein wollen, sie also daher keinen Anlass gehabt habe, schon anlässlich ihrer ersten Vernehmung auf diesen den Angeklagten evident entlastenden Umstand für den betreffenden Fall von selbst zu sprechen zu kommen. Denn insoweit ist aus dem Gesamtkontext unter Berücksichtigung der eben nicht erfolgten ersten Befragung der Zeugin zu diesem Punkt durch die die Tatzeiten kennenden Angeklagten bzw. dessen Verteidiger davon auszugehen, dass die Tatzeiten der Zeugin auch schon bei ihrer ersten Vernehmung bekannt waren und die späteren Alibiangaben nur dadurch entstanden, dass – auf welchem Weg auch immer, beispielsweise durch die auch im Vollzug niemals vollständig zu unterbindende Nutzung von Handys durch Angeklagte – die Idee zu ihrem Einsatz als Alibizeugin erst danach überhaupt entstanden und abgesprochen worden ist. Schließlich ergeben sich zielführende Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin vor ihrer Vernehmung seitens der Verteidigung auf den Vernehmungsgegenstand vorbereitet wurde: Befragt zu den Umständen des Geburtstags der Zeugin G. D. im Jahr 2009 gab die Zeugin nämlich an, sie sei überrascht über den Ablauf der Befragung, weil der Verteidiger ihr gesagt habe, der Vorsitzende werde sie „andersherum“ befragen. Dieser Befund lässt sich im Übrigen mit den Angaben des Verteidigers in Einklang bringen, der unumwunden eingeräumt hat, dass er Zeugen keinerlei Fragen stelle, deren Beantwortung er nicht kenne, und dass er es allgemein als unproblematisch ansehe, dass Zeugen zuvor mit dem Verteidiger des Angeklagten sprechen. In dieselbe Richtung deutet eine Anmerkung der Zeugin CC. S., die im Rahmen ihrer Vernehmung angab, von dem richtigen Alter der Zeugin G. D. erst kurz vor der Hauptverhandlung erfahren zu haben, als sie „alles mit dem Rechtsanwalt besprochen“ habe. Insgesamt bleibt hiernach festzuhalten, dass die Alibiangaben der Ehefrau des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer objektiv und subjektiv falsch waren. Die daraus augenscheinlich abzuleitende Bereitschaft der Zeugin BI. S., tendenziell und eben auch falsch zu Gunsten des Angeklagten auszusagen, findet seine Bestätigung auch in ihrer Aussage zum Umfang des Muttermals am Penisschaft des Angeklagten, den sie entgegen dem bereits dargestellten objektiven Umfang so darzustellen versuchte, als handele es sich um eine nicht zu übersehende Eigenheit. Nach alledem ergeben sich zur Überzeugung der Kammer zahlreiche Indizien und ein plausibles Motiv für eine Falschaussage zu Gunsten des Angeklagten mit der Folge, dass ihren den Angeklagten entlastenden Angaben nicht nur in dem aufgezeigten Umfang, sondern insgesamt nicht gefolgt werden kann, so dass ihre Bekundungen die Aussage der Zeugin G. D. nicht beeinträchtigen können. (7) Die Angaben der Zeugin G. D. werden weiterhin nicht in Zweifel gezogen durch die Bekundungen der Schwester des Angeklagten, der Zeugin YZ. S., die behauptet hat, sie habe Notizen über ihren eigenen sexuellen Missbrauch in der Wohnung des Angeklagten gehabt, die von den Zeuginnen G. D. gelesen worden seien und ihnen Anlass geboten hätten, darüber zu kichern und die den Inhalt der sichergestellten SMS als Austausch zwischen ihr und der Zeugin BI. S. zu erklären versuchte. Auch sie hat zur Überzeugung der Kammer wissentlich falsch ausgesagt, um ihren Bruder einer Bestrafung zu entziehen. Dies folgt aus ihren evident falschen Angaben zu der bereits im Rahmen der Bewertung der Aussage der Ehefrau des Angeklagten thematisierten Behauptungen auch dieser Zeugin zu dem Kontext des Austauschs von Kurznachrichten im März 2009. Ihre Aussage, sie habe im Hause ihrer Schwägerin, der Zeugin BI. S. ein Reinigungspulver zur Beseitigung von Kotresten auf den Teppich aufgebracht, das man zwei Mal 30 Minuten verwenden müsse, sei dann aber von ihrer Mutter angerufen worden und habe dringend nach Hause kommen müssen, passt schon nicht zu dem Inhalt der sichergestellten Kurznachricht „geht das jeder 30 minuten saugt“ . Denn hieraus ließe sich allenfalls eine Aufteilung der Aufgaben zwischen zwei Personen ableiten, nicht aber eine Information der Zeugin BI. S. über das von ihr beschriebene plötzlich notwendige Aufbrechen und Hinterlassen der Reinigungsarbeiten in unerledigtem Zustand. Zudem fällt der behauptete Austausch von Kurznachrichten in eine Zeit, in der sich die Zeugin nach ihren eigenen Bekundungen und denen des Angeklagten und der Zeugin BI. S. dauerhaft in deren Haushalt aufgehalten haben will, weil ihre Eltern sie wegen des geschilderten sexuellen Missbrauchs verstoßen gehabt hätten. Den Angaben fehlt damit auch innere Übereinstimmung mit den sonstigen behaupteten innerfamiliären Umständen. Ohnehin ist es bei lebensnaher Betrachtung aber auch bei ihr völlig unglaubhaft, dass sich die Zeugin nach mehr als vier Jahren an eine Kurznachricht erinnern will, die sich auf das Verwenden eines Staubsaugers zum Entfernen von Hundekot beziehen soll. Gleiches gilt für die