Urteil
1 O 185/13
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2014:1113.1O185.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. 1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger 47.018,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) gegen die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen Nr. #1 und Nr. #2 hat. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der Abtretungen – die Verurteilungen unter Ziffer 1) und 2) stehen unter dem Vorbehalt einer Übertragung Zug-um-Zug der Anteile der Kläger an dem G – sowie der Ansprüche der Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. #3 mit der Beklagten zu 1) jeweils an die Beklagte zu 2) – in Verzug befindet. 4. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. II. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 18 % und die Beklagte zu 2) 82 %. Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 82 % und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Kläger tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 18 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages 1 Tatbestand 2 Die Kläger begehren die Rückabwicklung der im Rahmen des Kapitalanlagemodells „System-Rente“ abgeschlossenen Verträge. 3 Im Jahr 2006 wurde den Klägern durch einen Herrn N ein von der Firma C GmbH (im Folgenden: „Fa. C“) erstelltes, individuell auf sie zugeschnittenes Angebot einer so genannten „System-Rente“ vorgestellt. Dieses Kapitalanlagemodell hatte den – aus steuerlichen Gründen – überwiegend darlehensfinanzierten Erwerb einer Kapitallebensversicherung bei der Beklagten zu 1) sowie den Erwerb von Investmentfondsanteilen zum Ziel. Mit regelmäßigen Auszahlungen aus der Kapitallebensversicherung sollten die laufenden Darlehenszinsen jedenfalls überwiegend bedient werden. Die Tilgung des Darlehens sollte durch die Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung und die Veräußerung von Investmentfondsanteilen erfolgen. Ab dem Jahr 2021 sollten die Kläger sodann Rentenzahlungen aus der Kapitallebensversicherung zu ihrer freien Verfügung erhalten. 4 Entsprechend diesem System schlossen die Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Kapitallebensversicherungsvertrag „X O“ mit einen Einmalbetrag in Höhe von 97.375,00 € (Vertrags-Nr. #3) ab. Zudem erwarben die Kläger 3826 Anteile an dem Investmentfonds Franklin Templeton Investment Funds Templeton Growth (Euro) Fund – A – zu einem Kurswert von 48.131,08 € zuzüglich Ausgabeaufschlag sowie Courtage und Stempelabgabe in Höhe von insgesamt 312,86 €. Die Fondsanteile wurden bei der M AG, einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2), verbucht. 5 Unter dem 11.12.2006 beziehungsweise 14.12.2006 schlossen die Kläger mit der Beklagten zu 2) einen Darlehensvertrag über 200.400,00 CHF mit einer Laufzeit bis zum 30.12.2021 zu einem bis zum 30.09.2016 festgeschriebenen Zinssatz in Höhe von 3,9 %. Ein mit „Darlehen I“ überschriebener Teilbetrag über 73.630,12 CHF diente der Finanzierung eines Teilbetrages der Einmaleinzahlung in das Wertpapierdepot, also dem Erwerb der Investmentfondsanteile, sowie des anteiligen Disagios (Konto-Nr. #1). Ein weiterer mit „Darlehen II“ überschriebener Teilbetrag über 126.769,88 CHF diente zur anteiligen Finanzierung der Einmalzahlung in die Kapitallebensversicherung sowie des anteiligen Disagios (Konto-Nr. #2). Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die als Anlage K6 der Klageschrift vom 17.04.2013 zu den Akten gereichte Ablichtung des Darlehensvertrages verwiesen. Der Finanzierungsantrag der Kläger war über die Fa. C bei der Beklagten zu 2) eingereicht worden, die daraufhin den formularmäßigen Darlehensvertrag übersandt hatte. 6 Dem Darlehensvertrag war jeweils folgende Widerrufsbelehrung für die Klägerin beziehungsweise den Kläger beigefügt (vgl. Anlage K7 zur Klageschrift vom 17.04.2013): 7 „ Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag 8 Frau V P [Herr N P], G1_Str. #4, #5 I 9 Widerrufsrecht 10 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: 11 M1 12 Widerrufsfolgen 13 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie und insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. 