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Beschluss

8 O 168/16

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§114 ZPO). • Kein Unterlassungsanspruch besteht aus §§823 I, 1004 I 2 BGB analog i.V.m. Art.1 I, Art.2 I GG oder aus §§22,23 KunstUrhG. • Bei Abwägung überwiegen in dem konkreten Fall Informations- und Publikationsinteressen (Meinungs-, Rundfunk-, Presse- und Kunstfreiheit) gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Verurteilten, weil die Tat von erheblicher zeitgeschichtlicher Bedeutung ist. • Vorsorgliche Gestaltungsvorgaben oder pauschale Verbote sind unzulässig, solange Inhalt und Wirkung der geplanten Produktion nicht konkret feststehen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Unterlassungsanspruch gegen Filmproduktion bei erheblicher zeitgeschichtlicher Bedeutung • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§114 ZPO). • Kein Unterlassungsanspruch besteht aus §§823 I, 1004 I 2 BGB analog i.V.m. Art.1 I, Art.2 I GG oder aus §§22,23 KunstUrhG. • Bei Abwägung überwiegen in dem konkreten Fall Informations- und Publikationsinteressen (Meinungs-, Rundfunk-, Presse- und Kunstfreiheit) gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Verurteilten, weil die Tat von erheblicher zeitgeschichtlicher Bedeutung ist. • Vorsorgliche Gestaltungsvorgaben oder pauschale Verbote sind unzulässig, solange Inhalt und Wirkung der geplanten Produktion nicht konkret feststehen. Der Antragsteller, ein verurteilter Straftäter, begehrt Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Unterlassungsanspruchs gegen eine Antragsgegnerin, die eine Filmproduktion mit Nennung des Namens und Darstellung der Tat durch Schauspieler plant. Er rügt eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und befürchtet negative Folgen, insbesondere für seine Resozialisierung. Die Antragsgegnerin will über die Tat berichten bzw. einen Film ausstrahlen; Art und Umfang der Berichterstattung sind noch nicht konkret festgelegt. Der Antragsteller ist seit Jahren bekannt und wurde zu lebenslanger Haft mit Sicherungsverwahrung verurteilt. Er trägt keine konkreten, aktuellen Nachteile infolge der angekündigten Produktion vor. Das Gericht prüft, ob ein Verfügungsanspruch und Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung bestehen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist formell zulässig, materiell aber unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§114 ZPO). • Fehlender Verfügungsanspruch: Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung aus §§823 I, 1004 I 2 BGB analog i.V.m. Art.1 I, Art.2 I GG und auch nicht aus §§22,23 KunstUrhG, da das Informations- und Kunstinteresse überwiegt. • Abwägung grundrechtlicher Güter: Zwar liegt in der Nennung des Namens und der Darstellung durch einen Schauspieler ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht; doch überwiegen hier Meinungs-, Rundfunk-, Presse- und Kunstfreiheit, weil die Tat erhebliche zeitgeschichtliche Bedeutung hat und eine öffentliche Diskussion ausgelöst wurde. • Zeitablauf und Resozialisierung: Das Gewicht des Persönlichkeitsrechts nimmt mit der Zeit zu, führt aber nicht zu einem absoluten Schutz; bei schweren, gesellschaftlich bedeutsamen Taten überwiegt regelmäßig das Informationsinteresse. • Gestaltung und Präventivmaßnahmen: Dem Gericht ist es verwehrt, generell Qualitätsmaßstäbe für die Produktion anzulegen oder vorsorglich Gestaltungsauflagen zu erlassen, solange der konkrete Inhalt und die wirkliche Gestaltung der Sendung nicht feststehen. • Konkrete Nachteile: Der Antragsteller hat keine konkreten, weitergehenden negativen Folgen durch die Produktion dargelegt; in der Haft- bzw. Sicherungsverwahrung sind negative Auswirkungen nicht ersichtlich. • Bekanntheit des Antragstellers: Die langjährige Bekanntheit des Namens des Antragstellers mindert das Schutzinteresse gegen Nennung zusätzlich. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegen die geplante Filmproduktion; in der Abwägung überwiegen die grundrechtlich geschützten Informations- und Kunstfreiheiten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Mangels konkreter Feststellungen zur Gestaltung und zu nachweisbaren Nachteilen ist es verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, vorsorglich Unterlassungs- oder Gestaltungsauflagen zu erlassen. Das Gericht entscheidet daher zuungunsten des Antragstellers und verneint die Gewährung von Prozesskostenhilfe.