Urteil
12 O 293/14
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2014:1218.12O293.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.431,03 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2013 zu zahlen. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 191,65 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sowie Schadensersatz wegen der sich hieraus ergebenden materiellen Schäden aufgrund eines Vorfalls vom 22.04.2013 auf dem Einmündungsbereich T1 in H, Ortsteil H. Dort befindet sich auf der Straße T2 in etwa der Mitte der Fahrbahn ein Schlagloch, dass eine Länge von ca. 20 cm, eine Breite von ca. 25 cm und eine Tiefe von 5-6 cm aufweist. 3 Mit Schreiben vom 06.05.2013 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.05.2013 auf, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Mit Schreiben vom 17.07.2013 lehnte die Beklagte eine Schadensregulierung ab. Die Klage wurde der Beklagten am 01.09.2014 zugestellt. 4 Der Kläger behauptet, er sei am 22.04.2013 gegen 10:30 Uhr mit seinem Fahrrad und seiner Fahrradgruppe, unter anderem den Zeugen L, Q und X, auf dem Weg von Richtung Ortsteil Q in Richtung Ortsteil H gefahren. In H habe er beabsichtigt, an der Einmündung der T1 auf die Straße T2 nach links auf die Straße T2 abzubiegen. An der Kreuzung habe er bei stark verzögerter Geschwindigkeit zunächst auf den Verkehr geachtet, sei dann beim Abbiegevorgang mit seinem Vorderrad in das Schlagloch geraten und gestürzt. Hierbei habe er sich eine Fraktur des Grundgliedes des linken Kleinfingers, eine Ausrenkung des linken Zeigefingers, eine Schädelprellung sowie multiple Schürfwunden und Prellungen, insbesondere im Gesichtsbereich und an beiden Händen, zugezogen. Die Folgebehandlung inklusive Operation an der linken Hand und Krankengymnastik habe bis zum November 2013 gedauert. Es habe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.07.2013 bestanden. Aufgrund der unfallbedingten Verletzung sei nur noch ein unvollständiger Faustschluss betreffend Ring- und Kleinfinger der linken Hand verblieben. Passiv würden sich die Gelenke beider Finger nicht weiter als 70° bzw. 55° strecken lassen. Es bestehe eine dauerhafte Beugekontraktur der betroffenen Mittelgelenke beider Finger. Durch den Sturz habe er zudem eine gravierende Prellmarke des Brillenrandes seiner Sportsonnenbrille unterhalb des linken Auges erlitten, so dass er in seinem Sehvermögen auf dem linken Auge nach dem Unfall über mehrere Wochen eingeschränkt gewesen sei. Zusätzlich seien ihm folgende materielle Schäden entstanden: Beschädigung seines Radhelms (Anschaffung 2011, Neupreis 98,95 €), Zuzahlung i.H.v. 20 € zum stationären Krankenhausaufenthalt, Zuzahlung i.H.v. 19 € an den Krankengymnasten, Ostheosyntheseband (5 €), Sonnenbrille (Anschaffung 2012, 199 €), Tachometer (Anschaffung 2010, Zeitwert 40 €), Fahrradreparatur in Eigenleistung (3 Stunden zu je 20 €), Fahrtkosten (70,80 €, hinsichtlich der einzelnen Strecken wird auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen), ärztliche Gutachten (63 € und 65 €) sowie Kostenpauschale (25,56 €). Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten sei in Bezug auf das Schlagloch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Mit dem Vorhandensein eines Schlaglochs entsprechender Größe und Tiefe inmitten der Fahrbahn, insbesondere auf einer - insoweit unstreitig - besonders ausgewiesenen Fahrradroute habe er nicht rechnen müssen. Dies gelte auch von dem Hintergrund, dass die Straße insgesamt in einem guten Zustand gewesen und keine weiteren Schlaglöcher erkennbar gewesen seien, die Veranlassung zu besonderer Aufmerksamkeit gegeben hätten. 5 Ursprünglich hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten nach dem neuen Gebührenrecht ab dem 01.08.2013 berechnet und einen Betrag in Höhe von 234,97 € beantragt. Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 hat der Kläger die Berechnung der außergerichtlichen Kosten korrigiert und beantragt nunmehr, 6 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 704,31 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2013 zu zahlen; 7 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches jedoch wenigstens 3.500 € betragen sollte, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2013 zu zahlen 8 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 234,97 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Ansicht, aufgrund der nur geringen Tiefe stelle das Schlagloch keine Verkehrsgefahr dar. Mit einer derartigen Gefahrenstelle, die vielfach auf Straßen vorhanden seien, müsse ein Verkehrsteilnehmer bei gehöriger Aufmerksamkeit rechnen. Die Straße sei zudem nicht verkehrswichtig. Auch werde gerade von Nutzern eines Rennrades wie dem Kläger eine besondere Aufmerksamkeit erwartet. Den Kläger treffe jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden, da er nicht aufmerksam gefahren sei und den Blick von der Fahrbahn abgewendet und nach rechts geschaut habe, als er sich in dem Einmündungsbereich befunden habe. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, Q, X, I und V. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.11.2014 (Bl. 67 ff. d.A.) verwiesen. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 16 I. Die Klageänderung mit Schriftsatz vom 20.08.2014 hinsichtlich der Neuberechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist gemäß §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig. 17 II. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe 3.431,03 € aus §§ 823 Abs. 1, 839, 249 ff. BGB i.V.m. Art. 34 GG. 18 1. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung anschaulich und lebensnah geschildert, dass er, als er mit seiner Gruppe von C nach H fuhr und von der T1 nach links auf die Straße T2 abgebogen sei, im Kreuzungsbereich in ein Schlagloch geraten und infolge dessen zu Fall gekommen ist. Dies wird zudem durch die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen L und Q belegt. Beide haben hierzu lebensnah, detailreich und glaubhaft bekundet, dass sie an der streitgegenständlichen Kreuzung hinter dem Kläger gefahren seien und gesehen hätten, wie der Kläger im Bereich des Schlaglochs gestürzt sei. Für die hierdurch entstandenen Schäden haftet die Beklagte zu 3/4. 19 2. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht für die Straße T2 in H verletzt, da sie nicht in ausreichendem Maße für eine Beseitigung des dort im Kreuzungsbereich mit der T1 befindlichen Schlaglochs Sorge getragen hat. 20 Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass in Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften die Gewährleistung einer gänzlich gefahrlosen Nutzung der Verkehrsflächen mit zumutbaren Aufwand nicht erreichbar ist, sodass von einem Straßenbaulastträger nur erwartet werden kann, dass er diejenigen Gefahren ausräumt und erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den Verkehrsteilnehmer, der die nötige Sorgfalt beachtet, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 - 7 U 189/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 - 18 U 118/94 - NJW-RR 1995, 1114). Im Übrigen muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 - 7 U 189/08; OLG Jena, Urteil vom 24.06.2009 - 4 U 67/09 - MDR 2009, 1391; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 - 2 U 18/05 - NJW-RR 2008, 1614). Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vergleiche OLG Celle, NJW-RR 2007,972 m.w.N.). 