Urteil
12 O 189/15
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2015:1217.12O189.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um einen Unfall vom 31.3.2015 auf dem C2 in Alsdorf, bei dem ein dortiger Baum umstürzte und das dort parkende Fahrzeug, ein VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen B2 – L1 2512, beschädigte. Der Kläger behauptet, Eigentümer des Fahrzeuges gewesen zu sein. Für den Vorfall trage die Beklagte die Verantwortung. Der Baum sei innerlich verfault gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.511,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2015 zu zahlen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 808,12 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie behauptet, der Baum sei noch am 24.11.2014 und am 11.2.2015 bei Gartenpflegearbeiten kontrolliert worden. Die Schädigung des Baumes sei in einer Tiefe von 30 bis 35 cm unterhalb der Erdoberfläche gewesen, so dass sie nicht erkennbar gewesen sei. Maßgeblicher Grund für den Umsturz des Baumes sei auch das Sturtief „Niklas“ gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2015, Bl. 97 ff. Ga Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Schadens wegen des Vorfalls am 31.3.2015 aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Nach der Beweisaufnahme kann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ausgeschlossen werden. 1. Zwar ist die beklagte Stadt Aachen als Trägerin der Baulast nach §§ 9, 47 StrWG NRW für die Bäume des C-Platz verkehrssicherungspflichtig. Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist eine Amtspflicht mit hoheitlicher Natur, vgl. § 9 a I StrWG NRW. Die Straßenverkehrssicherungspflicht besteht gegenüber dem Kläger, da sie allgemein gegenüber den Straßennutzern besteht. Die Pflicht erstreckt sich auch auf Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume (vgl. BGH NJW 1965, 815). Straßen sind zwar vom Baulastträger in zumutbarem Abstand und Umfang zu kontrollieren, jedoch kann in Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes keine lückenlose Sicherung gewährleistet werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2007 2 U 9/07). Hinsichtlich der Kontrolle von Bäumen beschränkt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht grundsätzlich auf sorgfältige Gesundheits- und Zustandsprüfung der Bäume. Früher wurden durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zwar zwei Kontrollen im Jahr - eine in belaubtem und eine in unbelaubtem Zustand- gefordert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2000-18 U 98/00; OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2003- 9 U 144/02- VersR 2003, 1452). Nach neuerer Rechtsprechung reicht eine angemessene Kontrolle. Was angemessen ist, lässt sich nicht generell sagen, sondern ist von dem Alter und Zustand des Baumes und seinem Standort abhängig (BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 33/04; OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010 - 7 U 31/10, zit. nach juris). Insbesondere sind auch die Verkehrswichtigkeit und Verkehrshäufigkeit der Straße zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, VersR 1989; OLG Schleswig, 1994, 359). 2. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte wegen des Baumes am C2 ihre Amtspflichten erfüllt hat. Es steht durch die glaubwürdigen Zeugen H, I1 und F1 zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die letzte Baumkontrollen vor dem Unfall im November 2014 sowie im Januar 2015 durchgeführt wurden. Die Intervalle der Baumkontrolle sind angemessen. In Anbetracht des mittleren Alters der Bäume und der Verkehrsbedeutung des C-Platz der Kontrollzeitraum nicht zu beanstanden. Die vorgenommenen Maßnahmen der Sichtkontrolle vom Boden durch Gartenbaumitarbeiter sind ausreichend, um den Verkehrssicherungspflichten genüge zu tun. 3. Auch ein Verschulden der Beklagten ist mangels Erkennbarkeit einer Gefahr nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Ein Verschulden liegt bei ordnungsgemäßer Kontrolle nur dann vor, wenn äußere Anzeichen einer Baumkrankheit verkannt wurden (BGH, Urteil vom 04.03.2003-III ZR 225/03-NJW 2004, 1381). Daher ist es nicht beanstanden, dass die Beklagte erst bei äußeren Anzeichen einen Baumsachverständigen beauftragt. Die Beklagte hat durch den Zeugen I zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass es zur Standzeit des Baumes eben keine äußeren Anzeichen für etwaige von dem Baum ausgehende Gefahren gab. Der Zeuge I hat bekundet, dass der Baum unterhalb der Erdoberfläche abgekrickt ist. Die Schadstelle in Form einer Fäulnis befand sich im Inneren des Baumes unter der Erdoberfläche. Für die Richtigkeit der Aussage I spricht das von ihm mitgebrachte, in der mündlichen Verhandlung erörterte Lichtbild, Bl. 93 f. GA. Dort ist zu erkennen, dass der Baum im Rindenbereich gesund erschien, so dass eine etwaige zur Sturz geführte Fäulnis nicht von außen zur erkennen war. Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, aus denen die Beklagte fahrlässig versäumt hat, Kenntnis von einer möglichen Gefahr zu haben. 4. Schließlich gelingt es dem Kläger nicht, die Kausalität zwischen dem Schaden und der behaupteten Pflichtverletzung zu beweisen. Selbst wenn man einen Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers annimmt, hat die Beklagte die Vermutung für den Ursachenzusammenhang hinreichend erschüttert, indem sie den Sturm als ernsthafte Alternativursache vorgetragen hat. Denn bei Sturm ist dieser als naheliegende Ursache für Baumschäden anzusehen (BGH, Urteil vom 04.03.2003-III ZR 225/03-NJW 2004, 1381). 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 8.511,58 €, § 4 ZPO Prof. Dr. N