14 Finanzierte Geschäfte 15 Widerrufen Sie diesen Vertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Vertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie Ihren Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. 16 Ihre M1 17 Hinweis: Jeder Vertragspartner erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung. “ 18 Die weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Vermittlung dieses Anlagemodells an die Kläger und insbesondere der Beteiligung der Beklagten zu 2) sind zwischen den Parteien streitig. 19 Zur Durchführung des Zahlungsverkehrs richtete die Beklagte zu 2) für die Kläger zwei Transaktionskonten ein. Die Kläger zahlten am 21.12.2006 auf das Transaktionskonto mit der Nummer #6 Eigenmittel i.H.v. 10.000,00 € und auf das Transaktionskonto mit der Nummer #7 Eigenmittel i.H.v. 25.000,00 € ein. Auf die Transaktionskonten zahlte die Beklagte zu 2) die Darlehensvaluten aus und nahm von dort die folgenden Zahlungen vor: Von dem Transaktionskonto „Investmentfonds“ erfolgte eine Einmalzahlung an die M AG in Höhe von 50.875,00 € sowie eine Zahlung in Höhe von 2.755,62 € an die Fa. C als Darlehensvermittlungsgebühr. Von dem Transaktionskonto „Kapitallebensversicherung“ wurde eine Einmalzahlung an die Beklagte zu 1) in Höhe von 95.375,00 € sowie eine Zahlung an die Fa. C in Höhe von 4.744,38 € vorgenommen. 20 Die von der Beklagten zu 1) aus der Kapitallebensversicherung erbrachten regelmäßigen Auszahlungen reichten zur Tilgung der Darlehenszinsen nicht aus. Die Beklagte zog die Fehlbeträge von den Klägern ein. Einschließlich der bereits genannten Eigenmittel leisteten die Kläger zur Finanzierung der „System-Rente“ Zahlungen i.H.v. 47.018,02 €, das heißt abzüglich der Eigenmittel i.H.v. 35.000,00 € leisteten sie zusätzliche Zahlungen i.H.v. 12.018,02 €. 21 Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2012 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte zu 2) auf, bis zum 13.08.2012 anzuerkennen, dass die Kläger weder die Darlehensrückführung noch weitere Zinszahlungen schulden. Außerdem forderten sie die Beklagte zu 2) unter dem Angebot der Übertragung sämtlicher Rechte aus der bei der Beklagten zu 1) bestehenden Lebensversicherung und dem Investmentfonds auf, ihnen einen Betrag in Höhe der Klageforderung zu überweisen. 22 Die Kläger stützen ihre Klage vorrangig auf die geltend gemachten Rechte aus dem erklärten Widerruf und meinen, dass die abgeschlossenen Verträge als Verbundgeschäfte anzusehen seien. Insoweit behaupten sie, dass eine systematische Zusammenarbeit zwischen der Beklagten zu 2) und der Fa. C stattgefunden habe. Die Beklagte zu 2) habe sich gegenüber der Fa. C generell bereit erklärt, Finanzierungen im Rahmen der „System-Rente“ vorzunehmen, und in einer Vielzahl von Fällen Darlehen zu diesem Zwecke ausgereicht. Die Finanzierungskonditionen seien zwischen der Beklagten zu 2) und der Fa. C abgestimmt gewesen. Ab dem Jahr 2002 habe die Fa. C ihre „System-News“ auf Finanzierungen durch die Beklagte zu 2) ausgerichtet und in den Vertriebsunterlagen werde – neben der C1-Bank – ausdrücklich die Beklagte zu 2) als finanzierende Bank genannt. Der Beklagten zu 2) sei insbesondere die Höhe der erzielbaren Renditen, mit denen geworben worden sei, bekannt gewesen. 23 Im Übrigen behaupten die Kläger, dass die Beklagte zu 1) ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Kapitallebensversicherung verletzt habe. 24 Die Kläger beantragen mit ihrer den Beklagten am 15.05.2013 beziehungsweise am 17.05.2013 zugestellten Klage, 25 1. die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 47.018,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; 26 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) gegen die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen Nr. #1 und Nr. #2 hat; 27 3. hilfsweise zu dem Antrag unter Ziffer 2) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Kläger von den Ansprüchen der Beklagten zu 2) auf Rückzahlung der Darlehen Nr. #1 in Höhe von CHF 73.630,12 und Nr. #2 in Höhe von CHF 126.769,88 freizustellen; 28 4. hilfsweise zu dem Antrag unter Ziffer 2) festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die Kläger von Ansprüchen der Beklagten zu 1) auf Zahlung von Zinsen auf die Darlehen Nr. #1 und Nr. #2 freizustellen; 29 5. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungen – die Verurteilungen zu Ziffer 1) bis 4) erfolgen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Anteile der Kläger an dem G sowie Abtretung der Ansprüche der Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. #3 mit der Beklagten zu 1) – in Verzug befinden. 30 Die Beklagten beantragen, 31 die Klage abzuweisen. 32 Die Beklagte zu 2) beantragt hilfsweise widerklagend, 33 festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, gegenüber der Beklagten zu 2) ihre aus dem Abschluss des Kreditvertrages/Nr. #1 und #2 gezogenen Steuervorteile einschließlich einer etwaigen Besteuerung der durch die Beklagten zu 2) an die Kläger geleisteten Zahlungen darzulegen und die nach Besteuerung der Zahlungsleistung verbleibenden Steuervorteile an die Beklagte zu 2) herauszugeben. 34 Die Kläger beantragen, 35 die hilfsweise erhobene Widerklage abzuweisen. 36 Die Beklagte zu 2) meint, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Die von ihr verwandte Widerrufsbelehrung sei wirksam, da sie sich auf die Schutzwirkung der maßgeblichen BGB-InfoV berufen könne. Diese Schutzwirkung könne nicht aufgrund von Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung versagt werden, da die Verwendung der Textpassage zu „finanzierten Sachen“ nicht erforderlich gewesen sei und die weiteren Abweichungen nicht wesentlich seien. 37 Die abgeschlossen Verträge seien jedenfalls nicht im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB verbunden. Hierzu behauptet die Beklagte zu 2), dass weder eine systematische Zusammenarbeit mit dem Konzeptionär der „System-Rente“, noch der Schnee-Gruppe oder der Beklagten zu 1) stattgefunden habe. Insoweit bestreitet sie mit Nichtwissen, Hauptkreditgeberin gewesen zu sein. Darlehen seien allein aufgrund einer von der Beklagten zu 2) durchgeführten Bonitätsprüfung vergeben worden. Für die Kombination der Produkte im Rahmen der „System-Rente“ sei allein die Fa. C zuständig gewesen, welche die von den Klägern gewählte Kombination nicht zwingend vorgegeben habe. 38 Die Vorschriften über verbundene Geschäfte seien im Übrigen nicht anwendbar, da die Kläger eigenverantwortlich ein Fremdwährungsrisiko eingegangen seien – insoweit konnte das Darlehen entsprechend der Darstellung in der von der Fa. C verwendeten Broschüre zur Darstellung der „System-Rente“ abhängig von der Risikoneigung in Schweizer Franken oder Euro aufgenommen werden – und teilweise der Erwerb von Investmentfondsanteilen finanziert worden sei. 39 Die Ausübung des Widerrufsrechts sei zudem rechtsmissbräuchlich, da es den Klägern eigentlich um die Lösung von dem Versicherungsvertrag gehe und die Kläger hätten ihr Recht zur Ausübung des Widerrufs verwirkt. 40 Die Klage sei ferner abzuweisen, da die Kläger nicht Zug um Zug einen Ausgleich für den genossenen Versicherungsschutz und für eingetretene Währungsverluste, einen Nutzungsersatz für die empfangene Darlehensvaluta sowie etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) – über die das Gericht im vorliegenden Verfahren zu befinden habe – angeboten hätten. 41 Der Klageantrag zu 1) sei in Höhe der Kreditvermittlungsgebühr über 7.500,00 € an die Fa. C unbegründet, da dieser Betrag nicht darlehensfinanziert worden sei. 42 Die Beklagte zu 2) meint schließlich, dass jedenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung mit der Beklagten zu 2) vorliege. 43 Die Beklagte zu 1) vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sie für den Fall des wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge nicht gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) hafte. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 45 Entscheidungsgründe 46 Die zulässige Klage ist begründet, allerdings nur, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg. 47 I. 48 1) Die Kläger haben infolge des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 47.018,02 € gemäß § 346 i.V.m. 355, 357, 358, 495 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der im Tenor näher bezeichneten Ansprüche. 49 a) Auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag aus dem Jahr 2006 sind gemäß Art. 229 §§ 22 Abs. 1, § 9 EGBGB i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Nr. 1 OLGVertrÄndG die §§ 495, 355, 358 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung vom 02.12.2004 anzuwenden. Nach Art. 229 § 22 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 29.07.2009 sind auf vor dem 11.06.2010 entstandene Schuldverhältnisse die ab dem 11.06.2010 geltenden Neuregelungen der Neufassung vom 29.07.2009 nicht anwendbar, sondern das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin geltenden Fassung. Daher sind gemäß Art. 25 Abs. 3 Nr. 1 OLGVertrÄndG und Art. 229 § 9 EGBGB die vorgenannten Vorschriften maßgeblich. 50 b) Den Klägern stand ein Widerrufsrecht zu, welches sie mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2012 wirksam ausgeübt haben. Der Widerruf wurde auch rechtzeitig erklärt, weil mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen hatte (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB). 51 Die Widerrufsbelehrungen zum Darlehensvertrag waren hinsichtlich der Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist unzureichend, da sie nicht dem Deutlichkeitsgebot gemäߠ § 355 Abs. 2 BGB genügten. 52 Eine Widerrufsbelehrung muss umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10). 53 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs belehrt die – auch im vorliegenden Fall verwendete – Formulierung „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Fristbeginn, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH, Urteil v. 15.08.2012 – VIII ZR 378/11). 54 Die Beklagte zu 2) kann sich auch nicht auf eine Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO und dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung berufen, da die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen diesem Muster nicht inhaltlich und auch nicht in der äußeren Gestaltung vollständig entsprachen (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011, a.a.O.). 55 Jedenfalls folgende Abweichungen in den Widerrufsbelehrungen gegenüber dem Muster sind nicht nur formalen, sprachlichen oder unerheblichen Charakters: Zum einen ist unter dem Abschnitt „Widerrufsfolgen“ - anders als im Muster – durch Fettdruck hervorgehoben, dass der Widerruf dazu führen kann, dass der Verbraucher die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss und die Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllt werden müssen. Mittels dieser gestalterischen Hervorhebung wird gerade auf die für den Verbraucher negativen Folgen des Widerrufs hingewiesen, was diesen möglicherweise leichter von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhält. Eine weitere, nicht unwesentliche Abweichung stellt die Verwendung des Wortes „Vertrag“ anstelle von „Darlehensvertrag“ unter dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ dar. Insoweit heißt es in der von der Beklagten zu 2) verwendeten Widerrufsbelehrung: „Widerrufen Sie den Vertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden,...“ Diese textliche Abweichungen ist geeignet, Unklarheiten bei dem Verbraucher hervorzurufen, da nicht entsprechend deutlich wird, dass die gesetzlichen Folgen des Widerrufs bei verbundenen Geschäften im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages eintreten. 56 c) Der Darlehensvertrag und der Kapitallebensversicherungsvertrag der „System-Rente“ sind als verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB anzusehen. Die Darlehen dienten der Finanzierung der mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Lebensversicherung sowie dem in diesem Zusammenhang erfolgten Erwerb der Investmentfondsanteile und bildeten hiermit eine wirtschaftliche Einheit. 