Beschluss
5 T 92/14
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gläubiger kann für die Räumungsdurchführung einen Kostenvorschuss für zu erwartende Maßnahmen verlangen, auch bei beschränktem Räumungsauftrag nach § 885a ZPO.
• Kosten für Dienstleistungs- und Pfandkammerverträge bei Sicherstellung oder Einlagerung beweglicher Sachen sind Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) nach § 885a Abs. 7 ZPO.
• Die Zahlung eines Kostenvorschusses durch den Gläubiger begründet keine nachträgliche Unzulässigkeit der in Anspruch genommenen Maßnahmen, wenn der Gerichtsvollzieher Art und Zweck des Vorschusses hinreichend erläutert hat.
Entscheidungsgründe
Kostenvorschuss und Pfandkammerkosten bei beschränktem Räumungsauftrag (§ 885a ZPO) • Der Gläubiger kann für die Räumungsdurchführung einen Kostenvorschuss für zu erwartende Maßnahmen verlangen, auch bei beschränktem Räumungsauftrag nach § 885a ZPO. • Kosten für Dienstleistungs- und Pfandkammerverträge bei Sicherstellung oder Einlagerung beweglicher Sachen sind Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) nach § 885a Abs. 7 ZPO. • Die Zahlung eines Kostenvorschusses durch den Gläubiger begründet keine nachträgliche Unzulässigkeit der in Anspruch genommenen Maßnahmen, wenn der Gerichtsvollzieher Art und Zweck des Vorschusses hinreichend erläutert hat. Der Gläubiger erteilte dem Gerichtsvollzieher einen beschränkten Räumungsauftrag nach § 885a ZPO zur Durchführung einer Zwangsräumung. Der Gerichtsvollzieher forderte per Schreiben einen Kostenvorschuss von 800 € mit der Begründung, dass persönliche Sachen des Schuldners vorgefunden und durch eine Spedition abtransportiert und eingelagert werden könnten. Der Gläubiger zahlte den Vorschuss; die Räumung wurde ausgeführt. Der Gerichtsvollzieher schloss einen Dienstleistungs- und Pfandkammervertrag mit einem Dritten und stellte dem Gläubiger 221,10 € in Rechnung. Der Gläubiger legte Erinnerung gegen den Kostenansatz ein; das Amtsgericht wies diese zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Gläubigers, die vom Landgericht Aachen zurückgewiesen wurde. • Beschränkter Räumungsauftrag nach § 885a ZPO lässt die Möglichkeit der Beschränkung auf Maßnahmen des § 885 Abs. 1 ZPO, schließt aber nicht generell die Inanspruchnahme von Kosten für Sicherstellung, Abtransport oder Verwahrung beweglicher Sachen aus. • Nach § 885a Abs. 3 ZPO kann der Gläubiger bewegliche, nicht gepfändete Sachen wegschaffen, verwahren oder vernichten; nach Abs. 7 gelten hieraus entstehende Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO. Damit sind Kosten für Dienstleistungs- und Pfandkammerverträge grundsätzlich vom Gläubiger zu tragen, soweit sie im Zusammenhang mit der Vollstreckung entstehen. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung und frühere Entscheidungen des Gerichts anerkennen, dass der Gerichtsvollzieher unpfändbare, höchstpersönliche Gegenstände entfernen und hierfür einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen kann; dies gilt auch bei beschränktem Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher den Verwendungszweck des Vorschusses ausreichend erläutert. • Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher in seinem Schreiben den möglichen Einsatz des Kostenvorschusses zum Abtransport und zur Einlagerung höchstpersönlicher Gegenstände konkret benannt; der Gläubiger hat den Vorschuss vorbehaltlos gezahlt, sodass eine nachträgliche Rüge ausgeschlossen ist. • Die formellen Voraussetzungen des Rechtsmittels waren gewahrt, die inhaltliche Rüge des Gläubigers gegenüber dem Kostenansatz wurde jedoch nicht substantiiert vorgetragen und ist unbegründet. Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Kostenansatz wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt, dass auch bei einem beschränkten Räumungsauftrag nach § 885a ZPO Kosten für Abtransport, Einlagerung und Verwahrung beweglicher Gegenstände als Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO (in Verbindung mit § 885a Abs. 7 ZPO) anfallen können. Der Gerichtsvollzieher durfte vor Durchführung einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, weil die Verwendung des Vorschusses hinreichend konkretisiert war und der Gläubiger diesen ohne Vorbehalt gezahlt hat. Die in Rechnung gestellten Kosten sind dem Grunde nach gerechtfertigt und wurden zu Recht vom Amtsgericht angesetzt; deshalb bleibt die Erinnerung des Gläubigers erfolglos. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, Auslagen werden nicht erstattet.