OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 354/15

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2016:0414.1O354.15.00
6Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier von den Klägern erklärten Widerrufe zu Darlehensverträgen. Die Kläger und die Beklagte schlossen am 06.03.2008 und 18.08.2009 in der Filiale Aachen zwei Darlehensverträge, zum Einen den Vertrag mit der Nr. #####/#### über 135.000,- € und zum Anderen den Vertrag mit der Nr. #####/####über 140.000,- €. Es handelte sich in beiden Fällen um grundpfandrechtlich gesicherte Annuitätendarlehen. Die Widerrufsbelehrungen sind jeweils überschrieben mit „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“. In einem schwarz umrandeten Kästchen folgt sodann die Belehrung selbst. Diese lautet zum „Fristlauf“: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer  ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und  die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden.“ Die Darlehen wurden an die Kläger ausgezahlt. Das Darlehen Nr. #####/####zahlten die Kläger vereinbarungsgemäß im November 2014 zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2015 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der beiden Darlehen gerichteten Willenserklärungen. Die Kläger sind der Auffassung, dass der Widerruf nicht verfristet sei. Die erteilten Widerrufsbelehrungen stellten auch auf den Erhalt des Vertragsantrages ab und seien daher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung missverständlich. Auf Vertrauensschutz könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Belehrung nicht der Muster-Widerrufsbelehrung nach der BGB-InfoV entspreche. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass der Widerruf der Kläger zu den Darlehensverträgen mit den Nrn. #####/#### über 135.000 € vom 06.03.2008 und Nr. #####/#### über 140.000 € vom 18.08.2009 wirksam erklärt worden sind und sich das Vertragsverhältnis der Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren anwaltlicher Tätigkeit i.I.v. 4.541,99 € nebst Zinsen i.I.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie ist der Ansicht, dass der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig sei. Die Kläger müssten im Wege der Leistungsklage vorgehen. Die erklärten Widerrufe seien verfristet. Die Widerrufsbelehrungen seien zutreffend und klärten hinreichend über den Fristbeginn auf. Die verwandte Widerrufsbelehrung genüge den §§ 495, 355 BGB in der damals geltenden Fassung. Auf eine Übereinstimmung der erteilten Belehrung mit der seinerzeit geltenden Musterwiderrufsbelehrung komme es deshalb überhaupt nicht an. Die Widerrufsfristen seien daher abgelaufen, das Widerrufsrecht aber jedenfalls verwirkt. Im Übrigen hält die Beklagte die erklärten Widerrufe für rechtsmissbräuchlich, da sie lediglich zur Erreichung günstigerer Zinskonditionen erklärt worden seien bzw. um aus dem bereits abgewickelten Darlehen noch nachträglich Profit zu schlagen. Überhaupt sei der Widerruf eines bereits durch Erfüllung weggefallenen Vertragsverhältnisses nicht mehr möglich. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht verwirkt, da die Kläger seit Vertragsabschluss über sechs Jahre hätten verstreichen lassen, in denen sie ihre Verpflichtungen erfüllt hätten, und zudem ein Darlehen bereits vollständig abgewickelt worden sei. Die Beklage habe nicht mit einem Widerruf gerechnet oder rechnen müssen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien nicht erstattungsfähig, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht in Verzug befunden habe. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Aachen ist örtlich zuständig. Die Beklagte hat zur Sache verhandelt, ohne die Rüge der örtlichen Zuständigkeit weiter aufrecht zu erhalten. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, auch wenn grundsätzlich eine Klage auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen möglich wäre. Der Beklagten stünden im Falle eines wirksamen erklärten Widerrufs Ansprüche auf Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta zu, die die Forderungen der Kläger übersteigen würden, so dass die Kläger letztlich auf Annahme eines gewissen Betrags durch die Beklagte klagen müssten. Der Feststellungsantrag zu 1) ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben den Widerruf ihrer beiden Vertragserklärungen am 11.03.2015 nicht wirksam erklärt, da zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfristen bereits verstrichen waren. Die zweiwöchige Widerrufsfrist war aufgrund der im März 2008 und August 2009 erteilten Widerrufsbelehrung bei Abgabe der Widerrufserklärung seit mehr als 6 Jahren abgelaufen. Auf die streitgegenständlichen Belehrungen findet § 355 BGB a.F. in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung Anwendung (vgl. Art. 229 § 22 Abs. 1, § 9 EGBGB i. V. N. Art. 24 OLGVertrÄndG). Nach § 355 Abs. 2 BGB a. F. muss eine Widerrufsbelehrung den Verbraucher eindeutig, unmissverständlich, umfassend und inhaltlich richtig über sein Widerrufsrecht belehren. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss den Verbraucher in die Lage versetzen, dieses zu verstehen und ausüben zu können (BGH Urteil vom 25.01.2012 – VIII ZR 95/11; BGH Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07). Die Belehrung muss deutlich gestaltet sein, sie darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten (Grüneberg in: Palandt, § 355 BGB a. F. Rn. 16). Hierzu gehört, dass der Verbraucher der Belehrung ohne weiteres entnehmen kann, wann für ihn die Widerrufsfrist beginnt (BGH Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11). Er muss durch eine eindeutige Beschreibung des fristauslösenden Ereignisses in die Lage versetzt werden, die für ihn maßgebliche Frist für den Widerruf mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (BGH Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat, oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18). Die hier verwandten Widerrufsbelehrungen weichen somit objektiv von der gesetzlichen Regelung ab, denn die Beklagte hat die Kläger darüber belehrt, die Widerrufsfrist beginne nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher nicht die Vertragsurkunde übergeben worden sei. Der gesetzlich vorgesehene Hinweis darauf, dass der Lauf der Widerrufsfrist ebenfalls dann in Gang gesetzt wird, wenn dem Verbraucher sein eigener schriftlicher Antrag oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt wird, fehlt hingegen. Dies führt allerdings keineswegs zu einer Unwirksamkeit der erteilten Belehrungen, denn zum Einen wird hierdurch die Eindeutigkeit und Verständlichkeit der Widerrufsbelehrungen nicht beeinträchtigt, zum Andern der Verbraucher aber auch nicht gegenüber der gesetzlichen Regelung benachteiligt. Nach dem Wortlaut der erteilten Belehrung ist dadurch, dass auf den Erhalt der Vertragsurkunde abgestellt wird, der Beginn der Widerrufsfrist allenfalls zeitlich nach hinten verschoben und die Frist zu Gunsten der Darlehensnehmer verlängert worden. Eine solche Verlängerung der dem Verbraucher nach dem Gesetz eingeräumten Widerrufsfrist begegnet indessen keinen Wirksamkeitsbedenken (vergleiche BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, zitiert nach juris). Auch der Umstand, dass in der hier verwendeten Belehrung auf den Erhalt „der Vertragsurkunde“ abgestellt wird, ist nicht geeignet, bei dem Darlehensnehmer den Eindruck zu erwecken, die Frist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Angebotes der Darlehensgeberin, ohne dass es auf die Annahme dieses Angebots durch die Darlehensnehmer ankomme. Für diese ist vielmehr eindeutig, dass der Beginn der Widerrufsfrist den Erhalt der Belehrung und zusätzlich der Vertragsurkunde voraussetzt. Auch ein juristisch nicht vorgebildeter Darlehensnehmer wird den Begriff der „Vertragsurkunde“ nicht dahingehend falsch verstehen können, dass hiermit das noch nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Formular gemeint sein kann. Dass ein gegenseitiger Vertrag erst durch die Zustimmung beider Parteien zustande kommt, entspricht dem allgemeinen Verständnis und dem üblichen Sprachgebrauch. Ob die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen dem seinerzeit geltenden Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung entsprachen, ist für die Entscheidung des Falles ohne Belang. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass alleiniger Prüfungsmaßstab die Vorschrift des § 355 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ist. Ob die Beklagte die Musterbelehrung vollständig übernommen hat, wäre allenfalls dann relevant, wenn die verwendeten Belehrungen den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen hätten und die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des §§ 14 Abs. 1 BGB-Info V a.F. berufen würde. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen kann hier dahin gestellt bleiben, ob dem Widerruf eines bereits vollständig abgewickelten Vertragsverhältnisses Gesichtspunkte des Rechtsmissbrauchs oder der Verwirkung entgegen stehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 234.000,00 EUR festgesetzt, vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.