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Beschluss

3 T 163/16

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2016:0708.3T163.16.00
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Leitsätze

1. Durch die Einlegung des Widerspruchs gegen einen SGB II-Bescheid fällt die Gebühr RVG VV 2503 dann nicht an, wenn der Rechtsuchende den Widerspruch auch selbst hätte einlegen können.

2. Nimmt der beratende Rechtsanwalt für den Rechtsuchenden Akteneinsicht in die Akte der Sozialverwaltung, liegt darin eine Vertretung des Rechtsuchenden, welche die Gebühr RVG VV 2503 auslöst, da die Akteneinsicht sinnvollerweise nicht durch den - rechtsunkundigen - Rechtsuchenden selbst erfolgen kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Einlegung des Widerspruchs gegen einen SGB II-Bescheid fällt die Gebühr RVG VV 2503 dann nicht an, wenn der Rechtsuchende den Widerspruch auch selbst hätte einlegen können. 2. Nimmt der beratende Rechtsanwalt für den Rechtsuchenden Akteneinsicht in die Akte der Sozialverwaltung, liegt darin eine Vertretung des Rechtsuchenden, welche die Gebühr RVG VV 2503 auslöst, da die Akteneinsicht sinnvollerweise nicht durch den - rechtsunkundigen - Rechtsuchenden selbst erfolgen kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Dem Herrn R wurde am 13.08.2015 Beratungshilfe wegen „Widerspruch gegen SGB II Bescheid vom 16.07.15“ (Bl. 2) bewilligt. In der Folge wurde der Beteiligte zu 1 für Herrn R tätig. Er hat sich mit Schriftsatz vom 17.08.2015 (Bl. 5) für Herrn R bestellt, Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Nach Akteneinsicht hat er den Widerspruch mit Schriftsatz vom 14.09.2015 (Bl. 6) zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 (Bl. 3) hat der Beteiligte zu 1 für seine Tätigkeit eine Gebühr nach RVG VV 2503 zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 121,38 € abgerechnet. Mit Beschluss vom 17.11.2015 (Bl. 10) hat das Amtsgericht eine Gebühr nach RVG VV 2501 zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 49,98 € festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Einlegung des Widerspruchs auch durch den Rechtsuchenden selbst habe erfolgen können. Die Aktenanforderung stelle keine Vertretung dar. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 20.11.2015 (Bl. 15), welcher am 25.11.2015 bei Gericht einging, Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 10.12.2015 (Bl. 19) hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 11.01.2016 (Bl. 24) hat der Richter des Amtsgerichts den angefochtenen Beschluss abgeändert und die dem Beteiligten zu 1 zustehende Vergütung auf 121,38 € festgesetzt. Die Beschwerde der Staatskasse wurde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 28.01.2016 (Bl. 29) hat der Beteiligte zu 2 gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, welcher nicht abgeholfen wurde (Bl. 46). Mit Beschluss vom 06.07.2016 hat der zunächst zuständige Einzelrichter der Kammer die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG grundsätzlich statthafte sofortige Beschwerde begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Der Beschwerdewert von 200,00 € aus § 33 Abs. 3 RVG ist zwar nicht erreicht; die Beschwerde wurde jedoch zugelassen. In der Sache hat das zulässige Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Richter des Amtsgerichts hat die dem Beteiligten zu 1 zustehende Vergütung zu Recht auf 121,38 € festgesetzt. Wie der Richter des Amtsgerichts zutreffend ausgeführt hat, ist eine Gebühr nach RVG VV 2503 nicht bereits deshalb verdient, weil der Rechtsanwalt Widerspruch eingelegt hat. Gemäß § 2 BerHG besteht die Beratungshilfe „in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung“. Den Widerspruch hätte der Rechtsuchende hier jedoch auch selbst einlegen können. Dies hat auch der Beteiligte zu 1 in seinem Widerspruchsschreiben vom 20.11.2015 nicht anders gesehen. Wie der Richter des Amtsgerichts zutreffend ausgeführt hat, ist die Gebühr RVG VV 2503 hier jedoch deshalb angefallen, weil der Beteiligte zu 1 Akteneinsicht genommen hat und hierin eine Vertretung des Rechtsuchenden gegenüber einem Dritten liegt. Die Frage, ob eine Akteneinsicht die Gebühr des RVG VV 2503 auslöst, ist bislang wenig erörtert und wird nicht einheitlich beantwortet. Der Richter des Amtsgerichts beruft sich auf einen Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 06.03.2013 – 103 II 211/13 – welcher sich auf eine unveröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14.12.2012 – 2 Wx 66/12 – stützt. Der Beteiligte zu 2 beruft sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13.10.2014 – 12 W 220/14 –, der sich auch das Oberlandesgerichts Bamberg vom 08.02.2016 – 4 W 120/15 – angeschlossen hat. Mit dem Richter des Amtsgerichts schließt sich die Kammer aus den vom Amtsgericht dargelegten Gründen der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg an. Aus der von dem Beteiligten zu 2 zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg ergibt sich letztlich nichts anderes. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg betrifft die Akteneinsicht in eine Strafakte. Insoweit hat das Oberlandesgericht Oldenburg in den Gründen jedoch selbst ausgeführt, dass dadurch eine andere Fallgestaltung als bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vorliege, weil das Akteneinsichtsgesuch in dem Oldenburger Fall nicht gegenüber dem Verfahrensgegner erfolgt sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg betraf eine Führerscheinangelegenheit. Das Oberlandesgerichts Bamberg hat in den Gründen ebenfalls ausgeführt, dass seine Entscheidung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg stehe, da der beratende Anwalt dort tatsächlich Widerspruch gegen einen sozialrechtlichen Bescheid eingelegt und Akteneinsicht beantragt habe. Es ist danach davon auszugehen, dass in dem vorliegenden Fall auch das Oberlandesgerichts Bamberg eine Gebühr nach RVG VV 2503 festgesetzt hätte. Anders als dies bei einem unbegründeten Widerspruch der Fall war, konnte in dem vorliegenden Fall die Akteneinsicht sinnvollerweise auch nicht durch den – rechtsunkundigen – Rechtsuchenden selbst sondern nur durch einen – rechtskundigen – Anwalt erfolgen. Da es - soweit ersichtlich – bislang nur vereinzelte obergerichtliche Entscheidungen zu der hier zu entscheidenden Frage gibt und Frage für eine Vielzahl von Beratungshilfefestsetzungsverfahren grundsätzliche Bedeutung hat, hält es die Kammer für sachgerecht, durch Zulassung der weiteren Beschwerde (vgl. § 33 Abs. 6 RVG) eine weitergehende Klärung des Frage zu ermöglichen. Eine Kostenentscheidung war nach § 56 Abs. 2 RVG nicht veranlasst. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, die binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden muss, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.