21 Hiernach liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Denn ein Radfahrer muss nicht damit rechnen, dass eine asphaltierte, innerörtliche, als Radweg empfohlene Strecke ein Schlagloch der hier gegenständlichen Dimensionen von 25 cm x 20 cm und einer Tiefe von ca. 5-6 cm aufweist. Dies gilt insbesondere, wenn das Loch sich im Kreuzungsbereich befindet. Auch unter Berücksichtigung der zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 11 f. d.A.) ist davon auszugehen, dass ein solcher Zustand für einen Verkehrsteilnehmer objektiv gefährlich und ein Schlagloch dieser Größenordnung und Tiefe durchaus geeignet ist, einen durchschnittlich geübten Radfahrer zu Sturz zu bringen. Die Zeugen L, Q und X haben in ihrer Zeugenvernehmung lebensnah, widerspruchsfrei und daher glaubhaft bekundet, dass das Lichtbild Bl. 12 d.A. den Zustand der Straße und des Schlaglochs zum Unfallzeitpunkt zutreffend wiedergibt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Lichtbilder Bl. 11 f. d.A. Den Zustand der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt 22.04.2013 zutreffend abbilden. In Anbetracht dieser Lichtbilder hält das Gericht es für naheliegend, dass das Schlagloch jedenfalls geeignet ist, einen Fahrradfahrer zu Fall zu bringen. Zudem weist die Kreuzung - wie auch die Lichtbilder Bl. 11 und 17 d.A. belegen - keine völlig untergeordnete Verkehrsbedeutung auf, so dass von vornherein Sicherungspflichten der Beklagten ausscheiden würden. Es kommt hinzu, dass ein in die Straße abbiegenden Verkehrsteilnehmer die Schadstelle erst sehr spät erkennen kann und beim Abbiegevorgang besondere Aufmerksamkeit auf die übrigen Verkehrsteilnehmer gefordert ist. Ausreichende Kontrollen bzw. Sicherungsmaßnahmen der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche Schlagloch sind nicht vorgetragen. 22 3. Der Kläger hat dennoch nur einen Anspruch auf Ersatz von 3/4 der ihm entstandenen Schäden, da ihm ein Mitverschulden zur Last fällt. Der Unfall ereignete sich gegen 10:30 Uhr im April, so dass von Tageshelle auszugehen ist. Dabei war der Kläger gehalten, sowohl den Verkehr zu beachten als auch auf etwaige Hindernisse und Unebenheiten der Straße zu achten und ein Fahrtempo zu wählen, dass es ihm ermöglichte, auf unvorhergesehene Hindernisse zu reagieren. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte der Kläger das Schlagloch erkennen und abbremsen oder ausweichen können (vgl. auch OLG München, Urteil vom 22.07.2010 – 1 U 1710/10, juris). Andererseits musste der Kläger mit einem Schlagloch in einer derartigen Größenordnung auf einer als Radweg empfohlenen innerörtlichen Strecke im Kreuzungsbereich nicht rechnen, hatte zugleich auch auf den fließenden Verkehr zu achten und die Beklagte hat auch keine regelmäßige Kontrolle der Straße vorgetragen, so dass das Verschulden der Beklagten überwiegt. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte kann ein Mitverschulden des Klägers nicht ausgeschlossen werden, war aber geringer als der Verursachungs- und Mitverschuldensanteil der Beklagten anzusetzen und führt zu einem Mitverschulden des Klägers in angegebener Höhe. 23 4. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen materiellen Schäden. 24 a. Der Kläger kaufte seinen Helm im Jahre 2011 für 98,95 €. Außerdem erwarb er eine Sonnenbrille im Jahr 2012 für 199 € und einen Tacho im Jahr 2010 für 50 €. Die Zeugin I hat in ihrer Zeugenvernehmung glaubhaft geschildert, dass nach dem Unfall ihres Mannes der Helm und die Brille kaputt gewesen sei. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Tacho des Klägers bei dem Unfall verloren gegangen sei. Auch hat der Kläger für diese Gegenstände Rechnungen vorgelegt (Bl. 27, 31, 33 d.A.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Kläger grundsätzlich Schäden im Bezug auf den Helm, die Sonnenbrille und den Tacho entstanden sind. Das Gericht schätzt den Zeitwert von Helm, Sonnenbrille und Tacho gemäß § 287 ZPO zusammen auf 250 €. 25 b. Zu den ersatzfähigen Schäden gehört ferner auch die Zuzahlung im Krankenhaus in Höhe von 20 €, die Zuzahlung der Krankengymnastik in Höhe von 57 € und das Ostheosyntheseband in Höhe von 5 €. Anhand der vorgelegten Rechnungen/Quittungen Bl. 28 ff. d.A. hat der Kläger diese Schadensposition schlüssig dargelegt. Diese wurden von der Beklagten nicht bestritten. 