Behauptung, die weitere Kurznachricht „ich habe meine tag noch“ stelle eine Information an ihre Schwägerin, die Zeugin BI. S. dar, dass sie auf Grund ihrer Monatsblutung nicht mit ihr zu einem avisierten Schwimmen habe gehen können. Es ist auch insofern auszuschließen, dass derart unbedeutende und alltägliche Bekundungen von einem Zeugen nach einem Zeitraum von mehreren Jahren noch erinnert werden. Zeigt sich nach alledem auch in der Aussage der Zeugin YZ. S. eine deutliche Entlastungstendenz zu Gunsten des Angeklagten, ist auch der weiteren Bekundung, die Zeuginnen G. D. und CC. S. hätten ihre Aufzeichnungen zu einem von ihr erlittenen sexuellen Missbrauch gelesen und sich darüber lustig gemacht, kein Glauben zu schenken, zumal ihre diesbezüglichen Angaben vage und unkonkret bleiben, wenn die Zeugin insofern angegeben hat, es seien schriftliche Aufzeichnungen gewesen, in denen sie notiert habe, dass sie ohnmächtig geworden sei wegen eines Pulvers, welches sie nach einer Google-Recherche als „Liebespulver“ identifiziert habe und im Übrigen auf Fragen wiederholt nur mit der Bemerkung reagierte „wo es passiert ist, wie es passiert ist“ bzw. „wie ich das machen sollte“ , anstatt konkret auszuführen, was sie damit gemeint habe. (8) Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin G. D. stehen darüber hinaus auch nicht die Bekundungen der Eltern des Angeklagten, der Zeugen RR. SF. und XQ. S. entgegen, die übereinstimmend angegeben haben, sie seien in der Silvesternacht 00 in der Wohnung des Angeklagten unter der Anschrift TG.-straße gewesen und hätten dort ab etwa 20:00 oder 21:00 Uhr gemeinsam mit dem Angeklagten, der Zeugin BI. S., der Zeugin CC. S. und dem Sohn des Angeklagten in das neue Jahr hinein gefeiert, ohne dass die Zeugin G. D. vor Ort gewesen sei. Vielmehr ist die Kammer insofern der Überzeugung, dass es sich bei den Angaben dieser Zeugen um unwahre Falschangaben zur Entlastung des Angeklagten handelt. Die vorbenannten Zeugen waren nämlich nicht in der Lage, eine plausible Erklärung dafür aufzubieten, dass sie eine detaillierte Erinnerung an den Tatabend aufgeboten haben, während ihre Schilderung zu anderen Silvesterabenden und sonstigen besonderen Ereignissen ohne jegliche Substanz blieb. Soweit sie insofern jeweils für sich in Anspruch genommen haben, auf Grund der zwei oder drei Tage später liegenden Offenbarung ihrer Tochter bezüglich von ihr erlittener sexueller Übergriffe eine besondere Erinnerung an das fragliche Silvesterfest zu haben, vermag diese Erklärung die Kammer nicht zu überzeugen. Zum einen liegt die den behaupteten Erinnerungsanker auslösende Offenbarung ihrer Tochter zeitlich nicht unerheblich nach dem Tattag vom 00.00.00. Zum anderen war weder die Zeugin RR. I noch der Zeuge XQ. S. in der Lage, die Vorfälle des Tages der Offenbarung, also eines nach ihrer Begründung weitaus bedeutsameren Tages, aus ihrer Erinnerung heraus konturiert zu schildern. Schon die zeitliche Einordnung der Offenbarung ihrer Tochter war beiden Zeugen nicht möglich. Diese spekulierten, es sei entweder der zweite oder dritte Tag des neuen Jahres gewesen. Die Zeugin SF. war zudem nicht in der Lage, den Ablauf dieses Tages auch nur im Ansatz zu schildern und wich auf viermalige Frage der Kammer immer wieder aus, ehe sie sich darauf zurückzog, der Ablauf sei „alltäglich“ gewesen. Dass die Zeugin RR. SF. vielmehr bestrebt war, den Angeklagten entlastende Angaben zu machen, ergibt sich bereits aus dem Ablauf der Zeugenbefragung, die dadurch gekennzeichnet war, dass die Zeugin versuchte, anlässlich der ihr gestellten Fragen zu Silvesterfeiern der Jahre 2012/2013 und 2009/2010 das Gespräch zügig auf das Silvesterfest 2008/2009 zu lenken, obwohl sie zuvor angegeben hatte, nicht zu wissen, zu welchen Umständen sie überhaupt Angaben machen solle. Darüber hinaus ist die Aussage der Zeugin auch im Übrigen nicht mit der Behauptung des Angeklagten in Einklang zu bringen, soweit sie angibt, ihr sei zum Silvesterfest die Zeugin G. D. bereits bildlich ein Begriff gewesen, während der Angeklagte abstreitet, diese überhaupt schon gekannt zu haben. Schließlich wurde die Entlastungstendenz der Zeugin nochmals offenbar, als sie auf konkrete Nachfrage des Verteidigers zu den dem Angeklagten gemachten Vorwürfen unverzüglich angab „nein, nein, nein, nein“ , es habe nicht einmal für eine Sekunde jemand den Raum verlassen. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass auf Feierlichkeiten nicht einmal für kurze Zeit ein Raum von einem der Mitfeiernden verlassen wird. Ebenso geprägt von einer offen zu Tage getretenen Entlastungstendenz war die Aussage des Zeugen XQ. S.. Auffällig war insofern bereits das Missverhältnis seiner Schilderungen bezüglich verschiedender Silvesterfeste. Er hat weder zum Silvesterabend 2006 noch zum Silvesterabend 2007 auch nur ansatzweise eine Schilderung erbringen können und sich insofern auf seine schlechte Erinnerungsfähigkeit ob seines Alters berufen. Andererseits will er sich detailgenau an den Ablauf des 31. Dezember 2008 erinnern. Auch seine Schilderung bezüglich des eigentlich für ihn bedeutsameren Tages der Offenbarung seiner Tochter bleibt demgegenüber oberflächlich, hat er doch lediglich angegeben, er habe – wie immer werktags – seine Reinigungsarbeiten als städtischer Angestellter nach Plan erledigt. Schließlich war angesichts der aufgezeigten Probleme hinsichtlich ihrer Erinnerungsleistung auffällig, dass beide Zeugen ad hoc nahezu wortgleiche Angaben bezüglich des 31. Dezember 2008 machten, obwohl es sich um ein Ereignis handelt, das im Zeitpunkt ihrer Vernehmung nahezu fünf Jahre zurücklag und sie vorgaben, zuvor keine Vermutung gehabt zu haben, zu welchen Umständen sie vor der Kammer befragt werden würden. Nach alledem sind die Angaben beider Zeugen bei lebensnaher Betrachtung allein durch eine absichtsvolle Falschaussage zu Gunsten ihres Sohnes zu erklären. (9) Gleiches gilt im Ergebnis auch bezüglich der Angaben der Schwiegermutter des Angeklagten, der Zeugin CD. EA.. Die Zeugin hat über einen längeren Vernehmungszeitraum umfassend ein Silvesterfest zum Jahreswechsel 2009/2010 beschrieben und dieses mit örtlichen Bezügen in das vom Angeklagten gemietete Haus unter der Anschrift DV.-straße eingeordnet, das ausweislich der Meldehistorie und den Angaben des Angeklagten und der übrigen Zeugen erst im Jahr 2009 bezogen wurde. Dabei hat sie sogar selbst den Umzug des Angeklagten und seiner Familie von der Wohnung unter der Anschrift TG.-straße in das Haus unter der Anschrift DV.-straße zeitlich vor dem beschriebenen Silvesterfest verankert und einen Besuch der Familie S. in Begleitung der Zeugin G. D. in IM. zeitlich vor dieser Feier verortet. Im Hinblick auf die vom Angeklagten unter Beweis gestellte Tatsache hat sie zudem geschildert, dass die Zeugen RR. SF. und XQ. S. der Feier beigewohnt hätten und hat ihre Angaben auch auf Vorhalt, dass der Angeklagte selbst mit einem Beweisantrag behauptet hatte, er habe das Silvesterfest 2009/2010 mit dem Zeugen OG. verbracht, nicht revidiert. Wenn die Zeugin vor dem Hintergrund dieser erheblichen kontextualen Verknüpfung und sicheren zeitlichen Einordnung sodann nach einer technisch bedingten Unterbrechung und einem Verlassen des Sitzungssaals, vor dem die Zeugin BI. S. wartete, erneut erschien und angab, sie müsse sich vertan haben, es habe sich tatsächlich um den Jahreswechsel 2008/2009 gehandelt und man habe auch nicht im Haus, sondern in der Wohnung unter der Anschrift TG.-straße gefeiert, kann daraus allein abgeleitet werden, dass die Zeugin gegenüber der Kammer insgesamt bewusst falsche Angaben gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als ihre Erklärung für die widersprüchlichen Angaben, sie habe während der Unterbrechung eine – so die Zeugin wörtlich – Erleuchtung gehabt, die auf einmal im Kopf eingeschlagen sei, geradezu abenteuerlich anmutet und nicht im Ansatz geeignet ist, derartige Widersprüche zu erklären. Schließlich sind auch ihre Angaben nicht in Einklang zu bringen mit der Einlassung des Angeklagten, denn sie hat behauptet, die Zeugin G. D. persönlich gesehen zu haben, während der Angeklagte wie bereits ausgeführt vorgibt, die Zeugin erstmalig im Jahr 2009 kennengelernt zu haben. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ist auf Grund der vorbezeichneten Umstände derart beeinträchtigt, dass auch ihre weiteren Angaben zur Schlafsituation während eines Besuchs des Angeklagten mit seiner Familie und der Zeugin G. D. in IM. kein Glauben geschenkt werden kann. (10) Auch die Aussage des Zeugen RL. KP. ist nicht geeignet, die Annahme eines Erlebnisbezugs der Aussage der Zeugin G. D. zu erschüttern. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Aussagetüchtigkeit des Zeugen, denn dieser hat selbst angegeben, nach einem schweren Suizidversuch etwa ein Jahr und drei Monate vor seiner Aussage in der Hauptverhandlung, nach dem er für drei Wochen ins Koma gefallen war und auf Grund seines erheblichen Drogenkonsums erhebliche Einschränkungen seiner Erinnerungsfähigkeit aufzuweisen, insbesondere zu zeitlichen Umständen kaum Angaben machen zu können. Der Zeuge zeigte sich zudem äußert fahrig und wies nur eine eingeschränkte gedankliche Wendigkeit auf. Aber auch der Sache nach vermögen seine Angaben nicht zu überzeugen. So hat der Zeuge KP. zwar in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin G. D. davon berichtet, dass er mit der Zeugin CC. S. einmal im Keller des Hauses DV.