Urteil
1 O 219/15
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2015:1105.1O219.15.00
2mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über die Rückforderung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nach erklärtem Widerruf eines vorzeitig beendeten Darlehens. 3 Die Parteien schlossen am 07.11.2005 einen Darlehensvertrag zur Darlehensnummer #####/####. Dem Darlehen war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt: 4 „Widerrufsrecht 5 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt (...)“ 6 Weiterhin enthielt die Widerrufsbelehrung einen Passus über finanzierte Geschäfte mit folgendem Inhalt: 7 „Finanzierte Geschäfte 8 Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei der Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“ 9 Die Beklagte valutierte das Darlehen vertragsgemäß. Im Frühjahr 2012 baten die Kläger um eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags. Daraufhin schlossen die Parteien am 01.02.2012 einen Aufhebungsvertrag. Für die vorzeitige Beendigung berechnete die Beklagte 6.860,85 € Vorfälligkeitsentschädigung, die die Kläger am 02.02.2012 bezahlten. 10 Mit Schreiben vom 12.12.2014 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und forderten unter Fristsetzung bis zum 01.02.2015 die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Auf die erfolgte Zurückweisung der Ansprüche, erklärten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 16.04.2015 an dem Widerruf festhalten zu wollen. 11 Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und habe daher die Frist nicht zum Laufen gebracht. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da in ihr eine Belehrung über ein „Widerspruchsrecht“ enthalten sei, welche zu einer Verwirrung hinsichtlich des Fristbeginns führe. Weiterhin sei die Belehrung fehlerhaft, da sie aufgrund der Tatsache, dass sie einen Passus über finanzierte Geschäfte enthalte, es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um ein solches gehandelt habe, den Verbraucher verwirre. 12 Die Kläger beantragen, 13 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 6.860,85 € nebst Zinsen 14 in Höhe von 18,85 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 02.02.2012 bis 17.05.2012, 15 in Höhe von 18,25 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 18.05.2012 bis 01.07.2012, 16 in Höhe von 18,25 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 02.07.2012 bis 28.09.2012, 17 in Höhe von 18,00 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 29.09.2012 bis 14.03.2013, 18 in Höhe von 17,69 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 15.03.2013 bis 28.05.2013, 19 in Höhe von 17,71 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 29.05.2013 bis 22.07.2013, 20 in Höhe von 17,71 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 23.07.2013 bis 18.11.2013, 21 in Höhe von 17,71 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 19.11.2013 bis 22.01.2014, 22 in Höhe von 17,77 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 23.01.2014 bis 16.04.2014, 23 in Höhe von 17,81 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 17.04.2014 bis 14.07.2014, 24 in Höhe von 17,74 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 15.07.2014 bis 01.10.2014, 25 in Höhe von 17,60 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 02.10.2014 bis 03.02.2015, 26 in Höhe von 17,58 Prozentpunkten seit dem 04.02.2015 zu zahlen, 27 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1035,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 zu zahlen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Die Beklagte meint, sie habe die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Ein solches stünde ihnen nicht zu. Jedenfalls sei seine Geltendmachung durch den Aufhebungsvertrag und den Zeitablauf verwirkt. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie deren Anlagen Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 34 Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. Der Darlehensvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden, da bei Erklärung des Widerrufs am 12.12.2014 die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die Widerrufsbelehrung war nicht fehlerhaft und hat daher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. die Frist bei Vertragsschluss im Jahre 2005 ins Laufen gebracht. 35 Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss den Verbraucher in die Lage versetzen, dieses zu verstehen und ausüben zu können (BGH Urteil vom 25.01.2012 – VIII ZR 95/11; BGH Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07). Die Belehrung muss deutlich gestaltet sein, sie darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten (Grüneberg in: Paland, § 355 BGB a. F. Rn. 16). Hierzu gehört, dass der Verbraucher der Belehrung ohne weiteres entnehmen kann, wann für ihn die Widerrufsfrist beginnt (BGH Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11). Er muss durch eine eindeutige Beschreibung des fristauslösenden Ereignisses in die Lage versetzt werden, die für ihn maßgebliche Frist für den Widerruf mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (BGH Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07). 