Urteil
8 O 27/15
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2015:1014.8O27.15.00
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Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2014 Zug-um-Zug gegen Übergabe des PKW Audi A 4, Fahrzeugidentifikationsnummer ### zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2014 Zug-um-Zug gegen Übergabe des PKW Audi A 4, Fahrzeugidentifikationsnummer ### zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges. Die Parteien schlossen am 13.10.2014 einen Kaufvertrag über das im Tenor näher bezeichnete Fahrzeug. Der Kaufpreis wurde mit 6.500,00 € vereinbart. Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es wörtlich u.a. wie folgt „Das Fahrzeug wird nach persönlicher Besichtigung, Probefahrt (Stadtfahrt und Autobahn) und Erklärung aller Mängel gekauft.“ … „Da es hier um einen Privatverkauf geht, besteht keine rechtliche Gewährleistung.“ Die Übergabe des Fahrzeuges erfolgte am 14.10.2015. Der Beklagte gab im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen unstreitig jedenfalls an, dass die elektrischen Fensterheber defekt seien, ein Schaden am linken Kotflügel vorhanden sei sowie Kratzer an der Stoßstange hinten. Der Beklagte hatte im Zusammenhang mit einem Unfallschaden ein Gutachten erstellen lassen, das er dem Kläger aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht übergeben hat. Das streitgegenständliche Fahrzeug war zunächst auf die Ehefrau des Beklagten, Frau A H, ca. 6 Monate zugelassen, danach auf den Beklagten. Ein Reifen weist das Baujahr 2003 auf. Der Kläger hat mit Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2014 wegen arglistiger Täuschung die Anfechtung des Kaufvertrages, vorsorglich den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte erklärt habe das Fahrzeug sei „in Ordnung“, er habe das Fahrzeug neu gekauft, es sei der originale Kilometerstand. Der Kläger behauptet, dass es neben dem sichtbaren Schaden am linken Kotflügel einen weiteren Unfallschaden gegeben habe. Die Motorhaube sei gespachtelt und lackiert worden, die Fahrertür hänge, ein Schlauch sei lediglich mit Klebeband zusammengeklebt, die Scheinwerferaufhängung vorne rechts sei nicht ordnungsgemäß befestigt, die Schrauben an dem Kotflügel auf der rechten Seite seien nicht werkseitig, die linke Fahrerseite (Schrauben) seien glänzend lackiert. Es liege ein Schaden am Querlenker vor. Nach Übergabe habe er Klopfgeräusche festgestellt, des Weiteren sei im 2. Gang ein Ruckeln zu vermerken. Der Reifen vorne links sei einseitig abgelaufen, obwohl der Beklagte angegeben habe, man könne mit den Reifen noch locker eine Saison fahren. Die Bremsen und Bremsklötze seien komplett erneuerungsbedürftig, die Bremsen vorne nicht TÜV-tauglich, es trete Ölverlust am Motor und am Differenzial auf, die Schmutzabdeckung unterhalb des Motors sei eingerissen, der Motor werde nicht warm. Auf die Frage nach Ölrückständen habe der Beklagte angegeben, dass ein Ölverlust nicht stattfinde, der Turbo sei „mal kaputt“ gegangen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2014 Zug-um-Zug gegen Übergabe des PKW Audi A 4, Fahrzeugidentifikationsnummer ### zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass er den Kläger im Zuge des Vertragsschlusses über alle ihm bekannten Mängel aufgeklärt habe. Er habe insbesondere mitgeteilt, dass das Fahrzeug im September 2014 einen Unfallschaden im Bereich der linken Fahrzeugseite erlitten habe, welcher nicht instandgesetzt worden sei, der Kläger habe den Schaden selbst in Augenschein genommen, eine Einsicht in das vorliegende Gutachten aber abgelehnt. Auf Spachtelungen an der Motorhaube habe er den Kläger hingewiesen und erklärt, dass ein Gegenstand auf das Fahrzeug gefallen sei, der Spachtelung und Neulackierung erforderlich gemacht habe. Weitere Mängel seien ihm nicht bekannt gewesen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden sei. Im Übrigen handele es sich – soweit die behaupteten Mängel tatsächlich bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben sollten, was bestritten werde - um Verschleißerscheinungen. Der rechte hintere Reifen sei im Jahr 2014 ausgetauscht worden im Reifencenter, das ein Reifen aus dem Jahr 2003 verbaut worden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. . Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat auch in der Sache selbst Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges gemäß §§ 123 Abs.1, 142 Abs.1, § 812 Abs.1 S.1 BGB zu. Es kann dahinstehen, ob die Parteien in dem schriftlichen Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben oder ob der Passus „Da es hier um einen Privatverkauf geht, besteht keine rechtliche Gewährleistung nur einen (unzutreffenden ) Hinweis auf die Rechtslage enthält, nicht aber den übereinstimmenden Willen der Parteien zum Ausdruck bringt , Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Ein auf arglistige Täuschung gegründeter Anspruch wird nicht durch einen etwaigen Gewährleistungsausschluss erfasst. Der Abschluss des Kaufvertrages beruht auf einer arglistigen Täuschung. Eine arglistige Täuschung kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen erfolgen. Arglistig verschweigt, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, er nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn nicht offenbart (BGH Urteil vom 25.10.2007, VIII ZR 205/03, zitiert nach juris). Wird der Verkäufer nach Unfällen und sonstigen Mängeln ausdrücklich gefragt, so muss die Antwort richtig und vollständig sein. Erforderlich ist weiter, dass der Verkäufer bewusst die Folgen einer vertragswidrigen Ausführung in Kauf nimmt. Arglist erfordert aber keine Schädigungsabsicht und keinen Vorteil (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 6.11.2014, 8 U 163/13, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gegenstand der Kaufvertragsverhandlungen sind unstreitig auch etwaige Unfallschäden gewesen. Der Verkäufer hat dabei das volle Ausmaß des Unfallschadens und die zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitzuteilen (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.). Dies hat der Beklagte auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung unterlassen. Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Gutachtens vom 30.09.2014 über einen Unfallschaden, den das streitgegenständliche Fahrzeug erlitten hat, sind für die Behebung des Unfallschadens Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 2.659,78 € erforderlich gewesen, neben dem stark verformten Kotflügel vorne links war die Tür vorne links eingedellt und instandzusetzen und zu lackieren. Des Weiteren war das Fahrzeug fahrwerkmäßig zu vermessen und war schadenbedingt nur bedingt verkehrssicher. Dass der Beklagte das volle Ausmaß dieser Schäden offenbart hat, ergibt sich auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens nicht. Vielmehr hat dieser sich nur darauf berufen, dass der Anstoß auf die Felge zu sehen gewesen sei und man sich daher schon habe denken können, dass wegen des Anstosses auf die Felge weitere Schäden eingetreten seien. Vor dem Hintergrund seiner Behauptung, nach Erstellung des Gutachtens seien keine Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden, was allerdings bereits angesichts der vom Gutachter festgestellten sichtbaren Eindellungen auf der Motorhaube fraglich erscheint, hätte es aber einer Aufklärung über das Ausmaß der Schäden schon im Hinblick auf die nur bedingt gegebene Verkehrssicherheit erfordert. Der Beklagte hat auch arglistig gehandelt im Sinne des § 123 BGB gehandelt. Soweit der Beklagte sich darauf berufen hat, die nur bedingte Verkehrssicherheit sei ihm nicht bekannt gewesen, vermochte das Gericht dem nicht zu folgen, da der Beklagte im Besitz des Gutachtens war und dieses nicht nur zur Vorlage beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners verwandt hat, sondern nach eigenem Vorbringen auch zur Grundlage seiner Kaufpreisvorstellungen gemacht hat. Die unterlassene Aufklärung hat bei dem Kläger einen Irrtum über das Ausmaß der Schäden erweckt, da er nicht davon ausgehen musste, dass mehr als kosmetische Reparaturen zur Behebung des Unfallschadens erforderlich waren. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist vom Beklagten nicht geltend gemacht worden. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus Verzugsgesichtspunkten seit dem 8.11.2014 begründet. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet, nachdem er die ihm angebotene Rücknahme des Fahrzeuges abgelehnt hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 6.500,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Q als Einzelrichterin