Beschluss
6 T 44/14
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2014:0717.6T44.14.00
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der niederländischen Insolvenzverwalter E und J gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.11.2013 – 92 IE 5/12 - wird dieser hinsichtlich seines Rubrums aufgehoben und festgestellt, dass das Rubrum aus Rechtsgründen hinsichtlich des Kostenschuldners wie folgt lauten muss: XXXXXXXXXXXXXXXX, 1 Gründe: 2 I. 3 Mit Schreiben vom 03.10.2012 beantragte die Gläubigerin gegen die Schuldnerin die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens. Die Schuldnerin ist Eigentümerin eines in F belegenen Grundstücks, auf dem zugunsten der Gläubigerin eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 320.000.000 € lastet. Das Grundstück ist der einzige Vermögensgegenstand der Schuldnerin. Die Schuldnerin ist eine von 47 I-Gesellschaften niederländischen Rechts mit Sitz in T, die jeweils Eigentümer eines Gewerbeobjektes sind oder gewesen sind, in denen ein Kaufhaus aus dem L1-Konzern betrieben worden ist. Diese 47 Gesellschaften wurden mit einem Gesamtkredit in der oben genannten Höhe bei der Neugliederung des L2-Konzerns ausgestattet, um diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion zu schaffen. Dieses Modell wurde seinerzeit gewählt, um den Kredit verbriefen und damit eine Refinanzierungsmöglich schaffen zu können. 4 Über das Vermögen dieser 47 Gesellschaften ist nach niederländischem Recht mit Beschluss vom 16.02.2012 durch die Rechtbank s-Hertogenbosch – 12/192F – ein Hauptinsolvenzverfahren als Gesamtinsolvenzverfahren eröffnet worden. Das Grundstück der Schuldnerin ist von den eingesetzten niederländischen Insolvenzverwaltern nicht in Konkursbeschlag genommen worden. 5 Nachdem Verhandlungen zwischen der Gläubigerin und den niederländischen Konkursverwaltern über die Verwertung des Grundstücks in F gescheitert waren, hat sie das Sekundärinsolvenzverfahren beantragt. Hiergegen wendete sich die Schuldnerin, vertreten durch die Insolvenzverwalter, unter anderem mit der Begründung, sie habe schon keine Niederlassung in Deutschland. Mit Beschluss vom 28.12.2012 ordnete das Amtsgericht zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters an und bestellte den weiteren Beteiligten hierzu. Mit Schreiben vom 08.01.2013 teilte die Gläubigerin mit, dass sie sich mit den niederländischen Insolvenzverwaltern über die Verwertung des Grundstücks in F außergerichtlich geeinigt habe. Mit Schreiben vom gleichen Tagen erstattete der vorläufige Insolvenzverwalter sein Gutachten und stellte mit Schreiben vom 14.08.2013 den Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung, zu dem die Schuldnerin keine Stellungnahme abgegeben hat. 6 Aufgrund eines Telefonats mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter nahm das Amtsgericht die Insolvenzverwalter nach niederländischem Recht als Kostenschuldner in den Vergütungsbeschluss vom 08.11.2013 auf. Ein Zustellungszeitpunkt für diesen Beschluss an die Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren kann nicht festgestellt werden. Mit am 05.02.2014 eingegangener sofortiger Beschwerde wendet sich die Schuldnerin dagegen, dass die niederländischen Insolvenzverwalter als Kostenschuldner in dem Vergütungsbeschluss genannt sind. Damit würde eine Masseschuld im niederländischen Insolvenzverfahren begründet, wofür es keine Rechtsgrundlage gebe. Die Beschwerde sei auch nicht verfristet, weil sie am 23.01.2014 nur zur Kenntnisnahme übersandt worden sei. Die niederländischen Insolvenzverwalter seien zu keinem Zeitpunkt Parteien des Sekundärinsolvenzverfahrens gewesen. 7 Der vorläufige Insolvenzverwalter steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass die niederländischen Insolvenzverwalter kraft Amtes Parteien des vorliegenden Verfahrens seien und nur auf diese Weise überhaupt die Möglichkeit der Vergütung für ihn bestehe, wenn die Hauptinsolvenzverwalter des niederländischen Insolvenzverfahren als Kostenschuldner im Sinne von § 26a InsO angesehen würden. 8 Mit Beschluss vom 09.05.2014 hat das Amtsgericht die Abhilfe auf die sofortige Beschwerde hin abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens das Hauptinsolvenzverfahren schon eröffnet gewesen ist und demzufolge die Schuldnerin ihre Vermögensverfügungsbefugnis verloren habe und deshalb die niederländischen Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes seien. Zwar sei es zutreffend dass die EuInsVO, auf der das Sekundärinsolvenzverfahren beruhe, keine Kostenerstattungspflicht vorsehe, aber nur auf diese Weise könne ein Honorar überhaupt wirksam erfüllt werden. 9 II. 10 Die sofortige Beschwerde ist gemäß Art. 4 Abs. 1 EuInsVO, §§ 26a Abs. 3 InsO, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, da die niederländischen Insolvenzverwalter nach dem Rubrum der angefochtenen Entscheidung Kostenschuldner der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind, somit die Insolvenzmasse des niederländischen Gesamtinsolvenzverfahrens mit diesen Kosten als Masseschulden belastet werden, wodurch eine Beschwer der Beschwerdeführer gegeben ist. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden, da die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführern nicht zugestellt, sondern nur zur Kenntnisnahme übersandt worden ist. 11 Die Beschwerde ist auch begründet, da gemäß Artt. 4 Abs. 2 lit. l, 17 Abs. 1 EuInsVO die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eines Sekundärinsolvenzverfahrens sich allein nach dem nationalen Recht des Sekundärinsolvenzverfahrens richtet und auch nur die dem Sekundärinsolvenzverfahren unterliegende Vermögensmasse des Schuldners betrifft. Ob es sich bei der Vergütungsforderung um eine Masseverbindlichkeit des Hauptinsolvenzverfahrens handelt, ist demgegenüber allein nach dem Recht zu beurteilen, dem das Hauptinsolvenzverfahren unterliegt, und deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 12 Nach einhelliger Meinung in der Literatur und den insoweit eindeutigen Regelungen der EuInsVO handelt es sich bei Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren um eigenständige Verfahren, in denen die jeweiligen Masseverbindlichkeiten nach dem jeweiligen nationalen Insolvenzrecht reguliert werden (vgl. nur HK-Insolvenzrecht/Undritz, 4. Aufl. Art. 27 EuInsVO Rdn. 15 a m. weit. Nachw.). Da selbst der Rang der Forderungen gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. i EuInsVO dem nationalen Recht entnommen werden muss, ist es durchaus möglich, dass eine Verbindlichkeit in dem einen Verfahren als Masseverbindlichkeit und in dem anderen Verfahren als einfache Insolvenzforderung zu qualifizieren ist (vgl. Mincke in Nerlich/Römermann, InsO Art. 4 VO (EG 1346/200 Rdn. 21; HK-Insolvenzrecht/Undritz, 4. Aufl. Art. 4 EuInsVO Rdn. 6a; Beck NZI 2007, 1, 2 jeweils m. weit. Nachw.). Dies entspricht auch der Regelung des Art. 17 Abs. 1 EuInsVO, nach der mit der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens der Hauptinsolvenzverwalter grundsätzlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen des Schuldners erlangt. Mit der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens wird diese ihm jedoch innerhalb der räumlichen und zeitlichen Grenzen des Sekundärinsolvenzverfahrens wieder entzogen und die dem Sekundärinsolvenzverfahren unterfallende Vermögensmasse des Schuldners der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters des Sekundärinsolvenzverfahrens unterstellt. Deshalb ist von der Notwendigkeit getrennter Haftungsfonds - jedenfalls für Neumasseverbindlichkeiten nach Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens - auszugehen. Eine denkbare Argumentation, dass auf Grund der Identität des Rechtsträgers stets dessen gesamtes Vermögen für sämtliche von den einzelnen Insolvenzverwaltern begründeten Masseforderungen haftet, würde zu nicht beherrschbaren Risiken für beide Massen und die beteiligten Insolvenzverwalter führen. In diesem Fall könnte sich keiner der beteiligten Verwalter bei der Begründung einer Neumasseverbindlichkeit sicher sein, dass diese noch von der Gesamtmasse gedeckt ist. Auch das System der Kooperations- und Unterrichtungspflichten (Art. 31 EuInsVO) löst die in der beschriebenen Konstellation auftretenden Probleme nicht, da es die Eigenverantwortlichkeit jedes Verwalters für „seine” Masse nicht aufhebt (Duursma-Kepplinger, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, 2002, Art. 27 Rdn. 57). 13 Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass gemäß § 26a Abs. 2 Satz 1 InsO grundsätzlich die Schuldnerin haftet, da das Sekundärinsolvenzverfahren hier zulässig gewesen ist. Schuldnerin im Sinne dieser Norm kann grundsätzlich nur die Vermögensmasse sein, die auch dem Sekundärinsolvenzverfahren unterworfen gewesen wäre. Für das übrige Vermögen des Schuldners im Hauptinsolvenzverfahren kann es sich nur um eine einfache Insolvenzforderung handeln, es sei denn das Hauptinsolvenzverfahren würde eine andere rechtliche Einordnung als Masseverbindlichkeit begründen. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die Schuldnerin nur über das dem in Aussicht genommenen Sekundärinsolvenzverfahren unterfallende Vermögen in Form des Grundstücks in F verfügt. Dies stellt das gesamte Vermögen der Schuldnerin dar. Würde man entsprechend der Meinung des vorläufigen Insolvenzverwalters die gesamte Hauptinsolvenzmasse als Vermögensmasse für die Vergütungen der Sekundärinsolvenzverwalter haften lassen, würden im vorliegenden Fall für diese Forderung die Vermögen der übrigen HIDD- Gesellschaften, die sämtlich eigene juristische Personen darstellen und nur im Hauptinsolvenzverfahren als Gesamtinsolvenzverfahren verbunden sind, haften. Dies widerspräche der Trennung der Vermögensmassen bei Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren gemäß Art. 17 Abs. 1 EuInsVO offenkundig. 14 Dem widerspricht auch nicht die Tatsache, dass der vorläufige Insolvenzverwalter damit möglicherweise seinen Vergütungsanspruch nicht oder nicht in voller Höhe gegen die Schuldnerin realisieren kann. Denn dieses Risiko wäre bei einem Insolvenzverfahren nach deutschem Recht, in dem der Insolvenzantrag ohne die Kostenfolge des § 26 a Abs. 2 Satz 2 InsO zurückgenommen worden ist, auch gegeben, ist also der Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters inhärent, sofern nicht Verfahrenskostenstundung gewährt worden ist. 15 Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da es keinen Beschwerdegegner, sondern nur weitere Beteiligte gibt (vgl. nur HK-Insolvenzrecht/Rüther, 4. Aufl., § 6 InsO Rdn. 30). 16 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Sache weder von grundsätzlicher Bedeutung noch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. 17 Dr. X