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Urteil

10 O 82/16

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2017:0110.10O82.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Januar 2017 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.050,00 Euro brutto, von der Beklagten monatlich im Voraus zu zahlen, längstens bis zu einer etwaigen Wiederbegründung einer neuen Lebensgemeinschaft bzw. (Wieder-) Heirat und im Übrigen nach Maßgabe der Regelungen der Pensionszusage vom 09.09.2010 zwischen der Beklagten und Herrn Y zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 einen Betrag in Höhe von 3.150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.050,00 Euro seit dem 01.11.2013, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.12.2013 und aus 1.050,00 Euro seit dem 01.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 12.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.050,00 Euro seit dem 01.02.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.03.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.04.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.05.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.06.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.07.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.08.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.09.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.10.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.11.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.12.2014 und aus 1.050,00 Euro seit dem 01.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2015 einen Betrag in Höhe von 12.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.050,00 Euro seit dem 01.02.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.03.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.04.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.05.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.06.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.07.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.08.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.09.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.10.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.11.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.12.2015 und aus 1.050,00 Euro seit dem 01.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2016 einen Betrag in Höhe von 12.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.050,00 Euro seit dem 01.02.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.03.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.04.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.05.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.06.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.07.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.08.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.09.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.10.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.11.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.12.2016 und aus 1.050,00 Euro seit dem 01.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Januar 2017 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.050,00 Euro brutto, von der Beklagten monatlich im Voraus zu zahlen, längstens bis zu einer etwaigen Wiederbegründung einer neuen Lebensgemeinschaft bzw. (Wieder-) Heirat und im Übrigen nach Maßgabe der Regelungen der Pensionszusage vom 09.09.2010 zwischen der Beklagten und Herrn Y zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 einen Betrag in Höhe von 3.150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.050,00 Euro seit dem 01.11.2013, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.12.2013 und aus 1.050,00 Euro seit dem 01.01.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 12.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.050,00 Euro seit dem 01.02.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.03.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.04.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.05.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.06.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.07.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.08.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.09.