Urteil
5 S 112/15
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten besteht nur in Höhe der nach § 249 Abs.2 BGB erforderlichen Kosten.
• Wird die Forderung des Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten, kann die Haftpflichtversicherung eine überhöhte Abrechnung auch dann beanstanden, wenn die Überteuerung für einen Laien nicht erkennbar ist.
• Bei konkretem Bestreiten der Erforderlichkeit ist der Tatrichter nach § 287 ZPO zur Schätzung der notwendigen Kosten auf Grundlage einschlägiger Honorariumserhebungen und des JVEG-Standards verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Haftpflichtversicherung haftet nur für erforderliche Sachverständigenkosten; Abtretung begründet keine Besserstellung des Sachverständigen • Ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten besteht nur in Höhe der nach § 249 Abs.2 BGB erforderlichen Kosten. • Wird die Forderung des Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten, kann die Haftpflichtversicherung eine überhöhte Abrechnung auch dann beanstanden, wenn die Überteuerung für einen Laien nicht erkennbar ist. • Bei konkretem Bestreiten der Erforderlichkeit ist der Tatrichter nach § 287 ZPO zur Schätzung der notwendigen Kosten auf Grundlage einschlägiger Honorariumserhebungen und des JVEG-Standards verpflichtet. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Erstattung restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall am 04.01.2015. Die Geschädigte beauftragte einen Sachverständigen mit einem Gutachten, das Reparaturkosten von 4.309,95 EUR netto, eine Wertminderung von 500 EUR und eine Rechnung über 867,00 EUR auswies. Die Beklagte, als Haftpflichtversicherung des Schädigers, zahlte vorgerichtlich 761,60 EUR. Streitig ist die Erstattung des verbleibenden Differenzbetrags von 105,40 EUR; die Klägerin fordert vollen Ersatz, die Beklagte hält Teile des Honorar- und der Nebenkosten für überhöht. Die Klägerin beruft sich auf die Grundsätze, dass Rechnungslegung durch den Sachverständigen ein Indiz für Erforderlichkeit sei; die Beklagte rügt konkret einzelne überhöhte Nebenkostenpositionen und fehlende Nachweise. Das Amtsgericht gab der Klage in Höhe von 105,40 EUR statt; das Landgericht änderte teilweilig und setzte die erstattungsfähigen Kosten niedriger fest. • Die Beklagte ist dem Grunde nach zur Erstattung erforderlicher Sachverständigenkosten nach §§ 7 Abs.1 StVG, 823, 249 BGB verpflichtet; hier besteht ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenen Forderungen. • Bei Abtretung der Forderung ist der Sachverständige nicht besser zu stellen als bei einem direkten Anspruch des Geschädigten; die Haftpflichtversicherung kann eine überhöhte Abrechnung entgegenhalten, auch wenn ein Laie die Überteuerung nicht erkennen würde. • Ist die Erforderlichkeit der Kosten konkret bestritten, ist die Höhe des erstattungsfähigen Betrags Sache des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO; die Schätzung muss am Einzelfall ausgerichtet sein und zulässige Vergleichsgrundlagen heranziehen. • Die Kammer nutzte die BVSK-Honorarbefragung 2015 und JVEG-orientierte Nebenkosten als geeignete Schätzgrundlage und wählte für das Grundhonorar das arithmetische Mittel des einschlägigen HB V-Korridors. • Auf dieser Basis ergaben sich ein angemessenes Grundhonorar von 594,50 EUR und reduzierte Nebenkosten (Schreibkosten 28,80 EUR; Fotosatz 26,00 EUR; Fahrtkosten 16,80 EUR; Porto/Telefon 15,00 EUR) zuzüglich 19% MwSt. insgesamt 810,51 EUR. • Nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlung von 761,60 EUR verbleibt ein erstattungspflichtiger Saldo von 48,91 EUR; Zinsen folgen aus §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 BGB. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der ZPO; die Revision wurde wegen der Bedeutung für die Rechtsprechung zugelassen. Die Berufung war teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 zu zahlen; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Kammer hat festgestellt, dass nur die nach § 249 Abs.2 BGB erforderlichen Sachverständigenkosten erstattungsfähig sind und dass eine Abtretung der Forderung den Sachverständigen nicht besser stellt als einen direkten Anspruch des Geschädigten. Bei konkret bestrittenen Kostenpositionen muss der Tatrichter nach § 287 ZPO die erstattungsfähige Höhe unter Zugrundelegung einschlägiger Honorarbefragungen und JVEG-orientierter Nebenkosten schätzen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %; die Revision wurde zugelassen.