Beschluss
2 T 1/17
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2017:0222.2T1.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 16.12.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 09.12.2016 aufgehoben und die Erinnerung der Klägerin vom 07.11.2016 gegen die Gerichtskosten-Rechnung vom 17.09.2015 (XXXXXXXXXXX) zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 16.12.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 09.12.2016 aufgehoben und die Erinnerung der Klägerin vom 07.11.2016 gegen die Gerichtskosten-Rechnung vom 17.09.2015 (XXXXXXXXXXX) zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Kläger nahmen die Beklagte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Aachen wegen der Herausgabe verschiedener Unterlagen in Anspruch. Die Beklagte erhob Widerklage gegen die Klägerin zu 1 und machte Verwaltervergütung in Höhe von 3.902,80 € geltend. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.08.2015 erklärten die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich Klage und Widerklage übereinstimmend für erledigt. Sie erklärten übereinstimmend, dass sie auf eine Begründung des zu erlassenden Kostenbeschlusses nach § 91a ZPO verzichten. Mit Beschluss vom 06.08.2015 entschied das Amtsgericht, dass von den Kosten des Rechtsstreits die Kläger zu je ½ 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen haben. Eine Begründung enthielt der Beschluss nicht. Das Amtsgericht Aachen erstellte am 17.09.2015 die Schlussrechnungen über eine 3,0 Gebühr gemäß Nr. 1210 L GKG in Höhe von insgesamt 552,00 € aufgeteilt nach der Kostenquote. Auf Antrag beider Parteien erließ das Amtsgericht am 01.10.2015 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach die Gerichtskosten bereits ausgeglichen sind und sich kein Erstattungsanspruch ergibt. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 legten die Kläger Erinnerung gegen die Gerichtskosten-Rechnung vom 17.09.2015 ein, mit dem Ziel, den Kostenansatz auf eine 1,0 Verfahrensgebühr zu reduzieren. Ein Verzicht auf die Begründung des Beschlusses sei nur erfolgt, da sich - nach Angabe des Richters in der mündlichen Verhandlung - dann die Gerichtsgebühren reduzieren. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Aachen als Vertreter der Staatskasse nahm unter dem 23.11.2016 Stellung. Die Erinnerung sei zulässig, jedoch unbegründet. Ein Verzicht der Parteien auf eine Begründung des Beschlusses und auf ein Rechtsmittel könne nur in den Fällen der Nr. 1211 Nr. 2 L GKG zu einer Gebührenreduzierung führen. Eine Erstreckung auch auf den Ermäßigungstatbestand Nr. 4 widerspräche dem sich aus § 1 GKG ergebenden Analogieverbot. Mit Beschluss vom 09.12.2016 hob das Amtsgericht Aachen die Gerichtskostenrechnung vom 17.09.2015 auf die Erinnerung hin auf. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren analog Nr. 1211 Nr. 2 L GKG vorzunehmen sei. Jedenfalls sei die Vorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch bei einem nicht zu begründenden Beschluss eine Gebührenermäßigung eintrete. Mit Schreiben vom 16.12.2016 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.12.2016 eingelegt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat er um Zulassung der weiteren Beschwerde gebeten. Mit Beschluss vom 22.12.2016 hat das Amtsgericht Aachen der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Aachen vorgelegt. II. Die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse ist zulässig (§ 66 Abs. 2 GKG) und begründet. Der Kostenansatz mit einer 3,0 Gerichtsgebühr gem. Nr. 1210 L GKG ist in der angegriffenen Gerichtskosten-Rechnung vom 17.09.2015 zu Recht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung gem. Nr. 1211 L GKG (analog) liegen – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – nicht vor. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass die Parteien auf eine Begründung des § 91a ZPO-Beschlusses verzichten, sieht Nr. 1211 L GKG nicht vor. Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob eine analoge Anwendung der Nr. 1211 L GKG angesichts des in entsprechender Anwendung von § 1 GKG bestehenden Analogieverbotes im Kostenrecht von Vornherein ausscheidet, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung nicht vor. 1. Eine entsprechende Anwendung von Nr. 1211 Nr.2 bzw. Nr. 4 L GKG kommt nicht in Betracht, da keine unbewusste Regelungslücke vorliegt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.06.2015 – 2 W 19/15; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.05.2012 – 13 W 8/12). Der Gesetzgeber hat in Nr. 1211 Nr. 4 L GKG eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr für den Fall geregelt, dass bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Zwar besteht eine Regelungslücke für den Fall, dass auf eine Begründung der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO verzichtet wird. Jedoch ist diese Regelungslücke nicht unbewusst. Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, mit welchem Nr. 1211 Nr. 4 L GKG neu eingefügt wurde, ist am 01.07.2004 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt existierte eine Regelung zu § 91a ZPO in Nr. 1211 L GKG nicht. Dem Gesetzgeber war demzufolge die Problematik der Gebührenermäßigung im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen bekannt. Er hat sich dagegen entschieden, den streitgegenständlichen Fall in den Ermäßigungstatbestand aufzunehmen. Dass sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden hat, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 159). Zwar ist der streitgegenständliche Fall dort nicht ausdrücklich aufgeführt. Es heißt auszugsweise: „In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bereits das geltende Recht in diesen Fällen [die in Nr. 1211 Nr. 4 L GKG geregelten] eine Gebührenprivilegierung zulässt (vgl. zum Meinungsstand: Zöller-Vollkommer/Herget, ZPO, 23. Aufl., Rn. 59 zu § 91a).“ (Klammerzusatz in eckiger Klammer nicht im Original) In der in der Gesetzesbegründung angegebenen Fundstelle wird jedoch genau der Fall, dass „sich die Parteien vergleichen und die Kostenregelung dem Gericht überlassen, selbst wenn sie dabei auf die Begründung verzichten“ ausdrücklich erwähnt und der Meinungsstand mit Rechtsprechungsnachweisen untermauert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2016 – I-10 W 229/16). Es erscheint daher ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber die Problematik nicht gesehen hat. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der streitgegenständliche Fall gesehen und bewusst nicht geregelt wurde. Die Entscheidung gegen eine kostenmäßige Privilegierung ist auch nachvollziehbar. Denn Nr. 1211 Nr. 4 L GKG privilegiert kostenmäßig die Fälle, in denen eine Meinungsbildung des Gerichts gänzlich entfällt. Dieser richterliche Arbeitsaufwand für den Fall, dass zwar eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen wird, die Parteien jedoch auf die Begründung verzichten, entfällt jedoch dann nicht. Denn das Gericht muss über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entscheiden. Dass insofern keine schriftliche Begründung zu erfolgen hat, ist nicht vergleichbar mit den Fällen, in welchen eine Meinungsbildung des Gerichts unterbleibt. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine andere Auffassung vertreten wurde und die Vorschrift Nr. 1211 Nr.2 L GKG analog angewendet wurde, ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen sich auf das L GKG vor Erlass des Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und damit vor Einfügung von Nr. 1211 Nr.4 L GKG beziehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2005 – 18 W 8/05; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2002 – 20 W 11/02; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 W 254/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2004 – I-10 W 100/04; OLG München, Beschluss vom 07.07.2003 – 11 WF #####/####). 2. Eine Kostenentscheidung ist nach § 66 Abs. 8 GKG nicht veranlasst. 3. Die weitere Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob der Ermäßigungstatbestand Nr. 1211 Nr. 2 bzw. Nr. 4 L GKG für die Fälle, in denen die Kostenregelung nach § 91a ZPO dem Gericht überlassen wird und die Parteien auf eine Begründung verzichten, analog anwendbar ist, gem. § 66 Abs. 4 GKG zuzulassen. Diese Frage betrifft eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, da in der Praxis vielfach die Auffassung des Amtsgerichts vertreten wird. Insofern existieren – wie dargestellt – divergierende obergerichtliche Entscheidungen. Das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts ist daher berührt. C Dr. S U Vorsitzender Richter am Landgericht Richter am Landgericht Richterin