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.10.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.11.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.12.2014 und aus 1.050,00 Euro seit dem 01.01.2015 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2015 einen Betrag in Höhe von 12.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.050,00 Euro seit dem 01.02.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.03.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.04.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.05.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.06.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.07.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.08.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.09.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.10.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.11.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.12.2015 und aus 1.050,00 Euro seit dem 01.01.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2016 einen Betrag in Höhe von 12.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.050,00 Euro seit dem 01.02.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.03.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.04.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.05.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.06.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.07.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.08.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.09.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.10.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.11.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.12.2016 und aus 1.050,00 Euro seit dem 01.01.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung einer Witwenrente an die Klägerin aus einer Pensionszusage an ihren Lebensgefährten und die Wirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung. Der Lebensgefährte der Klägerin, Herr Y, wurde mit Aufsichtsratsbeschluss vom 28.05.2010 mit Wirkung ab dem 04.06.2010 zunächst nur befristet, schließlich mit Laufzeit bis zum 03.12.2013 zum Vorstand der Beklagten bestellt. In § 12 des zwischen der Beklagten und Herrn T geschlossenen Anstellungsvertrages wurde eine doppelte Schriftformklausel vereinbart, wonach Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Am 20.07.2011 schloss die Beklagte, vertreten durch Herrn T, mit der Klägerin einen Beratervertrag. Es wurde vereinbart, dass die Klägerin für eine Vergütung in Höhe von 5.000,00 Euro monatlich die Beklagte im Hinblick auf den Verkauf von Fotovoltaikkraftwerken an Investoren und den Handel von Komponenten für Fotovoltaikkraftwerke sowie die Einführung des Geschäftsbereiches Energieeffizienz beraten sollte. Die Klägerin erhielt im Zeitraum vom 09.08.2011 bis zum 30.04.2012 monatliche Zahlungen von der Beklagten in Höhe von 5.950,00 Euro brutto, insgesamt einen Betrag von 59.500,00 Euro. Herr T und die Beklagte schlossen am 09.09.2013 eine Vereinbarung über eine Pensionszusage, in der es auszugsweise lautet: „[…] Die T2 AG gewährt Herrn Y mit Wirkung vom 03.12.2010 nachfolgenden Rechtsanspruch auf Versorgung. Im Einzelnen gilt folgendes: Altersrente Vollenden Sie das 65. Lebensjahr und scheiden Sie erst zu diesem Zeitpunkt nach bis dahin ununterbrochener Dienstzeit aus unserem Unternehmen aus, so zahlen wir Ihnen auf Ihre restliche Lebenszeit eine Altersrente in Höhe von monatlich 3.500,00 Euro gemäß nachstehenden Bedingungen. Invalidenrente Werden Sie vor Erreichen der Altersgrenze berufsunfähig, so erhalten Sie nach Ablauf der Karenzzeit für die Dauer der Berufsunfähigkeit (BU), längstens bis zum Einsetzen der Altersrente, eine Invalidenrente in Höhe von monatlich 3.500,00 Euro. […] Witwenrente Mit Ihrem Ableben erhält Ihre Sie überlebende Lebensgefährtin, Frau H3, geb. am 05.02.1971, auf Lebenszeit, längstens bis zu einer etwaigen Wiederbegründung einer neuen Lebensgemeinschaft bzw. (Wieder-)Heirat, einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente in Höhe von 60 % Ihrer Altersrentenansprüche. Voraussetzung ist, dass die Lebensgemeinschaft oder Ehe bis zum Tode bestanden hat. Waisenrente Mit Ihrem Ableben erhalten Ihre möglichen Kinder (begrenzt auf max. 2 Kinder) bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Waisenrente