-straße intim geworden sei, als der Angeklagte hereingestürmt sei und beiden Zeugen eine Ohrfeige verpasst habe. Seine Angaben sind darüber hinaus indes widersprüchlich. Hat der Zeuge zunächst auf ausdrückliche Befragung der Kammer abgestritten, die Zeugin G. D. auch nur zu kennen oder gesehen zu haben, bekundete er sodann auf Nachfrage der Verteidigung, er habe diese bereits in der Hauptschule kennengelernt, habe mit ihr eine drei- bis vierwöchige Beziehung unterhalten, die mit „Fummeln“ im Geschlechtsbereich verbunden gewesen sei und stellte Mutmaßungen über geschlechtlichen Verkehr der Zeugin G. D. mit dem Zeugen YQ. KJ. an. Angesichts dieses Widerspruchs sowie der beschriebenen Problematik der Aussagetüchtigkeit ist es der Kammer indes nicht möglich, überhaupt valide Rückschlüsse aus den Angaben des Zeugen KP. abzuleiten. Seine Angaben sind deshalb nicht geeignet, einen Widerspruch zu der Aussage der Zeugin G. D. zu begründen, die abgestritten hat, jemals mit dem Zeugen KP. eine Beziehung geführt zu haben oder gar intim geworden zu sein. (11) Schließlich sind die Bekundungen des Zeugen UL. LN. nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin G. D. zu begründen. Denn auch insoweit handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine Falschaussage zu Gunsten des Angeklagten. Der Zeuge, der behauptet hat, sich auf eine telefonisch vermittelte Bitte des Angeklagten mit dessen Ehefrau, der Zeugin BI. S. in Verbindung gesetzt zu haben, nachdem die Missbrauchsvorwürfe aufgekommen waren, um zwischen ihnen zu vermitteln, daraufhin nach M. zu dieser Zeugin gefahren zu sein und anlässlich dieses Treffens beiläufig und von ihr unbemerkt eine Bemerkung der Zeugin G. D. gegenüber der Zeugin CC. S. wahrgenommen zu haben, dass sie in der „Scheiße sitze, wenn alles herauskommt“ und sie wolle nicht zurück nach SS., hat schon keinen plausiblen Grund dafür benennen können, weshalb er eine für ihn zu diesem Zeitpunkt unerhebliche Bemerkung bewusst verarbeitet und diese Information sodann nach seiner Schilderung unmittelbar im Anschluss an die Zeugin BI. S. weitergegeben haben will. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Angeklagte den Zeugen LN. nämlich zuvor allein über Vorwürfe zu Lasten der Zeugin CC. S., nicht aber zu Lasten der Zeugin G. D. informiert. Zudem hat der Zeuge selbst angegeben, den vermeintlich wahrgenommenen, nur bruchstückhaften Äußerungen zunächst überhaupt keine Bedeutung beigemessen zu haben. Dass er Monate später festgestellt haben will, dass diese Information in Zusammenhang mit den Vorwürfen stehen könnte, ist nicht geeignet, eine – rückwirkende – Motivation zu begründen. Im Übrigen hat sich der Zeuge aber auch in unerklärlichen Widersprüchen verloren mit der Folge, dass seiner Aussage insgesamt kein Glauben geschenkt werden kann. So hat er zunächst berichtet, er sei von der Zeugin BI. S. eingelassen worden, die aber sein eigentliches Anliegen, zwischen ihr und dem Angeklagten zu vermitteln, kategorisch zurückgewiesen habe, bevor sie in das Obergeschoss gegangen sei, um sich umzuziehen, so dass er in der Folge alleine in der Küche im Erdgeschoss verblieben sei, als die Zeuginnen CC. S. und G. D. in der daneben befindlichen Diele die fragliche Unterhaltung geführt hätten. Der anlässlich dieser Schilderung erfragte Grund für sein Verbleiben in der Wohnung, obgleich sein Anliegen bereits gescheitert war, bleibt ohne jeglichen Sinn, wenn er angegeben hat, er sei nicht das erste Mal in der Wohnung gewesen. Auf weiteres Befragen ist der Zeuge sodann von seinen vorherigen Angaben abgerückt und hat behauptet, die Zeugin BI. S. habe ihn hereingebeten und sei zuerst in das Obergeschoss gegangen, um sich umzuziehen und habe ihm gesagt, sie komme gleich zu ihm, so dass er zuerst alleine in der Küche verblieben sei und die vermeintliche Unterhaltung der Zeuginnen CC. S. und G. D. mitbekommen habe. Angesichts des Umstandes, dass der Zeuge diesen erheblichen Widerspruch zu seinen nur kurz zuvor und zu einem überschaubaren Komplex gemachten Angaben nicht zu erklären vermochte, sich vielmehr entgegen dem tatsächlichen Ablauf darauf zurückgezogen hat, er sei falsch verstanden worden und ein Grund für die aufgezeigte Abweichung nicht ersichtlich ist, kann seinen Angaben auch im Übrigen nicht gefolgt werden. dd) Die Feststellung, dass in allen Fällen die jeweils zuvor gegen die Eltern bzw. den Vater der Zeuginnen G. D. und CC. S. gerichtete Drohung, sie würden körperlich angegriffen oder gar umgebracht, wenn die Zeuginnen den Anforderungen nicht nachkämen, für den Entschluss der Zeugin G. D. jeweils zumindest mitbestimmend war und diese aus Angst um Leib und Leben ihres Vaters die sexuellen Übergriffe über sich ergehen ließ, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Zeugin hat glaubhaft angegeben, sie sei zwar auch von der Drohung mit einer Vergewaltigung durch ein HIV-infiziertes Mitglied der Mafia und der damit verbundenden Ansteckungsgefahr sowie der behaupteten Veröffentlichung von Aufnahmen der sexuellen Handlungen beeindruckt gewesen, die schließlich auch an ihren Vater hätten gelangen können, handlungsleitend sei aber in erster Linie die gegen Leib und Leben ihres Vaters gerichtete Drohung gewesen, zumal sie nach dem frühen Tod ihrer Mutter nur noch ihren Vater gehabt habe und auch der leibliche Vater der Zeugin CC. S. früh gestorben