1. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vom 22.08./04.09.2009, Darlehensnummer xxxxxxxxx, nicht mehr als 87.070,54 € schulden. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.714,32 € seit dem 01.03.2015 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen die Zahlung von 87.070,54 € den Klägern die Rechte an dem Bausparvertrag Nr. xxxxxxx der Beklagten rückabzutreten. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 3 genannten Zahlungsbetrags in Verzug befindet. 5. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vom 09./17.09.2009, Darlehensnummer xxxxxx, nicht mehr als 50.657,54 € schulden. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.262,96 € seit dem 01.01.2015 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Zug um Zug gegen die Zahlung des Betrags von 137.728,08 € eine löschungsfähige Quittung nach §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von xxxxxxxx eingetragene Grundschuld über 177.000,00 € zu erteilen und sämtliche Lohn- und Gehaltsansprüche der Kläger an diese rückabzutreten. 8. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 7 genannten Betrags in Verzug befindet. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.607,37 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. 10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 11. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 12. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf von zwei Verbraucherdarlehensverträgen geltend. Die Kläger nahmen bei der Beklagten ein Bauspardarlehen über 121.000,00 € auf (Nummer xxxxx, im Folgenden: -51, Anlage K 1), das mit 4,67 % p.a. zu verzinsen war, festgeschrieben bis zum 30.09.2014. Pro Monat wurde 1,00 € als Kontoführungsgebühr berechnet. Zur Sicherung des Darlehens traten die Kläger der Beklagten alle Lohn- und Gehaltsansprüche ab (Anlage K 1). Außerdem wurde zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld an dem Grundstück xxxxxxxxx, über 170.000,00 € eingetragen (Anlage K 1). Der Darlehensvertrag wurde den Klägern am 04.09.2009 zugesandt und von diesen - zu einem unbekannten Zeitpunkt - unterschrieben und zurückgesandt. Außerdem schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Bausparvertrag ab, der der Tilgung dieses Darlehens dienen sollte. Zur Sicherung des Darlehens traten die Kläger der Beklagten auch alle Rechte aus diesem Bausparvertrag ab. Von den in dem Darlehensvertrag vorgesehenen Sondertilgungsrechten machten die Kläger mehrfach Gebrauch. Die monatlichen Raten betrugen 653,39 € und wurden bis zum 28.02.2015 vom Konto der Kläger eingezogen. Außerdem nahmen die Kläger im September 2009 ein weiteres Darlehen (Nummer: xxxxxx, im Folgenden: -52, Anlage K 4) über 56.000,00 € aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auf, das mit 4,50 % p.a. zu verzinsen war, festgeschrieben bis zum 30.09.2024. Die vierteljährlich zu zahlenden Raten sollten 866,76 € und bis zum Tilgungsbeginn 630,00 € betragen. Die Raten wurden in Höhe von 630,00 € bis zum 31.12.2010 und in Höhe von 866,76 € bis zum 30.12.2014 von dem Konto der Kläger eingezogen. Auch dieses Darlehen wurde durch die abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche sowie die Grundschuld gesichert. Das Vertragsformular sandte die Beklagte den Klägern unter dem 17.09.2009 zu. Die Kläger unterzeichneten es zu einem nicht bekannten Zeitpunkt und sandten es dann an die Beklagte zurück. Den Darlehensverträgen war eine - in beiden Fällen übereinstimmende - Widerrufsbelehrung beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautete: „Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt wurde. (…) Mit der Widerrufserklärung beginnt die den Verzug mit einer Zahlungsverpflichtung auslösende Frist von 30 Tagen zu laufen. (…)“ Wegen des weiteren Inhaltes der Widerrufsbelehrungen wird ergänzend auf die Anlagen K 1 und K 4 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.07.2014 (Anlage K 6) erklärten die Kläger persönlich den Widerruf der beiden Darlehensverträge und forderten die Beklagte auf, ihnen bis zum 12.08.2014 über die gezogenen Nutzungen Auskunft zu erteilen und eine Abrechnung der jeweiligen Rückgewähransprüche zu fertigen. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 16.09.2014 die Wirksamkeit der Widerrufe in Abrede gestellt hatte, forderten die Kläger sie erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2014 (Anlage K 8) erfolglos auf, verbindlich zu erklären, dass gegen eine einmalige Zahlung von 138.186,42 € wegen der beiden Darlehen keine weiteren Zahlungspflichten gegen die Kläger mehr geltend gemacht und die Sicherheiten freigegeben würden. Die Kläger meinen, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, die Regelung zum Fristbeginn widerspreche dem Deutlichkeitsgebot, da der Fristbeginn für Verbraucher nicht klar erkennbar sei. Ein Verbraucher habe keine Kenntnis davon, zu welchem Zeitpunkt genau der Vertrag zustande gekommen sei, da er nicht wisse, wann der Bank seine Willenserklärung zugehe, die Bank möglicherweise auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte oder das Darlehen schon durch Empfang der Darlehensvaluta gültig werde. Darüber hinaus sei die Belehrung zu den Widerrufsfolgen ungenau und könne den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten. Da die Belehrung auch nicht der Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB-InfoV entspreche, genieße die Beklagte keinen Vertrauensschutz. Infolge des wirksamen Widerrufs könne die Beklagte Rückgewähr der noch offenen Darlehensvaluten abzüglich der Zins- und Tilgungsleistungen verlangen. Sie, die Kläger, schuldeten Wertersatz, hätten aber zugleich einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung und Freigabe der Sicherheiten. Außerdem seien 64,- € Kontoführungsgebühren zu erstatten. Bei dem Darlehen -52 handele es sich nicht um ein solches im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung, so dass ein Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen sei. Das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment liege schon nicht vor, da § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. für nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen gerade bestimme, dass die Frist nicht ablaufe. Da sich die Beklagte nicht darauf habe einrichten dürfen, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden, und dies nach ihrem eigenen Vortrag auch nicht getan habe, liege auch das Umstandsmoment nicht vor. Außerdem sei es unbillig, Fehler oder Abweichungen der Widerrufsbelehrung über § 242 BGB mittelbar auf den Verbraucher abzuwälzen. Nach Saldierung der gegenseitigen Ansprüche belaufe sich die Forderung der Beklagten aus dem Darlehen -51 auf noch 87.070,54 € (Bl. 13 ff. d. A., Anlage K 10). Von dem Darlehensstand am 28.02.2015, 90.750,00 €, sei eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Zinsleistungen der Kläger, die bis zum 28.02.2015 insgesamt 3.615,46 € betrage, abzuziehen. Daher seien sie gegenüber der Beklagten noch zur Zahlung von 87.070,54 € verpflichtet. Der Anspruch der Beklagten wegen des Darlehens -52 betrage noch 50.657,54 €. Von der verbleibenden Darlehensvaluta in Höhe von 52.154,82 € seien 1.497,28 € als Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zum 31.12.2014 in Abzug zu bringen. Darüber hinaus schulde die Beklagte ihnen, den Klägern, die Nutzungsentschädigung auch über den 28.02.2015 bzw. 31.12.2014 hinaus (Anträge 2 und 6). Insofern machen die Kläger die Nutzungsentschädigung auf die Gesamtsumme der erbrachten Zinsleistungen geltend. Infolge des Widerrufs sei die Beklagte auch verpflichtet, sämtliche Sicherheiten freizugeben. Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet, ihnen den Schaden zu ersetzen, der daraus entstehe, dass die Beklagte den Widerruf nicht unmittelbar anerkannt habe (Antrag 9). Ihr Feststellungsinteresse rechtfertige sich daraus, dass sich bis zu der verzögerten Anerkennung der Widerrufe die Zinssätze zu Ihren Ungunsten verändern könnten. Diesen Schaden könnten sie noch nicht beziffern, da noch nicht klar sei, zu welchem Zinssatz sie tatsächlich nach Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs ein neues Darlehen aufnehmen könnten. Schließlich bestehe ein Anspruch auf Erstattung einer 1,5 vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr, die Angelegenheit sei umfangreich und schwierig gewesen, insbesondere wegen der angestellten Berechnungen. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vom 22.08./04.09.2009, Darlehensnummer xxxxxxx, nicht mehr als 87.070,54 € schulden, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.714,32 € seit dem 01.03.2015 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen die Zahlung von 87.070,54 € den Klägern die Rechte an dem Bausparvertrag Nr. xxxxxxxx bei der Beklagten rückabzutreten, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 3 genannten Zahlungsbetrags in Verzug befindet, 5. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vom 09./17.09.2009, Darlehensnummer xxxxxxxx, nicht mehr als 50.657,54 € schulden, 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.262,96 € seit dem 01.01.2015 zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Zug um Zug gegen die Zahlung des Betrags von 137.728,08 € eine löschungsfähige Quittung nach § 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von xxxxxxxxx, eingetragene Grundschuld über 177.000,00 € zu erteilen und sämtliche Lohn- und Gehaltsansprüche der Kläger an diese rückabzutreten, 8. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 7 genannten Betrags in Verzug befindet, 9. festzustellen, dass die Beklagte die Kläger von sämtlichen Schäden freizustellen hat, die diesen aus der verspäteten Anerkennung des Widerrufs entstehen, 10. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.607,37 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, sowie hilfsweise, festzustellen, dass die Kläger ihre Vertragserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrags bei der Beklagten mit der Nummer xxxxxxxx vom 22.08./04.09.2009 über den Nominalbetrag von 121.000,00 € wirksam widerrufen haben, festzustellen, dass die Kläger ihre Vertragserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrags bei der Beklagten mit der Nummer xxxxxxxx vom 09./17.09.2009 über den Nominalbetrag von 56.000,00 € wirksam widerrufen haben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß gewesen, sie entsprächen dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Da die Kläger die Widerrufsbelehrungen erstmals mit der Vertragsurkunde erhalten hätten und wüssten, wann sie die Verträge unterzeichnet haben, habe auch keine Unsicherheit über den Beginn der Widerrufsfrist entstehen können. Für das Darlehen -52 bestehe ohnehin kein Widerrufsrecht, es handele sich um ein KfW-Darlehen und damit gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB nicht um ein Verbraucherdarlehen. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht verwirkt und seine Ausübung rechtsmissbräuchlich, die Kläger hätten nämlich zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass sie an den Verträgen nicht festhalten wollten und hätten zudem von den Sondertilgungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Vermutung, Banken zögen aus den Zins- und Tilgungsleistungen der Darlehensnehmer Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sei auf sie als Bausparkasse und auch nicht auf Fälle einer Rückabwicklung infolge eines Widerrufs anwendbar. Daher schulde sie den Klägern keine Nutzungsentschädigung. Überdies belaufe sich bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen der Zinssatz gem. § 503 Abs. 2 BGB auf nur 2,5 Prozentpunkte über Basiszins. Es sei außerdem nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch auf fortlaufenden Nutzungsersatz auf die Gesamtsumme der geleisteten Zinsen ergeben solle. Die Berechnung der Kläger sei nicht nachvollziehbar. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von Schäden sei unbegründet, weil schon keine Pflichtverletzung vorliege, sie, die Beklagte, jedenfalls aber nicht schuldhaft gehandelt habe, da es bundesweit keine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs bei der Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen gebe. Schließlich bestehe kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Angelegenheit schwierig und umfangreich gewesen sei. Zudem habe kein Verzug vorgelegen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Für die Anträge auf Feststellung, dass die Kläger nicht mehr als 87.070,54 € bzw. 50.657,54 € schulden (Anträge 1, 5) ergibt sich das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO daraus, dass die Beklagte die Wirksamkeit der Darlehenswiderrufe in Abrede stellt, so dass die Kläger ein berechtigtes Interesse an der verbindlichen Klärung dieser Frage haben. Da zudem in erster Linie die Kläger gegenüber der Beklagten zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluten verpflichtet sind, böte eine Leistungsklage insofern auch keinen besseren Rechtsschutz und wäre nicht vorrangig. Für die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzugs folgt das Feststellungsinteresse aus § 756 ZPO. Schließlich haben die Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von sämtlichen Schäden freizustellen, die ihnen durch die verspätete Anerkennung des Widerrufs entstehen. Den Klägern könnte ein - derzeit noch nicht bezifferbarer - Schaden entstehen, wenn sich die Darlehenszinsen zu ihren Ungunsten bis zur Anerkennung der Wirksamkeit der Widerrufe und Freigabe der Sicherheiten verändern. 2. Die Kläger haben die beiden Darlehensverträge wirksam widerrufen, so dass sich die Verträge gemäß §§ 355, 357 Abs. 1, 495, 346 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umwandeln und die Kläger gegenüber der Beklagten zur Zahlung der noch offenen Darlehensvaluten verpflichtet sind und ihrerseits einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung haben. Des Weiteren können die Kläger infolge der wirksamen Widerrufe die Freigabe der für die Darlehen bestellten Sicherheiten verlangen. a) Auf die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen finden gemäß Art. 229 § 22 Abs. 1, § 9 EGBGB iVm. Art. 24 Abs. 3 Nr. 1 OLGVertÄndG die §§ 495, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung Anwendung. b) Auch für das Darlehen -52, das aus Mitteln der KfW gewährt wurde, besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB a. F. Nach § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung finden die §§ 491 ff. BGB nämlich nur auf solche Verbraucherdarlehensverträge keine Anwendung, die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus (…) unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer (…) abgeschlossen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Darlehensvertrag wurde nicht unmittelbar zwischen den Klägern und der KfW als öffentlich-rechtliche Anstalt geschlossen, sondern mit der Beklagten. c) Jedenfalls im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist genügen die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. Danach beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Der Widerrufsbelehrung muss bei einem schriftlichen Vertrag eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer Urkunde ist, die seine eigene Vertragserklärung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Tz. 15, juris). Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung, was auch hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist gilt (BGH, a.a.O., Tz. 14). Den streitgegenständlichen Belehrungen lässt sich jedoch nicht eindeutig entnehmen, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde erhält, die auch seine eigene Erklärung erhält. Die Belehrungen können vielmehr bei einem durchschnittlichen Kunden, auf dessen Sicht abzustellen ist, den Eindruck erwecken, dass die Widerrufsfrist unabhängig von seiner eigenen Vertragserklärung beginnt, nämlich schon mit Erhalt des schriftlichen Darlehensangebotes des Darlehensgebers (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 16). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die schriftlichen Darlehensangebote den Klägern zugesandt worden waren. Bis die Kläger – zu einem hier unbekannten Zeitpunkt – diese schriftlichen Angebote unterzeichneten, lag jedoch noch keine Willenserklärung der Kläger vor, so dass die Widerrufsfrist auch noch nicht begann. d) Die Beklagte genießt auch keinen Vertrauensschutz aufgrund der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Vertragsschluss im September 2009 geltenden Fassung vom 04.08.2009. Ein Unternehmer kann sich nur dann auf den Vertrauensschutz aus der BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet, das der Musterbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung vollständig entspricht; entscheidend ist, ob der Unternehmer die Belehrung einer eigenen Bearbeitung unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 37 ff. m. w. N., juris). Eine solche vollständige Entsprechung liegt hier jedoch nicht vor. Zum einen soll es nach Fußnote 3 der Musterbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen heißen: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, (…)“, während es in den streitgegenständlichen Belehrungen heißt: „Die Frist beginnt einen Tag nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag und oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt wurde.“ Des Weiteren heißt es in der Musterbelehrung: „Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“, wohingegen es in den streitgegenständlichen Belehrungen lediglich heißt: „Mit der Widerrufserklärung beginnt die den Verzug mit einer Zahlungsverpflichtung auslösende Frist von 30 Tagen zu laufen.“ Damit liegt erkennbar keine vollständige Entsprechung vor. Auf den konkreten Umfang der vom Unternehmer vorgenommenen Änderungen kommt es nicht an, zumal es mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters ohnehin nicht möglich wäre, eine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze zu ziehen, ab deren Überschreitung die Schutzwirkung nicht mehr gelten würde (vgl. BGH, Urteil 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 39, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 69/12, Tz. 30, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Tz. 24, juris). Sogar nur punktuelle Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung können mithin den Vertrauensschutz entfallen lassen (OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Tz. 25, juris). e) Das Widerrufsrecht wurde auch weder in rechtsmissbräuchlicher Weise ausgeübt noch ist es verwirkt. aa) Die Ausübung des Widerrufsrechts war nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Möglichkeit, noch mehrere Jahre nach Vertragsschluss und Erhalt der Belehrung das Widerrufsrecht auszuüben, gründet sich gerade darauf, dass die Beklagte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwandte, so dass nach § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a. F. das Widerrufsrecht nicht nach Ablauf von spätestens sechs Monaten erlosch. Die Beklagte hat es auch unterlassen, nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hatte, dass die auch hier verwandte Belehrung zum Fristbeginn fehlerhaft ist, die Kläger nachträglich zutreffend zu belehren. Hier liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. bb) Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010, NJW 2010, 3714, 3715; Palandt/Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 87). Das sog. Zeitmoment liegt vor, wenn seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist, wobei sich die erforderliche Zeitspanne nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2014, § 242 Rn. 93). Zwar ließen die Kläger seit Abschluss der Darlehensverträge fast 8 Jahre verstreichen. Allerdings liegt - entgegen der Ansicht der Beklagten - das sog. Umstandsmoment nicht vor. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn sich der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde und dem Verpflichteten aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 23.01.2014, VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230, 1231; Palandt/Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 95). Vorliegend waren die beiderseitigen Pflichten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen jedoch noch nicht vollständig erfüllt. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte trotz des langen Zeitablaufs seit Vertragsschluss nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11, Tz. 24, juris). f) Infolge der wirksamen Widerrufe sind die Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet, die noch offenen Darlehensvaluten zurückzuzahlen (Anträge 1 und 5). Soweit die Beklagte einwendet, die Berechnungen der Kläger seien nicht nachvollziehbar, bezieht sich dies offenbar nur auf die Berechnung der Nutzungsentschädigung. Darüber hinaus trägt die Beklagte weder zu der nach ihrer Ansicht zutreffenden Höhe vor noch stellt sie eigene Berechnungen an, so dass ihr Bestreiten nicht hinreichend substantiiert ist. Den Klägern steht gegen die Beklagte außerdem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf ihre erbrachten Zinsleistungen zu. Soweit bei Banken eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass sie Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Tz. 29, juris; BGH, Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15, Tz. 7, juris), gilt diese Vermutung auch für die beklagte Bausparkasse. Diese gewährte den Klägern wie eine Bank Darlehen und verfolgt wie eine solche Gewinnerzielungsinteressen. Darüber hinaus kann auch eine Bausparkasse verfügbare Gelder am Markt investieren (vgl. Servais, NJW 2014, 3748, 3751). Darüber hinaus findet die Vermutung auch Anwendung, soweit es um die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags infolge eines Widerrufs geht (vgl. BGH, a.a.O.). Demgegenüber ist der Verweis der Beklagten auf § 503 Abs. 2 BGB nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Der bloße Verweis auf diese Norm kann konkreten Tatsachenvortrag dazu, in welcher Höhe Zinsen tatsächlich erzielt wurden, nicht ersetzen. Zudem bezieht sich § 503 Abs. 2 BGB, der erst nach Abschluss der streitgegenständlichen Verträge in Kraft trat, auf den Verzugszins, während es vorliegend um einen Anspruch auf Wertersatz für gezogene Nutzungen geht. Soweit die Kläger die Nutzungsentschädigung für beide Darlehensverträge bis Ende Februar 2015 bzw. bis zum 31.12.2014 auf 3.615,46 € bzw. 1.497,28 € beziffert haben, konnten sie diese Beträge im Wege der Saldierung von den offenen Darlehensvaluten abziehen. Darüber hinaus schuldet die Beklagte auch für die Zeit ab dem 01.03.2015 bzw. ab dem 01.01.2014 eine Nutzungsentschädigung auf die Zinsleistungen der Kläger (Anträge 2 und 6). Hinsichtlich des Darlehens -51 sind auch 64,- € Kontoführungsgebühren von der offenen Valuta abzuziehen. Infolge des Widerrufs hat der Darlehensnehmer nämlich einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an den Darlehensgeber erbrachten Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Tz. 27, juris). Infolge der wirksamen Widerrufe können die Kläger auch Zug um Zug gegen Zahlung der offenen Darlehensvaluten Freigabe der Sicherheiten verlangen, mithin Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag (Antrag 3), Abtretung der Lohn- und Gehaltsansprüche sowie die Erteilung einer Löschungsbewilligung der Grundschuld (Antrag 7). Darüber hinaus begehren die Kläger zu Recht die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der offenen Darlehensvaluten in Verzug befindet (Anträge 4, 8). Die Kläger haben die Beklagte bereits vorgerichtlich erfolglos aufgefordert, zu erklären, dass sie Zug um Zug gegen Zahlung der offenen Darlehensvaluten keine weiteren Zahlungsforderungen mehr gegen die Kläger geltend machen werde. g) Der Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von sämtlichen Schäden freizustellen, die aufgrund der verspäteten Anerkennung der Widerrufe entstehen, ist unbegründet. Jedenfalls stellt es keine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis im Sinne des §§ 355 Abs. 2, 346 Abs. 4, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB dar, dass die Beklagte die Widerrufe nicht als wirksam anerkannte. Höchstrichterlich ist nämlich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich darstellt bzw. das Widerrufsrecht verwirkt ist, noch nicht geklärt und es existiert auch bundesweit keine einheitliche Rechtsprechung zu dieser Frage. Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, die Widerrufe zurückzuweisen und durfte es auf den hiesigen Rechtsstreit ankommen lassen. h) Schließlich haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB (Antrag 10). Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger befand sich die Beklagte aufgrund des Schreibens der Kläger vom 21.07.2014 bereits im Verzug. Darüber hinaus handelte es sich angesichts der Vielzahl der geltend gemachten Ansprüche sowie der umfangreichen Berechnungen auch um eine Angelegenheit, die eine vorgerichtliche 1,5 Gebühr rechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 155.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: G egen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. H Q Dr. U