57 Zwar folgt dies nicht bereits aus der unwiderleglichen Vermutung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB, da den Klägern nicht zeitgleich mit dem Vertrag über das finanzierte Geschäft der Darlehensantrag der Beklagten zu 2) vorgelegt wurde. 58 Aufgrund der übrigen Umstände des Einzelfalles ist jedoch gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB von einer wirtschaftlichen Einheit der Verträge auszugehen, ohne dass es hierfür einer Beweiserhebung über den – streitigen – Umfang der Zusammenarbeit der Beklagten zu 2) mit der Fa. C und der Beklagten zu 1) bedarf. 59 Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere zu bejahen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen beziehungsweise der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dies erfordert die Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können (vgl. BGH, Urteil v. 15.12.2009 – XI ZR 45/09). Die Verträge müssen aber den Eindruck erwecken, als seien sie Teilstücke einer rechtlichen oder wirtschaftlich-tatsächlichen Einheit. Maßgeblich ist insoweit die (objektivierte) Sicht des Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil v. 14.09.2004 – XI ZR 330/03). 60 Nach diesen Maßstäben liegt im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Einheit vor. Dem Darlehensvertrag (Anl. K6 zur Klageschrift v. 17.04.2013) ist die Zweckbindung des Darlehens zur Zahlung in die Kapitallebensversicherung sowie in das Wertpapierdepot zu entnehmen. Zudem waren die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und die Verpfändung der Ansprüche aus dem Wertpapierdepot als Sicherheiten sowie die Auszahlung der Darlehensvaluta unmittelbar an die Beklagte zu 1) vereinbart. Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag enthält den Zusatz für finanzierte Geschäfte. Ferner weist ein Schreiben der Beklagten zu 2) vom 11.12.2006 (Anl. K5 zur Klageschrift vom 17.04.2013), mit welchem die Darlehensvergabe bestätigt wurde, in der Überschrift auf das „Finanzierungskonzept System-Rente“ hin. In diesem Schreiben wird ferner auf ein weiteres Schreiben vom 17.11.2006 „Allgemeine Risikohinweise zum Anlage-Konzept System-Rente auf Basis einer Schweizer Franken-Finanzierung“ verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die Finanzierung und der Kapitallebensversicherungsvertrag einschließlich dem Erwerb der Investmentfondsanteile den Klägern als „Paket“ angeboten wurde beziehungsweise ihnen als solches erscheinen musste. 61 Dass die Beklagte zu 2) die Darlehensvergabe allein von ihrer Bonitätsprüfung abhängig gemacht habe, steht der Annahme einer wirtschaftlichen Verbundenheit nicht entgegen. Von welchen Kriterien die Beklagte zu 2) die Finanzierung abhängig gemacht hat, ist für die Einheit des Geschäfts ohne Belang, wenn die Verträge geschlossen werden (vgl. OLG Köln, Urteil v. 23.01.2013 – 13 U 69/12). 62 d) Soweit die Beklagte zu 2) unter Hinweis auf § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB meint, die Vorschriften über verbundene Verträge seien nicht anwendbar, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen unterfällt die von den Klägern im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Darlehen abgeschlossene fondsgebundene Kapitallebensversicherung weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dem Anwendungsbereich des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Es ist nicht nachvollziehbar, warum kapitalgebundene Lebensversicherungen, deren Wertentwicklung nur teilweise an die Entwicklung bestimmter Finanzinstrumente gekoppelt ist, Spekulationsgeschäfte sein sollen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 23.01.2013, a.a.O). Soweit auch Anteile an dem Investmentfonds und damit Wertpapiere erworben wurden, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn das Wertpapierdepot stellt im Rahmen des streitgegenständlichen Rentenmodells lediglich ein Finanzinstrument dar, an dessen Entwicklung