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Urteil

10 O 311/16

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2017:0214.10O311.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der Willenserklärungen zum Abschluss eines zwischen ihnen geschlossenen, zwischenzeitlich vollständig zurückgeführten Verbraucherdarlehensvertrages und die Zahlung einer etwaigen Nutzungsentschädigung. Im Dezember 2002 schlossen die Kläger als Verbraucher mit der Beklagten den endfälligen Darlehensvertrag mit der Nummer #####/#### über einen Nettodarlehensbetrag von 64.000,00 Euro bei einem Nominalzinssatz von 4,95 % p.a. zum Zwecke der Zwischenfinanzierung. Das Darlehen wurde u.a. durch die Neueintragung einer Grundschuld in Höhe von 32.000,00 Euro am Objekt F-Gasse in 98663 Rieth sowie die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem zwischenfinanzierten Bausparvertrag Nr. 553 751 25 gesichert. Die monatliche Zinsrate betrug 264,00 Euro. Das Darlehen sollte bei Zuteilungsreife des vorgenannten Bausparvertrages vollständig getilgt werden. Im Folgenden wurden 32.000,00 Euro der Darlehensvaluta an die Kläger ausgezahlt. Die restliche Darlehensvaluta diente der Auffüllung des vorgenannten Bausparvertrages mit weiteren 33.024,00 Euro. Im Zuge des Vertragsabschlusses wurden die Kläger über ihr bestehendes Widerrufsrecht belehrt. Die Widerrufsbelehrung lautet auszugsweise wie folgt: „ Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […] Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. […]“ Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung wird auf die Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 d.A) verwiesen. In der Zeit von 2003 bis 2011 erbrachten die Kläger monatliche Zinsleistungen in Höhe von insgesamt 12.098,53 Euro. 2011 wurde das Darlehen vollständig zurückgeführt, das Zwischenkreditkonto geschlossen und die dinglichen Sicherheiten zurückgegeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2015 widerriefen die Kläger ihre Willenserklärung zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages. Die Beklagte wies das Rückabwicklungsbegehren der Kläger mit Schreiben vom 10.12.2015 zurück. Mit Schreiben vom 15.12.2016 bekräftigten die Kläger ihre Rechtsauffassung einer Widerruflichkeit des Darlehens und forderten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.12.2015 zur Zahlung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 3.061,16 Euro auf. Die Kläger sind der Ansicht, ihr Feststellungsantrag zu 1) sei zulässig, da er auch das Begehren der Feststellung beinhalte, dass das primäre Vertragsverhältnis der Parteien sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Ihr Widerruf sei wirksam. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung habe weder den Anforderungen der §§ 495, 355 Abs. 2 BGB a.F. noch den Voraussetzungen, unter denen sich ein Verwender einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. berufen könne, genügt. Die Belehrung habe die Formulierung „ Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung “ enthalten, was bereits vom Bundesgerichtshof als irreführend angesehen worden sei. Sie würden gerade nicht hinreichend über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Es würde der Eindruck erweckt, die Frist könne bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrages beginnen und zwar ohne Rücksicht auf eine eigene Vertragserklärung des Verbrauchers. Auf die Schutzwirkungen der Musterbelehrung könne sich die Beklagte bereits deshalb nicht berufen, weil diese nicht vollkommen mit dem Muster übereinstimme. So habe die Beklagte im Rahmen der Darstellung der Widerrufsfolgen das Wort „beidseitig“ weggelassen, was dazu führe, dass der Verbraucher die Gegenseitigkeit der beiderseits zurückzuführenden Ansprüche nicht erkennen könne. Dies stelle gleichermaßen eine eigene inhaltliche Bearbeitung dar. Der von der Beklagten bereits außerprozessual erhobene Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben greife nicht durch. Die Motivation für die Erklärung eines Widerrufs sei unbeachtlich. Auch werde für die Wirksamkeit eines Widerrufes nicht verlangt, dass der Mangel der Belehrung ursächlich für die Erklärung des Widerrufs gewesen sei. Trotz der vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta liege keine illoyale Verspätung der Ausübung des Widerrufsrechtes vor. Insbesondere sei das im Rahmen des Einwands der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment auf Seiten der Beklagten nicht ersichtlich. Die Beklagte schulde ihnen im Rahmen des nach dem wirksamen Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses für aus den erhaltenen Zinsleistungen gezogene Nutzungen Wertersatz. Dieser belaufe sich nach der Berechnung der Firma B2 auf mindestens 18.000,00 Euro. Es bestehe insoweit eine tatsächliche