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Beschluss

86 Qs 11/14

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beteiligung mehrerer Personen an einer Steuerhinterziehung ist der nach § 398a Nr. 2 AO zu zahlende Zuschlag von 5% auf den insgesamt hinterzogenen Steuerbetrag zu berechnen. • Der Wortlaut und die Systematik des § 398a AO unterscheiden zwischen der Nachzahlung der zu Gunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuern und der ergänzenden Zahlung eines Zuschlags auf die gesamte hinterzogene Steuer. • § 398a AO kann auch von Teilnehmenden (Beteiligten) genutzt werden, die nicht zugunsten eigener Steuerverkürzung gehandelt haben, indem sie den Zuschlag auf den Gesamtbetrag leisten.
Entscheidungsgründe
Zuschlag nach § 398a Nr. 2 AO bei Mittäterschaft: Bemessung am gesamten hinterzogenen Steuerbetrag • Bei Beteiligung mehrerer Personen an einer Steuerhinterziehung ist der nach § 398a Nr. 2 AO zu zahlende Zuschlag von 5% auf den insgesamt hinterzogenen Steuerbetrag zu berechnen. • Der Wortlaut und die Systematik des § 398a AO unterscheiden zwischen der Nachzahlung der zu Gunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuern und der ergänzenden Zahlung eines Zuschlags auf die gesamte hinterzogene Steuer. • § 398a AO kann auch von Teilnehmenden (Beteiligten) genutzt werden, die nicht zugunsten eigener Steuerverkürzung gehandelt haben, indem sie den Zuschlag auf den Gesamtbetrag leisten. Nach dem Tod der Mutter wurden Erbschaftsteuerbescheide über insgesamt 418.836 Euro erlassen, je 209.418 Euro gegen den Beschuldigten und seinen Bruder. Der Beschuldigte zahlte seinen Anteil und zusätzlich 20.941,80 Euro (5% von 418.836 Euro) nach Anforderung der Steuerstrafbehörde; daraufhin wurde von der Verfolgung abgesehen. Der Beschuldigte beantragte gerichtlich, der 5%-Zuschlag sei nur auf seinen eigenen festgesetzten Betrag von 209.418 Euro zu berechnen. Das Amtsgericht setzte den Zuschlag entsprechend der Ansicht des Beschuldigten fest. Dagegen legte das Finanzamt Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob sich der Zuschlag nach § 398a Nr. 2 AO auf den insgesamt hinterzogenen Steuerbetrag oder nur auf den dem Beteiligten zuzurechnenden Teil bemisst. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen den analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ergangenen Beschluss des Amtsgerichts ist gemäß § 304 StPO zulässig. • Wortlaut: § 398a unterscheidet zwischen der Nachzahlung der zu Gunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuern und der Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 5% "der hinterzogenen Steuer". Die Formulierung lässt es nahe erscheinen, den Zuschlag auf die insgesamt hinterzogene Steuer zu beziehen. • Systematik und Anwendungsbereich: § 398a ist in die Reihe der Einstellungsvorschriften eingefügt und spricht von "Täter", was in Analogie zu § 398 weit auszulegen ist als alle an der Tat Beteiligten. Damit werden auch Personen erfasst, die nicht zu eigenen Gunsten hinterzogen haben. • Zweck der Regelung: Die Vorschrift soll insbesondere bei großem Hinterziehungsvolumen Anreize zur Selbstanzeige schaffen, wobei in schwerwiegenden Fällen eine zusätzliche Zahlung verlangt wird; eine einschränkende Auslegung des Zuschlags auf nur den dem Beteiligten zugutekommenden Betrag ergibt sich nicht aus Gesetzeszweck oder -geschichte. • Folgerung bei Mehrpersonentaten: Bei Beteiligung mehrerer Täter muss jeder, der die Einstellung nach § 398a begehrt, den 5%-Zuschlag anhand des insgesamt hinterzogenen Betrags leisten, weil auch Teilnehmer, die zugunsten Dritter gehandelt haben, so die Einstellung erreichen können. • Einwand des Verteidigers: Die Überlegung, der Zuschlag sei nur zu begrenzen, wenn der Mitbeteiligte ordnungsgemäß deklarierte, greift nicht, denn dann wäre der Gesamtbetrag mit dem individuellen Anteil identisch. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§§ 473, 473a StPO). Die Beschwerde des Finanzamts hatte Erfolg. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Antrag des Beschuldigten ab; der 5%-Zuschlag nach § 398a Nr. 2 AO ist auf Grundlage des insgesamt hinterzogenen Steuerbetrags zu bemessen. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine eigenen Auslagen. Begründend führt das Gericht an, dass Wortlaut, Systematik und Zweck von § 398a AO entgegen einer Beschränkung auf den dem Beteiligten zuzurechnenden Betrag verlangen, den Zuschlag am gesamten Hinterziehungsvolumen zu orientieren; dies gilt insbesondere bei mehreren Beteiligten oder wenn die Hinterziehung zugunsten Dritter erfolgte.