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Urteil

7 O 186/15

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2015:1208.7O186.15.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Aufwendungen und Schäden, die im Zusammenhang mit dem im Rahmen des am 06.10.2005 beauftragten und unter dem Datum 22.01.2007 durch die Beklagte zu 1. abgerechneten Auftrag an den Aussenanlagen „Erweiterung und Neugestaltung Berufskolleg, Berliner Ring, 52511 Geilenkirchen“ entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit dem Bettungsmaterial stehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Aufwendungen und Schäden, die im Zusammenhang mit dem im Rahmen des am 06.10.2005 beauftragten und unter dem Datum 22.01.2007 durch die Beklagte zu 1. abgerechneten Auftrag an den Aussenanlagen „Erweiterung und Neugestaltung Berufskolleg, Berliner Ring, 52511 Geilenkirchen“ entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit dem Bettungsmaterial stehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung eines Schadensersatzanspruches aus einem Bauvorhaben gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Der Kläger war der Bauherr der Baumaßnahme Erweiterung und Neugestaltung des B mit der Planung und Bauleitung einschließlich sämtlicher Leistungsphasen nach HOAI beauftragte der Kläger den Beklagten zu 3). Dieser erstellte die Ausschreibungsunterlagen einschließlich des Leistungsverzeichnisses vom 12.07.2005. In diesem Leistungsverzeichnis lautet die Position 6.280 wie folgt: „Beton-Rechteckpflaster 10/20/8 mit Fase, Stärke 8 cm, Farbe grau, liefern und auf Pflasterbett aus Splitt 2/5 mm, 4 cm stark höhen- und fluchtgerecht im Fischgrätverband verlegen, abrütteln und mit Basaltsplitt einschlämmen“. Mit Auftrag vom 06.10.2005 (Bl. 5 f. d. A.) beauftragte der Kläger die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer zu dieser Zeit der Beklagte zu 2) war, mit der Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahme, wobei zwischen den Parteien die Anwendbarkeit der VOB/B vereinbart wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Auftrages wird auf die Akte Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) führte die Arbeiten durch, wobei sie als Bettungsmaterial ein Gemisch aus Viadur Bettungssand, was ein industrielles Recycling-Erzeugnis darstellt, und natürlichem Quarzsand verwendete. Den Viadur Bettungssand hat die Beklagte über ihre Schwesterfirma, die Beton- und Asphaltmischwerke Tholen GmbH bezogen, die diesen wiederum von der MAV Mineralstoff-Aufbereitung und Verwertung GmbH, der Streitverkündeten zu 1) bezogen hat. Im Mai 2006 wurden die Leistungen der Beklagten zu 1) vom Kläger abgenommen. Unter dem 22.01.2007 (Bl. 7 ff. d. A.) erstellte die Beklagte zu 1) die Schlussrechnung, wobei wegen der Einzelheiten auf die Akte Bezug genommen wird. Im Jahre 2012 beauftragte der Kläger das Laboratorium für S aus Mönchengladbach mit einer Überprüfung des Bettungsmaterials. Wegen der Einzelheiten des Privatgutachtens vom 02.08.2012 (Bl. 24 ff. d. A.) wird auf die Akte verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Feststellungsklage zulässig sei, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Schaden und der Ersatzvornahmeaufwand noch nicht abschließend bezifferbar seien. Die Feststellungsklage sei auch begründet, da das von der Beklagten eingebaute Bettungsmaterial mangelhaft sei. Denn das verwendete Bettungsmaterial entspräche nicht der Bezeichnung aus dem Leistungsverzeichnis, da mit „Splitt“ jedenfalls kein industrielles Nebenprodukt gemeint sei. Darüber hinaus sei es auch nicht für den vertraglichen Verwendungszweck geeignet, da in dem Privatgutachten vom 02.08.2012 deutlich überhöhte Messwerte in Bezug auf die im Bettungsmaterial enthaltenden Schwermetalle festgestellt worden seien. Die Beklagte zu 1) habe auch arglistig gehandelt, da sie dem Kläger nicht mitgeteilt habe, dass sie ein Bettungsmaterial verwendet habe, welches nicht dem vertraglich vereinbarten Produkt entspreche. Es sei auch von Arglist auf der Seite des Beklagten zu 2) auszugehen, da eine derart wesentliche Entscheidung nur auf Geschäftsführerebene getroffen werde. Schließlich habe auch der Beklagte zu 3) arglistig gehandelt, da dieser seiner vertraglichen Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei und den Kläger hierüber auch nicht aufgeklärt habe. Soweit der Beklagte zu 3) dies bestreite, sei dessen Vorbringen unsubstantiiert, da er keine konkreten Umstände hinsichtlich seiner behaupteten Überwachungsmaßnahmen benenne. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Aufwendungen und Schäden, die im Zusammenhang mit dem im Rahmen des am 06.10.2005 beauftragten und unter dem Datum 22.01.2007 durch die Beklagte zu 1. abgerechneten Auftrag an den Aussenanlagen „Erweiterung und Neugestaltung B“ entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit dem Bettungsmaterial stehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Feststellungsklage unzulässig sei, da es dem Kläger möglich gewesen sei unter Einholung eines Kostenvoranschlages den Schaden zu beziffern. Zudem sind die Beklagten unter Bezugnahme auf die „Begriffsbestimmungen im Straßenbau“ der Ansicht, dass unter den Begriff „Splitt“ auch ein industrielles Recyclingerzeugnis falle. Die Feststellungen des Privatgutachtens vom 02.08.2012 werden von der Beklagtenseite mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagten behaupten zudem, dass der Kläger vom Einbau des tatsächlich verwendeten Bettungsmaterial gewusst habe, da Herr T, der für den Kläger bei dieser Baumaßnahme zuständig gewesen sei, bei seiner eigenen Einfahrt dasselbe Material verwendet habe. Zudem berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Insoweit sei der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend, da der Unterschied im Bettungsmaterial offensichtlich gewesen sei, wobei wegen der Einzelheiten auf das Privatgutachten vom 28.01.2014 (Bl. 123 ff. d. A.) Bezug genommen wird, und der Kläger sich somit grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 BGB entgegenhalten lassen müsse. Die Beklagte zu 1) führt hierzu aus, dass es sich bei dem Viadur-Bettungssand um ein güteüberwachtes Material der RCL-I (bessere Qualität) handele. Hiervon sei die Beklagte zu 1) jedenfalls aufgrund der Internetbeschreibung der MAV (Bl. 100 f. d. A.), den Lieferscheinen (Bl. 102 d. A.) sowie dem Prüfbericht vom 05.11.2009 (Bl. 103 ff. d. A.), wobei insoweit auf die Akte Bezug genommen wird, berechtigter Weise ausgegangen. Die Beklagte zu 1) habe erstmals Ende 2011/Anfang 2012 im Zusammenhang mit einer anderen Baumaßnahme Anhaltspunkte dafür gehabt, dass das Material Viadur chemisch problematisch sein könnte und habe daraufhin die MAV mit Schreiben vom 13.01.2012 (Bl. 110 d. A.) aufgefordert, das noch bei der Schwesterfirma lagernde Material zurückzuholen. Auch habe die Beklagte zu 1) den Kläger mit Schreiben vom 06.06.2012 (Bl. 113 d. A.) von sich aus über diese Problematik unterrichtet. Nach alledem habe die Beklagte zu 1) nicht arglistig gehandelt. Der Beklagte zu 3) ist der Ansicht, dass er mangels entgegenstehender Anhaltspunkte keine Verpflichtung gehabt habe, das Bettungsmaterial auf seine Beschaffenheit zu untersuchen. Hierauf habe er den Kläger auch nicht hinweisen müssen, weshalb kein Ansatz für eine arglistige Handlung auf Seiten des Beklagten zu 3) bestünde. Im Übrigen hätten er bzw. sein zuständiger Mitarbeiter alle gebotenen Überprüfungen durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die seitens der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist gegenüber der Beklagten zu 1) begründet und gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) unbegründet. I. Das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bezüglich der Frage, ob in Bauprozessen bei Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse zu bejahen ist, eine weite Auslegung geboten. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten des Bauprozesses, der wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, dass häufig Fallkonstellationen betroffen sind, bei denen es sich nicht um in ihren Ursachen und Auswirkungen offen zu Tage liegende Schäden mit einfach und schnellst zu ermittelnden Beseitigungskosten handelt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage, Rn. 438, m.w.N.). Unter Herzanziehung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall, bei dem durch die Verwendung eines industriellen Recycling-Erzeugnisses zumindest eine Schwermetallbelastung im Raume steht, davon auszugehen, dass der tatsächliche Schaden noch nicht bzw. jedenfalls nicht ohne Heranziehung weiterer kostspieliger Sachverständigengutachten ermittelt werden kann. Soweit die Beklagtenseite auf die Möglichkeit der Einholung eines Kostenvoranschlages verweist, dürfte dies aufgrund der im Raume stehenden Schwermetallbelastung zur Bezifferung des Schadens nicht ausreichen. Im Übrigen wäre selbst bei der Einholung eines Kostenvoranschlages noch keine Gewissheit über den tatsächlichen Schaden erlangt. Insofern gilt jedoch der Grundsatz, dass eine Feststellungsklage auch dann zulässig ist, wenn eine Leistungsklage nicht den ganzen zu erwartenden Schaden abdeckt (vgl. Zöller-Greger) ZPO, 30. Auflage,§ 256 ZPO, Rn. 8, m.w.N.). II. 1) Die Feststellungsklage ist gegenüber der Beklagten zu 1) auch begründet, da dem Kläger insoweit ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 13 Abs. 1, Abs. 7 Nr. 2 und 3 VOB/B zusteht. a) Das von der Beklagten zu 1) eingebaute Bettungsmaterial ist gemäß § 13 Abs. 1 VOB/B mangelhaft. Mangelhaft in diesem Sinne ist eine Werkleistung, wenn sie nicht der vereinbarten Qualität und Zusammensetzung entspricht und wenn sie – unabhängig von der vereinbarten Qualität – für den vereinbarten Zweck – als Bettungsmaterial einer Fläche in der Nähe eines Berufskollegs – nicht geeignet ist (BGH BauR 2014, 1291 ff.). Vorliegend ist beides der Fall. Das von der Beklagten eingebaute Bettungsmaterial entspricht nicht der vertraglichen Vereinbarung. In der relevanten Position 6.280 haben die Parteien ein „Pflasterbett aus Splitt 2/5 mm“ als Bettungsmaterial vereinbart. Die Frage, was unter Splitt zu verstehen ist, ist eine Rechtsfrage, die durch die Kammer zu beantworten ist. Hierbei ist eine Bewertung des Vertragsinhaltes und des ihm zugrundeliegenden bautechnischen Verständnisses erforderlich, namentlich die Frage, welche Herkunft das zu liefernde Material nach seiner Bezeichnung aufweisen muss (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2015, Az.: 11 U 65/15, m.w.N.). Von einem vorgehenden übereinstimmenden Willen der Parteien im Sinne des § 133 BGB ist nicht auszugehen. Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger das Begriffsverständnis des Beklagten zu 3) zuzurechen ist, haben die Beklagten bereits nicht dargelegt, dass dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsverzeichnisses (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Auflage, § 133 BGB, Rn. 6b, m.w.N.) ein entsprechendes Begriffsverständnis besaß. Für die Beantwortung dieser Frage, ist ohne weitere Darlegung das im Rechtsstreit geäußerte Verständnis nicht ausreichend, da es auch maßgeblich von dem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits motiviert sein kann. Da somit nicht von einem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien gemäß § 133 BGB auszugehen ist, kommt es bei der Auslegung auf die objektive Bezeichnung des Bettungsmaterials an. Hierfür bedarf es nicht der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, vielmehr ist die Herkunft von Splitt eine allgemein bekannte Tatsache (§ 291 ZPO). So ist sowohl unter Splitt – als auch unter Brechsand – eine Gesteinskörnung zu verstehen, die durch – mitunter künstlich - gebrochenes Gesteinsmaterial natürlicher Herkunft gewonnen wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2015, Az.: 11 U 65/15, m.w.N.). Dem stehen auch nicht die Seitens der Beklagten zu 1) eingereichten „Begriffsbestimmungen Straßenbautechnik“ entgegen. Vielmehr findet sich dort gerade unter dem Begriff „Splitt“ die Definition „Gebrochener Mineralstoff“. Unter dem Begriff Mineral stoff ist aber nach allgemeinem Verständnis lediglich ein Naturstein, nicht aber ein industrielles Erzeugnis zu verstehen. Soweit in den Begriffsbestimmungen auf den Begriff „Gesteinskörnungen“ verwiesen wird und dort ausgeführt wird, dass dies ein körniges Material