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Urteil

1 O 208/15

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2015:1217.1O208.15.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Kläger zu den Darlehensverträgen mit den Nummern XXXXXXXXX vom 30.08.2007 und XXXXXXXXX vom 04.04.2008 über insgesamt 145.000 € wirksam erklärt worden ist und sich durch den Widerruf die Darlehensverträge jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt haben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Kläger zu den Darlehensverträgen mit den Nummern XXXXXXXXX vom 30.08.2007 und XXXXXXXXX vom 04.04.2008 über insgesamt 145.000 € wirksam erklärt worden ist und sich durch den Widerruf die Darlehensverträge jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt haben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger begehren von der Beklagten Rückabwicklung von zwei Darlehensverträgen nach erklärtem Widerruf. Die Kläger schlossen mit der Beklagten für private Zwecke/Existenzgründung am 30.08.2007 einen Darlehensvertrag über 120.000,- € und am 04.04.2008 einen weiteren über 25.000,- €. Bei den Vertragsschlüssen wurden den Klägern Widerrufsbelehrungen ausgehändigt. Die bei Abschluss der Darlehensverträge gegenüber den Klägern verwandten Widerrufsbelehrungen, die für beide Verträge inhaltsgleich waren, wiesen neben der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ eine Fußnote 1 auf, deren Text lautet: „ Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom … “. Daneben sind in einem Feld die Nummer des Darlehensvertrags sowie die Darlehenssumme angegeben. Nach der Wendung „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (…) widerrufen“ findet sich eine weitere Fußnote 2, in der es heißt: „ Bitte Frist im Einzelfall prüfen “. Im weiteren Text werden die Darlehensnehmer dahingehend belehrt, die Widerrufsfrist beginne „ frühestens mit Erhalt dieser Belehrung “. Vor Angabe des Widerrufsadressaten findet sich folgender Klammerzusatz: „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse) .“ Die in dem verwandten Formular ebenfalls enthaltene spezielle Belehrung für finanzierte Geschäfte lautet auszugsweise wie folgt: „Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei der Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen (…) “. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagen zur Klageschrift in Ablichtung zu den Akten gereichten Widerrufsbelehrungen zu den streitgegenständlichen Darlehensverträgen (Anl. K1, Bl. 6 und 8 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.04.2008 teilten die Kläger der Beklagten mit, sie benötigten die Auszahlung des Darlehens über 25.000 € kurzfristig. Die Auszahlung der Zwischenfinanzierung über 155.000 € benötige man hingegen nicht mehr. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 152 der Akten) Bezug genommen. Anfang Dezember 2013 traten die Kläger an die Beklagte heran und baten um eine Teillöschungsbewilligung für den Grundschuldteilbetrag i.H.v. 45.000,00 € aus der Grundschuld über 60.000,00 €, eingetragen im Grundbuch von K, Blatt XXXX. Dieser Anfrage kam die Beklagte nach und erteilte am 16.12.2013 die gewünschte Teillöschungsbewilligung. Mit Schreiben vom 23.03.2015 widerrief der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Darlehenserklärungen (Anl. K3). Mit Schreiben vom 13.04.2015 wies die Beklagte die erklärten Widerrufe zurück. Die Kläger meinen, die erteilten Widerrufsbelehrungen seien nicht wirksam gewesen, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung der Widerrufe noch nicht abgelaufen sei. Die Belehrungen hätten hinsichtlich des Fristbeginns nicht dem Deutlichkeitsgebot genügt. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz aufgrund der Musterbelehrung nach der BGB-InfoV berufen. Dies sei nur möglich, sofern eine inhaltliche und auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung vollständige Entsprechung mit diesem Muster vorliege, die hier aber nicht gegeben sei. Der Umfang der Änderungen gegenüber der Musterbelehrung sei unerheblich. Abweichungen lägen hier hinsichtlich der Fußnoten, des Klammerzusatzes sowie hinsichtlich der speziellen Belehrung für finanzierte Geschäfte vor. Nachdem die Kläger die Beklagte zunächst zusätzlich auf Auskunftserteilung über die zu den Darlehensverträgen mit den vorgenannten Nummern geleisteten Darlehenszinsen und nach Auskunftserteilung auf Herauszahlung der geleisteten Darlehenszinsen an die Kläger in Anspruch genommen haben, haben sie diesen Antrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Die Kläger beantragen nunmehr: 1. Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Kläger zum Darlehensvertrag mit den Nummern XXXXXXXXX vom 30.08.2007 und XXXXXXXXX vom 04.04.2008 über insgesamt 145.000 € wirksam erklärt worden ist und sich durch den Widerruf die Darlehensverträge jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt haben 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den außergerichtlichen Gebühren anwaltlicher Tätigkeit i.H.v. 3371,03 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die erhobene Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Die Kläger könnten Leistungsklage erheben. Darüber hinaus sei die jeweilige Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Widerrufserklärungen bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte genieße, trotz der Verwendung des Passus „frühestens“ in der Widerrufsbelehrung, Vertrauensschutz aufgrund der Musterbelehrung der BGB-InfoV. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe insofern keine absolute Veränderungssperre. Die Fußnoten stellten erkennbar nur Ausfüllhinweise an die Mitarbeiter der Beklagten und damit keine eigene inhaltliche Bearbeitung dar. Die kumulative Verwendung von zwei rechtlich zulässigen Belehrungen zu finanzierten Geschäften stelle keine inhaltliche Bearbeitung dar, zumal - unstreitig - überhaupt kein finanziertes Geschäft vorliege. Da es sich nicht um finanzierte verbundene Immobilien-Geschäfte gehandelt habe, sei die – völlig geringfügige Abweichung - im entsprechenden Passus unschädlich. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht aufgrund des Zeitablaufes verwirkt. Das für die Annahme von Verwirkung erforderliche Umstandsmoment liege vor. Die Beklagte habe mit einem Widerruf der Darlehensverträge nach 7 Jahren Vertragslaufzeit nicht mehr rechnen müssen und auf die weitere gegenseitige Vertragserfüllung vertrauen können. Die Kläger hätten während der gesamten Vertragslaufzeit nicht erkennen lassen, dass sie an den Darlehensverträgen nicht länger festhalten wollten. Vielmehr hätten sie durch die Bitte um Erteilung einer Teillöschungsbewilligung zum Ausdruck gebracht, dass sie aus der bestehenden Vertragsbeziehung grundsätzlich festhalten wollten. Dieser Wille komme auch darin zum Ausdruck, dass die Kläger nach dem Vertragsschluss mit Schreiben vom 23.04.2008 ausdrücklich drauf hingewiesen hätten, dass sie das Darlehen dringend benötigten. Zuletzt sei das Berufen auf ein Widerrufsrecht rechtsmißbräuchlich. Die Kläger verfügten über kein schützenswertes Eigeninteresse. Der Widerruf sei lediglich erfolgt, um die vereinbarten Darlehen zu günstigeren Konditionen zu erlangen, nachdem nunmehr das allgemeine Zinsniveau gesunken sei. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien nicht erstattungsfähig, weil zum Zeitpunkt ihres Anfalls noch kein Verzug vorgelegen habe. Jedenfalls könnten auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren keine Verzugszinsen berechnet werden. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Die erhobene Feststellungsklage ist nicht wegen eines Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Bei der Rückabwicklung wird zu Gunsten der Beklagten ein Saldo verbleiben, den die Kläger zu leisten haben werden. Die Kläger können die Beklagte daher nicht auf eine bestimmte Leistung in Anspruch nehmen. 2. Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1 auch begründet. Die Kläger haben die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge wirksam widerrufen, so dass diese sich in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben. Auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge finden gem. Art. 229 § 22 Abs. 1, § 9 EGBGB iVm. Art. 24 Abs. 3 Nr. 1 OLGVertrÄndG die §§ 495, 355, 357 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung Anwendung. Jedenfalls im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist genügten die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB. Danach beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung muss umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Die hier verwendete Belehrung, wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit dem Erhalt der Belehrung“ beginne, genügt diesen Anforderungen nicht. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, belehrt diese Formulierung den Verbraucher nämlich nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht. Die Belehrung ist nicht umfassend und irreführend. Insbesondere kann der Verbraucher aus der Wendung „frühestens“ nicht erkennen, wann genau die Frist beginnt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rz. 34, juris m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 23.01.203, 13 U 69/12, Tz. 26, juris). Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Fristbeginn also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren darüber gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, Tz. 15, juris). b) Die Beklagte genießt auch keinen Vertrauensschutz aufgrund der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Ein Unternehmer kann sich nur dann auf den Vertrauensschutz aus der BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet, das der Musterbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung vollständig entspricht; entscheidend ist, ob der Unternehmer die Belehrung einer eigenen Bearbeitung unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 37 ff. m. w. N., juris). Eine solche vollständige Entsprechung liegt hier jedoch nicht vor. Diese wird vom Oberlandesgericht Köln in vergleichbaren Fällen bereits wegen der hier verwendeten Fußnoten verneint. Der hierin enthaltene Zusatz („Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“) relativiere inhaltlich die vorherige Fristangabe (2 Wochen), was eine inhaltliche Bearbeitung darstelle. Diese Formulierung lege eine Deutung in dem Sinne mindestens nahe, dass es der Darlehensnehmer sei, der die Prüfung vorzunehmen habe (Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 6. November 2015, 13 U 113/15. Zu dieser Frage hat die Kammer in früheren Entscheidungen eine abweichende Auffassung vertreten. Ob hieran festzuhalten ist, kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls soweit es um die spezielle Belehrung zu "Finanzierten Geschäften" geht, weicht die verwandte Belehrung in mehrfacher Hinsicht von der Musterbelehrung ab: So hat sie diesen speziellen Zusatz für finanzierte Grundstücksgeschäfte, Satz 3 der verwandten speziellen Belehrung, an den zweiten Satz angefügt, obwohl nach der Musterbelehrung der Zusatz zu finanzierten Grundstücksgeschäften Satz 2 ersetzen sollte. Weiterhin heißt es zu Beginn von Satz 3 anstatt "Das ist nur anzunehmen, wenn (…)" in der Belehrung der Beklagten "Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn (…)." Hier verwendet die Beklagte zudem die "wir"-Form, obwohl in der Musterbelehrung von "Vertragspartner" und "Darlehensgeber" die Rede ist. c) Ohne Bedeutung ist es vorliegend, dass es sich unstreitig nicht um finanzierte Geschäfte handelte. Nimmt der Unternehmer die spezielle Belehrung über finanzierte Geschäfte mit in seine Widerrufsbelehrung auf, obwohl die entsprechenden Zusätze ausweislich der Fußnote 9 zur Musterbelehrung entfallen können, wenn kein finanziertes Geschäft vorliegt, kann er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn seine Belehrung dem Muster nicht vollständig entspricht. Es ist alleine entscheidend, dass die Beklagte den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung einer eigenen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 39, juris). Es ist auch ohne Belang, ob sich der Mangel der Widerrufsbelehrung im konkreten Fall zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa weil dessen Verständnis des Widerrufsrechts dadurch erschwert wurde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 69/12, Tz. 31, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Tz. 25, juris). d) Es kommt auch auf den konkreten Umfang der vom Unternehmer vorgenommenen Änderungen nicht an, zumal es mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters ohnehin nicht möglich wäre, eine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze zu ziehen, ab deren Überschreitung die Schutzwirkung nicht mehr gelten würde (vgl. BGH, Urteil 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 39, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 69/12, Tz. 30, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Tz. 24, juris). Sogar nur punktuelle Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung können mithin den Vertrauensschutz entfallen lassen (OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Tz. 25, juris). 3. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch weder rechtsmißbräuchlich noch ist das Widerrufsrecht verwirkt. a) Die Ausübung des Widerrufsrechts war hier nicht als rechtsmißbräuchlich zu qualifizieren. Die Möglichkeit, noch mehrere Jahre nach Vertragsschluss und Erhalt der Belehrung das Widerrufsrecht auszuüben, gründet sich gerade darauf, dass die Beklagte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwandte, so dass nach § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a. F. das Widerrufsrecht nicht nach Ablauf von spätestens sechs Monaten erlosch. Die Beklagte hat es auch unterlassen, nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hatte, dass die auch hier verwandte Belehrung zum Fristbeginn fehlerhaft ist, die Kläger nachträglich zutreffend zu belehren. Hier liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Ein Rechtsmißbrauch kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Kläger sich möglicherweise aus rein wirtschaftlichen Erwägungen von den Verträgen lösen wollen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die derzeitige Praxis, Darlehensverträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zu widerrufen, um von der Niedrigzinsphase zu profitieren, dem Gesetzgeber nicht vor Augen stand, als das Verbraucher-Widerrufsrecht normiert wurde. Dem Schutzzweck der Normen nach soll der Verbraucher vielmehr in besonderen Vertragskonstellationen vor übereilten Vertragsentscheidungen geschützt werden. Jedoch kommt es nicht darauf an, warum ein Verbraucher von seinem bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht. Würde man auf die Gesinnung des Widerrufenden abstellen, müsste auch jeder Widerruf, der binnen der Widerrufsfrist nach ordnungsgemäßer Belehrung erfolgt, hiernach hinterfragt werden. Dies ist und war jedoch unstreitig nicht gewollt. Der Unternehmer muss den fristgerecht erklärten Widerruf des Verbrauchers hinnehmen, auch wenn dieser beispielsweise ein für ihn selbst besonders günstiges Geschäft widerruft. Der Grund hierfür ist für die Wirksamkeit des Widerrufs irrelevant. b) Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010, NJW 2010, 3714, 3715; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 87). Das sog. Zeitmoment liegt vor, wenn seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist, wobei sich die erforderliche Zeitspanne nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2014, § 242 Rn. 93). Hier wurden zwar die Darlehensverträge bereits 2007 und 2008 und mithin sieben bis acht Jahre vor Erklärung des Widerrufs geschlossen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11, Tz. 23, juris, Vorliegen des Zeitmoments bei einem sieben Jahre nach Erhalt der Widerrufsbelehrung erklärten Widerruf). Allerdings liegt - entgegen der Ansicht der Beklagten - das sog. Umstandsmoment nicht vor. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn sich der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten berechtigterweise darauf eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde und dem Verpflichteten aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 23.01.2014, VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230, 1231; Palandt/Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 95). Vorliegend waren die beiderseitigen Pflichten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen jedoch noch nicht vollständig erfüllt. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte trotz des langen Zeitablaufs seit Vertragsschluss nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11, Tz. 24, juris). Auch die Tatsache, dass die Kläger gegenüber der Beklagten Auszahlungsanweisungen erteilten, oder im Dezember 2013 um eine Teillöschungsbewilligung gebeten haben, stellt keinen Umstand dar, aufgrund dessen die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht geltend machen würden. Hieraus den Schluss auf einen Widerrufsverzicht zu ziehen, verbietet sich bereits aufgrund des Umstandes, dass bereits fraglich ist, ob den Klägern zu diesen Zeitpunkten bewusst war, dass ein Widerrufsrecht noch bestand. 4. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Als der Prozessbevollmächtigte der Kläger erstmals tätig wurde und die Darlehensverträge widerrief, befand die Beklagte sich noch nicht im Verzug, so dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ausscheidet. Mangels Verschuldens der Beklagten scheidet auch ein Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB aus. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. X