in Höhe von 10 % Ihrer Altersrentenansprüche, mindestens jedoch 150,00 Euro monatlich. […] Rentenzahlung Die Renten werden von der T2 AG monatlich im voraus gezahlt. Die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Steuern und Abgaben sind vom jeweiligen Versorgungsempfänger zu tragen. Rechtliche und steuerliche Grundlagen sind zu beachten. […] Regelung bei vorzeitigem Ausscheiden Scheiden Sie vor Eintritt des Versorgungsfalls aus den Diensten der T2 AG aus, so bleibt Ihnen Ihre Anwartschaft auf Leistungen aus der Pensionszusage erhalten. Sie bzw. Ihre Hinterbliebenen haben dann bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf einen Teil der ursprünglich zugesagten Leistungen. Dieser Teil bemisst sich nach dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit zu jener Dienstzeit, die ohne Ihr vorzeitiges Ausscheiden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbar gewesen wäre. Unabhängig von den erreichten Dienstzeiten haben Sie ausdrücklich ab sofort und unverfallbar Anspruch auf mindestens 50 % der zugesagten Altersrente sowie Witwen- und Waisenrente. Der sofortige und der zukünftige Anspruch aus dieser Pensionszusage zusammen ergeben zum Rentenbeginn maximal 100 % der zugesagten Versorgung, wenn Sie nach ununterbrochener Dienstzeit mit der Vollendung des 65. Lebensjahres bei der T2 AG ausscheiden. […] Voraussetzung für die Erfüllung der Leistungen Wir behalten uns vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn 1. unser wirtschaftliche Lage sich nachhaltig so verschlechtert, dass uns eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 87 AktG, wobei die sofort unverfallbaren Ansprüche in Höhe von 50 % Ihrer Altersrente davon nicht berührt werden, oder […] 3. Sie I begehen, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden. […]“ Wegen des weiteren genauen Inhalts der Pensionszusage wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl.11 d.A.) ergänzend Bezug genommen. In der Aufsichtsratssitzung der Beklagten vom 23.08.2012 wurde unter „TOP 6: Personalangelegenheiten in den Organen“ im Beisein von Herrn T besprochen, dass dieser abberufen werden solle und dass die Eckdaten der Auflösung des Vertragsverhältnisses bereits abgesprochen worden seien. Im Anschluss an die Aufsichtsratssitzung verhandelte Herr T mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden (und jetzigen Vorstandsvorsitzenden) der Beklagten, Herrn Dr. P, über die vorzeitige Aufhebung des Dienstvertrages. Von beiden wurde eine „Aufhebungsvereinbarung zum Dienstvertrag vom 09.09.2010“ unterzeichnet, in der zahlreiche handschriftliche Änderungen eingetragen sind, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob Herr Dr. P in diesem Zusammenhang nur seine Paraphe verwendete. Unter anderem ist auch handschriftlich eingetragen „wie mündlich vereinbart“. Unter § 3 Pensionsansprüche heißt es darin: „Herr T verzichtet auf jegliche Ansprüche, d.h. auch auf die unverfallbaren Ansprüche, aus der bestehenden Pensionszusage vom 09.09.2010. Dies betrifft sowohl seine eigenen Ansprüche aus dieser Pensionszusage als auch die Ansprüche zur Witwen- und Waisenrente an Frau H3 und mögliche Kinder. Herr T verpflichtet sich, die zur Rückdeckung der vorgenannten Pensionsansprüche abgeschlossene Rückdeckungsversicherung bei der H AG, die seinerzeit an Herrn T sowie Frau H3 verpfändet wurde, bis zum 30.09.2012 wieder an die T2 AG zurück zu verpfänden bzw. die Verpfändungsvereinbarung zu löschen.“ Bezüglich der weiteren Regelungen und handschriftlichen Änderungen wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift (Bl.17 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 24.11.2012 kündigte die Beklagte vorsorglich den Anstellungsvertrag mit Herrn T fristlos. Am 29.09.2013 verstarb Herr Y, wobei bis zu seinem Tod die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin bestand. Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Witwenrente, denn die Aufhebungsvereinbarung stelle nur einen Entwurf und einen ersten Verhandlungsstand dar und sei nicht wirksam. Die Aufhebungsvereinbarung genüge nicht der Schriftform, denn nach § 12 des Anstellungsvertrages vom 09.09.2010 sei eine doppelte Schriftformklausel vereinbart worden. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, das Dokument sei von beiden Parteien lediglich paraphiert worden und die Paraphen vertauscht, auf der jeweils anderen Unterschriftenleiste, angebracht worden. Zudem sprächen die zahlreichen handschriftlichen Korrekturen für einen Entwurf. Eine beabsichtigte spätere schriftliche Beurkundung sei zwar ausdrücklich vereinbart, aber nie durchgeführt worden. Die Beklagte habe sich auch selbst nicht an die Aufhebungsvereinbarung gehalten, denn Herrn T sei auf Anweisung der Geschäftsführung der Zugang zum Firmengelände verweigert worden, als er am 01.11.2012 seine Arbeitskraft der Beklagten wieder zur Verfügung Stellung wollte. Weiterhin sei Herr T seit dem Frühjahr 2012 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt gewesen, weshalb ihm bereits vor seinem Tod eine Invalidenrente aus der Pensionszusage zugestanden habe, die sich ebenfalls auf monatlich 3.500,00 Euro belaufe. Die Klägerin meint, der Anspruch auf Witwenrente belaufe sich auf 60 % des Altersrentenanspruchs in Höhe von 3.500,00 Euro, mithin auf eine monatliche Summe von 2.100,00 Euro brutto. Die Klägerin behauptet, sie habe die im Beratervertrag vom 20.07.2011 geschuldeten Leistungen erbracht. Nachdem im Juli 2011 die Beratungsleistung aus Vorarbeiten, insbesondere Konzeptionierungen und Recherchen bestanden habe, habe sie ab August 2011 mit einer intensiven Beratungs- und Akquisitionstätigkeit begonnen. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 01.10.2013 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 2.100,00 Euro brutto zu gewähren. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 einen Betrag in Höhe von 6.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2013 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 25.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2015 einen Betrag in Höhe von 25.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2016 hat die Klägerin ihre Anträge umgestellt und teilweise abgeändert. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Januar 2017 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 2.100,00 Euro brutto, von der Beklagten monatlich im Voraus zu zahlen, längstens bis zu einer etwaigen Wiederbegründung einer neuen Lebensgemeinschaft bzw. (Wieder-) Heirat und im Übrigen nach Maßgabe der Regelungen der Pensionszusage vom 09.09.2010 zwischen der Beklagten und Herrn Y2 zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 einen Betrag in Höhe von 6.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2013 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 25.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2015 einen Betrag in Höhe von 25.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2016 einen Betrag in Höhe von 25.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Aufhebungsvereinbarung im unmittelbaren Anschluss an die Aufsichtsratssitzung vom 23.08.2012 wirksam geschlossen zu haben. Diese stelle nicht bloß einen Entwurf, sondern eine rechtsverbindliche Vereinbarung dar. Sie sei vom damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. P mit einer vollwertigen Unterschrift, die er regelmäßig verwende, versehen worden. Die Pensionszusage sei spätestens mit der fristlosen Kündigung unwirksam geworden, gegen die Herr T im Übrigen auch nicht vorgegangen sei. Zudem habe sie, die Beklagte, gegenüber dem Nachlass des Herrn T in Höhe von insgesamt 2.327.661,97 Euro. In seiner Zeit als Alleinvorstand der Beklagten habe Herr T zahlreiche Pflichtverletzungen gemäß § 93 Abs.3 AktG begangen, die jeweils einzeln für sich, insbesondere jedoch in der Summe die Beklagte zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt hätten. Die Beklagte behauptet weiterhin, sowohl die Klägerin, als auch Herr T seien noch kurz vor seinem Tod davon ausgegangen, dass aus der Pensionszusage keinerlei Ansprüche mehr bestünden, da sie die Zustimmung zur Freigabe zur Auszahlung des Guthabens aus der bei der Gothaer Versicherung abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung erklärt hätten. Die Beklagte meint, die Klägerin hätte aufgrund des vorzeitigen Austritts des Versorgungsberechtigten aus dem Dienst der Beklagten allenfalls einen Anspruch in Höhe von 50%, mithin nur 1.050,00 Euro brutto pro Monat. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe keine Leistungen aus dem geschlossenen Beratungsvertrag erbracht. Die Klägerin sei in fachlicher Hinsicht auch überhaupt nicht auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien qualifiziert. Die Beklagte erklärte mit den ausgezahlten Beraterhonoraren an die Klägerin hilfsweise die Aufrechnung. Mit Schriftsatz vom 29.11.2016 hat die Beklagte zudem die hilfsweise Aufrechnung mit einem Anspruch gegen Herrn Y in Höhe von 143.302,50 Euro aus einem Urkunden-Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 26.02.2013 erklärt. In diesem Zusammenhang meint die Beklagte, diese Forderung gegen Herrn T auch der Klägerin entgegenhalten zu können, da diese ihr Recht aus der Pensionszusage nur aus abgeleitetem Recht behaupte. Replizierend meint die Klägerin, dass die hilfsweise Aufrechnung mit der Forderung gegen Herrn T nach § 296a ZPO unbeachtlich sei und es darüber hinaus auch an einer für die Aufrechnungslage erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen fehle. Die Klage ist der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 34 d.A.) am 05.01.2016 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klage ist zunächst zulässig. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) liegen die bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen notwendigen Voraussetzungen vor. Der § 258 ZPO ist im streitgegenständlichen Fall anwendbar, da die Ansprüche der Klägerin aus einer Rentenverpflichtung resultieren und auch der Höhe nach bestimmbar sind. Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. 1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.050,00 Euro brutto ab Januar 2017 aus der Pensionszusage vom 09.09.2010. a) Der Anspruch auf die monatliche Witwenrente ist zunächst wirksam entstanden. In der Pensionszusage vom 09.09.2010 ist unter dem Abschnitt „Witwenrente“ geregelt, dass die Klägerin auf Lebenszeit, längstens bis zu einer etwaigen Wiederbegründung einer neuen Lebensgemeinschaft bzw. (Wieder-)Heirat mit dem Ableben des Herrn T einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente erhält. Herr T ist am 29.09.2013 verstorben, weshalb die Witwenrente ab dem 01.10.2013 zu gewähren ist. Die Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herr T bestand bis zu seinem Tod. Die Klägerin hat aber nur einen Anspruch in Höhe von monatlich 1.050,00 Euro. Der Anspruch auf Zahlung der Witwenrente besteht laut der Pensionszusage in Höhe von 60 % der Altersrentenansprüche des verstorbenen Herrn T. Diese betrugen zum Zeitpunkt des Todes von Herrn T lediglich 1.750,00 Euro. Die Altersrente von Herrn T beträgt entgegen der klägerischen Ansicht nicht monatlich 3.500,00 Euro. Ein Anspruch in voller Höhe bestünde nur, wenn Herr T das 65. Lebensjahr vollendet hätte und erst zu diesem Zeitpunkt nach bis dahin ununterbrochener Dienstzeit aus dem Unternehmen ausgeschieden wäre. Dies ist unstreitig nicht eingetreten. In der Pensionszusage ist im Abschnitt „Regelung bei vorzeitigem Ausscheiden“ geregelt, dass bei vorzeitigem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten ein Anspruch nur bezüglich eines Teils der ursprünglich zugesagten Leistungen besteht. Dabei hat Herr T unabhängig von den erreichten Dienstzeiten ausdrücklich ab Vertragsunterzeichnung und unverfallbar einen Anspruch auf mindestens 50 % der zugesagten Altersrente sowie Witwen- und Waisenrente. Dies bedeutet einen garantierten Anspruch auf Altersrente für Herrn T in Höhe von 1.750,00 Euro. Zwar ist weiterhin geregelt, dass der Anspruch sich auch nach dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit zu jener Dienstzeit, die ohne das vorzeitige Ausscheiden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbar gewesen wäre, bemessen kann. Jedoch war Herr T nur vom 04.06.2010 bis zu seinem Tod am 29.09.2013 als Vorstand der Beklagten tätig, weshalb die anteilig zu berechnende Altersrente den garantierten Betrag von 1.750,00 Euro nicht erreicht. Für die Berechnung ist es auch unerheblich, ob die klägerseits vorgetragene Arbeitsunfähigkeit des Herrn T tatsächlich vorgelegen hat. Die Klägerin trägt selbst vor, dass Herr T am 01.11.2012 seine Arbeitskraft der Beklagten wieder zur Verfügung stellen wollte, ihm aber auf Anweisung der Geschäftsführung der Zugang zum Firmengelände verweigert worden sei. Bereits aufgrund dieses Umstands ist eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit des Herrn T ab Frühjahr 2012 nicht