die Wertentwicklung der Lebensversicherung teilweise gekoppelt ist. Zum anderen ist die Anwendbarkeit der Vorschriften über verbundene Geschäfte nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, weil die Kläger das Darlehen in Schweizer Franken aufnahmen. Bei § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB, der die Anwendbarkeit der Vorschriften über verbundene Geschäfte ausschließt, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag der Finanzierung von Devisen dient, handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift im Bereich des Verbraucherschutzes, damit durch den Widerruf nicht das Risiko von Kursschwankungen auf den Darlehensgeber abgewälzt werden kann. Im vorliegenden Fall diente das Darlehen jedoch nicht dem Erwerb von Devisen, d.h. der Finanzierung von Geschäften, die in einer anderen Währung als dem Euro abgeschlossen werden, sondern wurde selbst in einer Fremdwährung abgeschlossen. Wenngleich auch in diesem Fall der Darlehensnehmer ein Währungsrisiko eingeht, das im Falle des Widerrufes auf den Darlehensgeber abgewälzt würde, ist eine über den Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB hinausgehende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass es unerheblich sei, ob der Darlehensvertrag in Devisen und das finanzierte Geschäft in Euro oder umgekehrt abgeschlossen werde, nicht gerechtfertigt. Dieser Fall ist, anders als der umgekehrte Fall, gerade nicht gesetzlich geregelt worden und es ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Denn in dem Fall, in dem der Darlehensgeber ein Verbraucherdarlehen in einer Fremdwährung gewährt, liegt es in seinem originären Entscheidungs- und Verantwortungsbereich, ob er sich einem Währungsrisiko im Falle des Widerrufes aussetzt. 63 e) Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch haben sie ihr Widerrufsrecht verwirkt. Dass im Falle des wirksamen Widerrufes des Verbraucherdarlehensvertrages auch das Verbundgeschäft rückabzuwickeln ist, stellt die gesetzliche Rechtsfolge dar. Es ist deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Kläger zumindest auch die Rückabwicklung des Kapitallebensversicherungsvertrages begehrten. Die Kläger haben ihr Recht zur Ausübung des Widerrufes ferner nicht verwirkt. Insoweit fehlt es bereits an dem erforderlichen Umstandsmoment, da die Kläger durch nichts einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen haben, dass die Beklagte zu 2) davon ausgehen durfte, der Widerruf werde nicht mehr erfolgen. Insbesondere waren die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht erfüllt, vielmehr sollte der Vertrag noch rund 10 Jahre weiterlaufen. 64 2) Aufgrund des wirksamen Widerrufes sind den Klägern im Rahmen der zu erfolgenden Rückabwicklung der geltend gemachte Eigenkapitalanteil und die zusätzlich geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 47.018,02 € zu ersetzen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs tritt die Beklagte zu 2) gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB im Verhältnis zu den Klägern in die Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1) aus dem verbundenen Vertrag ein, da das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits an diese ausgekehrt war. 65 a) Erlangte Steuervorteile müssen sich die Kläger nicht anrechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil v. 15.07.2010 – III ZR 336/08) sind erzielte Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs anspruchsmindernd zu berücksichtigen, sofern die Schadensersatzleistung nicht zu versteuern ist. Ist die Schadensersatzleistung dagegen zu versteuern, so findet eine Anrechnung grundsätzlich nicht statt. Mit Blick auf § 287 Abs. 1 ZPO und insbesondere der Schwierigkeit der exakten Ermittlung müssen dann keine exakten Feststellungen getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem Geschädigten außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben; in diesem Fall bedarf es der näheren Berechnung. Diese Rechtsprechung, die sich auf Schadensersatzforderungen bezieht, ist