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Beschluss

61 Qs 98/12

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde ist zu gewähren, wenn die Behörde den Betroffenen nicht über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung belehrt hat. • Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten kann eine neue Tatsache i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO darstellen und die Wiederaufnahme eines Bußgeldverfahrens begründen. • Bei vorliegender Substantiierung der Zahlungsunfähigkeit kann die Wiederaufnahme der Verfahren und die erneute Hauptverhandlung ohne weitere Beweisaufnahme angeordnet werden. • Die Vorschriften des OWiG sind subsidiär mit den §§ 359 ff. StPO zu prüfen; die Voraussetzungen des § 85 OWiG sind bei hohen Bußgeldern zu beachten.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen (Zahlungsunfähigkeit) • Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde ist zu gewähren, wenn die Behörde den Betroffenen nicht über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung belehrt hat. • Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten kann eine neue Tatsache i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO darstellen und die Wiederaufnahme eines Bußgeldverfahrens begründen. • Bei vorliegender Substantiierung der Zahlungsunfähigkeit kann die Wiederaufnahme der Verfahren und die erneute Hauptverhandlung ohne weitere Beweisaufnahme angeordnet werden. • Die Vorschriften des OWiG sind subsidiär mit den §§ 359 ff. StPO zu prüfen; die Voraussetzungen des § 85 OWiG sind bei hohen Bußgeldern zu beachten. Der Oberbürgermeister der Stadt Aachen erließ drei rechtskräftige Bußgeldbescheide wegen Nichtzahlung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung (02.11.2010: 300 €, 04.05.2011: 450 €, 14.11.2011: 600 €). Der Betroffene beantragte am 05.06.2012 die Wiederaufnahme der Verfahren und machte geltend, er sei zur damaligen Zeit zahlungsunfähig gewesen; dies habe er in den Ausgangsverfahren nicht vorgetragen, weil ihm der Rechtsirrtum nicht bewusst gewesen sei. Das Amtsgericht wies den Wiederaufnahmeantrag und später die Beschwerde als unzulässig zurück; die Entscheidung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidungen auf und verwies zurück mit der Feststellung, dass die Kammer den Wiedereinsetzungsantrag hätte prüfen müssen und die behauptete Zahlungsunfähigkeit eine neue Tatsache sein könne. Nach Zurückverweisung hat die Kammer die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt und die Wiederaufnahme sowie eine erneute Hauptverhandlung angeordnet. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde: Das Schriftsatz vom 19.09.2012 ist nach § 85 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 372 S. 1 StPO statthaft; die versäumte Frist war durch Wiedereinsetzung zu heilen. • Wiedereinsetzung: Mangels vorheriger Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung lief keine Frist nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 45 StPO; der Antrag vom 30.10.2012 war daher nicht verfristet und begründet, anwaltliches Mitverschulden war nicht zuzurechnen. • Neue Tatsachen i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO: Die erstmalige und substantiiert vorgetragene Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen war der Verwaltungsbehörde nicht bekannt und stellt eine neue Tatsache dar, die geeignet ist, eine günstigere Beurteilung (Entfall des Vorsatzes bzw. Unmöglichkeit der Leistung) hervorzurufen. • Rechtsfolgen der neuen Tatsache: Zahlungsunfähigkeit kann die Pflicht zur Leistung unmöglich machen; daher kann sie die Tatbestandsverwirklichung nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI in Frage stellen und eine Wiederaufnahme rechtfertigen. • Formelle Voraussetzungen: Die besonderen Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 OWiG sind erfüllt (jeweils Bußgeld über 250 €; Ausschlussfrist nicht eingehalten, da Antrag innerhalb der Frist gestellt wurde). • Unmittelbare Anordnung der Wiederaufnahme: Aufgrund der beigebrachten Unterlagen war eine weitere Beweisaufnahme nach § 369 StPO entbehrlich; nach § 370 Abs. 2 StPO konnte die Wiederaufnahme und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet werden. • Verfahrenshinweis: Die erneute Hauptverhandlung ist vor dem nach § 68 OWiG zuständigen Gericht durchzuführen; Kostenentscheidung beruht entsprechend § 467 StPO. Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde wird gewährt. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet; die drei rechtskräftigen Bußgeldbescheide werden zur Wiederaufnahme angeordnet. Es wird die erneute Hauptverhandlung angeordnet, da die vom Betroffenen substantiiert vorgetragene Zahlungsunfähigkeit eine neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO darstellt, die eine günstigere Beurteilung seiner Verantwortung ermöglichen kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.