für die Verwendung von Bauwesen sei, das natürlich, künstlich oder recycelt sein kann“, kann dies nicht überzeugen. Denn dies steht dem allgemeinen Verständnis, nach welchem unter Gestein ein Gemenge verschiedener Mineralien - und somit verschiedener Naturprodukte - verstanden wird –entgegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2015, Az.: 11 U 65/15, m.w.N.). Hierfür spricht im Übrigen auch, dass es nach der Überzeugung der Kammer, wegen der mit der Verwendung von industriellen Recycling-Erzeugnissen im Vergleich zu einem Naturprodukt einhergehenden höheren Gefahrträchtigkeit aufgrund der darin für gewöhnlich enthaltenen Schwermetalle, umgekehrt erforderlich gewesen wäre, hierauf ausdrücklich durch Verwendung entsprechender Termini (z.B. „RC-Material“, „RCL-Material“, „Schlacke“) im Leistungsverzeichnis hinzuweisen. Nach alledem ist die vertragliche Vereinbarung auch nicht als unklar oder unsicher zu bezeichnen. Da die Beklagte zu 1.) jedoch unstreitig nicht das vertraglich vereinbarte Naturstein-Material, sondern ein industrielles Recycling-Erzeugnis eingebaut hat, ist bereits darin ein Mangel der Werkleistung zu sehen. Darüber hinaus ist das von der Beklagten zu 1.) eingebaute Material – ein Gemisch aus der kupferhaltigen Hochofenschlacke Viadur 0/5 und natürlichem Quarzsand – als für den vorausgesehen Verwendungszweck ungeeignet anzusehen. Denn die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für den Einbau solchen Materials nach dem sog. Verwertererlass sind nicht gegeben. So ist gemäß Ziffer 5 des Verwertererlasses eine Dokumentation über die Art und Herkunft des mineralischen Stoffes, eines Gütenachweises einschließlich Analysenergebnisse, die eingebaute Menge und den Ort des Einbaus und der Einbauhinweise erforderlich. Diesen Dokumentationspflichten werden jedoch weder der eingereichte Lieferschein noch der Prüfbericht vom 05.11.2009 gerecht. Zudem hat die Beklagte zu 1.) auch entgegen der Ziffer 2.2 des Erlasses keine Auskünfte bei den zuständigen Behörden und Fachdienststellen eingeholt. Schließlich hat die Beklagte zu 1.) auch keine Güteüberwachung für das Endprodukt, also das Gemisch, vorgelegt, was aber nach Ziffer 3.1 des Verwertererlasses sowie dem entsprechenden Erlass vom 09.10.2001 über die Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau für mineralische Stoffe aus industriellen Prozessen und mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten erforderlich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2015, Az.: 11 U 65/15; OLG Köln, Urteil vom 03.12.2014, 16 U 175/13). Die Beklagte zu 1) hat auch nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger Kenntnis vom Einbau des industriellen Recycling-Erzeugnisses als Bettungssand hatte. Soweit die Beklagten insoweit darauf verweisen, dass der angeblich klägerseits für dieses Bauvorhaben zuständige Herr Theissen bei seiner eigenen Auffahrt dasselbe Bettungsmaterial eingebaut habe, fehlt bereits ein konkreter Bezug zum vorliegenden Bauvorhaben ebenso, wie die Angabe einer zeitlichen Einordnung des Sachverhaltes. Des Weiteren wird auch nicht konkret vorgetragen, dass der Herr Theissen überhaupt von der Beschaffenheit des Bettungsmaterials positive Kenntnis hatte. Nach alledem war der diesbezügliche Vortrag der Beklagtenseite mangels ausreichender Substantiierung unberücksichtigt zu lassen. Demgemäß verhilft es der Beklagten zu 1) auch nicht zum Erfolg, dass nach dem Verwertererlass grundsätzlich der Träger der Baumaßnahmen den Dokumentationspflichten nachkommen muss. Denn wenn – wie vorliegend – die Materialien ohne Kenntnis des Trägers der Baumaßnahme eigenmächtig vom Unternehmer eingebaut, versteht es sich von selbst, dass dieser aufgrund vertraglicher Nebenpflicht die entsprechenden Unterlagen dem Auftragnehmer als Träger der Baumaßnahme zur Verfügung zu stellen hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2015, Az.: 11 U 65/15, m.w.N.). b) Auch die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 13 Abs. 7 Nr. 2 und Nr. 3 VOB/B liegen vor. Die Beklagte zu 1) wusste, dass sie ein industrielles Recycling-Erzeugnis einbaut. Dieser unstreitige