Vermutung, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe. Die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien unter dem Gesichtspunkt eines sachlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches zu ersetzten. Denn die Ablehnung der vorgerichtlichen Forderung durch die Beklagte sei sachlich unbegründet und insoweit objektiv pflichtwidrig gewesen. Mit der am 09.09.2016 zugestellten Klage beantragen die Kläger, 1. festzustellen, dass das Verbraucherdarlehen Nr. 55375125 über (DM 125.173,12 =) € 64.000,00 vom 10.12.2002 durch Schreiben vom 26.11.2015 wirksam widerrufen worden ist; 2. die Beklagte zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages, wobei sie von einer Höhe von € 18.000,00 ausgehen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2015 an sie zu verurteilen; 3. die Beklagten zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 2.879,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2015 an sie zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, sie genieße die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion, da ihre Widerrufsbelehrung dem Muster für eine Widerrufsbelehrung in der damals geltenden Fassung entspreche. Selbst wenn eine geringfügige Abweichung vorläge, sei dies unbeachtlich. In der Rechtsprechung sei einhellige Meinung, dass geringfügige, unwesentliche Veränderungen am Mustertext, die für den Darlehensnehmer weder verwirrend noch nachteilig sind, die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht hindern würden. Überdies sei der Klageantrag zu 2) bereits unzulässig. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf den Tatbestand der Verwirkung und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Sie ist der Ansicht, der Widerruf eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2002 und viele Monate nach vollständiger vorbehaltsloser Rückzahlung nach vorheriger Kündigung wegen Objektverkaufs gem. § 490 BGB sei verwirkt und stelle jedenfalls eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Kläger seien auf das Darlehen zur Finanzierung ihrer Immobilie angewiesen gewesen, weshalb es an einer Kausalität zwischen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der Fortführung des Darlehensvertrages fehle. Zudem hätten die Kläger das Darlehen über einen langen Zeitraum hinweg bedient und schließlich abgelöst, sodass das Umstandsmoment erfüllt sei. Da die Kläger allenfalls eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten hätten, seien sie weniger schutzbedürftig als bei gänzlichem Fehler einer Widerrufsbelehrung. Die verwendete Belehrung habe den Klägern jedenfalls das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts vor Augen geführt. Mit Schließung des Zwischenkreditkontos und Zurückgabe sämtlicher dinglichen Sicherheiten sei die Angelegenheit für sie im Jahr 2011 komplett abgeschlossen und beendet gewesen, weshalb sie auf eine endgültige Erledigung habe vertrauen können. Zudem sei bei einem bereits beendeten Verbraucherkreditvertrag ein Widerruf nicht mehr möglich, da der Darlehensvertrag nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung und vollständiger Tilgung keinen Bestand mehr habe. Gleichermaßen diene der Widerruf keinem schutzwürdigen Eigeninteresse, sondern ausschließlich der Erlangung eines finanziellen Vorteils. Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie meint, die Ausübung des Widerrufsrechts sei gemäß § 218 BGB unwirksam, da der Anspruch der Kläger auf eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verjährt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 (Bl. 237 d.A.) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage erweist sich überwiegend bereits als unzulässig und bleibt auch im Übrigen ohne Erfolg. 1. Die Klage ist lediglich mit dem bezifferten Klageantrag zu 3) zulässig. a) Zunächst ist der Klageantrag zu 1) unzulässig. Soweit die Kläger die Feststellung des wirksamen Widerrufs des Verbraucherdarlehens begehren, ist dieser Antrag bereits nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet und deshalb unzulässig (vgl. Zöller/ Greger , 31. Aufl. 2016, § 256 Rn 5). Darüber hinaus fehlt den Klägern ein schützenswertes rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung. Denn nach vollständiger Abwicklung des Darlehensvertrages müssen die Kläger sämtliche, in Betracht kommende Ansprüche beziffern (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, juris Rn 12). Dies gilt umso mehr, als dass nach vollständiger Rückführung des Darlehens im Jahr 2011 nur noch etwaige Ansprüche der Kläger auf Nutzungswertersatz im Raum stehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern in Bezug genommenen Beschluss des OLG Frankfurt vom 07.07.2016 (23 U 188/15, juris). Denn Gegenstand dieser Entscheidung war – anders als vorliegend – ein noch nicht vollständig abgewickeltes Darlehensvertragsverhältnis. b) Auch der Zahlungsantrag zu 