sei. In Übereinstimmung hiermit lässt sich aus der späteren Verhaltensweise der Zeugin G. D. ableiten, dass gerade diese Drohung, die überdauernd und bei allen Gelegenheiten auf Grund ihrer wiederholten Erwähnung in den Nachrichten im Raum stand, die entscheidende Motivation in allen Fällen darstellte: Denn diese hat angegeben, sie habe sich zu einem späten Zeitpunkt entschlossen gehabt, hinzunehmen, dass ihr etwas angetan werde und wäre auch das Risiko eingegangen, dass Aufnahmen, die sie bei sexuellen Handlungen zeigen, ins Internet eingestellt würden. Als der Angeklagte dann aber die bereits bestehende Drohung mit Gewalt gegen ihren Vater nochmals aktualisierte, entschied sich die Zeugin ausweislich ihrer glaubhaften Angaben aus Sorge um die Unversehrtheit ihres Vaters abermals dazu, den erteilten Anweisungen doch nachzukommen. Aus den vorbezeichneten Umständen ist der sichere Rückschluss zu ziehen, dass in jedem der Fälle für die Zeugin G. D. maßgeblich mitursächlich war, dass eine gegen ihren Vater ausgebrachte Drohung ausgesprochen wurde. Dass auch die Zeugin CC. S. aus Angst um das Leben ihrer Eltern der ihr gegenüber ausgesprochenen Drohung nachgab und den Oralverkehr am Angeklagten ausübte ( Fall 8 ), beruht auf der auch insoweit glaubhaften Angabe der Zeugin G. D., die wie festgestellt bekundet hat und deren Schilderung mit den Angaben der Zeugin CC. S. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung übereinstimmt. ee) Die Feststellung, dass sich der Angeklagte hinsichtlich der Fälle 2 und 7 strafbar gemacht hat, beruht auf folgenden Überlegungen: In Übereinstimmung mit der Sachverständigen Diplom-Psychologin YD., die insofern ausdrücklich auf die eigene Beweiswürdigung der Kammer verwiesen hat, ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass sich aus den Angaben der Zeugin G. D. ableiten lässt, dass es über den Tatzeitraum von mehr als zwei Jahren zu zahlreichen gleichförmigen sexuellen Übergriffen gekommen ist, von denen die Zeugin G. D. die festgestellten Taten im Wesentlichen an besonderen Momenten festmachen und bereits so konkretisieren konnte. Dass es darüber hinaus in der eine Verurteilung rechtfertigenden Sicherheit in mindestens zwei Fällen zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen ist, lässt sich der sicheren Einschätzung der Zeugin G. D. entnehmen, dass es zu weiteren strukturähnlichen Fällen des vaginalen Geschlechtsverkehrs in der beschriebenen Form gekommen ist. Auf Grund des bereits ausgeführten Inkadenzphänomens war es ihr zwar nicht möglich, die Übergriffe samt spezifischer Umstände näher zu beschreiben. Gleichwohl lässt sich aus den sonstigen Angaben die sichere Überzeugung gewinnen, dass es in den Zeiträumen vor und nach dem Silvesterfest 00 ( Fall 3 ) zu jeweils mindestens einem weiteren vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen ist. Denn die Zeugin konnte mit Sicherheit sagen, dass der an Silvester durchgeführte Geschlechtsverkehr nicht der erste vollendete Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit ihr gewesen ist, so dass sich zwingend einer der von ihr allgemein beschriebenen Fälle vor diesem Tag ereignet haben muss. Hinsichtlich des weiteren vaginalen Geschlechtsverkehrs ( Fall 7 ) lässt sich der sichere Rückschluss daraus ableiten, dass die Zeugin konturiert geschildert hat, dass es auch zu Übergriffen in der Wohnung in der TG.-straße 00 in M. gekommen ist, anlässlich derer der Angeklagte unter falscher Identität von den Zeuginnen forderte, den Geschlechtsverkehr mehrfach hintereinander durchzuführen. Wenn der Zeugin auf Grund des beschriebenen Inkadenzphänomens auch insofern eine nähere Konkretisierung eines diesbezüglichen Einzelgeschehens nicht mehr möglich war, ergibt sich gleichwohl aus ihrer sicheren Darstellung der Begleitumstände, dass es zumindest einmal in der Folge einer derartigen Aufforderung zu einem weiteren vaginalen Geschlechtsverkehr zu Lasten der Zeugin gekommen ist. Angesichts des Umstandes, dass keine der übrigen festzustellenden Taten von derartigen Begleitumständen gekennzeichnet ist, lässt sich zudem sicher ausschließen, dass insofern eine Überschneidung mit einem anderen sexuellen Übergriff des Angeklagten vorliegt. ff) Die Feststellung, dass sich die Fälle 1 bis 4 vor dem 00. Geburtstag der Zeugin G. D. am 00.00.00 ereignet haben, beruht auf folgenden Überlegungen: Die Zeugin G. D. vermochte diese sexuellen Übergriffe, die sie allgemein in den Zeitraum Ende 0/00Anfang einordnete, anhand der örtlichen Gegebenheiten näher einzugrenzen und sie der Wohnung des Angeklagten In der TG.-straße zuzuordnen. Ausweislich der verlesenen Meldehistorie, die der Angeklagte im Übrigen bestätigt hat, hat der Angeklagte mit seiner Familie bis zum 00.00.00unter der Anschrift In der TG.