26 c. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens für den Zeitaufwand bezüglich der Eigenreparatur des Fahrrades hält das Gericht gemäß § 287 ZPO eine Entschädigung für drei Stunden für angemessen. Insoweit hat auch der Zeuge L glaubhaft bekundet, dass an dem Fahrrad eine Beschädigung gewesen sei und die Zeugin I hat glaubhaft geschildert, dass der Kläger sein Fahrrad selbst repariert und dafür Stunden im Keller zugebracht habe. Hinsichtlich der Höhe hält das Gericht gemäß § 287 ZPO einen Stundenlohn i.H.v. 10 € für angemessen, so dass dem Kläger diesbezüglich grundsätzlich ein Schaden in Höhe von 30 € entstanden ist. 27 d. Der Kläger macht darüber hinaus für den Zeitraum 25.04.2013 bis 28.10.2013 Fahrtkosten für 236 km unter Berechnung von 0,30 € pro Kilometer geltend. Die Zeugin I hat diesbezüglich glaubhaft bekundet, dass der Heilungsprozess einige Zeit gedauert habe und sie ihren Mann auch noch zu Arztbesuchen habe fahren müssen. Darüber hinaus hat der Kläger die einzelnen, geltend gemachten Fahrten sowohl in Bezug auf das Datum als auch in Bezug auf die Strecke substantiiert dargelegt. Die geltend gemachten Fahrtermine finden sich teilweise auch im ärztlichen Gutachten vom 30.07.2013 als Behandlungsterminen wieder (Bl. 21 d.A.), so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass diese Fahrten tatsächlich angefallen sind. Der Ersatz ist jedoch auf die unvermeidbaren Kosten zu beschränken. Bei Nutzung eines Pkw können deshalb nur die reinen Betriebskosten ersetzt werden. Die Betriebskosten betragen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 0,25 € pro Kilometer, so dass dem Kläger 236 km x 0,25 € = 59,71 € zustehen. 28 e. Zu den ersatzfähigen Schäden gehören grundsätzlich auch die Rechtsverfolgungskosten in Form von Aufwendungen für ein Gutachten zwecks genauer Ermittlung des Schadensumfangs. Durch die Vorlage der Rechnungen der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. med. L vom 22.04.2013 über einen Betrag i.H.v. 65 € (Bl. 35 d.A.) und vom 30.07.2013 über einen Betrag in Höhe von 63 € (Bl. 34 d.A) hat der Kläger diesen Schaden substantiiert dargelegt. Diese Positionen wurden von der Beklagten nicht bestritten. 29 f. Die geltend gemachte Kostenpauschale schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO mangels weiterer Angaben des Klägers auf 25 €. 30 g. Insgesamt ergibt sich daher ein Schaden des Klägers i.H.v. 574,71 €. Bei einer Haftung der Beklagten von 3/4 ergibt sich ein Betrag von 431,03 €, die weitergehende Klage ist abzuweisen. 31 5. Gemäß § 253 BGB kann der Kläger von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen. a. Der Höhe nach erachtet das Gericht ein solches von insgesamt 3.000,00 € als angemessen und erforderlich, aber auch als ausreichend. Die weitergehende Klage ist abzuweisen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. In erster Linie bilden die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Lebensführung im privaten und beruflichen Bereich die wesentliche Grundlage für die Bemessung der billigen Entschädigung (BGH, Urteil vom 12.05.1998 – VI ZR 182/97, juris Rn. 13; OLG Köln, Teilurteil vom 09.01.2002 – 5 U 91/01, juris Rn. 26). Das Schmerzensgeld soll aber zugleich auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BGH aaO; OLG Köln aaO). Dementsprechend fließt auch der Grad des Verschuldens des Schädigers in die Schmerzensgeldbemessung mit ein (BGH, Urteil vom 16.02.1993 – VI ZR 29/92, juris Rn. 13). Steht fest, dass es aufgrund des Unfalls zu einer Primärverletzung gekommen ist, so kann hinsichtlich weiterer Schadensfolgen § 287 ZPO angewandt werden (BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02, juris Rn. 7). b. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sich der Kläger bei dem Sturz verletzt hat. Die Zeugen L, Q und X haben übereinstimmend und lebensnah bekundet, dass der Kläger nach dem Sturz sich im Bereich des Gesichts und der Hände verletzt habe und anschließend mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gekommen sei. Der dort erstellte Bericht vom 22.04.2013 (Bl. 19 d.A.) gelangt zu der Diagnose: Fraktur Grundglied linker Kleinfinger, subkutane Streckstenenruptur Endglied, Luxation PIP linker Zeigefinger, Schädelprellung, Multiple Schürfwunden. Ausweislich eines ärztlichen Gutachtens der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. Med. L vom 30.07.2013 (Bl. 20 ff. d.A.) wurde u.a. festgestellt, dass der Heilverlauf noch andauere, bisher 7 Behandlungstermine stattgefunden hätten und eine Arbeitsunfähigkeit des 71-jährigen Klägers und Rentners bis zu diesem Tag zu 100 % anzunehmen sei. Aus einem weiteren Gutachten vom 11.11.2013 (Bl. 23 d.A.) ergibt sich, dass der Kläger am 29.04.2013 operiert wurde und bei genauer Untersuchung ein unvollständiger Faustschluss mit einem Fingerkuppenhohlhandabstand des Ring- und Kleinfingers von jeweils 2 cm bestehe und der Bewegungsumfang eingeschränkt sei. Dies wird auch belegt durch die Aussage der Zeugin I. Diese hat lebensnah, nachvollziehbar und daher glaubhaft bekundet, dass die Heilungsprozess ihres Mannes ein paar Monate gedauert habe, er von einem Handchirurgen operiert worden sei und ihr Mann auch heute noch Einschränkungen mit der linken Hand habe. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass der kleine Finger an seiner linken Hand gebrochen gewesen sei, er auch heute noch Einschränkungen an der linken Hand habe und Dinge nicht mehr richtig mit der linken Hand festhalten könne. c) Aufgrund vorstehender Zeugenaussagen, der ärztlichen Berichte und der persönlichen Anhörung steht unter Zugrundelegung des Beweismaßstabes des § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin sich bei dem Sturz verletzt und insbesondere nicht unerheblich Verletzungen am Kleinfinger und am Ringfinger der linken Hand erlitten hat. Insbesondere der am Tag des Unfalls erstellte Arztbericht lässt keine begründeten Zweifel daran, dass entsprechende Verletzungen durch das Unfallgeschehen verursacht wurden. Unter zusammenfassender Würdigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände, insbesondere der vorstehenden Verletzungen, einer angefallenen Operation, einer Behandlungsdauer von ca. einem halben Jahr und Beeinträchtigungen der linken Hand erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.000,00 € als angemessen. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass dem Kläger einerseits ein Mitverschulden vorzuwerfen ist, andererseits die Beklagte aber keine Sicherungsmaßnahmen wie Kontrollen zur Vermeidung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgetragen hat. 6. Auf den für begründet erachteten Zahlungsanspruch steht dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, 187 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17.07.2013 ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach verneint. 7. Ein Anspruch auf Zahlung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gemäß § 249 BGB nur aus einem Streitwert von bis 3.500,00 € zu. Bei einer 0,65 fachen Gebühr (141,05 €), der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (20,00€) sowie der Mehrwertsteuer (30,60 €) ergibt sich der tenorierte Betrag. Die Kosten der Einschaltung des klägerischen Prozessbevollmächtigten sind als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung voll erstattungsfähig. 32 III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11 ZPO. 33 Streitwert: 4.204,31 €; § 39 GKG 34 Klageantrag zu 1: 704,31 €, § 3 ZPO 35 Klageantrag zu 2: 3.500 €, § 3 ZPO 36 Klageantrag zu 3: 0 €; § 4 ZPO 37 38 D als Einzelrichterin