Urteil
9 O 395/14
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vertragsabschluss nach dem Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F. beginnt die Widerspruchsfrist erst, wenn Versicherungsschein und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer in drucktechnisch deutlicher Form belehrt wurde.
• Ist die Widerspruchsbelehrung deutlich hervorgehoben und liegen die Unterlagen vollständig vor, ist ein später erklärter Widerspruch verfristet und verhindert Rückabwicklung.
• Selbst bei möglicher Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der einschlägigen gesetzlichen Regelungen kann sich der Versicherungsnehmer wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nicht nach langjähriger Vertragsdurchführung auf Unwirksamkeit berufen.
• Mangels Rechtsgrundlosigkeit der geleisteten Beiträge besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Prämien oder auf Nutzungsersatz.
• Ist kein Rückzahlungsanspruch gegeben, scheidet auch ein Anspruch auf Annahme der Übertragung der Versicherungsrechte bzw. Verzug der Beklagten aus.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsrecht bei Policenmodell: ordnungsgemäße Belehrung und Fristbeginn verhindern Rückabwicklung • Bei Vertragsabschluss nach dem Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F. beginnt die Widerspruchsfrist erst, wenn Versicherungsschein und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer in drucktechnisch deutlicher Form belehrt wurde. • Ist die Widerspruchsbelehrung deutlich hervorgehoben und liegen die Unterlagen vollständig vor, ist ein später erklärter Widerspruch verfristet und verhindert Rückabwicklung. • Selbst bei möglicher Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der einschlägigen gesetzlichen Regelungen kann sich der Versicherungsnehmer wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nicht nach langjähriger Vertragsdurchführung auf Unwirksamkeit berufen. • Mangels Rechtsgrundlosigkeit der geleisteten Beiträge besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Prämien oder auf Nutzungsersatz. • Ist kein Rückzahlungsanspruch gegeben, scheidet auch ein Anspruch auf Annahme der Übertragung der Versicherungsrechte bzw. Verzug der Beklagten aus. Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung zweier Lebensversicherungen, die ursprünglich von A bzw. X bei Rechtsvorgängerinnen der Beklagten abgeschlossen und später an die Klägerin abgetreten wurden. Bei Vertrag A wurde der Versicherungsschein im April 1998 ausgestellt, Beiträge bis 2002 gezahlt, Rückkauf 2004 erfolgt; die Klägerin erklärte 2014 Widerspruch und forderte Rückabwicklung. Bei Vertrag X wurde 2005 begonnen, Beiträge bis 2010 entrichtet, Kündigung und Rückkaufszahlung 2010; die Klägerin erklärte 2014 Widerspruch und forderte Rückabwicklung. Die Klägerin rügt unvollständige Verbraucherinformationen und fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen; die Beklagte behauptet vollständige Unterlagen und verweist auf Verwirkung bzw. Verjährung. Die Klage fordert Rückzahlung von Prämien, Nutzungsentschädigungen und Feststellung des Verzugs der Beklagten. • Die Klage ist unbegründet; die Verträge sind wirksam zustande gekommen nach dem Policenmodell des § 5a VVG a.F. und die Widersprüche der Klägerin waren verfristet. • Zu A: Die Widerspruchsbelehrung war in Anhang 5 deutlich hervorgehoben (Fettdruck, Unterstreichung) und damit formell und materiell ausreichend. Versicherungsschein und erforderliche Unterlagen lagen vollständig vor, einschließlich Hinweise auf Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen. Selbst wenn § 5a VVG a.F. gemeinschaftsrechtswidrig wäre, hindert widersprüchliche Rechtsausübung nach jahrelanger Durchführung den Rückgriff. • Zu X: Die Policenbegleitschrift enthielt eine drucktechnisch deutlich hervorgehobene Widerspruchsbelehrung, die den Fristbeginn ausreichend klar macht; die erforderlichen Unterlagen wurden überreicht. Widerspruchserklärungen von 2014 waren daher verfristet. • Mangels Rechtsgrundlosigkeit besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Prämien (§ 812 BGB) und folglich auch kein Anspruch auf Nutzungsersatz (§§ 812, 818 BGB). • Da kein Rückabwicklungsanspruch besteht, ist die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Versicherungsrechte nicht in Verzug. • Kostenentscheidung erfolgt nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien oder auf Nutzungsentschädigungen, weil die Versicherungsverträge wirksam nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) zustande kamen und die Widerspruchsfristen erst nach vollständiger Überlassung der Unterlagen zu laufen begannen; die fraglichen Widersprüche wurden erst nach Ablauf der jeweiligen Fristen erklärt und sind damit verfristet. Selbst wenn verfahrensrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegenüber § 5a VVG a.F. bestünden, verhindert widersprüchliche Rechtsausübung nach langjähriger Vertragsdurchführung die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen. Mangels Rückzahlungsanspruch besteht auch kein Anspruch auf Nutzungsersatz und folglich kein Anspruch auf Übertragung der Versicherungsrechte bzw. Verzug der Beklagten. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.