36 Diese Kriterien sind hier erfüllt. Soweit die Kläger geltend machen durch die Verwendung des Begriffes „Widerspruch“ statt „Widerruf“ verwirrt und in ihrer Fristberechnung eingeschränkt zu sein, so dringen sie hiermit nicht durch. Die Belehrung trägt die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und unmittelbar hierunter „Widerrufsrecht“. Im ersten Satz wird der Verbraucher darüber informiert, dass er seine Erklärung innerhalb von zwei Wochen „widerrufen“ kann. Unmittelbar hieran schließt sich die Erläuterung an, dass diese Frist auf einen Monat verlängert wird, sollte er nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über sein „Widerspruchsrecht“ belehrt worden sein. Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler. Auch dem fachunkundigen Leser erschließt sich, dass diese beiden Begriffe hier synonym verwendet wurden und es nicht, wie die Kläger vortragen, eine weitere Möglichkeit, einen Widerspruch, gibt, sich vom Vertrag zu lösen. 37 Auch aus der Tatsache, dass ein Passus über finanzierte Geschäfte eingefügt wurde, ohne, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um ein solches gehandelt hat, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Eine solche Belehrung kann anhand der Erläuterungen zur Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV entfallen, wenn sie nicht einschlägig ist, sie muss jedoch nicht gestrichen werden. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber den Verwender nicht zwingen wollte, für jede Sachverhaltskonstellation eine gesonderte Belehrung vorzuhalten (LG Bonn, Urteil vom 09.09.2015 – 2 O 370/14). Vielmehr wird es häufig der Beklagten nicht bekannt sein, ob noch weitere Geschäfte vorliegen, die mit dem Darlehensvertrag finanziert werden. Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass der Verbraucher die Belehrung liest, bevor er sie unterschreibt. Hierbei konnten die Kläger bereits dem Text entnehmen, dass der Abschnitt über finanzierte Geschäfte mangels Vorliegens eines finanzierten Geschäfts für sie keine Relevanz hatte. Die Belehrung gilt – der Musterbelehrung folgend – nur, „wenn beide Geschäfte eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Begriff der gesetzlichen Regelung des § 358 BGB folgend. Hierbei handelt es sich um eine klare und verständliche Belehrung. Etwaige Ungewissheiten folgen nicht aus einer behaupteten verwirrenden Widerrufsbelehrung, sondern sind der Komplexität des Gesetzeswortlauts des § 358 BGB geschuldet. 38 Darüber hinaus ist die Geltendmachung des Widerrufsrechts vorliegend ebenfalls verwirkt. Der aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB abgeleitete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012- 13 U 30/11; BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02). Es kommt auf die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten an (Paland, § 242 BGB, Rn. 93). 39 Das erforderliche Zeitmoment ist hier gegeben. Der Darlehensvertrag wurde im Jahr 2005 abgeschlossen. Bis zur Ausübung des Widerrufsrechts im Jahre 2012 waren sieben Jahre vergangen. 40 Auch das Umstandsmoment liegt vor. Im Jahr 2012 beendeten die Parteien auf Wunsch der Kläger einvernehmlich ihr Vertragsverhältnis und wickelten den Vertrag vollständig ab. Seit dieser Abwicklung verstrichen zweieinhalb Jahre. Das Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts angesichts der vollständigen, wechselseitigen Leistungserbringung zweieinhalb Jahre vor der erfolgten Widerrufserklärung begründet den für das Umstandsmoment erforderlichen Vertrauenstatbestand. Nach der vollständigen Abwicklung der Verträge bestanden zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen mehr. Die Beklagte durfte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB davon ausgehen, dass von den Klägern nach so langer Zeit keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden würden. 41 Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigung nämlich nicht „rechtsgrundlos“ im Sinne der Vorschrift erhalten. 42 Ein Rechtsgrund folgt zwar nicht aus dem am 01.02.2012 geschlossenen „Aufhebungsvertrag“. Die Auslegung dieses Vertrages gemäß §§ 133,157 BGB ergibt, dass die Parteien hierdurch lediglich den bestehenden Darlehensvertrag mit neuem Inhalt hinsichtlich der zeitlichen Reichweite füllen wollten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien den alten Vertrag vollständig zum Erlöschen bringen wollten, zumal sich ihre Rechtsbeziehungen und die Vertragsabwicklung aus dem Darlehensvertrag ergaben. 43 Ein Rechtsgrund ist jedoch in dem am 07.11.2005 geschlossenen Darlehensvertrag (§§ 488, 495 BGB) in der Form, die dieser durch den Aufhebungsvertrag erhalten hat, zu sehen. Der Vertrag ist wie bereits ausgeführt nicht gemäß §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. wirksam widerrufen worden. 44 Ein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt nicht aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Da die Beklagte nicht mit der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Verzug war, können die Kläger einen Verzugsschaden nicht geltend machen. 45 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO. 46 Der Streitwert wird auf 6.860,85 EUR festgesetzt. 47 I2 als Einzelrichterin