-straße 00 in M. gewohnt, so dass die Übergriffe bis zu diesem Zeitpunkt stattgefunden haben müssen. Die zeitliche Einordnung gelang der Zeugin überdies hinsichtlich des ersten sexuellen Übergriffs, indem sie diesen in zeitlichen Zusammenhang mit dem Geburtstag der Zeugin CC. S. am 00.00.00bringen konnte ( Fall 1 ). Die weitere Eingrenzung des zeitlichen Rahmens ergibt sich daraus, dass die Zeugin den Übergriff in der Silvesternacht ( Fall 3 ) in den örtlichen Rahmen im Wohnzimmer der Wohnung In der TG.-straße eingeordnet hat und es sich angesichts des Umzugs der Familie S. im Jahr 00 nur um das Silvesterfest 00 handeln kann. Da sie insofern ausgeführt hat, dass dies nicht der erste Geschlechtsverkehr gewesen, sondern zuvor ein weiterer Geschlechtsverkehr erfolgt sei, ist mit Sicherheit festzustellen, dass zwischen dem ersten sexuellen Übergriff und dem sexuellen Übergriff anlässlich des Silvesterfestes 00/00 der von ihr beschriebene vaginale Geschlechtsverkehr ( Fall 2 ) stattgefunden hat. Schließlich konnte die Zeugin den deutlich konturierten sexuellen Übergriff mit einem Oralverkehr bis zum Würgereiz ( Fall 4 ) mit Sicherheit vor ihrem 00. Geburtstag am 00.00.00und dem damit verbundenen weiteren sexuellen Übergriff des Angeklagten ( Fall 5 ) verorten. gg)Die Feststellung, dass der Angeklagte hinsichtlich des Alters der Zeugin G. D. um ein Jahr irrte, er folglich glaubte, diese sei bereits am 00.00.00 geboren, beruht darauf, dass der Angeklagte sich dahin gehend eingelassen hat, die Zeugin G. D. habe sich als ein Jahr älter ausgegeben und auf der diese Einlassung bestätigenden Angabe der Zeugin G. D., die wie bereits ausgeführt die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen nicht beeinträchtigt. hh) Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (Ziffer II. 3) beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten, in sich schlüssigen und überzeugenden Gutachten der der Kammer aus zahlreichen Verfahren als forensisch erfahren bekannten psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. JG. ZB., dem sich die Kammer anschließt und das sich auf die ausführliche Exploration des Angeklagten vom 00.00.00 und die Erkenntnisse in der Hauptverhandlung stützt. Hiernach besteht zweifelsfrei kein forensisch relevanter psychopathologischer Befund. Der Angeklagte weist zwar eine Persönlichkeitsakzentuierung auf, die sich als hoch manipulativ beschreiben lässt und insofern in die Untergruppe des Psychopathy-Konstrukts fällt. Auch ist aus den Taten des Angeklagten ein hohes Maß an Empathielosigkeit abzuleiten. Hiermit verbunden ist aber keine gravierende psychiatrische Erkrankung im Sinne des § 20 StGB. Die Eingangsmerkmale einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, des Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit liegen nicht vor, denn weder sind die festzustellenden Persönlichkeitsakzentuierungen von einem Ausmaß, das nach allgemeinen Kriterien, insbesondere dem Klassifikationssystem des ICD-10 oder des DSM IV, die Annahme einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen würde, noch sind kognitive Einschränkungen festzustellen, die eine Persönlichkeitsänderung in einem für die Schuldfähigkeit bedeutsamen Maß belegen würden. Darüber hinaus liegt mangels fixierter Triebanomalie – der Angeklagte hat geschlechtliche Befriedigung auch in der Beziehung zu seiner erwachsenen Ehefrau erlangen können – keine die Schuldfähigkeit möglicherweise beeinträchtigende Form der Pädophilie vor. ii) Die Feststellungen zur Aussagegeschichte (Ziffer II. 4) beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin G. D. und den glaubhaften Angaben der Zeugen OS., BM. XO. und IO. VL., XS. und von IG., den Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Psychologin YD. und den verlesenen Vermerken des Polizeipräsidiums E. vom 00. und 00. 0 sowie der Inaugenscheinnahme der Tonbandaufzeichnungen der polizeilichen Vernehmung der Zeugin CC. S. vom 00.00.00 Soweit insofern das Aufkommen der Vorwürfe durch die Zeugin CC. S. zu Lasten ihres Vaters betroffen ist, beruhen die Feststellungen auf den abermals glaubhaften Angaben der Zeugin G. D. sowie der Inaugenscheinnahme der Tonbandaufnahme der polizeilichen Vernehmung der Zeugin CC. S.. Diese stehen im Übrigen mit den Schilderungen der Zeuginnen CC. und BI. S. in der Hauptverhandlung im Einklang. Insofern ist auch plausibel, dass diese bestätigt hat, ihre im Gegensatz zur jetzigen Aussage stehenden früheren Angaben gegenüber der Polizei so getätigt zu haben, denn angesichts der polizeilichen Dokumentation ihrer Angaben wäre eine hierzu erfolgende Falschaussage ohne Weiteres aufzudecken gewesen. Die Feststellungen zur Rücknahme der Strafanzeige beruhen schließlich auf den Angaben der Zeugin CC. S., die insoweit wie festgestellt bekundete. jj) Die Feststellungen zur Übergabe der Mobilfunktelefone und zu den Inhalten der ausgewerteten Kurznachrichten (Ziffer II. 5) beruhen auf den verlesenen Vermerken des Polizeipräsidiums E. vom 0 sowie dem verlesenen Sicherstellungsprotokoll vom 00.00.00 nebst Auflistung. kk) Die Feststellungen zu den Beeinträchtigungen