in ausreichendem Maße vorgetragen und kann keine Grundlage für die Berechnung der Witwenrente bilden. b) Der Anspruch auf Witwenrente ist auch nicht untergegangen. aa) Zunächst ist der Anspruch auf Witwenrente nicht durch § 3 der Aufhebungsvereinbarung vom 23.08.2012 untergegangen, denn bei dem mit "Aufhebungsvereinbarung" überschriebenen Schriftstück handelt es sich um einen bloßen Vereinbarungsentwurf. Unstreitig unterliegt eine Vertragsaufhebung nach § 12 des Anstellungsvertrages dem doppelten Schriftformerfordernis, das sich im Übrigen hier auch aus § 623 BGB ergeben dürfte. Die danach erforderliche Schriftform im Sinne des § 126 Abs.1 BGB ist bereits deshalb nicht eingehalten, weil die Unterzeichnung mit einer Paraphe nicht ausreichend ist. Die Unterschrift hat im Rahmen der Klarstellungs- und Beweisfunktion den Zweck, die Identität des Ausstellers erkennbar zu machen, die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer die Erklärung abgegeben hat (Palandt/ Ellenberger , 75. Aufl. 2016, § 126 Rn.6). Dabei ist es zwar unerheblich, ob - wie hier - die Unterschriften unter dem Vertrag vertauscht wurden, denn es kommt insoweit allein darauf an, ob die Unterschriften einen räumlichen Abschluss bilden und zu erkennen ist, wer unterschrieben hat. Jedoch genügt die Unterzeichnung mit einer Paraphe nicht diesen Anforderungen und stellt keine Unterschrift im Rechtssinne dar (BGH Beschl. v. 13.07.1967, Ia ZB 1/67, NJW 67, 2310; BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2006, IV ZR 122/05, NJW-RR 07, 351). Eine Namensabkürzung (Handzeichen oder Paraphe) vermag die Schriftform nur im Falle der notariellen Beglaubigung zu wahren (Erfurter Kommentar zum BGB, §§ 125 - 127, Rz. 17 f). Bei der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten handelt es sich auch erkennbar um eine Paraphe. Eine deutlich abweichende, längere, vollständige und im Übrigen gut lesbare Unterschrift des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. P findet sich nämlich auf der Einberufung einer Aufsichtsratssitzung für den 23. August 2012 (von der Klägerin vorgelegt als Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 21 d. A.). Soweit die Beklagte behauptet hat, es handele sich bei der Unterzeichnung der "Aufhebungsvereinbarung" nicht lediglich um eine Paraphe, sondern um eine vollwertige Unterschrift, die Herr Dr. P regelmäßig verwende, so steht dieses Vorbringen bereits im Widerspruch zu den vorgenannten Umständen, nämlich der deutlich anderen Unterschrift unter der Einberufung der Aufsichtsratssitzung. Darüber hinaus hat die Beklagte zum Beweis ihres Vorbringens die "Anhörung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten" angeboten. Dabei handelt es sich um keinen ordnungsgemäßen Beweisantritt. Die "Anhörung" einer Partei stellt bereits kein Beweismittel dar. Die Vernehmung der Partei wäre demgegenüber ein Beweismittel, ein Antrag auf Vernehmung der eigenen Partei indes wiederum unzulässig. Das in Rede stehende Schriftstück kann indes auch aus weiteren Gründen lediglich als Entwurf und nicht als bereits wirksame Vereinbarung betrachtet werden. So finden sich auf dem maschinenschriftlichen Text der Vereinbarung diverse, teils schwer leserliche handschriftliche Korrekturen, Durchstreichungen und Ergänzungen. Bereits dies unterstreicht den Entwurfscharakter. Insbesondere findet sich mehrfach die Bezugnahme "wie mündlich vereinbart". Ein solcher handschriftlicher Zusatz wurde insbesondere unter den Schlussparagraphen 7 gesetzt. Dieser Pragraph beginnt indes mit der Erklärung, "mündliche Nebenabreden und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform." Wenn aber bei dem in Rede stehenden Schriftstück handschriftlich gleichwohl deutlich auf mündliche Absprachen verwiesen wird, so stützt dies eindeutig das Vorbringen der Klägerin, wonach eben diese Absprachen und auch die weiteren handschrifltichen Änderungen zunächst noch in den maschinenschriftlichen Text eingearbeitet werden sollten, um dann erst zu einer verbindlichen Vereinbarung zu gelangen. Auch der Umstand, dass in einer Aufsichtsratssitzung, die der Aufhebungsvereinbarung vorausging, bereits angekündigt worden sein mag, dass alle Vertragspunkte abschließend besprochen worden seien und man sich geeinigt habe, führt u keinem anderen Ergebnis. Denn auch dadurch wird die