Urteil
9 O 480/13
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerspruch nach langer Dauer kann durch Verwirkung (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Versicherungsnehmer das Recht über längere Zeit nicht geltend macht und der Versicherer darauf vertrauen durfte, nicht in Anspruch genommen zu werden.
• Eine mögliche europarechtswidrige Beschränkung des Widerspruchsrechts nach § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. führt nicht automatisch zur Durchsetzbarkeit eines rückwirkenden Rückerstattungsanspruchs, wenn die Ausübung treuwidrig ist.
• Schadensersatz wegen fehlerhafter Belehrung über das Widerspruchsrecht kommt nicht in Betracht, wenn die Ausübung des Rechts wegen Verwirkung oder widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) als unzulässig angesehen wird.
• Bei rückwirkender Rückabwicklung sind die besonderen Interessen der Solidargemeinschaft und die Risiken des Versicherers zu berücksichtigen; eine ungerechtfertigte Mitnahme von Prämien und Nutzungserträgen kann treuwidrig sein.
Entscheidungsgründe
Verwirkung des Widerspruchsrechts bei langem Unterlassen trotz Belehrung • Ein Widerspruch nach langer Dauer kann durch Verwirkung (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Versicherungsnehmer das Recht über längere Zeit nicht geltend macht und der Versicherer darauf vertrauen durfte, nicht in Anspruch genommen zu werden. • Eine mögliche europarechtswidrige Beschränkung des Widerspruchsrechts nach § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. führt nicht automatisch zur Durchsetzbarkeit eines rückwirkenden Rückerstattungsanspruchs, wenn die Ausübung treuwidrig ist. • Schadensersatz wegen fehlerhafter Belehrung über das Widerspruchsrecht kommt nicht in Betracht, wenn die Ausübung des Rechts wegen Verwirkung oder widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) als unzulässig angesehen wird. • Bei rückwirkender Rückabwicklung sind die besonderen Interessen der Solidargemeinschaft und die Risiken des Versicherers zu berücksichtigen; eine ungerechtfertigte Mitnahme von Prämien und Nutzungserträgen kann treuwidrig sein. Die Parteien schlossen zum 01.01.2003 eine fondsgebundene Rentenversicherung ab; die Klägerin zahlte im Streitzeitraum unregelmäßig Beiträge, stellte den Vertrag zeitweise beitragsfrei und kündigte ihn selbst zum 28.04.2008. Die Beklagte sandte den Versicherungsschein und ein Begleitschreiben mit Hinweisen zum Widerspruchsrecht; die Klägerin erklärte den Widerspruch erst 2010 und begehrt die verzinste Rückzahlung sämtlicher gezahlter Prämien sowie Schadensersatz wegen fehlerhafter Belehrung. Die Beklagte hält den Widerspruch für verfristet, rügt Verwirkung und beruft sich auf § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F., Erfüllung und Verjährung. Der Klägerforderung liegen unterschiedliche Auffassungen zur Höhe und zum Zeitraum der geleisteten Beiträge zugrunde; die Beklagte zahlte nach Kündigung einen Rückkaufswert aus. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sowie europarechtliche Erwägungen zur Widerspruchsfrist. • Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Europarechtliche Bedenken gegen die Verfristungsregelung nach § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. (EuGH-Entscheidung C-209/12) stehen der Annahme einer Verwirkung nicht entgegen; das Gericht geht davon aus, dass die Verfristungsregelung im konkreten Fall nicht die Durchsetzbarkeit der Verwirkung verhindert. • Die Klägerin hat ihr Widerspruchsrecht erst mehr als sieben Jahre nach Vertragsschluss geltend gemacht; das Zeitmoment der Verwirkung ist damit erfüllt. • Das Umstandsmoment der Verwirkung liegt vor, weil die Klägerin den Vertrag über Jahre hinweg bestandserkennend behandelt, Beiträge wiederholt ausgesetzt und wieder aufgenommen sowie erst nach Kündigung und nach Jahren den Widerspruch erklärt hat; der Versicherer durfte darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. • Das Verhalten der Klägerin ist zudem als widersprüchlich und treuwidrig (venire contra factum proprium, § 242 BGB) zu bewerten, weil durch nachträgliche Rückforderung aller Prämien und Nutzungserträge die Äquivalenz der Leistungen gestört und der Solidargemeinschaft der Versicherungsnehmer geschadet würde. • Die insoweit möglicherweise unvollständige Belehrung über das Widerspruchsrecht entbindet nicht von der Verwirkung, weil die Klägerin hinreichend Gelegenheit hatte, von dem Recht Kenntnis zu nehmen und bei Zweifeln nachzufragen. • Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Belehrung (§§ 280, 311, 241 BGB) besteht ebenfalls nicht, da die Ausübung des Widerspruchsrechts aus Treu und Glauben unzulässig ist und damit die fehlerhafte Belehrung nicht Grundlage eines erstattungsfähigen Schadens ist. • Folgerichtig bestehen mangels Hauptanspruchs auch keine Zinsansprüche und kein Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin erhält keinen Anspruch auf verzinste Rückzahlung der Prämien oder auf Schadensersatz; ihr Widerspruchsrecht ist wegen Verwirkung und treuwidrigen Verhaltens ausgeschlossen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.