der Zeugin G. D. (Ziffer II. 6) beruhen auf ihren auch insoweit glaubhaften Angaben. IV. Auf Grund des unter Ziffer II. 2. a), b) und c) festgestellten Sachverhalts ( Fälle 1, 2 und 3 ) hat sich der Angeklagte jeweils der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern schuldig gemacht, strafbar gem. §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Auf Grund des unter Ziffer II. 2. d) festgestellten Sachverhalts ( Fall 4 ) hat sich der Angeklagte ebenfalls der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern schuldig gemacht, strafbar gem. §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1, 2, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Auf Grund des unter Ziffer II. 2. e), g) und i) bis p) festgestellten Sachverhalts ( Fälle 5, 7 und 9 bis 16 ) hat sich der Angeklagte jeweils der Vergewaltigung schuldig gemacht, strafbar gem. §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 StGB. Auf Grund des unter Ziffer II. 2. f) festgestellten Sachverhalts ( Fall 6 ) hat sich der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig gemacht, strafbar gem. §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB. Auf Grund des unter Ziffer II. 2. h) festgestellten Sachverhalts ( Fall 8 ) hat sich der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig gemacht, strafbar gem. §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Hinsichtlich aller Fälle war der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Grunde zu legen. Danach ist die Vergewaltigung mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu ahnden. Es besteht weder Anlass, eine zunächst zu prüfende Ausnahme von der die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB begründenden Indizwirkung des Regelbeispiels wegen erheblich schuldmindernden anderen Umstände anzunehmen, noch bei dem für diesen Ausnahmefall eingreifenden Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ganz ausnahmsweise noch einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB anzunehmen. Angesichts der gesamten Tatumstände sowie des Fehlens erheblicher Strafmilderungsgründe führt die Gesamtwürdigung der nachstehend dargelegten den Angeklagten belastenden und entlastenden Umstände nämlich zu dem Ergebnis, dass schon keine Strafzumessungsfaktoren vorliegen, die die indizielle Wirkung der Verwirklichung des Regelbeispiels mit der Folge kompensieren, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens nicht mehr geboten wäre. Bei der Bemessung der für jede der Taten des Angeklagten zu bestimmenden Einzelstrafe hat die Kammer innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im Zeitpunkt der Taten noch nicht vorbestraft war und dass die Taten teilweise bereits länger zurückliegen. Auch musste sich strafmildernd auswirken, dass er als Erstverbüßer direkt dem Eindruck eines länger andauernden Freiheitsentzugs ausgesetzt sein wird. Ebenfalls zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte überwiegend nicht in den Körper der Geschädigten ejakulierte und zu diesem Zweck häufig sein Geschlechtsteil vor dem Samenerguss aus der Vagina der Geschädigten entfernte sowie dass er in Fall 5 ein Kondom verwendete. Zu Lasten des Angeklagten musste sich dagegen auswirken, dass seine Taten von erheblicher krimineller Energie unter umfangreicher Modellierung des Rahmengeschehens, insbesondere unter Verschleierung seiner wahren Identität und von manipulativen Verhaltensweisen des Angeklagten gekennzeichnet sind. Insoweit war auch strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte der Geschädigten durch die wahrheitswidrige Ankündigung, die sexuellen Handlungen würden nach dem folgenden Übergriff nicht fortzusetzen sein, unberechtigte Hoffnung auf ein baldiges Ende der Peinigung machte. Darüber hinaus war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die geschlechtlichen Handlungen weit überwiegend ungeschützt ausgeübt hat und damit die Gefahr der Übertragung von Geschlechtskrankheiten sowie in den Fällen vaginalen Geschlechtsverkehrs einer Schwangerschaft eingegangen ist. Hinsichtlich der Fälle 1 bis 4 sowie 8 war strafschärfend die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände zu berücksichtigen und in Fall 8 , dass er sich zu Lasten zweier Geschädigter strafbar gemacht hat. Des Weiteren war zu Lasten des Angeklagten in den Fällen 1, 6, 8 und 12 zu berücksichtigen, dass er verschiedene Geschlechtspraktiken mit der Geschädigten G. D. ausgeübt hat. Bezüglich Fall 2 musste sich zudem die vollständige Defloration der Zeugin G. D. strafschärfend auswirken. Darüber hinaus wirkte sich zu Lasten des Angeklagten in den Fällen 4 und 6 aus, dass er die sexuellen Handlungen nicht nur mittels Drohung erwirkt, sondern auch unter Anwendung körperlicher Gewalt umgesetzt und damit mehrere Alternativen der Tatbestandsverwirklichung erfüllt hat. Zu Lasten des Angeklagten war hinsichtlich der Fälle 4, 8 bis 11, 13, 15 und 16 zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen bis zum Samenerguss durchführte und dabei in Fall 4 zudem, dass er teilweise in den Mund der Zeugin ejakulierte. Schließlich musste sich in Fall 6 die völlige Rücksichtslosigkeit des Angeklagten gegenüber der ihre Schmerzen bei der Ausführungshandlung kundtuenden Zeugin zu seinen Lasten auswirken. Bei der Bemessung der zu bildenden Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung dieser sowie der weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB die nachfolgenden Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten: Fälle 1, 2, 3 und 12: jeweils 6 Jahre und 6 Monate, Fälle 4, 6 und 8: jeweils 7 Jahre, Fälle 5, 7, 9 – 11 und 13 – 16: jeweils 6 Jahre. Aus den vorgenannten Einsatzstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von sieben Jahren und unter Berücksichtigung eines Härteausgleichs für die allein auf Grund der erfolgten Vollstreckung nicht mehr gesamtstrafenfähigen Geldstrafen des Amtsgerichts Aachen vom 24. November 2010 und vom 03. Februar 2012 unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54, 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren gebildet. Hierbei hat die Kammer insbesondere nochmals zu Gunsten des Angeklagten den Umstand berücksichtigt wurde, dass dieser zur Zeit der Begehung der Straftaten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, während sich zu seinen Lasten der lange Tatzeitraum und die hohe kriminelle Energie auswirken mussten. VII. Die Sicherungsverwahrung des Angeklagten nach § 66 StGB war unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 (NJW 2011, 1931) nicht anzuordnen. Denn eine Prognose, dass der Angeklagte auf Grund eines Hangs zu erheblichen Sexualstraftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist, lässt sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand aus den konkreten Umständen der Person des Angeklagten oder seinem Verhalten nicht ableiten. Es liegt zwar eine Anlassstraftat in Form der mehrfachen Vergewaltigung vor, die auch nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen kann. Eine Prognose, der Angeklagte werde zukünftig mit einer die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigenden Sicherheit gleichgelagerte Straftaten begehen, ist aber derzeit mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte für einen Hang zur Begehung weiterer einschlägiger Straftaten auf Grund einer entsprechenden individuellen, personengebundenen und überdauernden Disposition, nicht zu stellen. Dabei verkennt die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. ZB. nicht, dass auf Grund der deutlich manipulativen Persönlichkeitsstruktur sowie der hohen Empathielosigkeit des Angeklagten ein genereller Risikofaktor für künftige Gewalttätigkeiten besteht. Auch handelt es sich um eine Serie von Straftaten zu Lasten der Zeugin G. D.. Angesichts der Tatsache, dass innerhalb dieser Tatserie keine durch eine Strafe vermittelte Zäsur eingetreten ist, lässt sich indes eine eingeschliffene Neigung des Angeklagten zur Begehung von Straftaten, aus der sich ein Hang im Sinne des § 66 StGB ableiten ließe, noch nicht feststellen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in der Lage ist, sein Verhalten zukünftig auf Grund der durch die verhängte Strafe bedingten Warnfunktion auf die an ihn gestellten Erfordernisse einzustellen. Eine Neigung zu genereller sexueller Übergriffigkeit hat sich nicht gezeigt. Dem Angeklagten war vielmehr sexuelle Befriedigung in der heterosexuellen Partnerschaft mit seiner erwachsenen Ehefrau durchaus möglich. Auch lässt sich aus der außerehelichen Beziehung zu der Zeugin KU. JZ. YT. ableiten, dass der Angeklagte fähig ist, sexuelle Befriedigung in einer vom Gesetzgeber tolerierten Weise zu finden. Es bestehen derzeit keine belegbaren Anhaltspunkte, dass der geistig rege und anpassungsfähige Angeklagte abweichend hiervon nicht in der Lage wäre, sich auf die an ihn gestellten Anforderungen einzustellen und seine sexuellen Bedürfnisse in gesetzlich zulässiger Weise zu befriedigen. Bei der Prognoseentscheidung war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang trotz seines Alters von 33/34 Jahren zum Zeitpunkt der sexuellen Übergriffe strafrechtlich noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Andere Kriterien, welche die Prognose der Rückfallwahrscheinlichkeit untermauern, liegen nicht vor. VIII. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 22. März 2013 vorgeworfen wurde, weitere neun Fälle der Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin G. D. begangen zu haben (Fälle 2, 4, 8, 11 – 16 der Anklage), war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugin G. D. war wie bereits ausgeführt insofern eine hinreichende Konkretisierung der Vorwürfe aus der Aussage in der Hauptverhandlung nicht zu gewinnen, ohne dass dies die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Gesamten beeinträchtigen würde. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.