Schriftform gemäß § 126 BGB nicht eingehalten. Es kann auch dahinstehen, ob die Klägerin und Herr T am 11.09.2013 die Freigabe zur Auszahlung des Guthabens aus der Rückdeckungsversicherung bei der Gothaer Versicherung erklärt haben. Selbst wenn die Freigabe erteilt worden wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Pensionszusage. Die Rückversicherung ist einzig zur Absicherung der Beklagten abgeschlossen worden. Aus der Auflösung kann somit nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin und Herr T die Pensionszusage aufheben wollten. bb) Der Anspruch auf Witwenrente ist auch nicht durch die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Herrn T vom 24.11.2012 untergegangen. Zwar ist in der Pensionszusage vom 09.09.2010 unter dem Punkt „Voraussetzungen für die Erfüllung der Leistungen“ eine Einstellung der zugesagten Leistungen vorbehalten, wenn - wie dort in Ziffer 3 beschrieben - von Herrn I begangen worden sein sollten, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden. Ob derartige I durch Herrn T begangen wurden, kann indes offenbleiben. Denn ein daraus resultierender Anspruchsausschluss greift vorliegend nicht ein, weil hier der Mindestanspruch auf 50% der Altersrente sowie der Witwen- und Waisenrente in der Pensionszusage für „ab sofort und unverfallbar“ erklärt worden ist. Ein Widerruf der unverfallbar gewährten Versorgungszusage ist aber nur dann möglich, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt. Dazu reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Vielmehr ist die entsprechende Voraussetzung erst dann zu bejahen, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2011, II ZR 22/99, juris). Dass dem so wäre, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Die von der Beklagten geltend gemachten Pflichtverletzungen liegen zeitlich gesehen nach dem Eintritt der Unverfallbarkeit, die mit Unterzeichnung der Pensionszusage am 09.09.2010 eingetreten ist. Zwar ist der durch die I des Herrn T als Vorstand der Beklagten angeblich eingetretene Schaden gravierend, die Beklagte führt aber nicht aus, dass die Beklagte dadurch in eine Existenz bedrohende Lage gebracht worden ist. Die pauschale Behauptung, dass aufgrund des siebenstelligen Betrages eine Existenz bedrohende Lage vorliege, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung nicht. Darüber hinaus werden die Pflichtverletzungen hauptsächlich auf die Versäumung der Prüfung von Rechnungen vor der Zahlung oder die nicht eingeholte Zustimmung bei der Verlängerung von Beraterverträgen gestützt. Inwiefern die Beklagte aber von den Beratern anrechenbare Leistungen erlangt hat, bleibt offen. Aus diesem Grund kann es dahinstehen, ob Herr T die zahlreichen vorgeworfenen Verfehlungen in der Zeit als Vorstand der Beklagten tatsächlich begangen hat. Auch der Umstand, dass Herr T gegen die fristlose Kündigung nicht vorgegangen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, da sich die Kündigung allein auf den Bestand der Pensionszusage - jedenfalls soweit sie für unverfallbar erklärt wurde - nicht auswirkt. cc) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit Honorar-Rückforderungsansprüchen aus dem abgeschlossenen Beratungsvertrag erloschen. Die Beklagte macht zwar geltend, dass die Klägerin den ihr mit Beratungsvertrag vom 20.07.2011 auferlegten Pflichten nicht nachgekommen sei, keinerlei Leistungen erbracht habe und deshalb zur Rückzahlung der Vergütung in Höhe von insgesamt 59.900,00 Euro verpflichtet sei. Die Klägerin legt jedoch umfangreiche Präsentationen und Unterlagen vor, aus denen sich die Beratungsleistung ergibt. Diesen Vortrag bestreitet die beweisbelastete Beklagte lediglich, ohne substantiiert vorzutragen, inwiefern die Klägerin keine Leistungen erbracht habe. Dieses pauschale Bestreiten genügt nach § 138 Abs.2 ZPO nicht, um den Vortrag der Klägerin zu widerlegen und einen Rückforderungsanspruch zu begründen. dd) Die hilfsweise erklärte Aufrechnung im Schriftsatz vom 29.11.2016 erfolgte verspätet nach § 296a ZPO. Das Verteidigungsmittel der Aufrechnung wurde von der Beklagten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2016, auf die das vorliegende Urteil ergeht, vorgebracht. Die Verhandlung war auch nicht gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen, da insbesondere kein zwingender Grund nach § 156 Abs.2 ZPO vorliegt. Im Übrigen fehlt es an einer Gegenseitigkeit der Forderungen gemäß §§ 387, 389 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sie der Klägerin nicht die Forderung aus dem Urkunden-Versäumnisurteil entgegenhalten, denn der Anspruch der Klägerin aus der Pensionszusage steht ihr nicht aus einem abgeleiteten Recht zu. Die Klägerin hat ausweislich der Pensionszusage vom 09.09.2013 einen eigenen Anspruch auf Zahlung der Witwenrente. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Witwenrente für die Monate Oktober bis Dezember 2013 in Höhe von 3.150,00 Euro. a) Auf den darüber hinaus geltend gemachten Betrag in Höhe von 3.150,00 Euro hat die Klägerin keinen Anspruch, denn der monatliche Anspruch der Klägerin aus der Pensionszusage beträgt lediglich 1.050,00 Euro. b) Ein Zinsanspruch für die gesamte geltend gemachte Summe besteht entgegen des klägerischen Vortrages nicht schon gemäß §§ 286, 288 Abs.1 BGB ab dem 15.11.2013. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte allenfalls mit der Zahlung der Witwenrente für den Monat Oktober 2013 in Verzug. Ein Zinsanspruch ist für die einzelnen Monate gesondert jeweils ab dem 01. des Folgemonats auszusprechen. Nach der Pensionszusage werden die Renten monatlich im Voraus bezahlt, wobei kein genaues Auszahlungsdatum genannt ist. Die jeweiligen Ansprüche für jeden einzelnen Monat werden somit erst in jedem Monat gesondert fällig und dies auch erst mit Ablauf des jeweiligen Monats, in dem die Leistung zu erfolgen hat. Da auch keine Mahnung erfolgt ist, kann Verzug nach § 286 Abs.2 Nr.1 BGB nur eintreten, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine unmittelbare Bestimmung der Leistungszeit ist auch in der Weise möglich, dass Lieferung oder Fertigstellung innerhalb eines bestimmten Kalenderabschnitts vereinbart wird (MüKoBGB/ Ernst , BGB, 7. Aufl.2016, § 286 Rn.57). Verzug tritt dann ohne Mahnung am Anfang des jeweiligen Folgemonats ein. Die von der Klägerin gewählte Methode, dass für den Zinsanspruch ein mittleres Zinsdatum gewählt wurde, ist für den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Klägerin würde auf diesem Wege mehr bekommen als ihr zustünde, denn zum geltend gemachten Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit den Monaten November und Dezember 2013 noch nicht in Verzug. 3. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Witwenrente für das Jahr 2014 in Höhe von 12.600,00 Euro. a) Auf den darüber hinaus geltend gemachten Betrag in Höhe von 12.600,00 Euro hat die Klägerin keinen Anspruch, denn der monatliche Anspruch der Klägerin aus der Pensionszusage beträgt lediglich 1.050,00 Euro. b) Ein Zinsanspruch für die gesamte geltend gemachte Summe besteht entgegen des klägerischen Vortrages nicht schon gemäß §§ 286, 288 Abs.1 BGB ab dem 01.07.2014. Der Klägerin steht ein Zinsanspruch für die einzelnen Monate gesondert jeweils ab dem 01. des Folgemonats zu. 4. Für das Jahr 2015 hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Witwenrente in Höhe von 12.600,00 Euro. a) Auf den darüber hinaus geltend gemachten Betrag in Höhe von 12.600,00 Euro hat die Klägerin keinen Anspruch, denn der monatliche Anspruch der Klägerin aus der Pensionszusage beträgt lediglich 1.050,00 Euro. b) Ein Zinsanspruch für die gesamte geltend gemachte Summe besteht entgegen des klägerischen Vortrages nicht schon gemäß §§ 286, 288 Abs.1 BGB ab dem 01.07.2015. Der Klägerin steht ein Zinsanspruch für die einzelnen Monate gesondert jeweils ab dem 01. des Folgemonats zu. 5. Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung von Witwenrente für das Jahr 2016 in Höhe von 12.600,00 Euro. a) Auf den darüber hinaus geltend gemachten Betrag in Höhe von 12.600,00 Euro hat die Klägerin keinen Anspruch, denn der monatliche Anspruch der Klägerin aus der Pensionszusage beträgt lediglich 1.050,00 Euro. b) Ein Zinsanspruch für die gesamte geltend gemachte Summe besteht entgegen des klägerischen Vortrages nicht schon gemäß §§ 286, 288 Abs.1 BGB ab dem 01.07.2016. Der Klägerin steht ein Zinsanspruch für die einzelnen Monate gesondert jeweils ab dem 01. des Folgemonats zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.2 ZPO. III. Der Streitwert wird bis zum 08.11.2016 auf 132.300,00 Euro und danach auf 157.500,-- Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. X H4 Dr. S2