2) erweist sich als unzulässig, da es ihm an hinreichender Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mangelt. Denn die Kläger stellen ihren Zahlbetrag – offensichtlich Wertersatz für gezogene Nutzungen – in das Ermessen des Gerichts. Ein solches Vorgehen ist unzulässig. Es ist anerkannt, dass auf Geldleistungen gerichtete Anträge grundsätzlich zu beziffern sind (vgl. MüKoZPO/ Becker-Eberhard , 5. Aufl. 2016, § 253 Rn 95, 117, 118; Zöller/ Greger , 31. Aufl. 2016, § 253 ZPO Rn 13a). Die Rechtsprechung beschränkt die Zulassung von unbezifferten Zahlungsanträgen auf Ausnahmefälle, in denen eine Bezifferung überhaupt nicht möglich ist oder doch aus besonderen Gründen im Einzelfall eine Bezifferung nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1967, III ZR 8/66, NJW 1967, 1420, 1421). Solch ein Ausnahmefall liegt indes nicht vor. Den Klägern war vorliegend eine Bezifferung ihres Anspruches weder unmöglich noch aus besonderen Gründen unzumutbar. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich ausdrücklich die Grundsätze dargelegt, nach denen ein durch eine beklagte Bank im Falle eines erfolgreichen Widerrufs zu zahlender Nutzungswertersatz aus § 346 Abs. 1 2. HS BGB zu berechnen ist. Da die Kläger wissen, welche Zinsleistungen sie bis zum Wirksamwerden ihres Widerrufes gezahlt haben, wäre es ihnen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesgerichtshofes eine Bezifferung ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Die erwartete Höhe des Nutzungswertersatzanspruches ergibt sich im Übrigen auch bereits aus der klägerseits vorgelegten Anlage K 5 (Bl. 71 d.A.). Das nunmehr seitens der Kläger gewählte – unzulässige – Vorgehen dient erkennbar ausschließlich dazu, eine teilweise Klageabweisung mit entsprechender Kostentragungspflicht zu vermeiden. Die Kammer war vorliegend auch nicht gemäß § 139 ZPO gehalten, die Kläger auf die Unzulässigkeit des Klageantrages zu 2) hinzuweisen, da die Beklagte die Unzulässigkeit in der Klageerwiderung ausdrücklich und umfassend gerügt hat. 2. Die Klage ist – soweit sie zulässig ist – unbegründet. Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunt einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.879,09 Euro. Denn sie haben ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen. Der erklärte Widerruf vom 26.11.2015 erweist sich jedenfalls als rechtsmissbräuchlich. a) Auf den im Dezember 2002 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag finden gemäß Art. 229 § 9 EGBGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 Nr. 1 OLGVertrÄndG die §§ 355, 357 BGB in der bis zum 07.12.2004 gültigen Fassung und § 495 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) Anwendung. b) Den Klägern ist zunächst zuzugestehen, dass die durch die Parteien im Jahr 2011 geschlossene Aufhebungsvereinbarung den ursprünglichen Darlehensvertrag und ein etwaiges Widerrufsrecht nicht beseitigt hat, sondern den ursprünglichen Darlehensvertrag lediglich modifiziert hat. Der Regelungsinhalt der Aufhebungsvereinbarung erschöpft sich insoweit in der Beseitigung der vertraglichen – zeitlich begrenzten – Erfüllungssperre, d.h. in einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunkts der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, juris Rn 33). Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung den Anforderungen an das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. geregelte Deutlichkeitsgebot genügte und ob sich die Beklagte auf die Schutzwirkungen der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 05.08.2002 berufen kann. Denn jedenfalls erweist sich die Berufung auf die ggf. noch nicht abgelaufene Widerrufsfrist im Hinblick auf die zwischen Abschluss des Darlehensvertrages und Erklärung des Widerrufs verstrichene Zeit und die zwischenzeitliche vollständige Abwicklung des Vertrages als rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, weil sich die Kläger hierdurch – jedenfalls nach Auffassung der Beklagten – ausschließlich einen finanziellen Vorteil verschaffen wollen. Vielmehr ist es nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15, juris Rn 23; XI ZR 564/15, juris Rn 45, 46) gerade ohne Belang, aus welchen Gründen ein Widerrufsrecht ausgeübt wird und ob dessen Ausübung dem Schutzzweck des Widerrufsrechtes entspricht. Jedoch erweist sich die Ausübung des Widerrufsrechts vorliegend aufgrund des erheblichen Zeitablaufes zwischen Abschluss des Darlehensvertrages (Dezember 2002), Rückführung der Darlehensvaluta und mithin einvernehmlicher Beendigung des Darlehensvertragsverhältnisses (2011) und Erklärung der Widerrufe (November 2015) als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB und damit als rechtsmissbräuchlich. Wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15, juris Rn 39ff.; XI ZR 564/15, juris Rn 37ff.) nochmals betont hat, kann die Ausübung eines Widerrufsrechtes rechtsmissbräuchlich sein. Eine illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das auf das Zustandekommen des Verbrauchervertrages abzustellen ist, ein Umstandsmoment voraus. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen aber besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, juris Rn 40 m.w.N.). Das Zeitmoment ist vorliegend unzweifelhaft erfüllt, denn zwischen Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages und Erklärung des Widerrufs sind knapp 13 Jahre verstrichen. Zudem ist auch das Umstandsmoment erfüllt. Es bestand im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 26.11.2015 ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung eines fortbestehenden Widerrufsrechtes knapp vier Jahre nach vollständiger Rückführung der Darlehensvaluta. Zunächst kann die Beklagte ein schützenswertes Vertrauen nicht darauf gründen, dass bei Vertragsabschluss grundsätzlich eine Widerrufsbelehrung – wenngleich eine fehlerhafte – erteilt wurde. Denn es kommt für das Umstandsmoment nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt, da ein Verbraucher entweder ordnungsgemäß belehrt ist oder eben nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn 40). Gleiches gilt im Hinblick auf die nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung erfolgte vertragsgemäße Rückzahlung der Darlehensvaluta. Wenn bereits ein laufend vertragstreues Verhalten des Verbrauchers durch fristgerechte Ratenzahlungen nicht geeignet ist, ein schützenswertes Vertrauen des Darlehensgebers zu bilden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn 39 m.w.N.), muss dies ebenso für die vorliegende Konstellation der vorzeitigen Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages gelten. Dementsprechend muss neben die vollständige Rückführung der Darlehensvaluta noch ein weiteres Element treten, was nur eine weitere Zeitkomponente sein kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 06.10.2016, 5 U 72/16, juris Rn 41; in diese Richtung auch OLG Köln, Urteil vom 08.06.2016, 13 U 23/16, juris Rn 25), da die interne Verbuchung der zurückgeführten Darlehensvaluta für den Verbraucher nicht nach außen erkennbar wird. Zur Bestimmung dieser (weiteren) Zeitkomponente, für die anders als beim Zeitmoment auf die zwischen der vorzeitigen Rückführung der Darlehensvaluta und Erklärung des Widerrufs verstrichene Zeit abzustellen ist, lehnt sich die Kammer an den Rechtsgedanken aus §§ 195, 199 Abs. 1 BGB an. Spätestens nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren im Anschluss an die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertragsverhältnisses ist für jeden Verbraucher klar, dass eine Bank, die mit dem ihr zur Verfügung stehenden Kapital wirtschaften muss, anderweitige Dispositionen betreffend eine vorzeitig zurückgeführte Darlehensvaluta getroffen hat. Nach Ablauf dieser objektiv bestimmbaren Zeitspanne von drei Jahren nach Schluss des Jahres, in dem die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages erfolgte, muss eine beklagte Bank nicht mehr mit der Ausübung eine fortbestehenden Widerrufsrechtes rechnen. Dieses weitere Zeitmoment war vorliegend erfüllt, da zwischen der Rückführung der Darlehensvaluta im Jahr 2011, mithin der vollständigen beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag, und der Erklärung des Widerrufes im November 2015 mehr als vier Jahre vergangen waren. Zu diesem Zeitpunkt musste die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf der Willenserklärungen auf Abschluss des Darlehensvertrages und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung rechnen. Die Beklagte durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen (vgl. LG Aachen, Urteil vom 15.11.2016, 10 O 247/16, juris Rn 52; so auch: OLG Köln, Urteil vom 08.06.2016, 13 U 23/16, juris Rn 25ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 06.10.2016, 5 U 72/16, juris Rn 41). Soweit die Kläger die Beklagte darauf verweisen wollen, der Annahme eines Rechtsmissbrauches stünde entgegen, dass die Beklagte durch eine Nachbelehrung den von ihr verursachten Schwebezustand hätte beseitigen können, so hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15, juris Rn 41) für Konstellationen wie die vorliegende betont, dass das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs auch bei einer ursprünglich fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung schutzwürdig sein kann. Insbesondere hält der Bundesgerichtshof eine Nachbelehrung nach Vertragsbeendigung für nicht mehr sinnvoll möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung sei, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitige. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 1, 709 S. 2, 1 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 76.098,53 Euro festgesetzt. X Dr. G Dr. S