auf den vorliegenden Fall der Rückabwicklung außerhalb des Schadensersatzrechts anzuwenden, da kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich ist (vgl. OLG Köln, Urteil v. 23.01.2013, a.a.O.). Die Beklagten haben insoweit keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass den Klägern unter Berücksichtigung des im Rahmen der Rückabwicklung zu erstattenden Betrages außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben. 66 b) Die Kläger haben entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) keinen Ausgleich für genossenen Versicherungsschutz, für eingetretene Währungsverluste und auch keinen Nutzungsersatz für die empfangene Darlehensvaluta zu leisten. Nach § 357 Abs. 4 S. 2 BGB sind bei verbundenen Verträgen im Falle des wirksamen Widerrufes Ansprüche auf Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Ein Wertersatzanspruch gegen die Kläger kommt gemäß § 357 Abs. 3 S. 3 BGB wegen fehlerhafter Belehrung über das Widerrufsrecht ohnehin nicht in Betracht. Schließlich fehlt in diesem Zusammenhang hinreichend konkreter Vortrag der Beklagten, so dass im Übrigen auch eine etwaige Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs nicht zu erfolgen hat. 67 c) Soweit die Beklagte zu 2) weiter meint, dass die Kreditvermittlungsgebühr über 7.500,00 € an die Fa. C nicht darlehensfinanziert worden sei und daher insoweit kein Erstattungsanspruch bestehe, ergibt sich aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag bereits nicht, dass konkret dieser Betrag durch die geleisteten Eigenmittel erbracht worden wäre. 68 3) Der zugesprochene Zinsanspruch beruht auf §§ 357 Abs. 1 S. 1 und 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. 69 4) Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist festzustellen, dass der Beklagten zu 2) gegen die Kläger aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. 70 5) Die Kläger können die Rückabwicklung nur Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Kläger im Zusammenhang mit der im Rahmen der „System-Rente“ abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei der Beklagten zu 1) und der Übertragung der Anteile an dem Investmentfonds verlangen. 71 6) Die Beklagte zu 2) befindet sich mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Ansprüche an der Kapitallebensversicherung und der Übertragung der Anteile an dem Investmentfonds in Verzug, so dass auch der darauf gerichtete Feststellungsantrag der Kläger Erfolg hat. 72 7) Die Klage gegen die Beklagte zu 1) war abzuweisen. Zunächst ergibt sich keine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten infolge des Widerrufes. Vielmehr tritt die Beklagte zu 2) wegen des wirksamen Widerrufes des Darlehensvertrages in die Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1) aus dem verbundenen Geschäft ein und steht den Klägern als Anspruchsgegner gegenüber. Dies führt dazu, dass die Kläger im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses grundsätzlich etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1), so jedenfalls den Anspruch auf Rückabwicklung der im Rahmen des Kapitalanlagemodells geschlossenen Verträge, an die Beklagte zu 2) abtreten müssen. Die Kläger haben insoweit ausdrücklich klargestellt, vorrangig Rechte aus dem erklärten Widerruf gelten machen zu wollen, so dass über etwaige, an die Beklagte zu 2) abzutretende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) nicht zu entscheiden war. 73 8) Über die Hilfsanträge der Kläger war mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht zu entscheiden. 74 II. 75 Die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg, da sich die Kläger nach den obigen Ausführungen keine Steuervorteile anrechnen lassen müssen. 76 III. 77 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 1, 709 ZPO. 78 Der Streitwert wird festgesetzt auf 231.180,14 €. 79 Rechtsbehelfsbelehrung: 80 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 81 X C2 X Richterin H ist aufgrund ihrer Abordnung an das Amtsgericht Eschweiler an der Leistung der Unterschrift gehindert.