Sachverhalt geht auch aus den seitens der Beklagten zu 1) eingereichten Unterlagen, namentlich dem Internetauftritt der Firma MAV sowie dem Prüfbericht vom 05.11.2009 hervor. Soweit sich die Beklagte zu 1) darauf beruft, erstmals Ende des Jahres 2011 davon erfahren zu haben, dass das verwendete Bettungsmaterial möglicherweise chemisch problematisch sein könnte, so ist das nicht erheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte zu 1.) wusste, dass sie ein industrielles Recycling-Erzeugnis einbaute und – gemäß den obigen Ausführungen – wissen musste, dass dies nicht der betreffenden Vereinbarung aus dem Leistungsverzeichnis entspricht. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) „vorsätzlich“ im Sinne des § 13 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B gehandelt hat. Im Übrigen ist der Mangel auch als „wesentlich“ im Sinne des § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B anzusehen, da ein industrielles Recycling-Erzeugnisses - bereits aufgrund der darin für gewöhnlich enthaltenen Schwermetalle - von einem Naturprodukt negativ abweicht. Eine Fristsetzung war für einen Schadensersatzanspruch nicht erforderlich, da die Beklagte zu 1.) sowohl außergerichtlich mit Schreiben vom 06.06.2012 als auch während des Rechtsstreits jegliche Verantwortung für den Einbau des industriellen Recycling-Erzeugnisses von sich gewiesen hat. Es ist auch von einem Schaden auszugehen, da das verwendete Bettungsmaterial aufgrund seiner Mangelhaftigkeit wieder ausgebaut und vertragsgemäßes Bettungsmaterials eingebaut werden muss. Schließlich steht einem Schadensersatzanspruch auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Kläger die Werkleistung ohne Vorbehalt abgenommen hat. Denn zum einen haben die Beklagten keine positive Kenntnis des Klägers dargetan, wobei auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird, zum anderen werden von dem Rechtsverlust nach § 640 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 7 VOB/B nicht erfasst. c) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Zwar ist die Abnahme der Werkleistung unstreitig im Mai 2006 erfolgt, so dass die vierjährige Gewährleistungsfrist aus § 13 Abs. 4 VOB/B jedenfalls im Mai 2010 und somit vor Klageerhebung abgelaufen war. Allerdings ist im vorliegenden Fall von Arglist auf Seiten der Beklagten zu 1) auszugehen, was zur Folge hat, dass auch bei dem vorliegenden VOB/B Vertrag entsprechend des in § 643a Abs. 3 BGB festgelegten Grundsatzes die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB Anwendung findet, und folglich eine 3-Jahres-Frist beginnend ab Kenntnis oder grobfahrlässiger Kenntnis oder spätestens 10 Jahre ab Entstehung, d. h. dann gerechnet ab Abnahme greift (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.10.2014, Az.: 7 U 27/14). Ein arglistiges Verschweigen liegt nämlich dann vor, wenn ein Mangel der Werkleistung bzw. ein Umstand, der für die andere Seite von ausschlaggebender Bedeutung ist, trotz Kenntnis, nicht offenbart wird (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Auflage, §123, Rn. 2 ff. , m.w.N.). Danach liegt Arglist auf Seiten der Beklagten zu 1) insofern vor, als sie die Verwendung des industriellen Recycling-Erzeugnisses anstatt des vertraglich vereinbarten Naturprodukt trotz eigener Kenntnis dem Kläger gegenüber nicht offen gelegt hat. Dieser Umstand ist für den Kläger jedoch bereits allein aufgrund der Gefahrträchtigkeit eines industriellen Recycling-Erzeugnisses von großer Bedeutung. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1) auch hätte wissen müssen, dass sie den Anforderungen aus dem Verwertererlass nicht gerecht geworden ist. Auch hierüber hätte sie den Kläger aufklären müssen. Demgemäß kommt es hinsichtlich des Beginns des Ablaufs der Gewährleistungsfrist auf den Zeitpunkt der positiven Kenntnis des Klägers vom Einbau des tatsächlich verwendeten Bettungsmaterials und seiner Beschaffenheit an, der unstreitig erst mit Erhalt des Privatgutachtens vom 02.08.2012 gegeben war, so dass der Anspruch wegen der die am 22.05.2015 bei Gericht eingegangene Klage nicht verjährt ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) ist auch insoweit selbst dann nicht von einem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers im Sinne des § 199 BGB auszugehen, wenn zugunsten der Beklagen zu 1) unterstellt wird, dass sich das eingebaute Material farblich und haptisch vom vertraglich vereinbarten Material unterscheidet. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Unkenntnis darauf beruht, dass der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen, insbesondere wenn er auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Auflage, § 199 BGB, Rn. 39, 40, m.w.N.). Ein derartiger Fall liegt jedoch nicht vor. Vielmehr durfte sich der Kläger insbesondere angesichts der klaren Formulierungen im Leistungsverzeichnis darauf verlassen, dass die Beklagte zu 1) als erfahrenes Bauunternehmen nur solche Materialien einbaut, die vertraglich vereinbart waren. Letztlich beruht die Unkenntnis des Klägers im Zeitpunkt der Abnahme ja gerade aufgrund der arglistig unterlassenen Information seitens der Beklagten zu 1) bezüglich der Abweichungen im Hinblick auf das Bettungsmaterial. Mit einem derart eigenmächtigen Verhalten der Beklagten zu 1) musste der Kläger jedoch nicht rechnen. Im Übrigen hätte der Kläger selbst wenn er erkannt hätte, dass ein industrielles Recycling-Erzeugnis eingebaut worden ist, immer noch nicht gewusst, ob dieses dem Verwertererlass entspricht und welcher Schwermetallgehalt diesem Erzeugnis zugrunde liegt, was ebenfalls einer „Kenntnis“ im Sinne des § 199 BGB entgegenstehen dürfte. 2) Gegenüber dem Beklagten zu 2) ist die Feststellungsklage ebenso unbegründet, wie gegenüber dem Beklagten zu 3). Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer tatsächliche Kenntnis von der Verwendung des künstlichen Recycling-Erzeugnisses als Bettungsmaterial hatte. Auch aus dem Umstand, dass nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) sowohl sie als auch ihre Schwesterfirma BAM in großem Umfang das künstliche Recycling-Erzeugnis als Bettungsmaterial verwendet haben, geht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit hervor, dass der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hiervon tatsächliche Kenntnis hatte. Der Kläger hat des Weiteren auch nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 3) von der Verwendung des künstlichen Recycling-Erzeugnisses tatsächliche Kenntnis hatte. Insoweit ist kein arglistiges Handeln auf Seiten des Beklagten zu 3) erkennbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass diesem nach Auffassung der Kammer hinsichtlich des Bettungsmaterials auch keine Überwachungspflicht oblag. Das Ausmaß der Überwachungspflicht eines Architekten richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei vor allem die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Bauabschnitts, aber auch der Umstand, ob er dem betreffenden Unternehmen aufgrund dessen Zuverlässigkeit vertrauen darf, eine erhebliche Rolle spielt. Im Ergebnis ist ein Überwachungsfehler in der Regel zu verneinen, wenn es sich bei der betroffenen Werkleistung um eine einfache, gängige Arbeit des Bauunternehmers handelt, die völlig im Rahmen des alltäglich Handwerklichen liegt und deren Beherrschung und Beachtung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1971, VII ZR 142/69; OLG Hamm, Urteil vom 24.10.1989, Az. 24 U 27/89). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Beklagte zu 1), bei der es sich um ein erfahrenes Bauunternehmen handelt, im Rahmen der streitgegenständlichen Werkleistungen vor dem Einbau des Bettungsmaterials handwerkliche Fehler unterlaufen sind bzw. dass der Beklagte zu 3) aus anderen Umständen die Zuverlässigkeit der Beklagten zu 1) in Frage stellen musste. Zudem handelt es sich bei dem Einbau einer Bettungsschicht – die darüber hinaus im Leistungsverzeichnis hinreichend klar festgelegt wurde – um eine einfache und gewöhnliche Arbeit, die grundsätzlich keiner besonderen Überwachung bedarf. Nach alledem kann auch nicht von einem Überwachungsfehler auf Seiten des Beklagten zu 3) ausgegangen werden. 3) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwert beträgt 50.000,00 € Dr. K Dr. P B